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Zu § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
LEITSATZ DES GERICHTS: Beim Nichtvorbringen von Verfolgungsgründen iSd § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG kommt es nicht auf eine fehlende Glaubhaftigkeit bzw die Eintrittsgefahr der behaupteten Verfolgung an, sondern auf den Umstand, ob Verfolgungsgründe überhaupt vorgetragen wurden.
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Rechtsberatung: keine Umbestellung bei unzureichender Beratungsleistung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Das BFA-VG enthält keine Vorschrift, die das BFA dafür zuständig macht, eine Pflichtverletzung des Rechtsberaters festzustellen und seine Umbestellung vorzunehmen. II. Das System der Rechtsberatung nach den §§ 48 ff BFA-VG sieht vor, dass die Auswahl der Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gemäß § 52 BFA-VG dem Bundeskanzler obliegt (§ 48 Abs 4 BFA-VG). Er kann unter den Voraussetzungen des § 48 Abs 7 BFA-VG auch juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung betrauen (§ 48 Abs 6 BFA-VG), was in Österreich tatsächlich geschehen ist. Dem Bundeskanzler kommt außerdem gemäß § 48 Abs 9 BFA-VG die Befugnis zu, die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufzuheben und die damit erteilten Befugnisse zu widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß § 48 Abs 7 BFA-VG nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. Für eine Zuständigkeit des BFA zur Feststellung allfälliger Pflichtverletzungen einzelner Beauftragter einer juristischen Person, die vom Bundeskanzler mit der Rechtsberatung betraut worden ist, bleibt bei dieser Gesetzeslage kein Raum. III. Gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG hat das BFA den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater zur Seite gestellt wird. Der VwGH hat zu dieser Norm bereits erkannt, dass es sich dabei um eine - nach dem Gesetz in Form einer Verfahrensanordnung zu ergehende - Information und Entscheidung der Behörde handelt, dass dem Fremden ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde, was nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit in den Akten der Behörde entsprechend dokumentiert sein muss. Eine darüber hinausgehende Rechtswirkung sei der Verfahrensanordnung nicht beizumessen. IV. Die Textierung des § 52 Abs 1 BFA-VG lässt erkennen, dass dem BFA keine Befugnis zur Erlassung eines verfahrensrechtlichen Bescheides über die Beigebung eines bestimmten Rechtsberaters übertragen worden ist, sondern der Behörde bloß aufgetragen wird, den Asylwerber bzw Fremden mit Verfahrensanordnung über die im Einzelfall als Rechtsberater zum Einsatz kommende juristische Person zu informieren (vgl zur Abgrenzung von verfahrensrechtlichem Bescheid und Verfahrensanordnung im Allgemeinen etwa VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0007, mwN). Bietet das Gesetz aber schon keine Grundlage für die Annahme, die Bestellung des Rechtsberaters durch das BFA habe gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG mittels eines Bescheides zu erfolgen, so kann weder aus dieser noch aus einer anderen Norm des Gesetzes eine Kompetenz des BFA zur Umbestellung abgeleitet werden. V. Keinen Einfluss hat das BFA darauf, welche konkrete Person von der als Rechtsberater agierenden juristischen Person mit der Behandlung des einzelnen Asylfalles beauftragt wird. Insofern bietet das Gesetz keine Handhabe dafür, dass das BFA der betroffenen juristischen Person vorschreiben könnte, wen sie mit der konkreten Rechtsberatung zu betrauen hat. Eine solche direkte Einflussnahme durch die Behörde wäre mit dem Grundsatz des § 48 Abs 2 BFA-VG, wonach der Rechtsberater unabhängig ist und seine Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen hat, auch nicht vereinbar. VI. Das BFA-VG beschränkt die Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Tätigkeit der mit der Rechtsberatung betrauten juristischen Person - auch zur Stärkung deren Unabhängigkeit - auf jene Maßnahmen, die § 48 Abs 9 BFA-VG vorsieht. Bei wiederholter und beharrlicher Pflichtverletzung kann also ein sofortiger Widerruf der Betrauung der juristischen Person durch den Bundeskanzler erfolgen.
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Pflichtverletzung des Rechtsberaters
LEITSATZ DES GERICHTS: Das BFA-VG 2014 enthält keine Vorschrift, die das BFA dafür zuständig gemacht hätte, eine Pflichtverletzung des Rechtsberaters festzustellen, seine Umbestellung vorzunehmen und in diesem Zusammenhang eine einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht zu erlassen.
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1094
Keine Schutzfähigkeit bzw -willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden im Gebiet um Ceelbuur
LEITSATZ DES GERICHTS: Subjekte gezielter Angriffe der Al Shabaab sind mutmaßliche Spione und Kollaborateure mit dem angenommenen Feind der Al Shabaab. Darunter auch Rückkehrer ins Gebiet der Al Shabaab. Von einer Schutzfähigkeit bzw -willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden im Gebiet um Ceelbuur, welches von Al Shabaab, also einer radikalislamistischen bewaffneten Miliz, kontrolliert wird, kann nicht ausgegangen werden.
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Gefahr eines Ehrenmordes in Afghanistan
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan die Gefahr eines Ehrenmordes seitens seiner Familienangehörigen aufgrund des versuchten gemeinsamen "Weglaufens" mit seiner Cousine väterlicherseits. II. Gerade Personen wie der Beschwerdeführer, die Handlungsweisen entgegen den in Afghanistan vorherrschenden religiösen Wertvorstellungen getätigt haben, sind nach den Ausführungen zu den Risikoprofilen der EASO-Country Guidance zu Afghanistan vom Juni 2018 und der UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan vom 30.8.2018 besonders schweren Bedrohungshandlungen ausgesetzt, woraus nach Ansicht des BVwG in diesen Fällen ein besonderes Interesse der Verfolger an den Betroffenen ableitbar ist und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht.
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