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Judikatursammlung

Diskriminierung unehelicher Kinder in der Volksrepublik China stellt einen asylrelevanten Verfolgungsgrund dar

Leitsatz des Gerichts:
Die Diskriminierung unehelicher Kinder mit fehlender "Hukou"-Eintragung durch die Volksrepublik China und die damit einhergehende Gefahr einer Verletzung der Menschenrechte stellt einen asylrelevanten Verfolgungsgrund iSd GFK dar.
- | Online seit - 06.12.2024
3527

Judikatursammlung

NAG-Verwaltungsstrafe: Unzulässigkeit der Revision wegen nur geringer Strafhöhe

Leitsatz des Gerichts:
Bei der iSd § 25a Abs 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt § 25a Abs 4 Z 1 VwGG hingegen nicht aus.
- | Online seit - 05.12.2024
3529

Judikatursammlung

Vorrang des faktischen Abschiebeschutzes im Asylverfahren vor bestehender Rückkehrentscheidung im fremdenrechtlichen Verfahren

Leitsatz des Gerichts:
I. Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann grundsätzlich bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Forstsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig (faktischer Abschiebeschutz). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist somit unzulässig, wenn parallel dazu ein Asylverfahren anhängig ist.

II. Auch die Erlassung eines Einreiseverbots, die die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzt, ist nicht zulässig, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde.
- | Online seit - 04.12.2024
3530

Judikatursammlung

Beurteilung einer möglichen Verfolgungsgefahr von „Gaza-Palästinensern“ in Jordanien

Leitsatz des Gerichts:
I. Nach der VwGH-Rsp dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. In der Unterlassung einer Beweisaufnahme ist kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist.

II. Gemäß VwGH findet der Rechtssatz, wonach es im Wesen der freien Beweiswürdigung liege, dass weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssten, wenn sich die Behörde aufgrund der bisher vorliegenden Beweise bereits ein klares Bild über den maßgebenden Sachverhalt machen konnte, im Hinblick auf das Verbot vorgreifender Beweiswürdigung nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen Beweisanträge geradezu mutwillig erscheinen, Anwendung.
- | Online seit - 03.12.2024
3531

Judikatursammlung

Familienzusammenführung: volljährig gewordenes Kind von Asylberechtigtem

Leitsatz des Gerichts:
I. Nach der Rsp des EuGH ist Art 4 Abs 1 Unterabs 1 lit c der FamilienzusammenführungsRL dahin auszulegen, dass der maßgebende Zeitpunkt für die Feststellung, ob das Kind eines als Flüchtling anerkannten Zusammenführenden ein minderjähriges Kind iS dieser Bestimmung ist, wenn es vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, der Zeitpunkt ist, zu dem der zusammenführende Elternteil seinen Asylantrag im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling gestellt hat, sofern der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling gestellt wurde.

II. Der VwGH hat bereits mit Hinweis auf den asylspezifischen Zweck des § 35 AsylG entschieden, dass die Familienzusammenführung in Fällen, in denen den nachziehenden Familienangehörigen ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG nach Einreise in das Bundesgebiet nicht offensteht, über das NAG zu erfolgen hat.

III. Nach der Rsp des EuGH ist Art 16 Abs 1 lit b der FamilienzusammenführungsRL dahin auszulegen, dass für die Annahme, dass bei der Familienzusammenführung eines minderjährigen Kindes und eines als Flüchtling anerkannten Elternteils tatsächliche familiäre Bindungen iS dieser Bestimmung bestehen, wenn das Kind vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, das bloße rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis nicht genügt. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der zusammenführende Elternteil und das betreffende Kind im selben Haushalt zusammenleben oder unter einem Dach wohnen, damit dieses Kind Anspruch auf Familienzusammenführung haben kann. Gelegentliche Besuche, sofern sie möglich sind, und regelmäßige Kontakte jedweder Art können für die Annahme, dass diese Personen persönliche und emotionale Beziehungen wieder aufbauen, und als Beleg für das Bestehen tatsächlicher familiärer Bindungen ausreichen. Darüber hinaus kann auch nicht verlangt werden, dass sich der zusammenführende Elternteil und sein Kind gegenseitig finanziell unterstützen.
- | Online seit - 02.12.2024
3533

Judikatursammlung

Zur Gültigkeitsdauer verlängerter Aufenthaltstitel

Leitsatz des Gerichts:
Da es sich bei der Aufenthaltsbewilligung für Studierende um einen befristeten Aufenthaltstitel handelt (vgl § 8 Abs 1 Z 12 NAG) und im NAG diesbezüglich auch keine längere Dauer bestimmt ist, ist die Aufenthaltsbewilligung gemäß § 20 Abs 1 NAG (grundsätzlich) für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs 2 NAG beginnt die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind.
- | Online seit - 29.11.2024
3536

Judikatursammlung

Aufrechte Schubhaft und Erlangung eines Heimreisezertifikates

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates ist bei länger andauernden Schubhaften, die gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG 2014 überprüft werden, typischerweise entscheidend für die (weitere) Verhältnismäßigkeit der Anhaltung, was entsprechende Ermittlungen und eine fundierte Auseinandersetzung mit den erlangten Ergebnissen erfordert.

II. Bloße Bemühungen der Behörde genügen demnach für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikates nicht; sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein, wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen können.

III. Frühere Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde können wesentliche Anhaltspunkte für die in dieser Hinsicht vorzunehmende Beurteilung bieten; das setzt aber voraus, dass diese Erfahrungswerte nachvollziehbar festgestellt und nicht nur ohne jede Konkretisierung behauptet werden.
- | Online seit - 28.11.2024
3522

Judikatursammlung

Keine Zuerkennung eines Aufenthaltstitels bei bestehendem Schutzstatus in Griechenland

Leitsatz des Gerichts:
I. Gemäß § 4a AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zurückzuweisen, wenn ein aufrechter Schutzstatus in einem EWR-Staat oder der Schweiz besteht.

II. Eine Rückkehrentscheidung von Österreich nach Griechenland eines in Griechenland schutzberechtigten Drittstaatsangehörigen stellt keine Verletzung der durch die EMRK und GRC gewährleisteten Rechte dar.
- | Online seit - 27.11.2024
3523

Judikatursammlung

Entscheidungsrelevanz eines vermeintlich neuen Vorbringens unter dem Blickwinkel von res iudicata

Leitsatz des Gerichts:
I. Beruht ein bereits (etwa im erstinstanzlichen Verfahren) getätigtes Vorbringen auf Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens vorgelegen sind, so ist eine neue Sachentscheidung aus diesem Grund ausgeschlossen. Das im neuerlichen Verfahren dargelegte Vorbringen ist folglich nicht als neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu werten.

II. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens kann ein geänderter Sachverhalt nicht neu geltend gemacht werden. Werden zB erstmalig in der Beschwerde die Homosexualität der fremden Person und damit einhergehende Problematiken geltend gemacht, so hat dieses Vorbringen keine Berücksichtigung zu finden, sondern ist bloß dahingehend zu prüfen (allenfalls in einem weiteren Asylverfahren), ob die verspätet vorgebrachte homosexuelle Orientierung als glaubhaft zu qualifizieren ist.

III. Bei der Interessenabwägung betreffend den Verbleib einer fremden Person im Bundesgebiet ist das beharrliche Verweilen der fremden Person in Österreich bzw innerhalb der EU nach negativer Entscheidung über den Erstantrag auf internationalen Schutz samt Rückkehrentscheidung in Zusammenschau mit der erfolglosen Stellung von zwei Asylanträgen in einem anderen EU-Mitgliedstaat und der nunmehr zweiten unbegründeten Stellung eines Antrags hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltsdauer als nicht die öffentlichen Interessen auf Einhaltung des Asylsystems überwiegend zu qualifizieren. Die öffentlichen Interessen an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen in einer derartigen Konstellation die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet.

IV. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFA nur unter den Voraussetzungen des § 20 Abs 1 Z 1–4 BFA-VG vorgebracht werden. Liegen keine Hinweise vor, dass eines der angeführten Tatbestandsmerkmale von § 20 Abs 1 Z 1–4 BFA-VG erfüllt wäre, so kann davon ausgegangen werden, dass das Beschwerdevorbringen rechtsmissbräuchlich zum Zwecke der Asylerlangung bzw der Verfahrensverzögerung erstattet wurde.
- | Online seit - 26.11.2024
3521

Judikatursammlung

Erforderliche Beurteilung einer festgestellten geänderten Sachlage in Bezug auf den Gesundheitszustand des Antragstellers

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine schon vor Erlassung einer Entscheidung bestehende Sachlage ist von deren Rechtskraft erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört.

II. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus eines Antragstellers zu prüfen.

III. Bei einer behaupteten Lageänderung in einem Folgeantrag, die nicht von vornherein als ungeeignet anzusehen ist, ein anderes Ergebnis zu erzielen, darf keine Zurückweisung des Bezug habenden Antrages wegen entschiedener Sache stattfinden, sondern hat eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen zu erfolgen.
- | Online seit - 25.11.2024
3520

Judikatursammlung

Berücksichtigung des „Estoppel-Prinzips“ im Rahmen der Verhängung einer Rückkehrentscheidung bzw eines Einreiseverbots

Leitsatz des Gerichts:
I. Der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner kommt im Rahmen der Abwägung nach Art 8 EMRK grundsätzlich große Bedeutung zu und müssen in einem solchen Fall nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen (insb den Wohnverhältnissen), der Beschäftigung und dem erzielten Einkommen, den Deutschkenntnissen, den Bindungen zum Heimatstaat sowie der Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden.

II. Sofern gegen einen Fremden trotz der festgestellten maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angesichts eines bestehenden Familienlebens, welches im Bewusstsein des rechtswidrigen Aufenthalts begründet wurde, keine Maßnahmen, wie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder eines Einreiseverbots, gesetzt werden, so wären alle Fremden, die vergleichbare rechtswidrige und missbräuchliche Verhaltensweisen unterlassen, schlechter gestellt. Dies würde im Ergebnis zu einer unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen.
- | Online seit - 22.11.2024
3567

Hinweise

Kein Entkommen – Klimakrise heizt globale Fluchtbewegungen weiter an

Leitsatz des Gerichts:
- | Online seit - 21.11.2024
3519

Judikatursammlung

Keine effektive Aufrechterhaltung des Familienlebens zu Kleinkindern über Telekommunikationmittel und elektronische Medien

Leitsatz des Gerichts:
I. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

II. Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art 8 EMRK sind die Auswirkungen der Außerlandesbringung auf das Familienleben und das Kindeswohl etwaiger Kinder zu erörtern.

III. Die Annahme, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikationsmittel und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne, ist als lebensfremd zu erachten.
- | Online seit - 21.11.2024
3518

Judikatursammlung

Kein grundsätzliches Recht zur Einreise durch Geltendmachung des Kindeswohls im Familienverfahren

Leitsatz des Gerichts:
I. Der den Familiennachzug anstrebende Fremde befindet sich in Bezug auf die Prüfung der Unterhaltsmittel in einer solchen Situation, die einem Fremden entspricht, der die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts anstrebt. Somit ist im Rahmen einer vorausschauenden Prognose zu prüfen, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, insb ohne die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen.

II. Wenngleich die Ortsüblichkeit einer Unterkunft nicht allein an der Quadratmetergröße festgemacht werden kann, so ist beispielsweise eine Wohnungsgröße von rund 60 m² für eine vierköpfige Familie als nicht ortsüblich zu bezeichnen.

III. Das Kindeswohl verbürgt im Zusammenhang mit Art 8 EMRK nicht per se ein Recht auf Einreise.
- | Online seit - 20.11.2024
3517

Judikatursammlung

Keine Maßnahmenbeschwerde gegen eine Übernahme aus der Strafhaft in die Schubhaft

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine Festnahme stellt keine notwendige Voraussetzung für die Verhängung einer Schubhaft dar. Die Schubhaft kann auch gegenüber einem bereits vor der Behörde anwesenden oder wegen anderweitiger Anordnung (etwa aufgrund der zu verbüßenden Strafhaft) angehaltenen Fremden mit Bescheid angeordnet und auf dieser Grundlage unmittelbar vollzogen werden.

II. Eine direkte Übernahme von einer verbüßten Strafhaft in die Schubhaft stellt keine Festnahme und folglich keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Eine dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde ist mangels Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zurückzuweisen.
- | Online seit - 19.11.2024
3514

Judikatursammlung

Neuerlich zu notwendigen Zeugeneinvernahmen iZm Familienzusammenführungen

Leitsatz des Gerichts:
I. Nach stRsp des VwGH ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den betreffenden Gegenstand einen Beweis zu liefern und folglich zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen.

II. Der bloße Umstand, dass der derzeitige konkrete Aufenthaltsort des gewalttätigen Ex-Ehemannes (in der Türkei oder in Usbekistan) unbekannt ist, schließt die von den Revisionswerbern behauptete mögliche erneute Gefährdung (insb) der Erstrevisionswerberin durch diesen im Fall der Rückkehr der Revisionswerber in den Heimatstaat nicht aus. Ist aber eine solche Gefährdung nicht auszuschließen, so kann auch dem Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung der behandelnden Fachärztin zum Beweis dafür, dass den Revisionswerbern aufgrund der behaupteten psychischen Erkrankung der Erstrevisionswerberin (infolge der Übergriffe des Ex-Ehemannes bereits in der Vergangenheit) eine Rückkehr nach Usbekistan nicht möglich sei, eine erhebliche Bedeutung nicht von vornherein abgesprochen werden.

III. Um beurteilen zu können, ob im Fall der Versagung der Aufenthaltstitel eine Trennung von den Revisionswerbern zu keiner Beeinträchtigung des Zusammenführenden im Kernbestand seiner Unionsbürgerrechte führen und ihn insb nicht de facto zwingen würde, Österreich und das Unionsgebiet zu verlassen, sind weitergehende Ermittlungen - insb auch durch amtswegige zeugenschaftliche Vernehmung des Zusammenführenden - durchzuführen.
- | Online seit - 18.11.2024
3516

Judikatursammlung

Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges nicht ausreichend für eine asylrelevante Verfolgung

Leitsatz des Gerichts:
I. Das Vorherrschen eines Bürgerkrieges im Heimatland des Asylwerbers begründet für sich allein keine Verfolgungsgefahr iSd GFK.

II. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges – die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffen – hinausgeht.
- | Online seit - 15.11.2024
3513

Judikatursammlung

Verpflichtung zur Auseinandersetzung mit der volatilen Sicherheitslage im Entscheidungszeitpunkt

Leitsatz des Gerichts:
Die Asylbehörden haben bei den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insb Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen.
- | Online seit - 14.11.2024
3419

Judikatursammlung

Frauen mit besonderem Risikoprofil in Syrien

Leitsatz des Gerichts:
Indem das BVwG den Umstand unberücksichtigt lässt, dass die Beschwerdeführerin dem in den Länderberichten beschriebenen besonderen Risikoprofil entspricht und ein dahingehendes Vorbringen erstattet hat, als alleinstehende, geschiedene Frau gemeinsam mit ihren Kindern Gewalt und Belästigung zu erfahren, hat es die Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen und daher sein Erkenntnis mit Willkür belastet.
- | Online seit - 13.11.2024
3512

Judikatursammlung

Zur Unmöglichkeit einer meritorischen Entscheidung

Leitsatz des Gerichts:
Wird kein neuer Fluchtgrund vorgebracht bzw handelt es sich bei behaupteten Tatsachen um keinen neuen oder neu hervorgekommenen (glaubhaften) Sachverhalt, so hat die zuständige Behörde keine inhaltliche Überprüfung ihrer seinerzeitigen Erledigung durchzuführen (§ 68 Abs 1 AVG).
- | Online seit - 12.11.2024