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3831

Judikatursammlung

Aberkennung subsidiären Schutzes wegen Straffälligkeit

Leitsatz des Gerichts:
Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist nach § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorzunehmen. Mit der Bestimmung des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005, die der Umsetzung des Art 17 Abs 1 lit b RL 2011/95/EU (Status-RL) dient, verfolgte der Gesetzgeber vielmehr das Ziel, einen Fremden allein schon wegen der Verurteilung aufgrund einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen. Zwar hat der VwGH seine Rsp, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen, noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten. Es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 (ebenso wie nach Art 17 Abs 1 lit b Status-RL) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.
- | Online seit - 03.10.2025
3805

Judikatursammlung

Ausdrückliches Verlangen auf Abgehen von der Zuständigkeit des Richters

Leitsatz des Gerichts:
Entzug des gesetzlichen Richters durch Entscheidung eines (männlichen) Richters des BVwG betreffend die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen drohenden und erfolgten Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung eines homosexuellen Staatsangehörigen von Georgien.
- | Online seit - 02.10.2025
3727

Judikatursammlung

Keine Gefahr der Verfolgung durch Wegfall der asylrelevanten persönlichen Umstände bei unveränderter Lage im Heimatstaat

Leitsatz des Gerichts:
I. Beendigungsgründe nach Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK können auch dann vorliegen, wenn sich ausschließlich die asylrelevanten persönlichen Umstände des Asylberechtigten nachträglich in einer Weise wesentlich und dauerhaft verändert haben, dass eine Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist – selbst wenn sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat seit der Asylzuerkennung nicht maßgeblich gewandelt hat.

II. Zum Christentum konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten im Hinblick auf ihren Glauben unternehmen, laufen nicht Gefahr, in den Fokus der iranischen Behörden zu geraten.
- | Online seit - 01.10.2025
3782

Judikatursammlung

Fehlende Ermittlungen bei Passentziehung nach § 93 Abs 1 Z 1 FPG

Leitsatz des Gerichts:
Nach § 93 Abs 1 Z 1 FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden. Für die Beurteilung, ob nachträglich eine Tatsache eingetreten oder bekannt geworden ist, welche die Entziehung des Fremdenpasses rechtfertigen würde, darf auf die zum Zeitpunkt seiner Erteilung der Behörde bereits bekannten Tatsachen nicht Bedacht genommen werden.
- | Online seit - 30.09.2025
3784

Judikatursammlung

Behauptete asylrelevante Verfolgung durch die staatliche Strafjustiz

Leitsatz des Gerichts:
I. Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ("persecution") andererseits.

II. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken.
- | Online seit - 29.09.2025
3737

Judikatursammlung

Verfolgung von LGBTIQ+-Personen in der Russischen Föderation

Leitsatz des Gerichts:
I. Werden in einem Staat gegen Transgender-Personen gerichtete Gesetze erlassen und hetzt zudem die Staatsführung regelmäßig öffentlichkeitswirksam gegen Homosexuelle und Transgender-Personen, so stellt dies einen Asylgrund gemäß der GFK dar, wenn eine Verfolgung von staatlicher Seite nicht ausgeschlossen werden kann. Dies gilt umso mehr, wenn öffentliches Engagement in diesem Bereich zur Diffamierung von offizieller Seite als "ausländischer Agent" führt.

II. Im Hinblick auf eine Transgender-Person ist (anhand der Länderfeststellungen) zu überprüfen, mit welchen staatlichen und privaten Reaktionen die fremde Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat bei Ausleben ihrer Transgender-Identität konkret konfrontiert wäre und ob diese Reaktionen anhand ihrer Eingriffsintensität als Verfolgung anzusehen sind bzw ob bei einer privaten Verfolgung mit ausreichend staatlichem Schutz zu rechnen ist. Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte bei der Rückkehr in den Heimatstaat ist in weiterer Folge zu eruieren, ob ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen anzunehmen ist.
- | Online seit - 26.09.2025
3700

Judikatursammlung

Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs 1 FPG auch für einen begünstigten Drittstaatsangehörigen möglich

Leitsatz des Gerichts:
I. Ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer setzt gemäß § 67 Abs 1 FPG voraus, dass aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist.

II. Bei der Erstellung der Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des
Fremden in Betracht zu ziehen und eine etwaige Gefährdungsannahme anhand konkreter Feststellungen zu beurteilen (siehe zB VwGH 22.2.2024, Ra 2023/21/0168).

III. Abseits der bloßen Verurteilung bzw Bestrafung ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246).

IV. Bei Einschlägigkeit des Art 8 EMRK ist die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen.
- | Online seit - 25.09.2025
3750

Judikatursammlung

Kein Anwendungsfall des Refoulementverbots bei arbeitsfähigem, gesundem Mann, dem familiäre Unterstützung zuteil wird

Leitsatz des Gerichts:
I. Ist eine betroffene Person der Meinung, im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme würde ihr eine Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen, so obliegt es grds ihr, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für diese Annahme nachzuweisen. Die Berufung auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage reicht dafür jedenfalls nicht aus.

II. Der Refoulementschutz zielt darauf ab, Menschen Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen und einer existenzbedrohenden Lage zu geben. Unangenehme Lebenssituationen oder eine instabile Sicherheitslage erfüllen jedenfalls nicht diese Voraussetzungen.

III. Bestehen im Heimatstaat familiäre Anknüpfungspunkte, von denen Unterstützung zu erwarten ist, und kann zudem humanitäre Hilfe in Anspruch genommen werden, so ist davon auszugehen, dass die betroffene Person bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht in eine ausweglose, existenzbedrohende Lage geraten wird.
- | Online seit - 24.09.2025
3736

Judikatursammlung

Kroatien als sicherer Herkunftsstaat - keine Abschiebung eigener Staatsangehöriger

Leitsatz des Gerichts:
I. Kroatien gilt gemäß § 19 Abs 1 BFA-VG als sicherer Herkunftsstaat.

II. Eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund einer möglichen Auslieferung durch die kroatischen Behörden in ein Land, in dem Verfolgung drohen könnte, ist nicht glaubhaft, da Art 9 der kroatischen Verfassung die Auslieferung kroatischer Staatsangehöriger nicht vorsieht.

III. Zur Frage, ob Asylanträge von Unionsbürgern, die die Vermutung gemäß lit d des Einzigen Artikels des Asylprotokolls nicht entkräftet haben, als unzulässig zurückzuweisen sind oder ob in solchen Fällen eine meritorische Entscheidung zu ergehen hat, liegt keine höchstgerichtliche Rsp vor. Die Revision ist daher zulässig.
- | Online seit - 23.09.2025
3730

Judikatursammlung

Russische Föderation: Keine Gefahr der Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit der Eltern

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine bestimmte Volksgruppenzugehörigkeit der Eltern (zB ukrainischer oder Roma-Herkunft) begründet in der Russischen Föderation keine Gefahr asylrelevanter Verfolgung. Etwaige interethnische Spannungen sowie Diskriminierung bestehen lediglich in einem nicht asylrelevanten Ausmaß.

II. Personen, die freiwillig über mehrere Jahre in der Ukraine aufhältig waren, droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung. Eine politisch oppositionelle Gesinnung wird ihnen von den Behörden nicht allein aufgrund dieses Aufenthalts unterstellt.
- | Online seit - 22.09.2025
3716

Judikatursammlung

Aufrechter Schutzstatus als Prozesshindernis für die inhaltliche Prüfung eines Asylantrags in einem weiteren Mitgliedstaat

Leitsatz des Gerichts:
I. Wird ein bestehendes Familienleben von sich aus aufgegeben, bestand über Jahre keine Abhängigkeit oder besonders enge Beziehung und kam eine Wiederaufnahme dieses Familienlebens nur durch die Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen zustande, so tritt im Rahmen einer Interessenabwägung dieses Familienleben regelmäßig gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen in den Hintergrund.

II. Stellt ein subsidiär schutzberechtigter Drittstaatsangehöriger weitere Asylanträge in anderen Mitgliedstaaten, so stellt sich diese Befassung weiterer Asylbehörden als besonders rechtsmissbräuchlich dar. Im Rahmen einer Interessenabwägung wird die Tatsache zu berücksichtigen sein, dass die fremde Person nicht gewillt ist, die Regelungen des europäischen Asylsystems und die nationale Rechtsordnung zu respektieren.

III. Besteht aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossenen Asylverfahrens ein aufrechter Schutzstatus, bedeutet dies ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines weiteren Asylantrags. Werden weitere Anträge gestellt, so ist dies als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und deutet dies auf eine fehlende Bereitschaft hin, das europäische und nationale Rechtssystem zu achten.
- | Online seit - 17.09.2025
3704

Judikatursammlung

Keine konkrete individuelle Gefährdung und allgemein schlechte sowie von Gewalt geprägte Situation im Herkunftsstaat

Leitsatz des Gerichts:
I. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines schützenswerten Privatlebens ist die zeitliche Komponente von zentraler Bedeutung. Gemäß höchstgerichtlicher Judikatur ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat von einer von Art 8 EMRK geschützten Integration auszugehen. Aus einer Aufenthaltsdauer von dreieinhalb Jahren kann jedenfalls keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden.

II. Die Zuerkennung von Asyl bedarf einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Die Verfolgungsgefahr muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Asylantrag, unabhängig von der Situation zum Ausreisezeitpunkt, vorliegen.

III. Im Rahmen der Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art 2 und 3 EMRK iZm subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen, in welcher die persönliche Situation des Betroffenen der allgemeinen Menschenrechtslage im Herkunftsstaat gegenübergestellt wird. Herrscht eine Situation allgemeiner Gewalt vor, so können nur besondere, in der Person des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass von einer derartigen Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK auszugehen ist, die subsidiären Schutz erforderlich macht.
- | Online seit - 16.09.2025
3696

Judikatursammlung

Gesicherte Rückkehrsituation in die Al Shabaab-Hochburg Jilib gegeben

Leitsatz des Gerichts:
I. Das Vorbringen eines Antragstellers muss eine entsprechende Konkretisierung aufweisen, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Darlegung von selbst Erlebtem nicht genügen.

II. Eine Diskriminierung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen mit Verfolgung gleichzusetzen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich bringen, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden.
- | Online seit - 15.09.2025
3719

Judikatursammlung

Zu den Voraussetzungen internationalen bzw subsidiären Schutzes bei Doppelstaatsbürgern

Leitsatz des Gerichts:
I. Nicht alle diskriminierenden Maßnahmen gegen eine Person können grds als Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK gewertet werden. Es ist dafür vielmehr erforderlich, dass sie in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der betroffenen Person führen.

II. Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft von Doppelstaatsbürgern ist zu prüfen, ob die betroffenen Personen den Schutz eines ihrer Herkunftsländer in Anspruch nehmen können. Wird eine praktische Beanspruchbarkeit des Schutzes festgestellt, die der betroffenen Person gleichermaßen wie gewöhnlichen Staatsangehörigen zuteil wird, hat dieser Schutz Priorität gegenüber internationalem Schutz. Die Flüchtlingseigenschaft kann einem Doppelstaatsbürger sohin nur dann zukommen, wenn ihm in beiden Herkunftsstaaten asylrelevante Verfolgung droht.
- | Online seit - 12.09.2025
3713

Judikatursammlung

Kein ausreichender Schutz für LGBTIQ+ Personen in Indonesien

Leitsatz des Gerichts:
I. Indonesische Sicherheitsbehörden gewähren homosexuellen Personen im Falle von Verfolgungshandlungen keinen ausreichenden Schutz.

II. Homosexuellen Personen werden in Indonesien häufig ihre Grundrechte abgesprochen. Es wird ausdrücklich zu Gewalt gegen sie aufgerufen.

II. Unter Berufung auf islamische Werte erlassen Politiker und Regierungsbeamte in Indonesien zunehmend Vorschriften, die sich gegen sexuelle Minderheiten richten.
- | Online seit - 11.09.2025
3710

Judikatursammlung

Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Bekämpfung der verweigerten Asylantragstellung

Leitsatz des Gerichts:
I. Aufgrund der ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Die Beigebung kann im Einzelfall jedoch erforderlich sein, insb wenn bereits die Formulierung einer Beschwerde bzw eines Antrags besondere Schwierigkeiten aufwirft, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten.

II. Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe ist, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
- | Online seit - 10.09.2025
3769

Judikatursammlung

Keine Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch syrisches Regime

Leitsatz des Gerichts:
I. Das BVwG stellt anhand der aktuellen Länderberichte zu Syrien fest, dass die HTS generell keine Zwangsrekrutierungen durchführt, da sich ausreichend Männer freiwillig der HTS anschließen.

II. Beruft sich ein Beschwerdeführer dennoch auf eine etwaige Zwangsrekrutierung durch die HTS und kann aber keine oppositionelle Gesinnung gegen die Gruppierung glaubhaft machen, so erscheint dieser Verfolgungsgrund nicht sehr wahrscheinlich.
- | Online seit - 09.09.2025
3780

Judikatursammlung

Aufhebung eines Aufenthaltsverbots wegen unzureichender Berücksichtigung des Kindeswohls

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine fortbestehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd § 67 Abs 1 FPG kann im Einzelfall verneint werden, wenn sämtliche strafgerichtlichen Verurteilungen im Jugendalter erfolgt sind und seither ein glaubwürdiger Verhaltenswandel erkennbar ist.

II. Die Geburt eines Kindes kann - insb iZm einem glaubhaft erkennbaren Verhaltenswandel des Beschwerdeführers – eine maßgebliche Änderung der Lebensumstände iSd § 69 Abs 2 FPG begründen.

III. Ein fortlaufender Kontakt mit einem Kind unter einem Jahr über soziale Medien oder Internettelefonie ist nicht als realistisch anzusehen.
- | Online seit - 08.09.2025
3797

Judikatursammlung

Gerichte müssen im Rahmen der ex-nunc-Prüfung nach Art 46 Abs 3 RL 2013/32 medizinische Untersuchungen anordnen können

Leitsatz des Gerichts:
I. Art 46 Abs 3 RL 2013/32 ist im Licht von Art 47 GRC und Art 4 Abs 3 EUV dahin auszulegen, dass ein erstinstanzliches nationales Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Asylbehörde befasst ist, befugt sein muss, eine medizinische Untersuchung anzuordnen, sofern diese für die Prüfung des Antrags erforderlich oder relevant ist.

II. Auch die gerichtliche Befugnis, eine entsprechende Anordnung gegenüber den Asylbehörden zu erteilen, ist als ausreichend iSd Art 46 Abs 3 RL 2013/32 anzusehen.

III. Steht einer solchen Befugnis eine nationale Vorschrift entgegen, ist diese entweder unionsrechtskonform auszulegen oder - sofern dies nicht möglich ist - außer Acht zu lassen, um die volle Wirksamkeit von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht sicherzustellen.
- | Online seit - 05.09.2025
3798

Judikatursammlung

Beurteilung eines Abhängigkeitsverhältnisses gemäß RL 2004/38 zum Zeitpunkt des Nachzugs und zum Zeitpunkt der Antragstellung

Leitsatz des Gerichts:
I. Bei der Prüfung, ob ein Antragsteller unter den Begriff des Familienangehörigen iSv Art 2 Z 2 lit d RL 2004/38 fällt, ist dessen Situation sowohl zum Zeitpunkt des Nachzugs in den Aufnahmemitgliedstaat als auch zum Zeitpunkt der Antragstellung zu prüfen, wenn zwischen diesen beiden Zeitpunkten mehrere Jahre vergangen sind.

II. Art 10 Abs 2 lit d RL 2004/38 beschränkt sich darauf, dass ein urkundlicher Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen vorzulegen ist. Somit kann mit jedem geeigneten Mittel ein Abhängigkeitsverhältnis belegt werden. Dokumente, die zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt ausgestellt wurden, dürfen daher nicht als veraltet angesehen werden.

III. Art 7 Abs 2 iVm Art 2 Z 2 lit d und Art 10 RL 2004/38 ist dahin auszulegen, dass
eine Person, die als Familienangehöriger iS dieser Richtlinie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate in Anspruch nehmen kann. Dieses Aufenthaltsrecht darf nicht mit der Begründung verweigert werden, die betroffene Person halte sich illegal im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats auf.
- | Online seit - 04.09.2025