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Freiwillige Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaats bei einer Reise dorthin?
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Voraussetzungen des Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK zur Asylbeendigung werden nicht durch einen temporären Aufenthalt im Heimatstaat unter Verwendung einer zeitlich befristeten Aufenthaltserlaubnis mit dem Zweck des Besuchs eines kranken Elternteils erfüllt. II. Beim Tatbestand der "erneuten freiwilligen Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaats" gemäß Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK ist stets zu unterscheiden, ob ein Reisepass beantragt wurde oder lediglich eine temporär gültige Aufenthaltserlaubnis.
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Tatsächliche Realisierbarkeit der Abschiebung im Hinblick auf volatile Sicherheitslage in Afghanistan
LEITSATZ DES GERICHTS: Durch die Anhaltung eines afghanischen Staatsangehörigen in Schubhaft wird dieser im Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt, da es an einer Einzelfall- und Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf die tatsächliche Realisierbarkeit einer zeitnahen Abschiebung vor dem Hintergrund der Entwicklungen in Afghanistan mangelte.
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Unterstellte oppositionelle Gesinnung von syrischen Staatsangehörigen
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Das syrische Regime ist besonders rasch darin, ausgereisten Staatsangehörigen eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen. Dieses Phänomen tritt gerade bei Wehrdienstverweigerung auf. II. Für die Beurteilung der Asylberechtigung von (behaupteten) syrischen Wehrdienstverweigerern sind folgende Parameter in Rechnung zu stellen: Vorliegen eines konkreten Einberufungsbefehls; wehrfähiges Alter (eine Rekrutierung trotz Überschreitens kommt idR nur bei besonders Qualifizierten vor); bereits abgeschlossene Absolvierung des Militärdiensts; Kontrolle der Heimatregion durch staatliche Organe; Kenntnis des syrischen Regimes vom Aufenthalt in Österreich und dem dortigen Asylverfahren.
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Lange Aufenthaltsdauer, private Integration und Gesinnungswandel vs strafrechtliche Verurteilung und mangelnde berufliche Integration
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Da ein zehn Jahre übersteigender Aufenthalt von Asylwerbern nach der höchstgerichtlichen Judikatur sehr stark für einen Verbleib in Österreich spricht, muss dies grds umso mehr bei einem 18 Jahre andauernden Aufenthalt von Fremden, denen bereits der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, gelten. II. Bei einer Interessenabwägung im Zusammenhang mit einem mehrere Jahre andauernden Aufenthalt sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs 4 BFA-VG (aufgehoben durch das FrÄG 2018, BGBl I 56/2018) weiterhin zu beachten. Aus diesem Grund ist die Beendigung eines qualifizierten, lange andauernden Aufenthalts einer fremden Person nur verhältnismäßig, wenn diese eine besonders verwerfliche Straftat begangen hat, aus welcher eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen resultiert. III. Die Vorlage einer Einstellungszusage ist bei einer Abwägung im Rahmen einer Aufenthaltsbeendigung iSd beruflichen Integration positiv zu werten. Allerdings wird dies relativiert, wenn die fremde Person trotz eines langjährigen Aufenthalts nur eine spärliche Berufserfahrung vorweisen kann und nicht nur vorübergehend auf Transferleistungen der öffentlichen Hand angewiesen ist.
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Fehlende Prüfung der Haftbedingungen in Malta für Dublin-Rückkehrer
LEITSATZ DES GERICHTS: Durch die Anordnung der Außerlandesbringung eines Staatsangehörigen von Syrien nach Malta im Rahmen eines Dublin-Verfahrens wird dieser in seinen Rechten verletzt, da keine Auseinandersetzung mit Länderberichten zu den Haftbedingungen für Dublin-Rückkehrer in Malta erfolgte.
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