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Judikatursammlung

Keine Gefährdungslage aufgrund Vorliegens einer Mischehe zwischen unterschiedlichen Clanzugehörigen

Leitsatz des Gerichts:
Mischehen zwischen unterschiedlichen Clanangehörigen können zu gesellschaftlicher Diskriminierung führen, insb wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Eine Mischehe führt jedoch so gut wie nie zu Gewalt oder zu Tötungen, sondern vielmehr zu Diskussionen und Getratsche und werden diese nach einer gewissen Zeit meist akzeptiert.
- | Online seit - 04.08.2024
3363

Judikatursammlung

Geringe Gefahr für Wehrdienstverweigerer in Tunesien; Beweislast betreffend "real risk" aus medizinischen Gründen

Leitsatz des Gerichts:
I. Die zwölfmonatige Wehrpflicht in Tunesien ist eher theoretischen Charakters und wird kaum durchgesetzt. Soweit eine Zwangsrekrutierung durch das tunesische Militär behauptet wird, wäre daher darzutun, warum gerade der Asylantragsteller für dieses von spezifischem Interesse sein soll.

II. Die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen stellt keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern kann nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl tragen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt.

III. Soweit eine Art 3 EMRK-widrige Rückkehrsituation wegen einer lebensbedrohlichen Krankheit behauptet wird, müssen staatliche Behörden nur dann einen Sachverständigenbeweis zur Zerstreuung eines solchen "real risk" erheben, wenn dessen Vorliegen hinreichend bewiesen ist. Die Beweislast liegt also zuerst beim Antragsteller.

IV. Für die Erheblichkeit lebensbedrohlicher Erkrankungen im Lichte des Art 3 EMRK und sohin für die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 8 Abs 1 AsylG) kommt es darauf an, dass ein tatsächlicher Zugang zur Behandlung lebensbedrohender Krankheiten im Herkunftsstaat besteht, wobei es unerheblich ist, dass die dortige Behandlung nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist.
- | Online seit - 02.08.2024
3361

Judikatursammlung

Verletzung des Rechts auf Einvernahme durch eine Person des gleichen Geschlechts

Leitsatz des Gerichts:
Die Verhandlungsführung gemäß § 20 Abs 2 AsylG 2005 ist schon dann durch Personen desselben Geschlechts durchzuführen, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattgefundenen, sondern mit Furcht vor sexuellen Übergriffen begründet wurde.
- | Online seit - 01.08.2024
3360

Judikatursammlung

Fehlende Zeugeneinvernahme zum Nachweis der Apostasie

Leitsatz des Gerichts:
Der VwGH hat in Bezug auf den Rechtssatz, es liege im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssten, wenn die Behörde sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte, ausgeführt, dass dieser Rechtssatz im Hinblick auf das Verbot vorgreifender Beweiswürdigung wohl nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen Beweisanträge geradezu mutwillig erscheinen, zum Tragen kommen könnte.
- | Online seit - 31.07.2024
3359

Judikatursammlung

Rückkehrentscheidung trotz Unzulässigkeit der Abschiebung statthaft?

Leitsatz des Gerichts:
I. Wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Heimatstaat der fremden Person (hier: Guinea) gemäß § 9 AsylG iVm § 52 Abs 9 FPG nicht zulässig ist, so hat die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben.

II. Kommt es im Rechtsschutzverfahren (durch das BVwG) zur Bestätigung der Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, so hat das BFA in einem allenfalls fortgesetzten Verfahren keine Zuständigkeit zum Treffen einer neuerlichen diesbezüglichen Entscheidung.
- | Online seit - 30.07.2024
3358

Judikatursammlung

Rechtskraft einer früheren Entscheidung steht neuerlichen Verhängung der Schubhaft nicht entgegen

Leitsatz des Gerichts:
Das in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des VwG enthielt den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Fremden in Schubhaft nicht vorlägen. Da die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft sich von jenen für die Verhängung der Schubhaft grundsätzlich nicht unterscheiden, ist die Schubhaftbehörde an einen solchen Ausspruch insoweit gebunden, als sie ohne maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage keinen neuen Schubhaftbescheid erlassen darf.
- | Online seit - 29.07.2024
3357

Judikatursammlung

Unmittelbare Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Bestimmung über ipso facto-Flüchtlingsschutz im Sinne von Art 1 Abschnitt D GFK in Österreich

Leitsatz des Gerichts:
I. Um unter Art 12 Abs 1 lit a RL 2011/95/EU zu fallen, muss ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser nicht in einem Flüchtlingslager einer UN-Organisation mit Ausnahme des UNHCR gelebt haben, aber den Schutz einer solchen Organisation tatsächlich in Anspruch genommen haben.

II. Fällt der Schutz der UN-Organisation weg, wofür es ausreicht, dass er aus einem nicht vom Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen kontrollierbaren Grund faktisch nicht mehr gewährt wird, so genießt dieser ipso facto die Flüchtlingseigenschaft nach der RL 2011/95/EU (Status-RL), wenn keine Endigungs- oder Ausschlussgründe iSd Art 1 Abschnitt C oder F GFK vorliegen (Art 12 Abs 1 lit a RL 2011/95/EU).

III. Art 12 Abs 1 lit a RL 2011/95/EU ist in Verfahren vor dem BFA und dem BVwG unmittelbar anwendbar.
- | Online seit - 26.07.2024
3356

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Notwendige Auseinandersetzung mit vorliegenden Länderberichten im Falle der beabsichtigten Abschiebung nach Bulgarien

Leitsatz des Gerichts:
Eine Abschiebung ist dann nicht zulässig, wenn dem Fremden im Zielstaat eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art 2 bzw 3 EMRK droht. Daher bedarf es entsprechender Ermittlungsschritte zur Feststellung der jeweiligen Lage.
- | Online seit - 25.07.2024
3355

Judikatursammlung

Kostenbefreiung für Kopien im Rahmen der Akteneinsicht

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine Weigerung der Behörde, Kopien aus dem Akt anzufertigen, ist als Verweigerung der Akteneinsicht zu werten. Die Einsicht nehmende Person hat einen Rechtsanspruch darauf, dass Kopien der Aktenteile angefertigt werden, sobald die Behörde einen funktionsfähigen Kopierer besitzt.

II. Da es sich bei Asylwerbern regelmäßig um mittellose Personen handelt, sieht das AsylG – abweichend vom Prinzip der Selbsttragung der Kosten gemäß dem AVG – eine generelle Kostenbefreiung aus humanitären Gründen vor.

III. Die generelle Kostenbefreiung umfasst auch die im Verfahren zu einem Antrag auf internationalen Schutz im Zuge der Akteneinsicht allenfalls anfallenden Kopierkosten.
- | Online seit - 24.07.2024
3354

Judikatursammlung

Maßgebliche Interessenabwägung bei der Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Leitsatz des Gerichts:
I. Im Zuge der Prüfung eines Heilungsantrages gemäß § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV ist eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-G vorzunehmen. Die Voraussetzungen der Heilung sind letztlich die gleichen, wie für die materielle Stattgabe eines verfahrenseinleitenden Antrages auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG.

II. Für den Aspekt des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die Rsp grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vornimmt. Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht, sozial vernetzt und integriert ist, eine Einstellungszusage vorliegt bzw er strafgerichtlich unbescholten ist, sind nicht allein entscheidend, um ein persönliches Interesse zu rechtfertigen.

III. Kommt es nach Vorlage der Beschwerde zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, so hat das VwG im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.
- | Online seit - 23.07.2024
3353

Judikatursammlung

Asylrechtlich relevante Verfolgung durch staatliche Strafjustiz

Leitsatz des Gerichts:
Wird eine Verfolgung durch die staatliche Strafjustiz behauptet, so ist bei der Prüfung nach § 3 AsylG 2005 zu klären, ob rechtsstaatlich legitime strafrechtliche Verfolgung ("prosecution") vorliegt oder es sich um Verfolgung aus einem der Gründe des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ("persecution") handelt.
- | Online seit - 22.07.2024
3351

Judikatursammlung

Verstärkter Ausweisungsschutz von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen auch im zweiten EU-Mitgliedstaat

Leitsatz des Gerichts:
I. Die RL 2003/109/EG (DaueraufenthaltsRL) ist auch auf Drittstaatsangehörige anwendbar, die – sei es rechtmäßig oder rechtswidrig – im zweiten Mitgliedstaat aufhältig sind, nachdem ihnen der erste Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hatte.

II. Die RL 2008/115/EG (RückführungsRL) kommt diesen Drittstaatsangehörigen gegenüber nicht zum Tragen, auch wenn sie im zweiten Mitgliedstaat nicht rechtmäßig aufhältig sind, sei es wegen unterlassener Beantragung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten ab Einreise, sei es wegen eines bestehenden Einreiseverbots für das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats. Vielmehr genießen sie den verstärkten Ausweisungsschutz des Art 22 Abs 3 RL 2003/109/EG.

III. Hat der Drittstaatsangehörige die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im zweiten Mitgliedstaat erlangt, wäre insb im Bereich der Ausweisung Kapitel II der RL 2003/109/EG anwendbar. Der Mitgliedstaat ist zur "Beachtung der Garantien des Artikels 12" dieser Richtlinie verpflichtet. Eine Rückführung darf nur aus "schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit" verfügt werden. Wenn der zweite Mitgliedstaat eine solche Rückführung verfügt, ist er verpflichtet, den ersten Mitgliedstaat zu konsultieren und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um den Beschluss tatsächlich durchzuführen, sowie dem ersten Mitgliedstaat geeignete Informationen bezüglich dieser Durchführung zu übermitteln.

IV. Bei Nicht- oder Fehlumsetzung von Art 12 sowie Art 23 Abs 2 RL 2003/109/EG erfüllen diese Bestimmungen die unionsrechtlichen Voraussetzungen, um sie unmittelbar geltend zu machen.
- | Online seit - 19.07.2024
3350

Judikatursammlung

Verkürzung der Rechtsmittelfrist im Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Leitsatz des Gerichts:
Die gemäß § 16 Abs 1 BFA-VG vorgesehene Verkürzung der Beschwerdefrist im Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten setzt die Einhaltung der einmonatigen Entscheidungsfrist des § 7 Abs 2 zweiter Satz AsylG 2005 voraus.
- | Online seit - 18.07.2024
3348

Judikatursammlung

Zum "überwiegenden Verschulden der Behörde"

Leitsatz des Gerichts:
Der Begriff des Verschuldens der Behörde ist nicht iSe Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. In stRsp wird ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet.
- | Online seit - 17.07.2024
3347

Judikatursammlung

Kein Verbesserungsauftrag bei offenkundig aussichtslosem Antrag

Leitsatz des Gerichts:
Ein Mängelbehebungsauftrag ist dann nicht erforderlich, wenn der Antrag offenkundig aussichtslos ist.
- | Online seit - 16.07.2024
3346

Judikatursammlung

Unanwendbarkeit der nationalen Rechtslage zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei mangelnder Abschiebemöglichkeit

Leitsatz des Gerichts:
I. Es steht dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegen, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.

II. Nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zum unmittelbar anwendbaren Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation in jenem Ausmaß verdrängt, damit ein unionsrechtskonformer Zustand herbeigeführt werden kann.

III. Die Anordnung, wonach die Antragsabweisung, die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden sei, hat unangewendet zu bleiben, um eine unionsrechtskonforme Rechtslage herzustellen.
- | Online seit - 15.07.2024
3345

Judikatursammlung

Kein Zuständigkeitsübergang bei ergänzungsbedürftigem Dublin-Konsultationsverfahren

Leitsatz des Gerichts:
Im Einzelfall ist es möglich, dass abgelaufene Aufenthaltstitel oder Visa keinen zuständigkeitsbegründenden Charakter mehr besitzen, sofern das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auch nur kurzfristig verlassen wird. Eine einmalige Ausreise genügt.
- | Online seit - 12.07.2024
3343

Judikatursammlung

Hinweispflicht betreffend Vorlage eines aktuellen Lichtbildes

Leitsatz des Gerichts:
Im Hinblick auf das Erfordernis der Vorlage eines aktuellen Lichtbildes iSv § 2a Abs 2 NAG-DV ist der Antragsteller gemäß den in § 39 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG festgelegten Grundsätzen für die Führung eines Ermittlungsverfahrens auf seine Verpflichtung zur Beibringung eines solchen Lichtbildes hinzuweisen.
- | Online seit - 11.07.2024
3344

Judikatursammlung

Kein Prozesshindernis der entschiedenen Sache bei zumindest glaubhaftem Kern der neu vorgebrachten Beweismittel

Leitsatz des Gerichts:
Gelangt das VwG zum Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund der vorliegenden neuen Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages hätte durchführen müssen, so hat es den zurückweisenden Bescheid zu beheben.
- | Online seit - 10.07.2024
3342

Judikatursammlung

Einzelfallbeurteilung bei (geringfügiger) Richtsatzunterschreitung

Leitsatz des Gerichts:
Nach der Rsp des VwGH hat selbst die Unterschreitung des erforderlichen Richtsatzes nicht in jedem Fall wegen der Annahme, dass der Aufenthalt von Antragstellenden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG führen könnte, die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge. Die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens darf im Hinblick auf die EuGH-Rsp nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben. Bei der so gebotenen individuellen Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, ist der Umstand, dass der Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird, ebenso beachtlich wie niedrige Mietkosten. Kann ein Antragsteller nachweisen, dass er trotz einer (geringfügigen) Unterschreitung dieses Referenzbetrags ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt verfügt, ist das Erfordernis des Nachweises der "nötigen Mittel" als erfüllt anzusehen.
- | Online seit - 09.07.2024