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Judikatursammlung

Vormaliger Drogenkonsum und dahingehende gesundheitliche Auswirkungen begründen keine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der psychisch Kranken

Leitsatz des Gerichts:
Die Angehörigen einer bestimmten sozialen Gruppe haben ein gemeinsames soziales Merkmal, ohne dessen Vorliegen sie nicht verfolgt würden.
- | Online seit - 20.11.2025
3751

Judikatursammlung

Subsidiärer Schutz trotz Unglaubwürdigkeit für kongolesische Staatsangehörige

Leitsatz des Gerichts:
I. Für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative knüpft der VwGH an der Möglichkeit des Beschwerdeführers an, in der entsprechenden Region Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten - gleichsam wie Landsleute - zu führen (vgl VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001; 13.12.2018, Ra 2018/18/0533).

II. Ist vor Ort ein Netzwerk wie etwa Familie, Freunde oder Bekannte vorhanden, die ihn unterstützen können, dann ist dies ein relevanter Faktor bei der ganzheitlichen Beurteilung (vgl VwGH 23.2.2016, Ra 2015/20/0233).

III. Wenn die Beweiswürdigung ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr unglaubhaft ist, dann kann aufgrund des konkreten Vorbringens (eigentlich) auch keine Bedrohung iSd § 8 AsylG 2005 erkannt werden.

IV. Dennoch kann aufgrund der festgestellten Sicherheits- und Versorgungslage und Empfehlungen des UNHCR eine Rückkehr in die Herkunftsregion ausgeschlossen sein. Insb wenn der Beschwerdeführer keine sozialen Verbindungen in andere Regionen hat und ein Leben ohne unbillige Härte nicht auszuschließen ist.

V. Folglich kann das Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative - gestützt durch Länderberichte - dazu führen, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren ist, obwohl das konkrete Vorbringen allein nicht ausreichend gewesen wäre.
- | Online seit - 19.11.2025
3764

Judikatursammlung

Keine Gefahr asylrelevanter Verfolgung unter neuem Regime in Syrien

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine weiterhin volatile Sicherheitslage in Syrien sowie begrenzte aktuelle Informationen zur Lage unter der Übergangsregierung begründen für sich genommen keine maßgebliche Gefahr einer individuellen Verfolgung iSd GFK.

II. Eine regimekritische Haltung gegenüber dem früheren Assad-Regime lässt geradezu keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung durch die neue Übergangsregierung erkennen.

III. Auch wenn derzeit keine Berichte über eine mögliche Ausgestaltung einer Wehrpflicht durch die Übergangsregierung vorliegen, lässt sich daraus nicht ohne Weiteres eine Gefahr asylrelevanter Verfolgung ableiten – insb nicht für Personen, die den Militärdienst bereits abgeleistet haben.
- | Online seit - 18.11.2025
3693

Judikatursammlung

Herabsetzung des Einreiseverbots bei Vorliegen familiärer Bindungen und langjährigem Aufenthalt im Inland trotz mehrfacher Verurteilung aufgrund schweren Betrugs

Leitsatz des Gerichts:
I. Insb strafrechtliche Verurteilungen können die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren.

II. Die zweimalige Begehung eines schweren Betrugs, somit das zweite Mal, in der das Delikt als Verbrechen zu qualifizierende Begehungsform der Gewerbsmäßigkeit begangen wird, stellt eine nachhaltige Gefährdung des öffentlichen Interesses dar, die es unter Hintanstellung der gegenläufigen persönlichen Interessen des Fremden notwendig machen kann, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Diese Maßnahme ist umso dringender geboten, als sich der Fremde auch durch eine bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilung wegen schweren Betrugs nicht davon abhalten ließ, erneut einschlägig straffällig zu werden.
- | Online seit - 17.11.2025
3715

Judikatursammlung

Rechtswidrigkeit eines Bescheids aufgrund dessen Erlassung nach Ablauf der dreimonatigen Nachfrist des § 16 Abs 1 VwGVG

Leitsatz des Gerichts:
I. Im Falle einer Säumnisbeschwerde ist die dreimonatige Nachfrist nur dann gewahrt, wenn der Bescheid in dieser Zeit entweder mündlich verkündet oder tatsächlich rechtsgültig zugestellt wurde. Wird diese Frist nicht eingehalten, geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über und ein danach durch die Behörde erster Instanz erlassener Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit belastet.

II. Der Zuständigkeitsübergang aufgrund einer Säumnisbeschwerde tritt unabhängig von einer etwaigen verspäteten Bescheiderlassung ex lege ein – auch wenn zwar ein schriftlicher Bescheid ausgefertigt, dieser aber nicht innerhalb der Frist erlassen, somit rechtsgültig zugestellt, wird.

III. Wird ein Bescheid erst nach Ablauf der dreimonatigen Nachfrist gemäß § 16 Abs 1 VwGVG erlassen, so ist dieser durch das Verwaltungsgericht wegen Unzuständigkeit aufzuheben, selbst wenn die Beschwerde aus anderen Gründen erhoben und die Unzuständigkeit vom Beschwerdeführer nicht erkannt bzw moniert wurde.

IV. Wird ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem eine Säumnisbeschwerde abgewiesen wurde, durch den VwGH aufgehoben, so ist die Frist zur Nachholung der Entscheidung gemäß § 16 Abs 1 VwGVG ab dem Einlangen der Säumnisbeschwerde zu berechnen, da das abweisende Erkenntnis rechtlich nicht mehr existiert. Ergeht ein Bescheid zwar unmittelbar nach der Erlassung des im Nachhinein aufgehobenen Erkenntnisses, so ist dieser aber dennoch aufgrund von Unzuständigkeit rechtswidrig, wenn seit dem Einlangen der Säumnisbeschwerde mehr als drei Monate vergangen sind.
- | Online seit - 14.11.2025
3684

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Der Einfluss von Art 8 EMRK auf das Selbsteintrittsrecht eines Mitgliedstaates nach Dublin III-VO

Leitsatz des Gerichts:
I. Primär liegt es an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein Selbsteintritt nach Art 17 Abs 1 Dublin III-VO erfolgt (vgl VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438).

II. Das Selbsteintrittsrecht ist auszuüben und eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 hat zu unterbleiben, wenn einer Außerlandesbringung Art 3 EMRK oder Art 8 EMRK entgegenstehen (vgl VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093).
- | Online seit - 13.11.2025
3695

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Kein Fluchtgrund aufgrund mangelnder Wahrscheinlichkeit der Einberufung zum Reservedienst der syrischen Armee aufgrund Alter bzw Qualifikation

Leitsatz des Gerichts:
Die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung stellt im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur das Vorliegen eines Konventionsgrundes rechtfertigen.
- | Online seit - 12.11.2025
3694

Judikatursammlung

Kein Vorliegen des Fluchtgrundes der oppositionellen Gesinnung bei Demonstrationsteilnahme vor sudanesischer Botschaft in Kiew

Leitsatz des Gerichts:
Eine bloße Teilnahme an Kundgebungen bedeutet nicht zwingend, dass ein Asylantragsteller auffällig regierungskritisch in Erscheinung getreten wäre und sich daraus eine Verfolgung aus Gründen der GFK ergibt.
- | Online seit - 11.11.2025
3690

Judikatursammlung

Beschwerdeabweisung: verbesserte Sicherheitslage in Afghanistan und fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens

Leitsatz des Gerichts:
I. Die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan ist volatil. Dennoch ergibt sich aus den Länderberichten eine Verbesserung der Situation.

II. In keiner Region Afghanistans reicht aktuell die bloße Präsenz als zivile Person für eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit aus.

III. Für die Gewährung subsidiären Schutzes müssen daher gefährdungssteigernde, persönliche Gründe vorliegen.
- | Online seit - 10.11.2025
3687

Judikatursammlung

Beschwerdeabweisung in Bezug auf Einreiseanträge wegen eines anhängigen Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens durch das an das Legalitätsprinzip gebundene BFA erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass ein Aberkennungsgrund iSd § 7 Abs 1 AsylG vorliegt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Unparteilichkeit aufgrund des Umstandes, dass die gleiche Behörde sowohl über das Aberkennungsverfahren als auch über die Einreise abspricht, gefährdet wäre.

II. Erfolgt eine Abweisung ex lege aufgrund des klaren Wortlauts des § 35 Abs 4 Z 1 AsylG (Erteilung einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA nur, wenn gegen die fremde Person, die den Status einer Asylberechtigung erhalten hat, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist), so kann jedwede vertiefte Auseinandersetzung – etwa mit Art 8 EMRK und dem Kindeswohl – von vornherein unterbleiben.
- | Online seit - 07.11.2025
3686

Judikatursammlung

Zeitlicher Konnex zwischen Gefährdungsprognose und Haftentlassungszeitpunkt

Leitsatz des Gerichts:
I. Es ist betreffend die von einer (erstmalig) inhaftierten Person ausgehende Gefährlichkeit nicht absehbar, in welchem Ausmaß diese am Ende des Vollzugs der (hier: etwa 15 Jahre andauernden) Strafhaft noch vorhanden ist, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Vollzug von langen Freiheitsstrafen zu erheblichen Gefährdungsminderungen führen könnte.

II. Für die Erstellung einer Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung abzustellen, weshalb für eine sich am Anfang einer langjährigen Haftstrafe befindende Person aufgrund der noch lange andauernden Strafhaft bzw des noch nicht absehbaren Haftentlassungszeitpunkts keine valide Gefährdungsprognose getroffen werden kann.
- | Online seit - 06.11.2025
3683

Judikatursammlung

Beschwerdestattgabe: asylrelevante Verfolgung aufgrund regimekritischer, universitärer Arbeit in Österreich und Oppositionstätigkeit

Leitsatz des Gerichts:
I. Zivilgesellschaftlicher Aktivismus im unparteiischen, universitären Bereich wird vom iranischen Regime grundsätzlich als staatsfeindlich eingestuft.

II. Die Mitgliedschaft in einer kurdischen Partei ist im Iran illegal. Politische Oppositionelle sind daher bei einer Verhaftung durch iranische Behörden meist stark von Folter betroffen.
- | Online seit - 05.11.2025
3680

Judikatursammlung

Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung der Familien- und Abhängigkeitsverhältnisse

Leitsatz des Gerichts:
I. Im Rahmen eines Familienzusammenführungsverfahrens steht es der Erteilung von Einreisetiteln nicht entgegen, wenn die asylberechtigte Bezugsperson während des anhängigen Verfahrens volljährig wird. Die Vorgaben des Art 7 Abs 1 FamilienzusammenführungsRL (ausreichender Wohnraum, Krankenversicherung, Einkünfte) müssen in diesem Fall nicht erfüllt werden.

II. Sind volljährige Geschwister einer asylberechtigten minderjährigen Bezugsperson krankheitsbedingt vollständig und dauerhaft auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen, so ist diesen im Rahmen eines Familienzusammenführungsverfahrens auch ein Einreisetitel zu erteilen, wenn den Eltern ein solcher erteilt wurde.

III. Haben österreichische Vertretungsbehörden im Ausland über Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln zu entscheiden, so sind diese dabei gemäß höchstgerichtlicher Judikatur an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Schutzberechtigten oder Asylberechtigten gebunden, ein Ermessensspielraum kommt den Vertretungsbehörden aufgrund dieser Bindungswirkung nicht zu.
- | Online seit - 04.11.2025
3659

Judikatursammlung

Glaubensüberzeugung im Hinblick auf die "Church of Almighty God"

Leitsatz des Gerichts:
I. Für die asylrechtliche Relevanz einer Konversion ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer auch aus innerer Überzeugung heraus den Religionswechsel vollzogen hat.

II. Maßgebliche Indizien sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung oder eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (VwGH 14.3.2019, Ra 2018/18/0455).

III. Wenn es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Glaubenszuwendung sowie Glaubenspraktizierung zur Church of Almighty God schlüssig darzulegen, dann kann nicht angenommen werden, dass die Glaubensüberzeugung aktuell derart ernsthaft ist, sodass sie Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers wurde.

IV. Daher ist im Falle einer Rückkehr ins Heimatland auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer privat oder öffentlich zur Kirche des Allmächtigen Gottes bekennen wird.
- | Online seit - 03.11.2025
3660

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Schubhaft für Unionsbürger vs Ausreiserecht nach Art 4 Abs 1 Unionsbürger-RL

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG und des Art 5 Abs 1 lit f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der
Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter
Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist.

II. Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, dh das bloße Unterbleiben der Ausreise,
obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die
Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen.

III. Nach der Judikatur des EuGH kann die Verhängung von Schubhaft über einen Unionsbürger
eine Beschränkung des in Art 4 Abs 1 der Unionsbürger-RL verbürgten Ausreiserechtes darstellen, für die (abgesehen vom Schutz der öffentlichen Gesundheit) Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Art 27 der Unionsbürger-RL gegeben sein müssen. Dazu müsste aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
- | Online seit - 31.10.2025
3678

Judikatursammlung

Legale Alternative zur Wehrdienstverweigerung als Ausschlussgrund für internationalen Schutz

Leitsatz des Gerichts:
I. Sieht das nationale Recht die Möglichkeit einer Kompensationszahlung anstelle der Ableistung des Wehrdiensts vor, so ist nicht davon auszugehen, dass jenen Staatsbürgern, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und ihnen aufgrund dieser Tatsache eine asylrelevante Verfolgung droht.

II. Wird ein Asylantrag auf den drohenden Zwang zur Vornahme menschenrechtswidriger Handlungen innerhalb der Armee gestützt, so kann die Wehrdienstverweigerung nur einen Asylgrund darstellen, wenn sie die einzige Möglichkeit ist, sich dem Wehrdienst zu entziehen. Sieht das nationale Recht eine legale Alternative zur Wehrdienstverweigerung vor, so kann dies keinen Asylgrund darstellen.

III. Geht im Herkunftsstaat eine gewisse Gefahr durch einen herrschenden Bürgerkrieg aus, liegen jedoch keine Asylgründe vor, so kann den allgemeinen Bürgerkriegsrisiken bereits durch die Gewährung subsidiären Schutzes hinreichend Rechnung getragen werden.
- | Online seit - 30.10.2025
3724

Judikatursammlung

Säumnisbeschwerde: Keine Relevanz der veränderten Lage in Syrien bei Bescheiderlassung gemäß § 4a AsylG 2005

Leitsatz des Gerichts:
I. Die aktuelle, veränderte Lage in Syrien ist für die Erlassung eines Bescheides gemäß § 4a AsylG 2005 nicht von Relevanz. Für die Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz ist maßgeblich, ob einem Fremden von einem EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ob in diesem Staat Schutz vor Verfolgung besteht.

II. Fehlende aktuelle Länderinformationen zur Situation in Syrien begründen kein Hindernis einer Bescheiderlassung nach § 4a AsylG 2005.
- | Online seit - 29.10.2025
3793

Judikatursammlung

Keine Zurückweisung aufgrund res iudicata bei Vorbringen ergänzender Fluchtgründe im Rahmen eines Folgeantrags

Leitsatz des Gerichts:
I. Wird ein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen und in einem Folgeantrag das Vorbringen um einen weiteren Fluchtgrund ergänzt, so darf dieser Folgeantrag nicht wegen res iudicata zurückgewiesen werden, sondern ist aufgrund des neuen entscheidungserheblichen Sachverhalts meritorisch über den Antrag abzusprechen.

II. Wurde über einen Asylantrag bereits rechtskräftig negativ abgesprochen und wird ein Folgeantrag mit ergänzenden Fluchtgründen gestellt, so ist bei einer inhaltlichen Bewertung des Folgeantrags der ergänzende Fluchtgrund und nicht jene Begründung zu bewerten, die bereits Gegenstand der vorangegangenen rechtskräftigen Entscheidung war.

III. Betreffend einen gesunden, erwerbsfähigen und ledigen Mann ohne Sorgfaltspflichten mit abgeschlossener Berufsausbildung kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria seinen Lebensunterhalt bestreiten wird können. Sofern nicht in der konkreten Person gelegene exzeptionelle Umstände vorliegen, wird die zurückgeführte Person keiner lebensbedrohlichen Situation zugeführt, auch wenn sie in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet. Der Umstand, dass der Lebensunterhalt in Nigeria bescheidener ausfallen könnte als in Österreich, überschreitet nicht die Schwelle der Anwendung des Refoulementverbots.

IV. Bemüht sich eine asylsuchende Person um ihre berufliche, soziale und sprachliche Integration, so ist dies im Rahmen der Interessenabwägung und der Beurteilung der Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens in Österreich positiv zu berücksichtigen. Entsteht diese Integration allerdings während eines illegalen, gegen eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung verstoßenden, Aufenthalts, so wird das Gewicht dieser Integrationsschritte maßgeblich gemindert, da andernfalls eine Bevorzugung dieser Person gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Personen vorliegen würde.
- | Online seit - 28.10.2025
3791

Judikatursammlung

Faktische Unmöglichkeit der Passbeschaffung für subsidiär Schutzberechtigten

Leitsatz des Gerichts:
I. Subsidiär Schutzberechtigten ist die Beschaffung eines Reisedokuments iSd § 88 Abs 2a FPG faktisch unmöglich, wenn die Auslandsvertretung ihres Herkunftsstaates in Österreich keine Passdokumente ausgibt.

II. Die syrische Botschaft in Wien stellt laut ACCORD-Anfragebeantwortung (März 2025) keine neuen Reisepässe aus; eine Neuausstellung erfordert eine persönliche Vorsprache bei einer syrischen Vertretung im Ausland.

III. Ist die Neuausstellung nur im Ausland möglich, kann subsidiär Schutzberechtigten die Passbeschaffung insb dann nicht zugemutet werden, wenn sie über keine Reisedokumente verfügen.
- | Online seit - 27.10.2025
3770

Judikatursammlung

Kindeswohl eines ungeborenen Kindes verändert Beurteilungsgrundlagen für Rückkehrentscheidung

Leitsatz des Gerichts:
I. Nach der Rsp des VwGH verliert eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art 8 EMRK iVm § 9 Abs 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben (vgl VwGH 21.12.2022, Fe 2021/21/0001).

II. Bei der durchzuführenden Interessenabwägung ist auch auf den Eingriff einer Rückkehrentscheidung in das Kindeswohl einzugehen (VwGH 28.3.2023, Ra 2022/20/0391).

III. Der VfGH hat ausgesprochen, dass dies auch in Bezug auf ein ungeborenes Kind gelte und die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (vgl VfGH 26.2.2019, E 3079/2018).
- | Online seit - 24.10.2025