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Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Leitsätze
I. Es bestehen keine Bedenken gegen § 12a Abs 2 iVm § 41a AsylG 2005 im Hinblick auf Art 13 EMRK und das rechtsstaatliche Prinzip. II. Es besteht keine einseitige Belastung des Berufungswerbers mit den Folgen einer potentiell unrichtigen Entscheidung (vgl VfSlg 14374/1995 und 17340/2004): Ein rechtsstaatliches Asylverfahren im Fall von Folgeanträgen ist bereits durchgeführt und mit einer rechtskräftigen negativen Entscheidung und damit verbundenen Ausweisung beendet. Daher wurde eine Refoulement-Prüfung bzw Interessenabwägung bereits vor Stellung eines Zweitantrages vorgenommen. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kommt daher nur in Betracht, wenn eine aufrechte Ausweisung vorliegt. III. Es ist eine Prognoseentscheidung über eine voraussichtliche Antragszurückweisung erforderlich. IV. Eine Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Darüber hinaus sind vor Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und damit vor der möglichen Effektuierung einer Ausweisung erneut eine Refoulement-Prüfung nach Art 2 und 3 EMRK sowie eine Interessenabwägung iSv Art 8 EMRK vorzunehmen. V. Es erfolgt eine automatische und rasche Überprüfung der Entscheidung des BAA durch den AsylGH durch Aktenübermittlung. Der Überprüfung kommt an sich keine aufschiebende Wirkung zu. Jedoch hat der Gesetzgeber mit der - ab Einlangen des Verwaltungsaktes bei der zuständigen Gerichtsabteilung beginnenden - Frist von drei Arbeitstagen, innerhalb derer mit der Effektuierung der Ausweisung zuzuwarten ist, in einem erforderlichen Maß sichergestellt, dass der AsylGH in der Lage ist, den Fall zu prüfen und gegebenenfalls die Entscheidung des BAA zu beheben, bevor es zu einer Abschiebung kommt. VI. Unbedenklichkeit besteht auch hinsichtlich der dreitägigen Zuwartefrist, welche abweichend von der achtwöchigen Entscheidungsfrist des AsylGH gemäß § 41a Abs 3 leg cit vorgesehen ist, und zwar insb aufgrund des Inhalts und des Zweckes der Regelung, nämlich die möglichst rasche Erledigung von aussichtslosen Folgeanträgen. VII. Die gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahren abweichenden Vorschriften des § 22 Abs 10 Satz 2 AsylG 2005 (betreffend die Qualifikation der Beurkundung gem § 62 Abs 2 AVG als schriftliche Ausfertigung des Bescheides des BAA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes) und des § 29 Abs 4 AsylG 2005 sind "erforderlich" iSd Art 11 Abs 2 B-VG. VIII. Die Anrufbarkeit des VfGH mittels Beschwerde gemäß Art144a B-VG gegen die Entscheidung des AsylGH stellt ein wirksames Rechtsmittel iSv Art 13 EMRK dar.
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Aufbereitet am: 10.05.2012
















