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291
Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung unter Berücksichtigung des Kindeswohls
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Obwohl die fremde Person die Integrationsvereinbarung "Modul 1" im Entscheidungszeitpunkt nicht erfüllt hat, kann zumindest ein Bemühen um eine Integration erblickt werden, wenn diese Person während des etwa siebenjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet in der Lage war, sich und ihre Familie (wenn auch teilweise aus Beschäftigungen auf geringfügiger Basis) aus eigenem Einkommen zu erhalten. II. Unter Berücksichtigung des Kindeswohls besteht ein Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen. Im Falle einer Rückkehr der fremden Person in deren Herkunftsstaat ist eine Aufrechterhaltung des Kontakts mittels elektronischer Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich, weshalb der Kontakt nicht über moderne Kommunikationswege ersetzt werden kann. III. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der fremden Person vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen.
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292
Zur "schlichten" und "offensichtlichen" Unglaubwürdigkeit im Rahmen eines Flughafenverfahrens
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Für die Annahme eines offensichtlich tatsachenwidrigen Vorbringens hat das Fluchtvorbringen zB gravierende Widersprüche aufzuweisen. Eine offensichtliche Unbegründetheit des Vorbringens kann etwa auch aufgrund einer unverkennbar mangelnden Asylrelevanz, der augenscheinlichen Unrichtigkeit der Angaben oder einer eindeutig vorliegenden innerstaatlichen Fluchtalternative angenommen werden. Die Annahme einer "offensichtlichen Unglaubwürdigkeit" hat über jene der allfällig "schlichten Unglaubwürdigkeit" hinauszugehen. II. Um vom Vorliegen einer "offensichtlichen Unglaubwürdigkeit" ausgehen zu können, dürfen zur Feststellung, dass das Vorbringen einer asylwerbenden Person nicht den Tatsachen entspricht, weder weitreichende Überlegungen noch eine lange Argumentationskette erforderlich sein. Einzelne Umstände vermögen die Annahme einer "offensichtlichen Unglaubwürdigkeit" regelmäßig nicht zu rechtfertigen, gegebenenfalls können diese jedoch eine "schlichte Unglaubwürdigkeit" indizieren. III. Liegt keine der in § 33 Abs 1 Z 1 bis 4 AsylG aufgelisteten Voraussetzungen vor, so ist die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz im Flughafenverfahren unzulässig. Der fremden Person ist iSd § 31 Abs 2 AsylG die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten.
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293
Keine Pflicht zur Abschiebung
LEITSATZ DES GERICHTS: Eine Rückkehrentscheidung wird wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung (im Zeitpunkt des Vollzugs der Abschiebung) zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr den entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen, wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit gemäß § 60 Abs 3 FPG 2005 gegenstandslos würde.
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Irrtümliche Einbringung der Revision beim VwGH oder "Die ansonsten stets zuverlässige Kanzleikraft zur Vorweihnachtszeit"
LEITSATZ DES GERICHTS: Die irrtümliche Einbringung der Revision beim VwGH stellt kein bloßes Versehen bei der Abwicklung technischer Vorgänge bzw manipulativer Tätigkeiten dar, sondern betrifft die Rechtsfrage, bei welcher Stelle eine Revision einzubringen ist; dazu sind eindeutige Anordnungen zu treffen und deren Einhaltung zu überwachen. Der Umstand, der Vertreter habe seiner Kanzleikraft im Diktat aufgetragen, die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen, entbindet nicht vom Erfordernis einer entsprechenden Überwachung.
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Annahme asylrelevanter Verfolgung bei erhöhtem Rekrutierungsdruck und maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Einziehung zum Militärdienst im Herkunftsstaat
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den daraufhin verhängten Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. II. Auch eine "bloße" Gefängnisstrafe kann unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen eine asylrelevante Verfolgung sein.
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