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261
Covid-19-bedingte Aussetzung der Durchführung von Dublin-Überstellungsentscheidungen unterbricht Überstellungsfrist nicht
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Damit über ein Vorabentscheidungsersuchen seitens des EuGH im beschleunigten Verfahren (Art 105 EuGH-Verfahrensordnung) entschieden werden kann, kommt es im asylrechtlichen Kontext vor allem auf ihre Bedeutung für das Funktionieren des gemeinsamen europäischen Asylsystems an. Die Zahl der betroffenen Antragsteller ist hierfür nicht maßgebend. II. Wird während eines anhängigen Rechtsbehelfverfahrens gegen eine Dublin-Überstellungsentscheidung deren Durchführung gestützt auf Art 27 Abs 4 Dublin III-VO ausgesetzt, so wird dadurch die Überstellungsfrist iSd Art 29 Abs 1 Dublin III-VO unterbrochen und beginnt erst mit der endgültigen Entscheidung über das Rechtsmittel neu zu laufen. III. Die oben (II.) benannte Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sich die Aussetzungsentscheidung im Rahmen des Art 27 Abs 4 Dublin III-VO hält, mithin aus Gründen des Rechtsschutzes erfolgt. Eine Aussetzung alleine wegen faktischer Hindernisse (für wenige dieser Art trifft Art 29 Abs 2 Dublin III-VO eine abschließende Regelung) vermag die Überstellungsfrist nicht iSd Art 29 Abs 1 Dublin III-VO zu unterbrechen. Insb kommt es zu keiner Unterbrechung, wenn die Durchführung der Überstellungsentscheidung wegen faktischer Verunmöglichung durch Covid-19 ausgesetzt wird.
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262
Unionsrechtswidrigkeit der Bindung der Asylbehörde an Stellungnahmen anderer Behörden und übermäßiger Beschränkungen von Parteienrechten
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Art 41 GRC (Recht auf eine gute Verwaltung) ist auf die Asylbehörden der Mitgliedstaaten nicht anwendbar, adressiert er doch nur die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union. Wohl aber reflektiert die Garantie einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts, der auch auf den indirekten Vollzug von Unionsrecht durch mitgliedstaatliche Behörden Anwendung findet. II. Eine nationale Rechtslage, die zum einen den Zugang zu den für Entscheidungen auf Aberkennung eines Schutzstatus tragenden Gründen, welche Bestandteil von Verschlusssachen sind, nur unter Genehmigungsvorbehalt gewährt und zum anderen keine Mitteilung der Gründe für die Entscheidung über die Genehmigung an den Betroffenen vorsieht und überdies die Verwertung dieser Informationen in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren versagt, ist mit Unionsrechtswidrigkeit behaftet. Konkret widerstreitet sie Art 47 GRC (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht), Art 41 GRC (Recht auf eine gute Verwaltung) sowie Art 23 Abs 1 iVm Art 45 Abs 4 RL 2013/32/EU, weil dadurch Parteienrechte ebenso wie die Garantie auf gerichtlichen Rechtsschutz unterminiert werden. III. Die Asylbehörde iSd Art 2 lit f RL 2013/32/EU muss über volle Rechts- und Tatsachenkognition bei der Fällung von Entscheidungen über die Zuerkennung bzw Aberkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz verfügen. Eine Bindung an Stellungnahmen anderer Behörden (insb der Sicherheitsbehörden) ist mit der RL 2013/32/EU (VerfahrensRL) nicht vereinbar. Dies schließt freilich die Berücksichtigung von Informationen solcher Behörden durch die Asylbehörde nicht aus. IV. Art 17 Abs 1 lit b RL 2011/95/EU schließt Antragsteller, die eine "schwere Straftat" begangen haben, von der Zuerkennung subsidiären Schutzes aus. Dass die Asylbehörde von der Begehung der einschlägigen Straftat zum Zeitpunkt der Zuerkennung bereits wusste, verschafft den Antragstellern keinen Vertrauensschutz. Vielmehr greift der Ausschlusstatbestand zu jeder Zeit und verpflichtet die Asylbehörde, in solchen Konstellationen eine Aberkennungsentscheidung folgen zu lassen. Dabei muss die Asylbehörde jedoch eine umfängliche Würdigung der Umstände des Einzelfalls vornehmen.
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263
Fehlende Prüfung der Haftbedingungen in Malta für Dublin-Rückkehrer
LEITSATZ DES GERICHTS: Durch die Anordnung der Außerlandesbringung eines Staatsangehörigen von Syrien nach Malta im Rahmen eines Dublin-Verfahrens wird dieser in seinen Rechten verletzt, da keine Auseinandersetzung mit Länderberichten zu den Haftbedingungen für Dublin-Rückkehrer in Malta erfolgte.
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264
Mangelnde Auseinandersetzung mit Situation für behinderte Kinder im Herkunftsland
LEITSATZ DES GERICHTS: Durch die mangelhafte Auseinandersetzung mit der Fehlbildung der Lippe eines Minderjährigen im Hinblick auf die Situation von Kindern mit Behinderung im Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer durch die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
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265
Zweckänderungsantrag zugleich Verlängerungsantrag
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Zweckänderungsanträge nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels sind als Verlängerungsanträge nach § 24 Abs 4 NAG zu werten, unabhängig davon, ob sie kurz vor Ablauf des innegehabten Aufenthaltstitels oder früher gestellt worden sind. II. Ein Zweckänderungsantrag bezweckt jedenfalls auch die Verlängerung des Aufenthaltsrechts in Österreich. III. Die Deutung des Zweckänderungsantrags nach Ablauf der Gültigkeit der bisherigen Aufenthaltsbewilligung (auch) als Verlängerungsantrag dient der Wahrung der Rechtmäßigkeit des Inlandsaufenthalts der Fremden und ist nicht vor dem Hintergrund allfälliger Erfolgschancen eines solchen Verlängerungsantrags zu sehen.
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