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Nichtzuerkennung des Asylstatus betreffend syrische Reservisten über der Altersgrenze von 42 Jahren erfolgt zu Recht
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Hat die fremde Person ihren Wehrdienst bereits abgeleistet, befindet sie sich nicht mehr im wehrfähigen Alter und kann weder einen Einberufungsbefehl noch eine militärische Spezialausbildung oder einen hohen Dienstgrad vorweisen, so ist nicht von einer drohenden Einberufung als Reservist zum syrischen Militär auszugehen. II. Wird ein Vorbringen erstmals in der Beschwerde (und somit nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens) vorgebracht und erschöpft sich dieses in kurzen sowie gänzlich unsubstanziierten Angaben, so deutet dies stark auf eine Unglaubwürdigkeit des Vorbringens hin.
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Zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten aufgrund besonders schwerer Verbrechen iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen iVm dem Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses stellt jedenfalls ein "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG dar, aufgrund dessen der Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG amtswegig abzuerkennen ist. II. Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG vorliegt, ist eine einzelfallbezogene Prüfung unter Berücksichtigung der Tatumstände vorzunehmen. Eine eindeutige Wertung als besonders schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose ohne eingehende Prüfung ist nur in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen zulässig. III. Stetige Leugnung eines begangenen Verbrechens, mangelnde Reue sowie fehlende Schuldeinsicht und fehlendes Unrechtsbewusstsein deuten im Rahmen der nach § 6 Abs 1 Z 4 AsylG durchzuführenden Gefährdungsprognose auf das Vorliegen einer Gemeingefährlichkeit der fremden Person hin.
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Aufenthaltsverbot gegen einen Unionsbürger aufgrund des Verbrechens der Schlepperei
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Der Bekämpfung der Schlepperei kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu, sodass das Begehen dieses Verbrechens grundsätzlich geeignet ist, ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 1 FPG gegen EWR- bzw Unionsbürger zu rechtfertigen. II. Wird ein Verbrechen (hier: Schlepperei) mehrfach, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und mit dem Ziel, eine fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen, begangen, so kann – jedenfalls ohne anschließendes Wohlverhalten nach Entlassung aus der Strafhaft – keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
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Zur Verfolgungsgefahr bei Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Madhibaan in Somalia
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Können Personen, die einem Minderheitenclan (hier: Minderheitenclan der Madhibaan in Mogadischu – Somalia) zugehörig sind, etwa die Schule besuchen, einer Erwerbstätigkeit (mit welcher eine Existenz aufgebaut werden kann) nachgehen udgl, so relativieren sich eventuelle mit der Clanzugehörigkeit verbundene Diskriminierungen erheblich. II. Werden keine hinreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nachgewiesen, so kann im Hinblick auf ein eventuelles Einreiseverbot davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedeuten oder den in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufen wird. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots sind die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, wie zB die strafgerichtliche Unbescholtenheit im Bundesgebiet entsprechend zu beachten und mit der möglichen Höchstdauer von fünf Jahren (§ 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG) in Relation zu setzen. III. Das Ziel des Refoulementschutzes ist der Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen, ein Schutz vor unangenehmen Lebenssituationen (wie zB eine Rückkehr nach Somalia, wo die allgemeine Sicherheitslage als instabil erscheint) ist davon nicht erfasst. IV. Hat die fremde Person den Großteil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat verbracht, spricht sie die Landessprache, ist sie dort sozialisiert und mit den örtlichen sowie kulturellen Gegebenheiten vertraut, so ist im Falle einer Rückkehr davon auszugehen, dass die fremde Person vor Ort wieder mit ihren Angehörigen in Kontakt treten und sich wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern wird können.
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Zur Frage einer drohenden Zwangsrekrutierung syrischer Minderjähriger
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen einer Asylgewährung ist die Erheblichkeitsschwelle bei Kindern uU niedriger anzusetzen. Nichtsdestotrotz ist aber jedenfalls die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung eine zwingende Voraussetzung – auch hier genügt die bloße Möglichkeit nicht. II. Herrscht in einem Herkunftsstaat (hier: Syrien) eine allgemein schlechte Situation für Kinder, die nicht auf den Gründen der GFK beruht, so kann auf deren Grundlage kein Asylstatus erteilt werden, diese ist aber jedenfalls iZm subsidiärem Schutz zu berücksichtigen. III. Bei der behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung Minderjähriger sind die konkreten individuellen Umstände zu berücksichtigen. Während dies im Asylverfahren bei einem körperlich reifen, im 17. Lebensjahr stehenden Minderjährigen durchaus relevant sein kann, trifft dies bei einem 12- bzw 15-jährigen Jugendlichen mit geringerer körperlicher Reife nicht zu.
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