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"Zu frühe" Ausreise aus der Ukraine?
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Nach dem Wortlaut des § 1 Z 1 Vertriebenen-VO haben nur diejenigen Staatsangehörigen der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, die das Land am 24.2.2022 oder danach verlassen haben und die nicht schon zuvor einen Aufenthaltstitel nach österreichischem Recht hatten (§ 3 der VO). Dies schließt jene ukrainischen Staatsangehörigen aus, die ihr Herkunftsland auch nur einen Tag vor dem russischen Überfall verließen, wenn auch aufgrund des bevorstehenden bewaffneten Konflikts. II. Zur genannten, über den Einzelfall hinaus bedeutsamen, Rechtsfrage fehlt höchstgerichtliche Rechtsprechung, daher ist sie revisibel (Art 133 Abs 4 B-VG).
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Keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG für Beschwerdeführer aus Aserbaidschan ohne Vorliegen besonderer Umstände
LEITSATZ DES GERICHTS: I. In Bezug auf Aserbaidschan bestehen keine generellen refoulementrelevanten Rückkehrhindernisse, insb weder die Todesstrafe noch eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen. Beschwerden von Fremden aus diesem Staat, denen die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, ist diese auch vom BVwG in aller Regel gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen. II. Bei Aufenthalten Fremder in Österreich im Ausmaß von unter sechs Monaten liegt meist in der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme schon kein Eingriff in deren Privat- oder Familienleben (Art 8 EMRK) vor. In Ermangelung besonderer Umstände kann eine Interessenabwägung im Kontext des § 18 Abs 5 BFA-VG in solchen Fällen gänzlich unterbleiben.
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Besondere Vulnerabilität unmündiger Minderjähriger bei der Prüfung einer möglichen Verletzung der Rechte des Art 3 EMRK
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Bei der Beurteilung, ob der betroffenen Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine Verletzung der durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, ist im Speziellen das etwaige Vorliegen einer besonderen Vulnerabilität, wie dies bspw bei Minderjährigen der Fall ist, zu berücksichtigen. II. Spielt in einem Verwaltungsverfahren auch das Kindeswohl eine Rolle, so sind die Maßstäbe des § 138 ABGB als Orientierung heranzuziehen. III. Müsste ein minderjähriger Fremder aufgrund unterschiedlicher Staatsbürgerschaften ohne seine Mutter in jenes Land, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt, zurückkehren und muss er dort mit unzureichender Nahrung und Unterkunft sowie fehlender Unterstützung durch den Familienverband rechnen, so stellt dies eine Form unmenschlicher Behandlung iSd Art 3 EMRK dar, die sich aus den exzeptionellen Umständen eines minderjährigen Kindes ohne ausreichenden familiären Rückhalt ergibt. IV. Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art 2 oder 3 EMRK bedarf einer Einzelfallprüfung in Bezug auf die in concreto betroffene Person sowie einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemein vorliegenden Menschenrechtslage zu beziehen hat. So hat bei mehreren, demselben Familienverband angehörigen Asylwerbern, eine gesonderte Prüfung jedes einzelnen Antrags (auf internationalen Schutz) unter Berücksichtigung der jeweiligen persönlichen Verhältnisse der fremden Person zu erfolgen.
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Behauptete Konversion zum Christentum aus asyltaktischen Gründen?
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Wird von einer erwachsenen Person die Religion gewechselt, so kann davon ausgegangen werden, dass sich diese mit der bisherigen und der neuen Glaubensrichtung eingehend auseinandersetzt. Beschränkt sich etwa eine Aufzählung von Unterschieden zwischen dem Islam und dem Christentum bloß auf Stereotype, so wird damit eine Auseinandersetzung mit Glaubensinhalten und eine ernsthafte und innere Glaubensüberzeugung nicht dargelegt. II. Ist in Bezug auf einen behaupteten Glaubenswechsel die Erzählweise hierzu knapp, wenig lebendig in der Ausdrucksweise und erschöpft sich diese in Stehsätzen, so erscheint ein emotionaler Bezug jedenfalls fragwürdig. Damit kann eine bewusste Hinwendung zu einer neuen Religion nicht schlüssig belegt werden. III. Erfolgt die Kontaktaufnahme mit der Pfarre erst nach einer negativen Asylentscheidung durch das BFA, so kann daraus uU abgeleitet werden, dass eine behauptete Konversion zum Christentum nur aus asyltaktischen Gründen vorgebracht wird.
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Auslösung der Rechtsmittelfrist bei zulässiger Zustellung durch Hinterlegung nach § 8 Abs 2 ZustellG
LEITSATZ DES GERICHTS: Im Falle einer zulässigen Zustellung durch Hinterlegung eines Bescheides nach § 8 Abs 2 ZustellG ohne vorausgehenden Zustellversuch beginnt der Lauf der Beschwerdefrist mit ebendieser. Eine nachträgliche Übermittlung desselben Bescheides dient lediglich der Kenntnisnahme und begründet keinen neuen Fristenlauf.
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