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Generelle Verfolgungsgefahr in Usbekistan für Mitglieder islamistischer Organisation
Leitsätze
I. Das Verhalten einer Person - wie unerwünscht oder gefährlich es auch sein mag - kann nicht gegen die Gefahr der Verfolgung abgewogen werden. II. In Usbekistan herrscht eine Praxis der Folter und Misshandlung Gefangener, die systematisch und straflos ist und durch die Strafverfolgungsbehörden gefördert wird. III. Behauptet eine Person, Mitglied einer Gruppe zu sein, die systematisch einer Praxis der Misshandlung unterworfen wird, greift der Schutz von Art 3 EMRK, wenn sie ernste Gründe für die Annahme vorbringen kann, dass diese Praxis besteht und sie Mitglied der betroffenen Gruppe ist. IV. Art 13 EMRK verlangt eine angemessene und detaillierte Prüfung der von einem Asylwerber behaupteten Verfolgungsgefahr.
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Aufbereitet am: 27.01.2012

















