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Rechtswidrigkeit der Hinterlegung einer Entscheidung ohne Zustellversuch bei grundsätzlicher Möglichkeit zur Feststellung des Aufenthaltsortes
LEITSATZ DES GERICHTS: Der Hinterlegung einer Entscheidung kommt die Wirkung einer rechtmäßigen Zustellung nur dann zu, wenn der Behörde keine andere Abgabestelle bekannt ist und sie vor Anordnung dieser besonderen Zustellung eine geänderte oder andere Abgabestelle der Partei nicht ohne Schwierigkeiten feststellen kann.
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Unabdingliche Mitwirkung bei der Psychotherapie eines Familienmitglieds begründet die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" und damit die Duldung im Bundesgebiet
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Der Begriff des Familienlebens nach Art 8 EMRK umfasst neben der Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern auch Beziehungen zwischen Geschwistern sowie zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, vorausgesetzt es besteht eine gewisse Beziehungsintensität (zB durch das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts). II. Die Unabdinglichkeit einer Person für die therapeutische Behandlung und Begleitung eines Familienmitglieds erfüllt die Abhängigkeitsvoraussetzung für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz". III. Die Erklärung der vorübergehenden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit die Duldung einer Person im Bundesgebiet kann mit dem Abschluss der Psychotherapie des Familienmitglieds bedungen werden.
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Keine Asylgewährung für staatenlose Palästinenser aus dem Gaza-Streifen bei bestehendem Schutzanspruch durch die UNRWA
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Steht ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser unter dem Schutz oder erhält Beistand einer Organisation oder Institution der Vereinten Nationen (mit Ausnahme des Hohen Kommissars für Flüchtlinge gemäß Art 1 Abschnitt D GFK), so ist dieser gemäß Art 12 Abs 1 lit a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen. Dies bezieht sich jedoch nicht auch auf einen etwaigen Anspruch auf subsidiären Schutz, sodass diese Voraussetzungen bei einer Antragstellung auf internationalen Schutz unabhängig davon zu prüfen sind. II. Entfällt der Schutz oder Beistand einer Organisation oder Institution der Vereinten Nationen (hier: UNRWA), aufgrund dessen Bestehens eine Anerkennung als Flüchtling gemäß Art 12 Abs 1 lit a Status-RL ausgeschlossen war, so ist stets zu differenzieren, ob dies von der betroffenen Person selbst veranlasst wurde oder aus nicht von ihr zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Gründen geschehen ist. Liegt der Entfall des Schutzes bzw Beistandes im Verhalten der betroffenen Person begründet, so ist diese weiterhin von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen.
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Subsidiärer Schutz wegen Diskriminierung aufgrund einer geistigen Beeinträchtigung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Wenngleich eine Diskriminierung aufgrund einer geistigen Beeinträchtigung keinen Asylgrund iSd GFK darstellt, kann dies dennoch einen Anspruch auf subsidiären Schutz begründen, wenn davon die Belange des Art 3 EMRK berührt sind. II. Ist eine Diskriminierung aufgrund einer geistigen Beeinträchtigung im gesamten Staatsgebiet tief verwurzelt und besteht kein ausreichender staatlicher Schutz, so kann aufgrund einer Verletzung der Rechte des Art 3 EMRK Anspruch auf subsidiären Schutz bestehen. III. Befindet sich die fremde, geistig beeinträchtigte Person in der Obhut und Versorgung ihrer Eltern, so treffen diese im Falle einer Rückkehr nach Indien die Zustände betreffend Diskriminierungen geistig beeinträchtigter Personen nicht in voller Härte, denn es droht ihr nicht, der Unterbringung in einem Heim/einer Anstalt ausgesetzt zu werden. Dass sich diese Situation zukünftig im Falle eines Ablebens der Eltern verändern kann, ist nicht von Relevanz, da stets die Frage einer aktuellen Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen ist.
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Nicht konkret durchgeführte Zwangsrekrutierungsversuche deuten auf keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Zwangsrekrutierung hin
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation im Herkunftsstaat ist kein hinreichender Grund für eine Asylgewährung. Wirtschaftliche Benachteiligungen sind nur dann asylrelevant, wenn jegliche Existenzgrundlage entzogen wird und wenn dieser Entzug im Konnex mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkte (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) steht. II. War die (16-jährige) Person bisher nie einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt bzw droht ihr aktuell nicht die Einberufung zum Wehrdienst bei der (syrischen) Armee oder den (kurdischen) Milizen, so ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgungshandlung von erheblicher Intensität seitens der (syrischen) Regierung oder den (kurdischen) Milizen zu erwarten.
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