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Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses stellt Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit dar
LEITSATZ DES GERICHTS: Das Grundrecht auf Ausreisefreiheit erfordert die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Verfahren zur Ausstellung von Fremdenpässen und die Beachtung der Voraussetzung "sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt".
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Unverschuldete Säumnis des BFA aufgrund Vorliegens einer dem Jahr 2015 vergleichbaren Belastungssituation
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Behörden sind im Allgemeinen verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Mangels einer abweichenden Frist gilt dies auch im Verfahren auf internationalen Schutz. Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann erst erhoben werden, wenn die Behörde nicht innerhalb dieser Frist entschieden hat. II. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht setzt ein objektives Verschulden der Behörde voraus. III. Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht grundsätzlich nicht vereiteln. IV. Die Antragssituation in den Jahren 2022/2023 ist mit jener in den Jahren 2015/2016 vergleichbar, sodass auch aktuell davon auszugehen ist, dass dem BFA kein Verschulden zuzurechnen ist, wenn ein Verfahren nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist entschieden wird.
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Unzureichende Interessenabwägung durch mangelnde Berücksichtigung der Situation des minderjährigen Beschwerdeführers
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Für die Prüfung der Auswirkungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bedarf es einer eingehenden Aufarbeitung und Auseinandersetzung mit der Situation des minderjährigen Drittstaatsangehörigen. II. Der bloße Verweis auf die gemeinsame Rückkehr der Kernfamilie ist jedenfalls nicht ausreichend.
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Abweisung von Säumnisbeschwerden aufgrund exzeptioneller Umstände, die nicht im Einflussbereich der Behörde liegen
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Sind Umstände für die zuständige Behörde (hier: das BFA) weder vorhersehbar noch planbar oder beeinflussbar, wie etwa massiv ansteigende Asylantragszahlen, sonstige Verfahrenszahlen und die Anzahl der Vertriebenen aus der Ukraine, so ist bei einer darauf zurückzuführenden Verfahrensverzögerung kein Verschulden an der Nichteinhaltung der gesetzlichen Entscheidungsfrist (hier: sechs Monate) vorzuwerfen. Da die Verzögerung somit nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, hat die Abweisung einer allfälligen Säumnisbeschwerde (§ 8 Abs 1 VwGVG iVm Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG) zu erfolgen. II. Liegt eine außergewöhnliche Belastungssituation vor (zB eine Anzahl an Anträgen auf internationalen Schutz, welche jene von 2015 übersteigt, vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene aufgrund des Kriegs in der Ukraine) und ist die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese exzeptionelle Situation zurückzuführen, so ist der Behörde (hier: dem BFA) kein überwiegendes Verschulden an der Verfahrensverzögerung vorzuwerfen. Daraus resultiert, dass eine etwaige Säumnisbeschwerde abzuweisen ist. III. Wird versucht, eine plötzlich eintretende erhebliche Mehrbelastung für Behörden durch organisatorische Umstrukturierungen und Personalaufstockungen abzufedern, so ist zu beachten, dass neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einige Monate ausgebildet werden müssen und erst mit einer zeitlichen Verzögerung selbstständig im Verfahren eingesetzt werden können. Trotz vorliegender Säumnis ist daher mangels Verschuldens der Behörde eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn zwar umgehend auf geänderte Umstände reagiert wird, die Auswirkungen aber erst zu einem späteren Zeitpunkt ersichtlich sind.
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Asylrelevanz willkürlicher Strafverfolgung, kein Familienverfahren bei "Heirat" in Russland nach muslimischem Ritus
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Russische Behörden unterstellen schnell extremistisch (vor allem islamistisch oder rechtsextremistisch) motivierte Straftaten. Zwar ist nicht jede russische Strafverfolgung asylrelevant, allerdings dann, wenn die Behörden des Herkunftsstaates willkürlich erscheinende Verfolgungshandlungen wegen einer (unterstellten) politischen Gesinnung setzen (§ 3 Abs 1 AsylG iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK). Eine große Rolle spielt auch, dass in der Russischen Föderation für solcherart exponierte Beschuldigte kein faires Verfahren zur Verfügung steht, zumal dieser Staat infolge seines Ausscheidens aus der EMRK nicht mehr vor dem EGMR belangt werden kann. II. Bei Bundesstaaten kommt es für die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) bei der Verfolgung durch staatliche Organe auch darauf an, ob diese Verfolgung landesweit stattfindet oder womöglich nur im örtlichen Wirkungsbereich gliedstaatlicher Entitäten. III. Im Falle russischer Staatsangehöriger gilt für die Frage der Familienangehörigeneigenschaft (vgl § 2 Abs 1 Z 22 AsylG) als Ehegatte/Ehegattin der Grundsatz der obligatorischen Zivilehe. Daher können nur nach islamischem Ritus getraute Partner nicht in den Genuss des Familienverfahrens (§ 34 AsylG) kommen. Gerade, wenn auch im Bundesgebiet aufhältige Kinder betroffen sind, wird aber in aller Regel auch für solche Partner das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet (Art 8 EMRK iVm § 9 BFA-VG) überwiegen.
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