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Anspruch auf Pflegegeld für Vertriebene
LEITSATZ DES GERICHTS: Personen, die vorübergehenden Schutz nach der Massenzustrom-RL genießen, zählen zu dem gemäß § 3a Abs 2 Z 1 BPGG erfassten Personenkreis und haben daher bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen einen Anspruch auf Pflegegeld.
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Kein Recht auf Unterhaltsvorschuss für lange vor Kriegsausbruch aufhältiges ukrainisches Kind
LEITSATZ DES GERICHTS: Ein minderjähriges Kind mit Staatsangehörigkeit eines Staates, in dem derzeit Krieg herrscht, hat keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse gemäß § 2 Abs 1 UVG, wenn es seinen Wohnsitz bereits lange vor Kriegsausbruch in Österreich hatte und es im Beurteilungszeitpunkt über einen aufrechten Aufenthaltstitel nach § 8 Abs 1 Z 2 iVm § 41a NAG ("Rot-Weiß-Rot-Karte plus") verfügt, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine Rückkehrabsicht in das im Kriegszustand befindliche Heimatland bestanden hätten.
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Keine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die GFK setzt das Vorliegen einer "begründeten Furcht vor Verfolgung" voraus, weshalb ein Fremder zur Begründung des beantragten Asylstatus eine konkrete und gezielt gegen ihn gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität darzutun hat. II. Die allgemeine Lage in Syrien gestaltet sich nicht derart, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.
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Notwendige Ermittlungstätigkeit zur Beurteilung der Wirkungen einer im Ausland geschlossenen Ehe
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Ausländisches Recht stellt gemäß der Judikatur des VwGH keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage dar. Der Grundsatz "iura novit curia" gilt in Bezug auf ausländisches Recht nicht, sodass dieses in einem amtswegigen Ermittlungsverfahren festzustellen ist und eine Mitwirkungspflicht der Partei nur soweit erforderlich besteht. II. Maßgebliches fremdes Recht ist von Amts wegen zu ermitteln und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rsp geprägte Anwendungspraxis ankommt.
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Keine Deutschnachweispflicht für Familienangehörige von Asylberechtigten
LEITSATZ DES GERICHTS: Da gemäß § 21a Abs 4 Z 4 NAG Familienangehörige von Asylberechtigten, die einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 46 Abs 1 Z 2 lit c NAG beantragen, keinen Nachweis von Deutschkenntnissen zu erbringen haben, sind sie behördenseits weder über das Fehlen eines Sprachnachweises zu informieren noch über einen möglichen Zusatzantrag gemäß § 21a Abs 5 NAG zu belehren.
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