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Beginn der operativen Geschäftstätigkeit erst mit Anstellung der Schlüsselkraft
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Der Beschäftiger hat zwar nach § 4b Abs 1 letzter Satz AuslBG den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikation der gewünschten Arbeitskraft zu erbringen. Die Behörde ist in diesem Rahmen aber grundsätzlich an das von der antragstellenden Partei formulierte Anforderungsprofil gebunden. II. Es ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der VwGH-Rsp, dass der Arbeitsplatz, der besetzt werden soll, bereits zuvor von einem anderen Arbeitnehmer ausgefüllt gewesen sein muss, also im Betrieb des Arbeitgebers nicht neu geschaffen worden sein darf. III. Eine Anforderung, wonach der Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung eines bereits laufenden Geschäftsbetriebs erforderlich wäre oder in einem laufenden Unternehmen nicht im Hinblick auf eine Änderung des Geschäftsmodells erforderlich geworden sein dürfe, postuliert weder das Gesetz noch die höchstgerichtliche Rsp, soll doch grundsätzlich der Bedarf des Arbeitgebers nach seinem Anforderungsprofil entsprechenden Arbeitskräften befriedigt werden. IV. Nur dann, wenn der im Antrag angeführte Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers tatsächlich nicht besetzt werden soll, die Arbeitskraft also gar nicht oder nicht in der behaupteten Art und Weise beschäftigt werden soll, hätte dies zur Antragsabweisung zu führen. V. Es schadet nicht, wenn die Arbeitgeberin (eine bereits im Firmenbuch eingetragene GesmbH) eine operative Tätigkeit bislang noch nicht entfaltet hat, wenn eine solche entsprechend dem festgestellten Geschäftsplan tatsächlich beabsichtigt ist und bei Besetzung des Arbeitsplatzes aufgenommen werden würde. Dass diese Tätigkeit erst mit dem auf die zu besetzende Arbeitsstelle aufzunehmenden Arbeitnehmer begonnen werden soll, kann eine Abweisung des Antrags oder das Unterlassen einer Arbeitsmarktprüfung daher nicht begründen. VI. Wenn argumentiert wird, dass eine eigene Rot-Weiß-Rot - Karte für Start-up-Gründer vorgesehen sei, und in diesem Zusammenhang auf § 41 NAG und § 24 AuslBG verwiesen wird, ist dies im Hinblick auf eine beabsichtigte unselbstständige Beschäftigung nicht tragfähig. Bereits der Überschrift zu § 24 AuslBG lässt sich entnehmen, dass sich diese Bestimmung auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit von Ausländern bezieht. VII. Eher spricht der sich aus § 24 AuslBG ergebende Umstand, dass bereits für eine erst beabsichtigte Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, und die in diesem Zusammenhang ausdrücklich angeführte Möglichkeit der Schaffung neuer Arbeitsplätze dafür, dass auch bei unselbstständigen Arbeitnehmern die Durchführung eines Verfahrens für erst zu besetzende Stellen nicht von vornherein ausgeschlossen ist. VIII. Der Umstand allein, dass zunächst noch keine Gewinne erwirtschaftet werden, lässt nicht den Schluss zu, dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht eingehalten werden, kann ein Unternehmen - gerade auch zu Beginn seiner Geschäftstätigkeit - doch auch über weiteres Fremd- oder Eigenkapital, also eine Kreditfinanzierung oder durch Nachschüsse der Gesellschafter ins Gesellschaftsvermögen, finanziert werden.
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Tatsächliche Realisierbarkeit der Abschiebung im Hinblick auf volatile Sicherheitslage in Afghanistan
LEITSATZ DES GERICHTS: Durch die Anhaltung eines afghanischen Staatsangehörigen in Schubhaft wird dieser im Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt, da es an einer Einzelfall- und Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf die tatsächliche Realisierbarkeit einer zeitnahen Abschiebung vor dem Hintergrund der Entwicklungen in Afghanistan mangelte.
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Zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten aufgrund besonders schwerer Verbrechen iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen iVm dem Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses stellt jedenfalls ein "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG dar, aufgrund dessen der Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG amtswegig abzuerkennen ist. II. Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG vorliegt, ist eine einzelfallbezogene Prüfung unter Berücksichtigung der Tatumstände vorzunehmen. Eine eindeutige Wertung als besonders schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose ohne eingehende Prüfung ist nur in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen zulässig. III. Stetige Leugnung eines begangenen Verbrechens, mangelnde Reue sowie fehlende Schuldeinsicht und fehlendes Unrechtsbewusstsein deuten im Rahmen der nach § 6 Abs 1 Z 4 AsylG durchzuführenden Gefährdungsprognose auf das Vorliegen einer Gemeingefährlichkeit der fremden Person hin.
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Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung unter Berücksichtigung des Kindeswohls
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Obwohl die fremde Person die Integrationsvereinbarung "Modul 1" im Entscheidungszeitpunkt nicht erfüllt hat, kann zumindest ein Bemühen um eine Integration erblickt werden, wenn diese Person während des etwa siebenjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet in der Lage war, sich und ihre Familie (wenn auch teilweise aus Beschäftigungen auf geringfügiger Basis) aus eigenem Einkommen zu erhalten. II. Unter Berücksichtigung des Kindeswohls besteht ein Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen. Im Falle einer Rückkehr der fremden Person in deren Herkunftsstaat ist eine Aufrechterhaltung des Kontakts mittels elektronischer Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich, weshalb der Kontakt nicht über moderne Kommunikationswege ersetzt werden kann. III. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der fremden Person vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen.
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Zur "schlichten" und "offensichtlichen" Unglaubwürdigkeit im Rahmen eines Flughafenverfahrens
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Für die Annahme eines offensichtlich tatsachenwidrigen Vorbringens hat das Fluchtvorbringen zB gravierende Widersprüche aufzuweisen. Eine offensichtliche Unbegründetheit des Vorbringens kann etwa auch aufgrund einer unverkennbar mangelnden Asylrelevanz, der augenscheinlichen Unrichtigkeit der Angaben oder einer eindeutig vorliegenden innerstaatlichen Fluchtalternative angenommen werden. Die Annahme einer "offensichtlichen Unglaubwürdigkeit" hat über jene der allfällig "schlichten Unglaubwürdigkeit" hinauszugehen. II. Um vom Vorliegen einer "offensichtlichen Unglaubwürdigkeit" ausgehen zu können, dürfen zur Feststellung, dass das Vorbringen einer asylwerbenden Person nicht den Tatsachen entspricht, weder weitreichende Überlegungen noch eine lange Argumentationskette erforderlich sein. Einzelne Umstände vermögen die Annahme einer "offensichtlichen Unglaubwürdigkeit" regelmäßig nicht zu rechtfertigen, gegebenenfalls können diese jedoch eine "schlichte Unglaubwürdigkeit" indizieren. III. Liegt keine der in § 33 Abs 1 Z 1 bis 4 AsylG aufgelisteten Voraussetzungen vor, so ist die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz im Flughafenverfahren unzulässig. Der fremden Person ist iSd § 31 Abs 2 AsylG die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten.
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