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Formal-gesetzlich determinierter "Kriterienkatalog" zur Annahme einer Fluchtgefahr
LEITSATZ DES GERICHTS: Art 2 lit n Dublin III-VO verlangt unmissverständlich gesetzlich geregelte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft normierten Voraussetzungen des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides (Juli 2015) verfügte das FPG über keinen formal-gesetzlich determinierten "Kriterienkatalog" zur Annahme einer Fluchtgefahr. Ein Rückgriff auf Kriterien, die der VwGH va zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, wurde verneint.
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Nicht authentische "Wählerevidenzliste" kein taugliches Beweismittel für Feststellung der Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Mit der Annahme, dass der dem LVwG Wien zur Verfügung stehende Datensatz den Inhalt einer Liste mit entsprechender Funktion ("türkische Wählerevidenzliste") wiedergebe, wird ein Ergebnis des Verfahrens unterstellt, das im Verfahren gerade nicht geklärt werden konnte. Vielmehr ergibt das Verfahren unstrittig, dass der Datensatz nicht authentisch und hinsichtlich seiner Herkunft und des Zeitpunktes seiner Entstehung nicht zuordenbar ist. Dies schließt es von vornherein aus, dass dieser Datensatz für die Zwecke des § 27 Abs 1 StbG ein taugliches Beweismittel darstellt. II. Die Annahme, dass im Fall einer rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit für das LVwG, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs 1 StbG zu ermitteln, dessen Ermittlungsverpflichtung unter dem Titel einer Mitwirkungspflicht ohne Weiteres auf den Betroffenen überwälzt werden könne und der österreichische Staatsbürger einen entsprechenden Negativbeweis zu erbringen habe, verbietet sich angesichts der der Staatsbürgerschaft zukommenden (und aus ihrem Verlust folgenden) Bedeutung. Soweit das LVwG Wien in seiner Begründung erkennbar von einer solchen Rechtsauffassung ausgeht, unterstellt es § 42 Abs 3 und § 27 Abs 1 StbG einen verfassungswidrigen Inhalt.
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Zurückweisung von Asylwerbern an der Grenze ohne Entgegennahme ihrer Anträge auf internationalen Schutz
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Entscheidungen von Grenzkontrollorganen, mit denen Ausländern trotz eines Antrags auf internationalen Schutz die Einreise verweigert wird, sind diesem Staat zurechenbar und fallen somit in seine Hoheitsgewalt iSv Art 1 EMRK. Es ändert auch nichts an der Verantwortlichkeit dieses Staates, wenn es den betroffenen Personen später gelingt, in einem anderen Staat Asyl zu beantragen. II. Wird einem Antragsteller auf internationalen Schutz an der Grenze die Einreise verweigert und ihm diese Entscheidung nicht in einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt, so kann nicht von ihm erwartet werden, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben. Eine spätere Beschwerde an den EGMR kann somit nicht wegen Nichterschöpfung des Instanzenzugs für unzulässig erklärt werden. III. Rechtsmittel gegen eine Abschiebung sind nur dann wirksam iSv Art 13 EMRK und Art 35 EMRK, wenn ihnen automatische aufschiebende Wirkung zukommt. IV. Auch eine indirekte Zurückschiebung eines Fremden über einen Drittstaat ändert nichts an der Verantwortlichkeit des abschiebenden Staates sicherzustellen, dass die betroffene Person keiner realen Gefahr einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt wird. Der abschiebende Staat muss sich vergewissern, dass der Drittstaat ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die betroffene Person nicht ohne einer Beurteilung der im Herkunftsstaat drohenden Gefahr in diesen zurückgeschickt wird. Diese Verpflichtung ist umso wichtiger, wenn es sich bei dem Drittstaat nicht um einen Mitgliedstaat der EMRK handelt. V. Wenn sich Personen an die Grenzkontrollorgane wenden und nicht verbergen, über kein Visum oder anderes zur Einreise berechtigendes Dokument zu verfügen, kann davon ausgegangen werden, dass ihre Behauptung glaubwürdig ist, um Asyl gebeten zu haben. Wenn sie auf eine ihnen vorgelegte Zurückweisungsentscheidung das Wort "Asyl" schreiben, ist dies ein ausreichender Hinweis für die Grenzkontrollorgane, dass um internationalen Schutz ersucht wird. VI. Die Zurückweisung einer schutzsuchenden Person an der Grenze, ohne auf ihren Asylantrag einzugehen oder diesen an die zuständigen Behörden weiterzuleiten, verletzt Art 3 EMRK.
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Fehlende Ausreise über einen längeren Zeitraum rechtfertigt noch keine Wohnsitzauflage
LEITSATZ DES GERICHTS: Zur Erlassung einer Wohnsitzauflage als ultima ratio bedarf es konkreter Umstände des Einzelfalles, die zur Annahme führen, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird - das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, die fehlende Ausreise seit sieben bzw vier Jahren und das Stellen eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels genügen dafür nicht.
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UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender
LEITSATZ DES GERICHTS: Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mangels Auseinandersetzung mit der – in den aktuellen UNHCR-Richtlinien dargestellten – Sicherheitslage sowie der Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif.
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