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Kein Familienleben iSd Art 8 EMRK trotz aufrechter Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Bei der Prüfung des Schutzguts "Familienleben" gemäß Art 8 EMRK ist nicht auf rechtliche Formalitäten, wie etwa das rechtliche Bestehen einer Ehe, abzustellen, sondern vielmehr auf das faktische Vorhandensein von familiären Bindungen. So ist bspw der Schutzbereich des Art 8 EMRK nicht eröffnet, wenn zwar eine rechtlich gültige Ehe, jedoch faktisch kein Familienleben vorliegt. II. Verfügt eine fremde Person über keine polizeiliche Meldung, taucht sie unter und bricht trotz eines anhängigen Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG den Kontakt zu ihrem rechtlichen Vertreter ab, so deutet dies stark auf mangelnde Integrationsbemühungen der fremden Person hin. III. Im Hinblick auf das Privatleben iSd Art 8 EMRK kommt dem Grad der Integration im Aufenthaltsstaat eine wichtige Bedeutung zu. Für eine nachhaltige Integration ist eine polizeiliche Meldung nicht nur zu erwarten, sondern verdeutlicht ein Erfüllen dieser Pflicht geradezu den Willen, sich nachhaltig im Bundegebiet zu integrieren.
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Rechtfertigung eines mehrjährigen Einreiseverbotes anhand des bisherigen Fehlverhaltens und Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers
LEITSATZ DES GERICHTS: Soweit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs 3 Z 1 FPG eindeutig gegeben sind, würde eine auf Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbots offensichtlich nicht iSd Gesetzes liegen.
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Prüfungsvoraussetzungen hinsichtlich der Geltendmachung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Verpflichtung, gestützt auf Art 4 EMRK von einer Ausweisung abzusehen, besteht nur dann, wenn ein unmittelbares Risiko einer erneuten Rekrutierung oder Vergeltungsmaßnahmen glaubhaft gemacht werden können. II. Zur Geltendmachung des Fluchtgrundes der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe "angeborene Merkmale" oder einen "Hintergrund, der nicht verändert werden kann" gemeinsam haben. Zum anderen muss die Gruppe im betreffenden Drittstaat eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie auch von der Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
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Immobilienbesitz und Sparvermögen implizieren nicht zwingend eine Wiederausreiseabsicht
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Bei der Feststellung durch die Behörde, ob eine Antragstellerin die Absicht hat, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, kommt dieser ein weiter Beurteilungsspielraum zu. II. Allein durch den Besitz einer Immobilie im Herkunftsstaat kann nicht auf das Vorliegen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden, ebenso wenig wie bestehendes Sparvermögen.
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Zur Wahrscheinlichkeit der Einberufung eines 50-Jährigen als Reservist in die syrische Armee
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung betreffend die Einberufung als Reservist droht, ist auf das Alter, besondere Qualifikationen der fremden Person und das Vorliegen eines Einberufungsbefehls einzugehen. Auch sind in diesem Kontext bspw eventuelle Rekrutierungsversuche sowie die (Verfolgungs-)Situation der Familie in Syrien zu beachten. II. Gegen die Annahme der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung iSd § 3 Abs 1 AsylG iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK in Syrien sprechen etwa Umstände, wie eine legale Ausreise und regelmäßige Ein- und Ausreisen zwischen Syrien und zB dem Libanon.
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