Zurückverweisung wegen mangelhafter Ermittlungen zum syrischen Eherecht
Leitsätze
I. Ein bloß allgemein geäußerter Verdacht, wonach in einem bestimmten Land (hier: in Syrien) jegliches Dokument mit nur jedem erdenklichen Inhalt erhältlich sei, genügt nicht, um vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit des Inhalts der zum Nachweis einer Eheschließung vorgelegten Urkunden sind etwa die betroffenen Personen (also insb die Eheleute) einer Paralleleinvernahme zu den Modalitäten der Eheschließung zu unterziehen.
II. Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen, wobei jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung ausreichend ist. Daraufhin ist fallbezogen zu prüfen, ob und wann nach den Formvorschriften des Personalstatuts der Ehegatten bzw des Ortes ihrer Eheschließung eine nachfolgende Registrierung korrekt erfolgt ist und ab wann die Ehe als gültig zustande gekommen anzusehen ist.
III. Im syrischen Recht ist grds der Vater der Braut der Ehevormund, sofern eine Ehe vor Vollendung des 18. Lebensjahres geschlossen werden soll. Ist der Brautvater abwesend oder zur Wahrnehmung der Ehevormundschaft nicht fähig, wirkt der Großvater väterlicherseits als Ehevormund. Danach richtet sich die weitere Reihenfolge der Ehevormunde nach der Rangordnung in der agnatischen Erbfolge. Damit ist es möglich, dass der Bruder der Braut grds berechtigt ist, als Ehevormund die Eheschließung zu genehmigen.