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Kein humanitäres Bleiberecht bei zahlreichen Straftaten und Rückfälligkeitsprognose
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Da der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren falsche Angaben über seinen Herkunftsstaat und seine Identität gemacht hat, ist eine Verfolgung seiner Person bei seiner Rückkehr von staatlicher Seite nicht plausibel. II. Angesichts des kriminellen Verhaltens des bisher durchgehend beschäftigungslosen Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie seiner bereits sieben strafgerichtlichen Verurteilungen kann auch künftig nicht von seinem Wohlverhalten ausgegangen und auch keine günstige Prognose getroffen werden. III. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mit seinem bisherigen Verhalten (illegale Einreise, Auftreten unter einer falschen Identität, beharrlicher illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet trotz 10-jährigem Aufenthaltsverbot, Eheschließung nach der Erlassung einer Rückkehrentscheidung) eindringlich unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren. IV. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist erforderlich, wenn er infolge zahlreicher und schwerer Straftaten in Österreich mit Rückfälligkeit aktuell eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht zu beanstanden.
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1102
Suchtgiftdelikte stellen ein die öffentliche Sicherheit besonders schwer gefährdendes Fehlverhalten dar
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Wer ein Suchtgiftdelikt begeht, setzt ein die öffentliche Sicherheit besonders schwer gefährdendes Fehlverhalten iSd § 67 iVm § 76 Abs 2 Z 1 FPG. II. Wenn zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung kein stichhaltiger Hinweis für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vorliegt und solche auch weder konkret behauptet noch belegt werden, darf von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 9 FPG ausgegangen werden. III. Die Anwendung gelinderer Mittel scheidet aus, wenn aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit in Anbetracht der Straffälligkeit mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden und eine effektive finanzielle Sicherheitsleistung nicht erbracht werden kann.
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1103
Massive Verschleppung der Abschiebung führt zu einer erheblich längeren rechtmäßigen Schubhaft
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Verhaltensweisen einer massiven Verschleppung der Abschiebung sind insb: falsche Angaben über die Identität; Abtauchen und Leben im Verborgenen, um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen; beharrliche Verlängerung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet trotz Vorliegens einer rechtskräftigen, durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; das Freipressen seiner Person durch Hungerstreik; bewusste Vereitelung terminlich festgelegter Abschiebung durch gezieltes Fehlverhalten im Flugzeug. II. Der Beschwerdeführer muss gelten lassen, dass aufgrund seiner bisher fehlenden Mitwirkung sich die Dauer seiner Schubhaft erheblich verlängert hat. III. Mit zwei rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet wird eine einschlägige kriminelle Vergangenheit vorgewiesen, womit das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung maßgeblich vergrößert und ein erhöhter Sicherungsbedarf gegeben ist.
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1104
Bei einer Aufenthaltsdauer von ungefähr einem Jahr kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, verfehlt. II. Jedoch kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu.
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1105
Schubhaftbeschwerde: kein Aufwandersatz bei teilweisem Obsiegen
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Ein Aufwandersatz nach § 35 VwGVG kommt nur bei vollständigem Obsiegen einer Partei in Betracht. II. Nach der zu § 79a AVG ergangenen Rsp zum Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt findet bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen ein Kostenersatz nicht statt. Diese Rsp ist auf § 35 VwGVG zu übertragen, weil § 79a AVG dem § 35 VwGVG entspricht (vgl RV 2009 BlgNR XXIV. GP, 8), sie stellt damit keine grundsätzliche Rechtsfrage dar. III. In Bezug auf den Abspruch über den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung einerseits und den Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs 3 BFA-VG andererseits ist nicht von unterschiedlichen Verwaltungsakten, sondern von einem einheitlichen Beschwerdegegenstand "Schubhaft" auszugehen. Bei einer Beschwerdestattgebung in Bezug auf den Schubhaftbescheid und Rechtswidrigerklärung der darauf gegründeten Anhaltung einerseits und Feststellung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft andererseits steht weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde ein Aufwandersatz zu. IV. Ein vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers im Schubhaftverfahren liegt dann nicht vor, wenn er zwar hinsichtlich des Schubhaftbescheids obsiegt, hinsichtlich des Ausspruches nach § 22a Abs 3 BFA-VG aber unterliegt. Gleiches gilt umgekehrt für die belangte Behörde. Diese obsiegt zwar hinsichtlich des Ausspruches nach § 22a Abs 3 BFA-VG. Hinsichtlich der Beschwerdestattgebung in Bezug auf den Schubhaftbescheid unterliegt sie jedoch. Demzufolge steht bei einer Beschwerdestattgebung in Bezug auf den Schubhaftbescheid und Rechtswidrigerklärung der darauf gegründeten Anhaltung einerseits und Feststellung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft andererseits weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde ein Aufwandersatz zu.
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