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Judikatursammlung

Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 wegen verbesserter Lage in Griechenland zurückgewiesen

Leitsatz des Gerichts:
Aufgrund der hinreichenden Auseinandersetzung mit der Sicherheits- und Versorgungslage in Griechenland im Hinblick auf die dortige Zuerkennung des Flüchtlingsstatus kommt es durch die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz zu keiner Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte.
- | Online seit - 20.06.2025
3612

Judikatursammlung

Kein Gebot der Geheimhaltung bzw Zurückhaltung von Homosexualität, um Verfolgungsgefahr im Heimatstaat zu vermeiden

Leitsatz des Gerichts:
Von einem Fremden kann nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden. Es ist unbeachtlich, ob die Gefahr einer Verfolgung dadurch vermieden werden könnte, dass der Betroffene beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person.
- | Online seit - 18.06.2025
3773

Hinweise

EGMR zur Effektivität innerstaatlicher Rechtsmittel bei Rückführungsentscheidungen

Leitsatz des Gerichts:
- | Online seit - 17.06.2025
3673

Judikatursammlung

Zur Situation alleinstehender, gewaltbetroffener Frauen in Syrien

Leitsatz des Gerichts:
I. In Syrien ist die Position von Personen, die zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen, welche Opfer von sexueller Gewalt wurden, als besonders vulnerabel anzusehen.

II. Durch den fehlenden männlichen Schutz, der in einem Land wie Syrien ausnahmslos von Nöten ist, sowie die erhebliche gesellschaftliche Stigmatisierung, steigt die Gefahr, Opfer von Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu werden, für diese Frauen maßgeblich.
- | Online seit - 17.06.2025
3674

Judikatursammlung

Keine partielle Konvalidation von Schubhaftbescheiden

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine unzureichende Begründung führt nicht in jedem Fall zu einer Rechtswidrigkeit eines Schubhaftbescheids. Für diese Rechtsfolge hat es sich um einen wesentlichen Begründungsmangel zu handeln, der zur Folge hat, dass die konkrete Ausführung der Entscheidung die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag.

II. Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht nur für einen Teilzeitraum konvalidieren, vielmehr hat sich eine einmal festgestellte Rechtswidrigkeit auf die gesamte Dauer der auf ihn gestützten Anhaltung zu beziehen.
- | Online seit - 16.06.2025
3657

Judikatursammlung

Wiederaufnahme wegen Scheinkonversion zum Christentum und Erschleichen des Asylstatus

Leitsatz des Gerichts:
I. Nach der Rsp des VwGH hat der Wiederaufnahmegrund des "Erschleichens" absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird.

II. Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes "Erschleichen" qualifiziert werden kann (vgl etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN).

III. Wenn der Beschwerdeführer vom islamischen Glauben zum christlichen Glauben konvertiert, Nachweise für Kirchenbesuche erbringt und diesen Umstand als wesentlichen Grund für eine unmögliche Rückkehr nach Afghanistan in seinem Asylverfahren anführt, dann ist zu erwarten, dass das Gericht den Ausführungen Glauben schenkt und auch von einer inneren Konversion des Beschwerdeführers ausgehen kann.

IV. Verschweigt der Beschwerdeführer während dieses Asylverfahrens, dass eine Eheschließung nach islamischem Recht unmittelbar bevorsteht, so sind zwei Dinge anzunehmen. Erstens ist anzunehmen, dass die Konversion zum Christentum lediglich zum Schein erfolgt ist. Ferner ist anzunehmen, dass, wenn dem Gericht zum Entscheidungszeitpunkt dieser Umstand bekannt gewesen wäre, eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht erfolgt wäre.
- | Online seit - 13.06.2025
3658

Judikatursammlung

Ausreichend stabile Sicherheits- und Versorgungslage in Mogadischu - Abschiebung möglich

Leitsatz des Gerichts:
I. Laut den Länderinformationen zu Somalia bildet das eigentliche soziale Sicherungsnetz die erweiterte Familie, der Subclan oder der Clan. Braucht eine Person eines Clans Hilfe, so ist diese auch nicht verhandelbar und muss verpflichtend erfolgen. Mittels einer Art "Fundraising" (Qaraan) werden Gelder gesammelt, um Grundbedürfnisse eines Clanmitglieds abzudecken.

II. Als Angehöriger des Clans der Hawadle ist ein Beschwerdeführer dem "noblen" Clan der Hawiye zuzurechnen.

III. Bei Vorhandensein von verwandtschaftlichen Beziehungen und einer Clanzugehörigkeit ist im Falle einer Rückkehrentscheidung zu erwarten, dass der Beschwerdeführer die notwendige Unterstützung durch die Verankerung im Herkunftsstaat erhalten kann, um sich ein eigenständiges Leben in Mogadischu aufzubauen.

IV. Den aktuellen IPC-Food-Insecurity-Lagerkarten zufolge wurde für Mogadischu für die Monate Oktober bis Dezember 2023 Stufe 2 ("Stressed") prognostiziert.

V. Bestehen familiäre Anknüpfungspunkte für den Beschwerdeführer, so ist nicht davon auszugehen, dass er real Gefahr läuft, in einem der IPD-Lager, für die Stufe 3 ("Crisis") zu landen.
- | Online seit - 12.06.2025
3652

Judikatursammlung

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines Rechtsirrtums

Leitsatz des Gerichts:
I. Kommt es zur zweimaligen Zustellung eines gleichen Bescheids, der – abgesehen von der fehlenden Unterschrift des genehmigenden Organwalters am ersten Bescheid – den gleichen Inhalt, die gleiche Zahl und das gleiche Datum aufweist, kann auch eine sorgfältig handelnde Person trotz vorhandener Rechtsmittelbelehrung davon ausgehen, dass nach einem Rechtsmittel gegen den "Nicht-Bescheid" keine weitere Beschwerdeerhebung erforderlich ist, zumal ihr wohl die Relevanz der vorhandenen bzw nicht vorhandenen Unterschrift nicht bewusst sein muss. Ein derartiger Irrtum, der kausal für die Versäumung der Beschwerdefrist ist, stellt einen Wiedereinsetzungsgrund iSd § 33 Abs 1 VwGVG dar.

II. Ob ein Ereignis als unvorhergesehen zu qualifizieren ist, hängt nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Als unvorhergesehen gilt ein Ereignis, wenn es tatsächlich nicht bedacht wurde und der Eintritt der Rechtswirkungen auch unter Bedachtnahme der zumutbaren Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte.

III. Ein Rechtsirrtum (zB Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage udgl) kann nur bei Vorliegen von weiteren Voraussetzungen, insb mangelndes Verschulden bzw minderer Grad des Versehens, einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen.
- | Online seit - 11.06.2025
3688

Judikatursammlung

Berücksichtigung des Kindeswohls bei gewalttätigem Ehemann und Vater

Leitsatz des Gerichts:
Das VwG hat sich mit der Situation der Familie auseinandergesetzt und in seiner Beurteilung das Kindeswohl berücksichtigt. Demnach könne das Familienleben - unabhängig davon, dass gemäß den Ausführungen des VwG zumindest die vorübergehende Trennung des gewalttätig gewordenen Revisionswerbers von seiner Ehefrau und den Kindern auch im Interesse des Kindeswohls gelegen sei - durch Besuche in der Türkei aufrechterhalten werden. Dass die vom VwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erzielte Lösung in unvertretbarer Weise erfolgt wäre, zeigt die Revision nicht auf.
- | Online seit - 10.06.2025
3691

Judikatursammlung

Fehlende Interessenabwägung bei Verweigerung eines Fremdenpasses

Leitsatz des Gerichts:
I. Der im Erkenntnis des VfGH vom 16.6.2023, E 3489/2022, vertretenen Rechtsansicht schließt sich der VwGH - in Abkehr von der in früheren Erkenntnissen vertretenen Rechtsansicht zur Auslegung der Wortfolge "sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt" in § 88 Abs 1 FPG - an.

II. Die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd § 88 Abs 2a FPG stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden kann.
- | Online seit - 06.06.2025
3682

Judikatursammlung

Zum Grundsatz der "Unwiederholbarkeit" von Entscheidungen

Leitsatz des Gerichts:
I. Im Fall des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses sind alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei dem Vertreter gegenüber zu setzen und alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen.

II. Wurde rechtzeitig die Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs 4 VwGVG beantragt, ist eine gekürzte Ausfertigung, die nach § 29 Abs 5 VwGVG keine Begründung enthalten muss, unzulässig.

III. Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung (nicht einmal eine gleichlautende) in dieser Sache ergehen. Diese Entscheidung wäre inhaltlich rechtswidrig.

IV. Erlässt eine Behörde trotz Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit in derselben und damit "entschiedenen Sache" nochmals von Amts wegen oder auf Antrag eine Entscheidung, ist der Bescheid nach der stRsp inhaltlich rechtswidrig. Nichts Anderes kann im Verhältnis zweier - wenn auch im Spruch gleichlautender - dieselbe Rechtssache erledigende Erkenntnisse des VwG gelten. Zwar bildet die mündliche Verkündung des Erkenntnisses mit seiner schriftlichen Ausfertigung eine Einheit, jedoch kann dies schon wegen des zuvor dargelegten Prinzips der Unwiederholbarkeit von Entscheidungen nur auf die erste in der Rechtssache ergehende schriftliche Ausfertigung zutreffen.
- | Online seit - 05.06.2025
3681

Judikatursammlung

Prüfungskriterien für ein Einreiseverbot nach § 53 Abs 3 Z 9 FPG

Leitsatz des Gerichts:
I. Der zweite Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 9 FPG setzt mehrere Kriterien voraus: Erstens muss der Drittstaatsangehörige eine gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staats und seiner Gesellschaft gerichtete Einstellung haben, zweitens muss er sein diesbezügliches Gedankengut in Wort, Bild oder Schrift gegenüber anderen Personen oder Organisationen zum Ausdruck bringen, drittens muss er diese Personen oder Organisationen von seiner Einstellung zu überzeugen versuchen oder bereits versucht haben oder viertens eine Person oder Organisation, die die Verbreitung solchen Gedankenguts fördert oder unterstützt, auf andere Weise unterstützen.

II. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.

III. Einer Amtsrevision kann - trotz einer bereits erfolgten Ausreise der Mitbeteiligten - ein rechtliches Interesse an der Bekämpfung der Aufhebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht abgesprochen werden. Durch die Stattgebung der Revision in Ansehung der (vom VwG ausgesprochenen) ersatzlosen Aufhebung des Einreiseverbots wird nämlich die Sache in das Stadium des Beschwerdeverfahrens zurückversetzt. Bliebe es nun bei der Aufhebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, so könnte das mit der Rückkehrentscheidung verbundene und ebenso von der erstinstanzlichen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung umfasste Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Entscheidung im fortgesetzten Verfahren nicht vollzogen werden.

IV. Zur Begründung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise ist darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat.
- | Online seit - 04.06.2025
3689

Judikatursammlung

Kinderbetreuung und Kontaktmöglichkeiten als maßgebliche Faktoren bei der Interessenabwägung

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine Konstellation, in der der verfahrenseinleitende Antrag zunächst zulässigerweise im Inland gestellt und erst in der Folge die Dauer des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts überschritten wurde, fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 21 Abs 1 und 3 NAG. In einem solchen Fall ist der Versagungsgrund des § 11 Abs 1 Z 5 NAG verwirklicht und kommt ein Zusatzantrag nicht in Betracht.

II. Der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehegatten und ein gemeinsames Kind kommt im Rahmen der Abwägung nach Art 8 EMRK große Bedeutung zu. Im Fall der Trennung des Fremden von seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind ist bei der Interessenabwägung vor allem auch das Kindeswohl zu berücksichtigen und sorgfältig zu prüfen. Dabei ist ua von Bedeutung, ob das Kind auf die Betreuung durch den Fremden angewiesen ist.

III. Der persönliche Kontakt zwischen Ehegatten sowie zwischen Elternteilen und Kindern kann, wenn es sich nicht um Kleinkinder handelt, durch Besuche sowie auch im Wege moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Hingegen ist die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts im Wege moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich.

IV. Regelmäßige Besuche eines berufstätigen Ehegatten beim anderen Ehegatten im Ausland sind dem Umfang nach durch den Urlaubsanspruch beschränkt; dasselbe gilt für Gegenbesuche des anderen Ehegatten im Fall einer Berufstätigkeit. In gleicher Weise sind mögliche Besuche eines Kindes bei einem Elternteil im Ausland durch die Verpflichtung zum Besuch einer elementaren Bildungseinrichtung bzw einer Schule regelmäßig auf die Ferien beschränkt. Sollte der die Kinder betreuende Elternteil seinen Ehegatten im Ausland außerhalb der Ferien besuchen, müsste er zudem für die Zeit seiner Abwesenheit die Betreuung eines (wegen des Kindergarten- bzw Schulbesuchs) in Österreich verbleibenden Kindes sicherstellen.

V. Der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehegatten und ein gemeinsames Kind kann nicht allein mit dem Vorhalt des Bewusstseins des Fremden über seinen unsicheren Aufenthalt begegnet werden. Eine Trennung des Fremden von seiner österreichischen Kernfamilie ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über den Familiennachzug.
- | Online seit - 03.06.2025
3638

Judikatursammlung

Keine Glaubhaftmachung einer tatsächlich drohenden Verfolgung trotz Veröffentlichung von satirischen Karikaturen über die politische Lage in Syrien

Leitsatz des Gerichts:
I. Sind die Asyl beantragenden Personen im Entscheidungszeitpunkt erst bspw 6, 12 bzw 13 Jahre alt, so kann eine aktuelle asylrelevante Befürchtung hinsichtlich einer künftig drohenden Zwangsrekrutierung grds ausgeschlossen werden.

II. Bei der gebotenen individuellen Beurteilung, ob einer Person, die unter das Risikoprofil der Zivilpersonen aus ehemals oder aktuell von der Opposition kontrollierten Gebieten fällt, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, sind risikoerhöhende Umstände zu berücksichtigen. Hierzu zählen etwa regionale Aspekte (sohin zB von wem das Gebiet kontrolliert wird und ob es als Hochburg der Opposition anzusehen ist bzw war), familiäre oder andere Verbindungen zu (mutmaßlichen) Mitgliedern regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen und/oder der politischen Opposition, die Unterstützung der Regierung udgl. War eine Person nie politisch tätig, hat sie sich nie an Kampfhandlungen beteiligt, den Wehrdienst bereits abgeleistet und zudem keine Familienangehörigen, die als Gegner des syrischen Regimes in Erscheinung getreten sind, so kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihr eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt wird.
- | Online seit - 02.06.2025
3677

Judikatursammlung

Unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohls

Leitsatz des Gerichts:
Die unzureichende Interessenabwägung hinsichtlich der Auswirkung der Aufenthaltsbeendigung auf das Kindeswohl seiner minderjährigen Kinder, insb die mangelnde Auseinandersetzung mit den Konsequenzen einer Trennung von Frau und Kindern (über deren Asylverfahren noch nicht rechtskräftig entschieden ist), verletzt den türkischen Beschwerdeführer im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
- | Online seit - 30.05.2025
3637

Judikatursammlung

Keine Gefahr einer Genitalverstümmelung für ein minderjähriges Mädchen bei einer Rückkehr nach Ägypten

Leitsatz des Gerichts:
I. Für die Erteilung eines Schutztitels in Österreich bedarf es der Glaubhaftmachung einer Gefahr der Verfolgung bei einer Rückkehr.

II. Auch wenn einzelnen Länderberichten zu entnehmen ist, dass eine Gefahr der Verletzung von Menschenrechten im Herkunftsstaat besteht, so ist die darauf basierende, bloße Behauptung nicht ausreichend für ein glaubhaftes Vorbringen.

III. Für den Einzelfall können individuelle Schutzmechanismen eine solche reale Gefahr der Verfolgung ausschließen (hier: Schutz vor Genitalverstümmelung durch die Eltern).
- | Online seit - 28.05.2025
3636

Judikatursammlung

Fehlende Konkretisierung einer behaupteten Verfolgungsgefahr

Leitsatz des Gerichts:
I. Zur Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr hat diese eine entsprechende Konkretisierung aufzuweisen und sie muss mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit untermauert werden. Allgemeine Behauptungen von Verfolgungssituationen, wie sie aus allgemein zugänglichen Informationen (zB Staateninformationen) entnehmbar sind, können als nicht ausreichend für ein glaubhaftes Vorbringen qualifiziert werden. Das Vorbringen über eine drohende Einziehung in das Militär bzw in den Krieg ist etwa nicht glaubhaft, wenn die Person (hier: im Alter von 37 Jahren) nie den Wehrdienst absolviert hat, laut Länderberichten auch nicht mehr wehrpflichtig ist, keinen Einberufungsbefehl erhalten hat und auch gefahr- und problemlos ausreisen konnte.

II. Kann die fremde Person in ihrem Herkunftsort wieder ihre Wohnung beziehen und dort einer Arbeit nachgehen, so kann mit Blick auf diese allgemeine Situation davon ausgegangen werden, dass ihre Existenzgrundlage gesichert ist.
- | Online seit - 27.05.2025
3675

Judikatursammlung

Eheschließung "per Internet-Video" entfaltet keine Rechtswirkungen

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Feststellung des Inhalts ausländischen Rechts ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen. Das gilt mithin auch für die Frage, wie dieses Recht im dortigen Land ausgelegt wird oder auszulegen ist und wie es dort angewendet wird.

II. Eine Eheschließung per "Internet-Video" entfaltet keine Rechtswirkung, demzufolge die betroffenen Personen auch keine Familienangehörigen iSv Art 8 EMRK sind.

III. Ein Verweis auf das Vorbringen in der Beschwerde vermag die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision iSd § 28 Abs 3 VwGG nicht zu ersetzen.
- | Online seit - 26.05.2025
3665

Judikatursammlung

Einreiseverbot: Verbrechen der Terrorismusfinanzierung

Leitsatz des Gerichts:
I. Bei Delikten, die den öffentlichen Frieden und die öffentliche Ordnung betreffen, ist das öffentliche Interesse an einer Verhinderung solcher Straftaten besonders hoch. Dies ist bei einer Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Art 8 EMRK stets zu berücksichtigen.

II. Das Delikt der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB weist einen sehr hohen Unrechtsgehalt auf, da es direkt oder indirekt zur Verwirklichung tatsächlicher terroristischer Aktivitäten beiträgt.
- | Online seit - 23.05.2025
3669

Judikatursammlung

Familiäres Netzwerk und keine existenzgefährdende Notlage im Herkunftsstaat

Leitsatz des Gerichts:
I. Ist aus den Länderinformationen zu entnehmen, dass in einzelnen Städten (wenn auch nicht in allen Landesteilen) ein hohes Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung herrscht, so ist bei einer Abschiebung dorthin idR nicht davon auszugehen, dass eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 bzw Art 3 EMRK oder 6. bzw 13. ZPEMRK besteht.

II. Bei einem Aufenthalt von etwa drei Jahren im Bundesgebiet ist grds nicht davon auszugehen, dass rechtlich relevante Bindungen zum Aufenthaltsstaat bestehen. Eine innerhalb dieser Zeit erlangte Integration ist idR nicht als außergewöhnlich anzusehen, sodass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerechtfertigt wäre, denn vielmehr ist bei einer derartigen Konstellation von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen (an einer Aufenthaltsbeendigung) auszugehen.

III. Hat die fremde Person den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wurde dort sozialisiert, spricht die Landessprache und hat dort auch die Schule absolviert und ist in weiterer Folge einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, so ist grds von stärkeren Bindungen zum Herkunftsstaat auszugehen. Außerdem deutet der Aufenthalt von Verwandten im Herkunftsstaat auf anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat hin.
- | Online seit - 22.05.2025