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Neue Umstände hinsichtlich einer möglichen Aufhebung eines Aufenthaltsverbots?
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Bei der Prüfung eines Antrags auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nach § 69 Abs 2 FPG sind die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetretenen, geänderten Umstände zu beachten. In diesem Zusammenhang kann die Rechtmäßigkeit des Bescheids betreffend die Verhängung des Aufenthaltsverbots jedoch nicht mehr überprüft werden. II. Bei der Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nach § 69 Abs 2 FPG sind Veränderungen der maßgebenden Umstände (sowohl zugunsten als auch zu Lasten der fremden Person) zu berücksichtigen. Ein Gesinnungswandel und damit ein Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von der fremden Person ausgehenden Gefährlichkeit während einer kurzen Zeitspanne (hier: unter zwei Jahren) ist nicht als Veränderung von maßgebenden Umständen zu qualifizieren.
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Gebotene persönliche Vorsprache zur Identifizierung im Rahmen von Rückübernahmeabkommen
LEITSATZ DES GERICHTS: Selbst dann, wenn ein besonderes Identifizierungsverfahren nach § 46 FPG nicht erforderlich ist, kann eine persönliche Vorsprache zur Identifizierung gemäß dem jeweils zugrunde liegenden Rückübernahmeabkommen geboten sein.
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Bei Zurückweisung gemäß § 5 Abs 1 AsylG keine amtswegige Prüfung nach § 57 Abs 1 AsylG
LEITSATZ DES GERICHTS: § 58 Abs 1 AsylG legt fest, unter welchen Voraussetzungen das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen hat. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG aufgrund der festgestellten Zuständigkeit eines anderen Staates zurückgewiesen, ist eine amtswegige Prüfung mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in § 58 Abs 1 AsylG nicht vorgesehen.
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Zum Sozialhilfebezugsrecht dauerhaft niedergelassener Fremder
LEITSATZ DES GERICHTS: I. § 4 Abs 1 erster Satz Sozialhilfe-GrundsatzG wurde durch § 4 Abs 2 Z 2 Sbg SozialunterstützungsG (welcher inhaltlich § 5 Abs 1 OÖ Sozialhilfe-AusführungsG entspricht) umgesetzt. Das darin normierte Erfordernis der "Dauerhaftigkeit" bezieht sich sowohl auf einen tatsächlichen wie auch auf einen rechtmäßigen mindestens fünfjährigen Aufenthalt des "dauerhaft niedergelassenen Fremden". II. In Bezug auf einen allfälligen Sozialhilfeanspruch Fremder wird in § 4 Abs 1 Sozialhilfe-GrundsatzG auf einen – durch eine fünfjährige "Wartefrist" näher bestimmten – "dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt" des Fremden im Inland abgestellt, ohne das Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel zu normieren. Fremde mit einem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" zählen nicht "bereits alleine deshalb" zu dem nach § 4 Abs 1 Sozialhilfe-GrundsatzG (bzw § 4 Abs 2 Z 2 Sbg SozialunterstützungsG) bezugsberechtigten Personenkreis. Die dahingehende Rsp des VwGH ist auf § 5 Abs 1 OÖ Sozialhilfe-AusführungsG übertragbar. III. Der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß § 8 Abs 1 Z 2 NAG, der zu einer befristeten Niederlassung in Österreich berechtigt, ist nicht von vornherein ungeeignet, die Voraussetzungen nach § 5 Abs 1 OÖ Sozialhilfe-AusführungsG zu erfüllen. Liegen mehrere aufeinanderfolgende befristete Aufenthaltstitel nach § 8 Abs 1 Z 2 NAG vor, die in Summe die fünfjährige "Wartefrist" abdecken, kann nicht gesagt werden, der Betreffende sei nicht als gemäß § 5 Abs 1 OÖ Sozialhilfe-AusführungsG "dauerhaft niedergelassener Fremder", der sich "seit mindestens fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet" aufhält, anzusehen. IV. Weder der Wortlaut des § 4 Abs 1 Sozialhilfe-GrundsatzG noch jener des § 5 Abs 1 OÖ Sozialhilfe-AusführungsG lassen erkennen, dass damit – ausschließlich – auf einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" iSd § 45 NAG Bezug genommen würde.
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Einbringen von Anträgen beim BVwG
LEITSATZ DES GERICHTS: Nach § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung und entfaltet daher ein in dieser Form eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen.
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