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276
Art 8 EMRK und die Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Abschiebung eines schulpflichtigen Minderjährigen
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betreffend Minderjährige ist das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen. So würde etwa die Trennung von einem unbescholtenen Vater und dessen minderjährigem (und damit besonders vulnerablen) Kind eine Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK darstellen. II. Bei einem minderjährigen Kind ist dessen biopsychosoziales Überleben und dessen Entwicklung sicherzustellen. Dabei ist insb auf die Kontinuität sozialer Beziehungen und der Umgebung Rücksicht zu nehmen oder der Zugang zu adäquaten Bildungsmaßnahmen zu ermöglichen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist hier auch insb zu beachten, dass jede Trennung (zB von Familienangehörigen oder anderen Bezugspersonen) für Minderjährige sehr belastend sein kann.
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277
Berücksichtigung eines allfälligen, maßgeblich geänderten Sachverhalts seit Erlassen der Rückkehrentscheidung bei nachträglichem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art 8 EMRK
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen. II. Es besteht kein relevanter Zeitraum, der seit Erlassung der Rückkehrentscheidung vergangen sein muss, um eine Neubeurteilung nach Art 8 EMRK notwendig zu machen.
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278
Duldung des weiteren Aufenthalts trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung aufgrund des Gesundheitszustands
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung, deren Durchsetzung vom Fremden bisher unrechtmäßig vereitelt wurde, kann eine Duldung des weiteren Aufenthalts des Fremden geboten sein, wenn sich bspw der Gesundheitszustand während des illegalen Aufenthalts derart verschlechtert, dass dieser ein tatsächliches Abschiebungshindernis iSd § 46a Abs 1 Z 3 FPG darstellt. II. Zum Zeitpunkt der Durchführung der Abschiebung ist jedenfalls auch der Gesundheitszustand der betroffenen Person maßgebend, weshalb die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung trotz Rechtskraft an einem im Gesundheitszustand begründeten tatsächlichen Abschiebungshindernis scheitern kann.
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279
Zulassung des Asylverfahrens nach ungenütztem Ablauf der Überstellungsfrist iSd Art 29 Abs 2 Dublin III-VO
LEITSATZ DES GERICHTS: Verstreicht die sechsmonatige Überstellungsfrist iSd Art 29 Abs 2 Dublin III-VO ungenützt und liegen auch keine Gründe vor, die zu einer Verlängerung der Frist führen würden (wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der fremden Person nicht erfolgen konnte oder wenn die betreffende Person flüchtig ist), so geht aufgrund der in Art 29 Abs 2 Dublin III-VO normierten Rechtsfolge die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag eingebracht wurde und in dem sich die fremde Person aktuell aufhält, über.
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280
Rückkehrentscheidung trotz vorübergehender Aufenthaltsberechtigung für einen EU-Mitgliedstaat?
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd § 53 Abs 2 FPG rechtfertigen, jedoch keinen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs 1 bzw § 52 Abs 6 FPG. Demnach begründen einmalige Verstöße gegen das AuslBG idR keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. II. Verfügt die fremde Person im Zeitpunkt der Bescheiderlassung über eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für einen anderen EU-Mitgliedstaat, so ist eine allfällige Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 6 FPG zu prüfen. Für eine auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründete Rückkehrentscheidung muss die fremde Person entweder (erfolglos) aufgefordert worden sein, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des EU-Mitgliedstaats zu begeben oder die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (in deren Herkunftsstaat) hat aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich zu sein.
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