SUCHE
Suchergebnis:
1121
Einreisetitel nach § 35 AsylG als untaugliches Mittel zur Familienzusammenführung mit einem in Österreich befindlichen, bereits volljährigen Familienmitglied
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG verfolgt den asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren nach § 34 AsylG zu eröffnen. Diesem Zweck wird aber nicht entsprochen, wenn die Bezugsperson im Laufe des Verfahrens nach § 35 AsylG volljährig wird, da in diesem Fall kein Familienverfahren nach § 34 AsylG mehr in Frage kommt. II. Der Einreisetitel nach § 35 AsylG erweist sich von vornherein als ungeeignetes Instrument, um einem Anliegen auf Familienzusammenführung mit einem in Österreich befindlichen volljährigen Familienangehörigen zu entsprechen. In einem solchen Fall bleibt vielmehr auf die anderen im NAG und FPG vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung entsprechender Einreisetitel zu verweisen.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
1122
Nichtgewährung der Grundversorgung durch die Oö Landesregierung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Leistungen gemäß der AufnahmeRL sind den Asylwerbern bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich unmittelbar, ohne dass es einer Antragstellung bedarf, zu gewähren. II. Diese Leistungen - und damit die Grundversorgung nach dem einschlägigen Grundversorgungsgesetz - müssen vorläufig ungeachtet der Frage des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erbracht werden, bis ein Bescheid ergeht, der den gesetzlichen Anspruch auf diese Leistungen verweigert, einschränkt oder entzieht. III. Die faktische Vorenthaltung von Grundversorgungsleistungen, bevor ein verweigernder, einschränkender oder entziehender Bescheid ergeht, ist rechtswidrig.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
1123
Aufenthaltsverbot: keine günstige Gefährdungsprognose bei aufrechtem Maßnahmenvollzug
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie. II. Die Annahme einer günstigen Gefährdungsprognose ist in Hinblick auf die wiederholte Straffälligkeit des Fremden und den im Zeitpunkt der Entscheidung durch das BVwG noch andauernden – wenn auch gelockerten – Maßnahmenvollzug unvertretbar.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
1124
Unerlässlichkeit der persönlichen Einvernahme des (minderjährigen) Betroffenen im Rahmen eines Aberkennungsverfahrens
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Um die Schwere der fraglichen Straftat konkret zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls vornehmen zu können, ist im Rahmen des Verfahrens über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls die persönliche Einvernahme des Betroffenen über den zugrunde liegenden Sachverhalt maßgeblich, auch wenn der Wortlaut des § 9 Abs 2 grundsätzlich erfüllt sein mag. II. Da bei der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zudem prinzipiell die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorgesehen ist, ist für die dabei gebotene Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK die persönliche Befragung des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen unabdingbar.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
1125
Ausweisung eines langjährig niedergelassenen Migranten wegen Suchtgiftkriminalität
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Auch wenn der Vater nur wenige Monate zwischen der Geburt seiner Tochter und seiner Inhaftierung mit dieser zusammengelebt hat, stellt diese Beziehung Familienleben iSv Art 8 EMRK dar. II. Der EGMR hat Verständnis dafür, dass die Mitgliedstaaten rigoros gegen all jene vorgehen, die sich an der Verbreitung von Drogen beteiligen. III. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist auch zu berücksichtigen, ob der betroffene Fremde seine Straffälligkeit nach einer bereits ausgesprochenen Ausweisung fortgesetzt hat. IV. Hat ein Fremder über Jahre hinweg zahlreiche Straftaten begangen und seine Chancen, sich zu resozialisieren, nicht genutzt, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass auch ein mehrjähriges Wohlverhalten nach der Haftentlassung für sich alleine noch keine positive Prognose rechtfertigt. V. Auch wenn ein Fremder im Aufenthaltsstaat geboren wurde und hier sein ganzes Leben verbracht hat, kann das Fehlen einer nachhaltigen Integration - etwa durch Ausbildung, Berufsausübung und Selbsterhaltungsfähigkeit - für die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung sprechen.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)