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1111
Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes aufgrund berechtigter Annahme weiterer Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Bei der Verhängung eines Einreiseverbots ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. II. Bei der Erstellung der Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Voraussetzungen des § 53 FPG erfüllt sind.
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Behebung der Rückkehrentscheidung aufgrund völlig unzureichender Ermittlungstätigkeit der Behörde
LEITSATZ DES GERICHTS: Die Aufforderung an eine Verfahrenspartei, eine bloße Stellungnahme einzubringen, ohne dass die Behörde selbständig Ermittlungstätigkeiten durchführt, reicht für ein ordentliches Ermittlungsverfahren keinesfalls aus.
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1113
Zur Anwendung der "Wegfall-der-Umstände"-Klausel bei Asylberechtigten mit abgeleitetem Status
LEITSATZ DES GERICHTS: Stützt sich der Antragsteller auf die Fluchtgründe eines Familienmitgliedes (hier: Vater) und wird ihm ein abgeleiteter Status als Asylberechtigter zuerkannt, so ist im Zuge einer möglichen Aberkennung iSd § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK zu prüfen, ob die vom Familienmitglied (hier: Vater) seinerzeit vorgebrachten Fluchtgründe weggefallen sind.
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1114
Einreisestopp für russische Männer in die Ukraine – Abklärung der Staatsbürgerschaft notwendig
LEITSATZ DES GERICHTS: Medienberichte legen dar, dass nach dem Zwischenfall im Asowschen Meer Kiew per 28.11.2018 das Kriegsrecht, befristet auf 30 Tage, verhängt habe. Außerdem wurde für russische Männer zwischen 16 und 60 Jahren ein Einreisestopp in die Ukraine erlassen. Im Verfahren zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist es von Relevanz, ob der Einreisestopp nach wie vor Gültigkeit hat. Hierzu gilt es zu eruieren, welche Staatsbürgerschaft die Beschwerdeführer innehaben.
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Wegfall der Grundlage für die weitere Anhaltung in Schubhaft – Zeitraum für die Entlassung
LEITSATZ DES GERICHTS: Da das Erkenntnis des BVwG (Wegfall der Grundlage für die weitere Anhaltung in Schubhaft) dem BFA um 9:10 Uhr zugestellt wurde, hätte der Beschwerdeführer unverzüglich, jedoch spätestens bis 12:00 Uhr desselben Tages, enthaftet werden müssen.