Leitsätze
1895
§ 52 Abs 1 Z 2 FPG: interne Verfahrenshandlung begründet Einleitung des Aufenthaltsbeendigungsverfahrens
Leitsätze
I. Der Gesetzeswortlaut des § 52 FPG und die Gesetzesmaterialen (ErläutRV zum FPG 2014 1803 BlgNR 24. GP 64) stellen zwar nur darauf ab, dass das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen nach der Ausreise eingeleitet werden muss. Fristwahrend ist freilich auch, wenn die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens schon vor der Ausreise vorgenommen und die Rückkehrentscheidung erst danach erlassen wurde. Die Versäumung der genannten Frist zieht die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und des - deren Erlassung gemäß § 53 Abs 1 FPG voraussetzenden - Einreiseverbotes samt der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG nach sich. Der Betroffene kann sich auf die Fristversäumung berufen. Unter dem Begriff "Ausreise" ist nicht nur das in den ErläutRV angesprochene freiwillige Verlassen des Bundesgebietes zu verstehen, sondern auch eine zwangsweise Überstellung in den Zielstaat. II. Dem Wortlaut des § 52 Abs 1 Z 2 lässt sich nicht entnehmen, für die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bedürfe es eines bestimmten Verfahrensaktes. Insb ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Verfahrenseinleitung mittels Bescheides zu erfolgen hat oder dass es hierfür - wie nach § 27 Abs 1 Z 1 AsylG - einer an den Betroffenen gerichteten schriftlichen Verfügung oder - wie nach § 27 Abs 2 AsylG - eines ausdrücklichen Aktenvermerks bedarf. In einer solchen Konstellation bedarf es nach allgemeinen Grundsätzen aber zumindest eines von der Behörde intern eindeutig gesetzten Verwaltungshandelns, aus dem sich klar die Einleitung eines bestimmten Verfahrens ergeben muss. Die Einleitung eines amtswegigen Verfahrens setzt einen entsprechenden Willensakt voraus, welcher der zuständigen Behörde zuzurechnen ist und seinem Inhalt nach - objektiv betrachtet - darauf abzielt, den Sachverhalt bezüglich der Voraussetzungen für den beabsichtigten Verwaltungsakt (hier die Rückkehrentscheidung) zu klären.
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Entscheidungsdatum: 26.06.2019
Aufbereitet am: 26.07.2019
1894
Ausschluss der Asylgewährung bei subjektiven Nachfluchtgründen?
Leitsätze
Es ist keine zwingende Voraussetzung, dass subjektive Nachfluchtgründe iSd § 3 Abs 2 AsylG Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, sondern wird dies vom Gesetzgeber lediglich als Beispiel genannt ("insbesondere"). Einen regelmäßigen Ausschluss der Asylgewährung bei subjektiven Nachfluchtgründen normiert § 3 Abs 2 zweiter Satz AsylG nur im Falle eines Folgeantrags.
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Entscheidungsdatum: 14.03.2019
Aufbereitet am: 24.07.2019
1893
Unterlassene Einvernahme – Mangelhaftigkeit iSd § 28 Abs 3 VwGVG
Leitsätze
I. Ist dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen, auf welche Rechtsgrundlage das BFA seine Entscheidung stützt, um von der grundsätzlich nach § 19 Abs 2 AsylG zwingend vorgesehenen Einvernahme der Asylwerberin abzusehen, liegt Mangelhaftigkeit iSd § 28 Abs 3 VwGVG vor. II. Geht das BFA davon aus, dass die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht einvernahmefähig ist, und sohin begründeter Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit besteht, hat die Behörde die Frage der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin nach § 9 AVG durch einen dazu befähigten medizinischen Sachverständigen von Amts wegen abklären zu lassen. Dies deshalb, weil bei Bestätigung der Prozessunfähigkeit das BFA verpflichtet ist, nach § 11 AVG vorzugehen, dh die Bestellung eines Sachwalters beim zuständigen (Pflegschafts-)Gericht zu veranlassen.
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Entscheidungsdatum: 14.03.2019
Aufbereitet am: 23.07.2019
1892
Häusliche Gewalt im Iran
Leitsätze
Nach der stRsp des VwGH stehen Fälle der häuslichen Gewalt im Spannungsfeld zwischen einer Verfolgung wegen des Geschlechts oder der Zugehörigkeit zur Familie des Verfolgers (jeweils unter dem Gesichtspunkt des Konventionsgrundes der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe") einerseits und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohungen andererseits (zB VwGH 24.3.2011, 2008/23/1290 mwN). Ausgehend vom Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin liegt der Grund ihrer Verfolgung durch ihren Ehemann darin, dass dieser sie als Teil seiner Familie ansieht und sich daher das Recht anmaßt, durch Anwendung von massiver (auch geschlechtsspezifischer) Gewalt und Drohungen die Erstbeschwerdeführerin gefügig zu machen.
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Entscheidungsdatum: 07.03.2019
Aufbereitet am: 22.07.2019
1891
Nigerianische Frauen als Opfer von Menschenhandel stellen eine bestimmte soziale Gruppe dar
Leitsätze
Nach Nigeria zurückkehrende Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und die sich hiervon befreit haben, sind Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe, der in Nigeria Verfolgung droht. Es handelt sich um eine klar definierbare, nach außen wahrnehmbare und von der Gesellschaft wahrgenommene und ausgegrenzte Gruppe.
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Entscheidungsdatum: 31.05.2019
Aufbereitet am: 18.07.2019
1890
Uneheliches Kind von afghanischem Asylwerber als Nachfluchtgrund für Iranerin
Leitsätze
Das Eingehen einer außerehelichen Beziehung und das Gebären eines unehelichen Kindes sind im Iran strafrechtlich verfolgbar. Bei einer Verurteilung ist mit einer unmenschlichen bzw unverhältnismäßigen Strafe von Auspeitschung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen. Wie der VwGH in stRsp judiziert, muss aus derart übermäßigen und unmenschlichen Strafen im Iran der Schluss gezogen werden, dass ein Vergehen vom Staat auch als ein politisches bzw religiöses Vergehen eingeschätzt wird. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne nicht mehr in den Iran zurück, kommt daher im Rahmen dieses (Nach-)Fluchtgrundes Asylrelevanz zu.
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Entscheidungsdatum: 06.03.2019
Aufbereitet am: 17.07.2019
1889
E-Mail keine zulässige Einbringungsform vor dem BVwG
Leitsätze
I. Nach § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen iSd Verordnung; ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten. II. Gemäß § 25a Abs 4a letzter Satz VwGG idF BGBl I Nr 24/2017 ist, wenn das Erkenntnis des VwG mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs 2 VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein solcher Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde im vorliegenden Fall nicht gestellt. Daraus folgt, dass sich die Revision mangels Antrages auf Ausfertigung iSd § 25a Abs 4a VwGG als unzulässig erweist. Die im vorliegenden Fall ohne Antrag einer Verfahrenspartei erfolgte Herstellung und an die Parteien erfolgte Übermittlung einer nicht iSd § 29 Abs 5 letzter Satz VwGVG gekürzten, sondern vollständigen schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses führt im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 25a Abs 4a letzter Satz VwGG für sich allein nicht zur Zulässigkeit der Revision.
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Entscheidungsdatum: 26.03.2019
Aufbereitet am: 16.07.2019
1888
Fehlender Aushang in der Unterkunft als Wiedereinsetzungsgrund
Leitsätze
Da der Beschwerdeführer darüber informiert war, für allfällige Zustellungen auf einen Aushang in der Unterkunft Nachschau zu halten, kann ihm daraus, dass er beim Fehlen einer solchen Benachrichtigung am Aushang keine weiteren Nachforschungen angestellt hat, kein Vorwurf gemacht werden.
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Entscheidungsdatum: 06.03.2019
Aufbereitet am: 15.07.2019
1887
Aufenthaltstitel-Antrag: Identitätsnachweis und Mängelheilung
Leitsätze
Soweit die Behörde in Bezug auf die Nichtzulassung der Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV ausführt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweise für seine Identität eingebracht habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde vorgelegt hat und die Behörde hinsichtlich der Nichtvorlage des Reisepasses im Rahmen des Verfahrens nach § 4 Abs 1 AsylG-DV vollkommen übergeht, dass der Beschwerdeführer mehrere Schreiben der indischen Botschaft vorgelegt hat, denen zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer laufend um die Ausstellung eines Reisepasses bei der indischen Botschaft in Wien bemühte, sodass dem Beschwerdeführer eine Heilung iSd § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV zuzugestehen gewesen wäre, zumal das BFA im angefochtenen Bescheid die Authentizität dieser Schreiben nicht in Zweifel zog.
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Entscheidungsdatum: 06.06.2019
Aufbereitet am: 12.07.2019
1886
Gefahr der Zwangsrekrutierung als Selbstmordattentäter
Leitsätze
Die Furcht des Beschwerdeführers, von den Taliban bzw seinem Onkel väterlicherseits gezwungen zu werden, ein Selbstmordattentat zu begehen, ist begründet und nachvollziehbar. Zusätzlich begünstigt die physische und psychische Einschränkung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende besondere Vulnerabilität, Opfer von Zwangsrekrutierung zu werden bzw sich einer solchen nicht entziehen zu können. Im vorliegenden Fall liegt die asylrelevante Verfolgung in Anknüpfung an die tatsächliche oder dem Beschwerdeführer unterstellte politische Gesinnung vor. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht aufgrund der Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht.
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Entscheidungsdatum: 06.03.2019
Aufbereitet am: 10.07.2019
1885
Armenien – sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 BFA-VG iVm § 1 Z 13 Herkunftsstaaten-VO
Leitsätze
Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die BReg im Rahmen einer normativen Vergewisserung ein umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der Asylverfahrens-RL (RL 2013/32/EU) und die im Erkenntnis des VfGH vom 15.10.2004 (G237/03) ua genannten Kriterien erfüllt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die Behörde bzw das BVwG die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der beschwerdeführenden Partei ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht.
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Entscheidungsdatum: 13.03.2019
Aufbereitet am: 09.07.2019
1884
Zum Aufenthaltsverbot gegen EU-Bürger
Leitsätze
Der Ausdruck "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" setzt nach der EuGH-Rsp das Vorliegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit voraus, die einen besonders hohen Schweregrad aufweist. Die mehrmalige Verurteilung zu Geldstrafen, von denen die letzte mehr als vier Jahre zurückliegt, erfüllt diesen Gefährdungsmaßstab nicht.
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Entscheidungsdatum: 05.03.2019
Aufbereitet am: 08.07.2019
1883
Beschwerdevorentscheidung – Erstmaliger Ausspruch eines Einreiseverbotes
Leitsätze
Wird vom BFA im Ausgangsbescheid eine bloße Rückkehrentscheidung ausgesprochen, so ist eine erstmalige Verhängung eines Einreiseverbotes im Zuge der Beschwerdevorentscheidung, basierend auf der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und der darauf aufbauenden Gefährdungsprognose, nicht als zum zulässigen Rahmen der Prüfbefugnis der Behörde umfasst zu erachten.
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Entscheidungsdatum: 18.06.2019
Aufbereitet am: 05.07.2019
1882
Das Unterbleiben einer Einvernahme zeitnahe vor dem Schubhaftbescheid macht diesen rechtswidrig
Leitsätze
I. Ergibt sich, dass eine Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, darf Schubhaft nicht verhängt werden oder ist, sobald sich dies herausstellt, umgehend zu beenden. II. Wenn die Einvernahme betreffend eine Schubhaftanordnung bereits stattgefunden hatte, jedoch erst zu einem viel späteren Zeitpunkt [hier: rund ein Jahr] ein Schubhaftbescheid erlassen wird, hat sich die Behörde vor Bescheiderlassung mit dem Fremden zur Aktualisierung der Informationen aus der früheren Einvernahme in Verbindung zu setzen. III. Ein unmittelbar nach Schubhaftantritt begonnener Hungerstreik ist jedenfalls eine Behinderung der Rückkehr der Abschiebung iSd § 76 Abs 3 Z 1 FPG. IV. Eine klare Fluchtgefahr sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung ist zu bejahen bei mehrfacher Begehung von Suchtmitteldelikten, insb wenn der Fremde unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft erneut mehrfach einschlägig straffällig geworden ist.
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Entscheidungsdatum: 28.11.2018
Aufbereitet am: 03.07.2019
1881
Suchtgiftdelikte stellen ein die öffentliche Sicherheit besonders schwer gefährdendes Fehlverhalten dar
Leitsätze
I. Wer ein Suchtgiftdelikt begeht, setzt ein die öffentliche Sicherheit besonders schwer gefährdendes Fehlverhalten iSd § 67 iVm § 76 Abs 2 Z 1 FPG. II. Wenn zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung kein stichhaltiger Hinweis für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vorliegt und solche auch weder konkret behauptet noch belegt werden, darf von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 9 FPG ausgegangen werden. III. Die Anwendung gelinderer Mittel scheidet aus, wenn aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit in Anbetracht der Straffälligkeit mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden und eine effektive finanzielle Sicherheitsleistung nicht erbracht werden kann.
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Entscheidungsdatum: 29.01.2019
Aufbereitet am: 02.07.2019
1880
Vertretbare "Übergangsschubhaft" bei klar ersichtlichen Bemühungen um eine zeitnahe Abschiebung
Leitsätze
I. Dass dem Beschwerdeführer der Rückkehrwille fehlt und er sich nicht bis zu einer möglichen Abschiebung für die Behörde greifbar halten würde, ergibt sich insb, wenn er viermal über einen längeren Zeitraum melderegistermäßig nicht erfasst und für die Behörde nicht greifbar war und selbst angibt, in Österreich verbleiben und keinesfalls in den Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen. II. Wenn die Einleitung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates rechtzeitig erfolgt und die Bemühungen, den Beschwerdeführer zeitnah außer Landes bringen zu können, klar ersichtlich lediglich zu einer vertretbaren "Übergangsschubhaft" führen, ist die zu erwartende Schubhaft verhältnismäßig und nicht rechtswidrig.
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Entscheidungsdatum: 03.01.2019
Aufbereitet am: 01.07.2019
1879
Innerstaatliche Fluchtalternative ist in Indien grundsätzlich gegeben
Leitsätze
I. In Indien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt. II. Geht aus der Aktenlage kein Fehlverhalten des Beschwerdeführers hervor und keine aktuelle oder künftige Gefährdung von ihm aus, ist die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht zu rechtfertigen. III. Hebt das BVwG ein bescheidmäßig erlassenes Einreiseverbot auf, hat es eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.
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Entscheidungsdatum: 27.08.2018
Aufbereitet am: 26.06.2019
1878
Massive Verschleppung der Abschiebung führt zu einer erheblich längeren rechtmäßigen Schubhaft
Leitsätze
I. Verhaltensweisen einer massiven Verschleppung der Abschiebung sind insb: falsche Angaben über die Identität; Abtauchen und Leben im Verborgenen, um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen; beharrliche Verlängerung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet trotz Vorliegens einer rechtskräftigen, durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; das Freipressen seiner Person durch Hungerstreik; bewusste Vereitelung terminlich festgelegter Abschiebung durch gezieltes Fehlverhalten im Flugzeug. II. Der Beschwerdeführer muss gelten lassen, dass aufgrund seiner bisher fehlenden Mitwirkung sich die Dauer seiner Schubhaft erheblich verlängert hat. III. Mit zwei rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet wird eine einschlägige kriminelle Vergangenheit vorgewiesen, womit das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung maßgeblich vergrößert und ein erhöhter Sicherungsbedarf gegeben ist.
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Entscheidungsdatum: 29.01.2019
Aufbereitet am: 25.06.2019
1877
Bei Schutzstatus ist der Verlust des Aufenthaltsrechts noch nicht durchsetzbar
Leitsätze
Solange der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht aberkannt wurde, ist § 13 Abs 2 AsylG (Verlust des Aufenthaltsrechts) nicht anwendbar.
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Entscheidungsdatum: 31.05.2019
Aufbereitet am: 25.06.2019
1876
Auch widersprüchliche Angaben zum Herkunftsstaat tragen zur Rechtfertigung einer Schubhaft bei
Leitsätze
Eine allenfalls unrichtige Festlegung des "Zielstaates" im Ausspruch nach § 52 Abs 9 FrPolG 2005 ist, wenn sie vom Fremden letztlich selbst zu vertreten ist, ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung und des darauf aufbauenden Einreiseverbotes. Allein dadurch, dass der Ausspruch nach § 52 Abs 9 leg cit möglicherweise ins Leere geht, weil eine Abschiebung in den betreffenden Staat doch nicht in Frage kommt, kann der Fremde aber nicht in Rechten verletzt werden.
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Entscheidungsdatum: 01.08.2018
Aufbereitet am: 24.06.2019