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106
Ermittlungspflicht hinsichtlich der tatsächlichen Situation für Schutzberechtigte in Griechenland im Falle der Rückkehr
LEITSATZ DES GERICHTS: Im Falle einer Rückkehr als Schutzberechtigter nach Griechenland muss zumindest für eine Übergangszeit eine materielle Versorgung gewährleistet sein.
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107
Erforderliche Prüfung ergänzender Elemente im Folgeantragsverfahren bei potenziellen Auswirkungen auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen bzw verpflichten, der rechtlich Relevanz zukäme. Eine andere rechtliche Beurteilung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. II. Eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache ist nur dann statthaft, wenn bei der Prüfung hervorkommt, dass entgegen den Behauptungen des Antragstellers solche neuen Erkenntnisse bzw Elemente nicht vorliegen oder erst gar nicht vorgebracht wurden. Die gilt auch dann, wenn zwar neue Erkenntnisse bzw Elemente vorliegen, diese aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Zuerkennung eines Schutzstatus führen können.
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108
Mangelnde Ermittlungstätigkeit zur "Integrationsverfestigung" zweier Minderjähriger
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Im vorliegenden Fall erweist sich die Ermittlungstätigkeit des BVwG in Bezug auf die Aspekte des Kindeswohls als unzureichend, zumal die damals zehn- bzw zwölfjährigen Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht zu ihrer Situation befragt wurden und auch die Mutter zu diesem Thema nur mangelhaft befragt wurde. II. Auf Grund dieser mangelhaften Ermittlungstätigkeit ist es nicht nachvollziehbar, wie das BVwG das Maß der Integration der minderjährigen Beschwerdeführer, das in der nach Art 8 Abs 2 EMRK gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, beurteilen konnte.
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109
Kein Antragsrecht auf Aufhebung einer Wohnsitzauflage (§ 57 FPG)
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Im Gesetz ist ein Antragsrecht auf Aufhebung einer Wohnsitzauflage nicht vorgesehen, weshalb keine Rechtsgrundlage für die Stellung eines Antrags auf Aufhebung einer in Rechtskraft erwachsenen Wohnsitzauflage besteht und folglich ein solcher Antrag jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrt und daher zurückzuweisen ist. II. Liegen bereits die formellen Voraussetzungen für die Stellung eines Antrags nicht vor, so ist dieser aufgrund fehlender Antragslegitimation zurückzuweisen und nicht etwa aufgrund des Vorliegens einer entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG.
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110
Zum Wegfall des Aufenthaltstitels eines Drittstaatsangehörigen nach der Scheidung von einer EWR-Bürgerin
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen nach der Scheidung von EWR-Bürgern bleibt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 oder 2 NAG erhalten, sofern zusätzlich einer der taxativ aufgezählten Tatbestände des § 54 Abs 5 NAG erfüllt wird. II. Steht die fremde Person in ihrem Herkunftsstaat mit den dort lebenden Familienangehörigen (zB Kinder und Enkelkinder) in Kontakt und hat sie etwa auch ein in ihrem Eigentum stehendes Haus im Heimatstaat, so können die Bindungen zu diesem Staat grds (insb wenn die fremde Person in Österreich weder arbeitet noch sonst integriert ist) als wesentlich größer als jene zu Österreich qualifiziert werden.
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