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1086
Nachweis der Deutschkenntnisse nicht vom Bundesministerium zu bestätigen
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Weder § 21a NAG noch § 9 IntG enthält eine Verpflichtung zur Nostrifizierung gemäß § 51 Abs 2 Z 28 UniversitätsG 2002 (Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums). Auch aus § 9 NAG-DV, der Durchführungsbestimmungen zu § 21a NAG enthält, ergibt sich keine solche Verpflichtung. Es fehlt somit an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, um die Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen mangelnder Sprachkenntnisse auf eine fehlende Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses zu stützen. II. Wenn die Behörde vorbringt, "Nostrifizierung" sei als "Bestätigung im Sinn des Integrationsrechts" (ausgestellt von der ENIC NARIC Austria) zu verstehen, fehlt auch für die verpflichtende Vorlage einer solchen Bestätigung eine Rechtsgrundlage im NAG. Auch wenn eine Bestätigung der ENIC NARIC Austria zweckmäßig und sinnvoll im Rahmen der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzung des Modules 1 der Integrationsvereinbarung ist, kann das Fehlen einer solchen Bestätigung nicht alleiniger Grund für eine negative Beurteilung von Deutschkenntnissen sein.
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1087
Lehre bzw Berufsausübung als öffentliches Interesse?
LEITSATZ DES GERICHTS: Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden vorgenommen werden, was andere öffentliche Interessen zugunsten des Fremden ausschließt. Dies steht einer Berücksichtigung der Lehre in einem Mangelberuf als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden entgegen.
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1088
Unzureichende Maßnahmen der französischen Behörden zum Schutz eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Mitgliedstaaten sind nach Art 3 EMRK verpflichtet, ausländische unbegleitete Minderjährige zu schützen und zu betreuen. In diesem Kontext ist Art 20 KRK zu beachten, der die Staaten dazu verpflichtet, jedem Kind in ihrem Hoheitsgebiet, das vorübergehend oder dauerhaft aus seinem familiären Umfeld herausgelöst ist, andere Formen der Betreuung zu garantieren. II. Wenn es um die Aufnahme von begleiteten oder unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen geht, ist die Situation extremer Verwundbarkeit des Kindes entscheidend und seine Eigenschaft als illegal aufhältiger Ausländer tritt dahinter zurück. Der Staat ist nach Art 3 EMRK verpflichtet, illegal aufhältige unbegleitete Minderjährige durch angemessene Maßnahmen zu schützen und zu betreuen. III. Unbegleitete Minderjährige, die in einem "Slum" wie dem "Dschungel von Calais" leben und sich dort selbst überlassen sind, befinden sich in einer Situation, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkommt. IV. Die Behörden müssen dafür Sorge tragen, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge umgehend zu identifizieren, damit sie angemessene Maßnahmen zu ihrem Schutz und ihrer Versorgung ergreifen können. V. Wenn ein Gericht die Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings durch die Jugendfürsorge anordnet, muss diese Behörde zur Vollstreckung des gerichtlichen Beschlusses alles unternehmen, was vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann, um ihrer Verpflichtung zum Schutz und zur Betreuung zu entsprechen.
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1089
Kein Visum bei unkonkreten Angaben zu einer Organspende innerhalb des Visumzeitraums
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Von einem bloßen "Generalverdacht", der zur Versagung des Visums geführt hat, kann nicht ausgegangen werden, wenn nachvollziehbare und begründete Anhaltspunkte für die Annahme eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vorliegen. II. Die Behauptung, zum Zweck der Durchführung einer Nierenspende ins Bundesgebiet zu reisen, ohne konkreten zeitlichen Rahmen der Voruntersuchungen, einer tatsächlichen Transplantation und der erforderlichen Nachsorge ist nicht geeignet darzutun, dass die notwendigen medizinischen Maßnahmen binnen des beantragten Gültigkeitszeitraums von einem Monat abgeschlossen werden könnten.
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1090
§ 7 ZustellG: fehlerhafte Bezeichnung von Empfängern in der Zustellverfügung nach wie vor nicht heilbar
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Nach § 9 AVG sind Fragen der persönlichen Rechts- und Handlungsfähigkeit von am Verwaltungsverfahren Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. II. Die Geschäftsfähigkeit eines Menschen bestimmt sich demnach primär nach seinem Alter. Mit der Volljährigkeit (= Vollendung des 18. Lebensjahres) erreicht der geistig gesunde österreichische Staatsbürger die volle Geschäftsfähigkeit und ist daher jedenfalls auch prozessfähig. III. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 21 Abs 2 ABGB), stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze (§ 21 Abs 1 ABGB) und können daher an sich ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Sie sind also grundsätzlich geschäftsunfähig und damit auch prozessunfähig. IV. Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rsp des VwGH von der Behörde als Vorfrage (iSd § 38 AVG) zu beurteilen. Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insb auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen. V. Gemäß § 7 ZustG gilt – wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen – die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" iSd Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, sondern die Person, die von der Behörde in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen.
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