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3384

Judikatursammlung

Kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen wegen fehlender Integration

Leitsatz des Gerichts:
I. Bei der Verleihung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs 1 AsylG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, wobei dieses Ermessen jedoch durch die Voraussetzungen des § 60 AsylG eingeschränkt wird. Bei der Beurteilung eines Ansuchens gemäß § 56 Abs 1 AsylG sind die Voraussetzungen des § 60 Abs 2 AsylG zwingend zu beachten, wobei die Prüfung jedoch bereits dann unterbleiben kann, wenn nicht alle Voraussetzungen des § 56 Abs 1 AsylG vorliegen.

II. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 Abs 1 AsylG stellt nicht nur auf die Anforderungen der Z 1 bis 3 leg cit ab. Es hat jedenfalls auch ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorzuliegen, wobei hiermit im Speziellen die Legalisierung eines langen Aufenthalts ermöglicht werden soll, wenn die Voraussetzungen des § 55 AsylG noch nicht erfüllt werden. Auch wenn bei der Beurteilung der besonderen Berücksichtigungswürdigkeit Aspekte des § 9 Abs 2 BFA-VG einfließen können, spielen in diesem Zusammenhang (gemäß der einschlägigen Judikatur) jedenfalls Bindungen zum Heimatstaat oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus keine Rolle.

III. Sind Drittstaatsangehörige trotz ihres jahrelangen Aufenthalts im Inland nicht in der Lage, sich in deutscher Sprache zu unterhalten, so liegt keine derart fortgeschrittene Integration vor, dass von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall gemäß § 56 Abs 1 AsylG auszugehen ist.

IV. Wird im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 56 Abs 1 AsylG eine Einstellungszusage in Vorlage gebracht, aus welcher jedoch weder das Beschäftigungsausmaß noch die vorgesehene Entlohnung hervorgeht, so werden dadurch nicht die zwingend vorzuliegenden Voraussetzungen des § 60 Abs 2 AsylG erfüllt.
- | Online seit - 02.09.2024
3383

Judikatursammlung

Zur fehlenden Verfolgungsgefahr in Afghanistan und Interessenabwägung bei massiver Straffälligkeit

Leitsatz des Gerichts:
I. Beherrscht die fremde Person die Landessprache ihres Herkunftsstaats in Wort und Schrift und ist sie mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten des Herkunftsstaats vertraut, so ist nicht davon auszugehen, dass ein Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Dies gilt umso mehr, wenn die fremde Person in ihrem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte und über Arbeitserfahrung verfügt.

II. Das Risikopotenzial von Männern als "verwestlicht" angesehen zu werden ist im Allgemeinen für Männer minimaler als für Frauen. Es sind in Bezug auf Afghanistan bisher (auf Grundlage der aktuellen Länderinformationen) jedenfalls keine Fälle bekannt, wonach Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden.

III. Seit der Machtübernahme der Taliban 2021 hat sich die Situation in Afghanistan durchwegs gebessert. Die frühere, für den VfGH maßgebliche, nicht beurteilbare Situation liegt nicht mehr vor. Übergriffe auf Personen, die nicht aufgrund ihrer politischen oder religiösen Haltung besonders gefährdet sind, kommen praktisch nicht mehr vor. Von einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte gemäß Art 2 und 3 EMRK ist daher nur mehr bei Feststellung einer besonderen persönlichen Gefahr im Rahmen einer Einzelüberprüfung auszugehen.
- | Online seit - 30.08.2024
3381

Judikatursammlung

Wesentlicher Begründungsmangel bei unterlassener Miteinbeziehung des Gesundheitszustands im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Verhängung der Schubhaft hat jedenfalls auch den Gesundheitszustand der fremden Person zu umfassen. Selbst unter der Prämisse, dass zwar keine Haftunfähigkeit vorliegt und die Flugtauglichkeit gegeben ist, kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der fremden Person zur Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft führen. Erfolgt keine Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand, so ist von einem wesentlichen Begründungsmangel auszugehen. Ein derartiger Mangel ist auch im Beschwerdeverfahren nicht sanierbar.

II. Bei der Prüfung, ob anstelle einer Schubhaft auch gelindere Mittel angewendet werden können, ist das Vorverhalten der fremden Person eingehend zu berücksichtigen. Verfügt die fremde Person über eine aufrechte Meldeadresse und kam sie in der Vergangenheit ihrer Meldeverpflichtung nach, so kann davon ausgegangen werden, dass gelindere Mittel zur Zweckerreichung (zB Sicherung des Überstellungsverfahrens) ausreichend sind. Derartige gelindere Mittel können etwa eine periodische Meldeverpflichtung und eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten sein.
- | Online seit - 29.08.2024
3380

Judikatursammlung

Zur Beweiskraft und -würdigung von behördlichen Aktenvermerken

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Begründung der Entscheidung eines VwG hat auf dem Boden des § 29 VwGVG mit Blick auf § 17 VwGVG jenen Anforderungen zu entsprechen, die in der Rsp des VwGH zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden.

II. Ein Aktenvermerk iSd § 16 AVG macht weder von vornherein Zeugeneinvernahmen entbehrlich, noch liefert er gemäß § 15 AVG "vollen Beweis" wie eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift.
- | Online seit - 28.08.2024
3379

Judikatursammlung

Unrechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels

Leitsatz des Gerichts:
Da der Fremde über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügt, hätte das BVwG berücksichtigen müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) gegen den Fremden - so sein Aufenthalt wegen tatsächlicher Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit unrechtmäßig gewesen sein sollte (§ 31 Abs 1 Z 3 FPG 2005) - nur nach Maßgabe des § 52 Abs 6 FPG 2005 in Frage kommt.
- | Online seit - 27.08.2024
3378

Judikatursammlung

Entzug und verweigerte neuerliche Ausstellung eines Konventionsreisepasses

Leitsatz des Gerichts:
I. Insb an der Verhinderung der Schlepperei besteht ein großes öffentliches Interesse, da dies dem Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (welcher ein hoher Stellenwert zukommt) dient. In Bezug auf die Ausstellung bzw Versagung eines Konventionsreisepasses ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die fremde Person bereits (im Besitz bzw unter Verwendung eines Konventionsreisepasses) das Delikt der Schlepperei begangen hat. Trifft dies zu, kann angenommen werden, dass der beantragte Konventionsreisepass dazu benutzt wird, neuerlich Schlepperei zu begehen oder an dieser mitzuwirken. Diese Annahme wird verstärkt, wenn die bereits erfolgte Begehung einer derartigen Tat mit einer Reisebewegung ins Ausland verbunden war und im Besitz bzw unter Verwendung eines Konventionsreisepasses begangen wurde.
II. Bei der Prüfung eines Versagungsgrundes iSd § 92 FPG betreffend die Ausstellung eines Konventionsreisepasses ist auf den verstrichenen Zeitraum seit der Tatbegehung abzustellen. Bei einem besonders verpönten bereits gesetzten Verhalten der fremden Person, einer fehlenden Verantwortungsübernahme und einer weiterhin bestehenden Wiederholungsgefahr kann der Beobachtungszeitraum von bspw viereinhalb Jahren als zu kurz qualifiziert werden, um von einem Wegfall der Gefährdung auszugehen.
III. Sowohl bei der Versagung als auch bei der Entziehung eines Konventionsreisepasses sind persönliche oder wirtschaftliche Interessen der fremden Person nicht zu berücksichtigen. Wird etwa von der fremden Person erörtert, dass der Konventionsreisepass für das berufliche Fortkommen und für Reisen ins Ausland benötigt wird, so sind derartige Vorbringen nicht weiter zu prüfen, da ihnen gegenständlich ohnehin keine Relevanz zukommt.
- | Online seit - 26.08.2024
3377

Judikatursammlung

Wehrdienstverweigerung - Begründungs- und Feststellungsmangel

Leitsatz des Gerichts:
Nach § 60 AVG iVm §§ 17, 29 Abs 1 VwGVG hat das VwG in der Begründung seines Erkenntnisses (unter anderem) die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert die eindeutige - eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche - Angabe jener Gründe, welche die Behörde bzw das VwG im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, einen bestimmten Sachverhalt festzustellen.
- | Online seit - 23.08.2024
3376

Judikatursammlung

Asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund Zugehörigkeit zur christlichen Vereinigung "Huhan Pai" in China

Leitsatz des Gerichts:
I. Besteht die Gefahr, dass eine einer bestimmten religiösen Vereinigung (hier: "Huhan Pai") angehörende Person unter Anwendung von schwerer psychischer und physischer Folter gezwungen wird, ihrer religiösen Überzeugung abzuschwören, so ist von einer asylrelevanten Verfolgung iSd GFK (aufgrund der Religion) auszugehen.
II. Im Rahmen der Prüfung der Verfolgungsgründe ist Art 10 Abs 1 lit b RL 2011/95/EU (Status-RL) zu beachten, dh es ist bei Asylbegehren, die auf eine Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, zu prüfen, ob die öffentliche Ausübung der Religion ("forum externum") möglich ist. Es kann nicht verlangt werden, dass die fremde Person ihre Religionsausübung bloß auf das "forum internum" (dh keine öffentlich wahrnehmbare Glaubensbetätigung) beschränkt.
- | Online seit - 22.08.2024
3375

Judikatursammlung

Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bedeutet kein unbefristetes Aufenthaltsrecht

Leitsatz des Gerichts:
I. Von einer auf Dauer unzulässigen Rückkehrentscheidung ist kein unbefristetes Aufenthaltsrecht abzuleiten, denn ein nach § 55 AsylG vorgesehener Aufenthaltstitel ist für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen und nicht verlängerbar (§ 54 Abs 2 AsylG).
II. Besitzt die fremde Person kein unbefristetes Aufenthaltsrecht, so ist der Anwendungsbereich des § 88 Abs 1 Z 2 FPG nicht eröffnet, weshalb die Ausstellung eines Fremdenpasses auf dieser Rechtsgrundlage von vornherein ausscheidet.
- | Online seit - 21.08.2024
3374

Judikatursammlung

Selbsteintritt bei schützenswertem Familienleben zwischen Antragstellerin und erwachsenem Sohn

Leitsatz des Gerichts:
I. Nach der VfGH-Judikatur ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

II. Der Begriff des Familienlebens in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen (wie zwischen Enkel und Großeltern, zwischen Geschwistern, zwischen Onkel/Tante und Neffen/Nichten), sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wird auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert.

III. Antragsteller, die rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Kinder haben und aufgrund hohen Alters oder schwerer Krankheit auf deren Unterstützung angewiesen sind, sollten durch Entscheidungen der Mitgliedstaaten nicht getrennt werden.
- | Online seit - 20.08.2024
3373

Judikatursammlung

Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung trotz gravierender Straffälligkeit

Leitsatz des Gerichts:
I. Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" verfügen, kommt nach § 20 Abs 3 NAG in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer – ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs 5 FPG zu prüfen. Zusätzlich ergeben sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nach § 9 BFA-VG.

II. Bei Vorliegen gravierender Straffälligkeit ist – auch bei einem aufgrund der langen bisherigen Aufenthaltsdauer sehr großen Interesse des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 52 Abs 4 oder 5 FPG zu erlassen, wenn von dem Fremden eine maßgeblich große Gefährdung ausgeht.
- | Online seit - 19.08.2024
3372

Judikatursammlung

Ausstellung eines Fremdenpasses an einen subsidiär Schutzberechtigten ohne gültige Aufenthaltsberechtigung

Leitsatz des Gerichts:
I. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten bleibt auch nach Ablauf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs 4 AsylG – bis zu einer allfälligen Aberkennung nach § 9 AsylG – aufrecht.
II. Bei der Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte ist es ein zwingendes Tatbestandsmerkmal, dass der Antragsteller selbst nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Dazu muss die konkrete – nicht bloß eine abstrakte – Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente des Heimatstaates ausstellen zu lassen.
- | Online seit - 16.08.2024
3369

Judikatursammlung

Nur Zweckänderungsantrag oder auch Verlängerungsantrag?

Leitsatz des Gerichts:
I. Das NAG enthält keine (ausdrückliche) Regelung dahingehend, dass ein Zweckänderungsantrag nach § 26 NAG jedenfalls auch einen Verlängerungsantrag einschließt.

II. Ein kurz (in der bisherigen Rsp knapp über einen Monat) vor Ablauf des innegehabten Aufenthaltstitels gestellter Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels bezweckt sowohl die Verlängerung des Aufenthaltsrechts in Österreich als auch den Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel und ist daher nicht als bloßer Zweckänderungsantrag, sondern als Verlängerungsantrag iSv § 2 Abs 1 Z 11 und § 24 Abs 4 NAG anzusehen.

III. Unabhängig vom Antragszeitpunkt ist ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit des bisher innegehabten Aufenthaltsrechts vom Vorliegen eines - mit einem Zweckänderungsbegehren verbundenen - Verlängerungsantrag nach § 24 Abs 4 NAG auszugehen, wenn noch nicht über den Zweckänderungsantrag entschieden wurde.

IV. Aus der VwGH-Rsp kann nicht der Schluss gezogen werden, dass mit einem während der Geltung eines Aufenthaltstitels gestellten Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels unabhängig von der Gültigkeitsdauer des aktuellen Aufenthaltstitels (siehe dazu auch die Regelung des § 24 Abs 1 erster Satz NAG, wonach Verlängerungsanträge frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind) und ohne Berücksichtigung des Parteiwillens des Antragstellers in jedem Fall auch die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels bezweckt wird.

V. In einem Fall, in dem mehr als ein halbes Jahr vor Ablauf der Gültigkeit des innegehabten Aufenthaltstitels die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt und über diesen Antrag mehr als vier Monate vor Ablauf der Gültigkeit dieses Aufenthaltstitels entschieden wird, bedarf es einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit dem (dem Antrag zugrundeliegenden) Parteiwillen des Antragstellers unter Berücksichtigung der Gültigkeitsdauer des bestehenden Aufenthaltstitels.

VI. Handelt es sich um einen "kombinierten" Verlängerungsantrag nach § 24 Abs 4 NAG, ist sowohl von der Niederlassungsbehörde als auch vom VwG § 25 Abs 1 NAG anzuwenden. Liegt hingegen ein (alleiniger) Zweckänderungsantrag vor, ist nicht (und zwar weder von der Behörde noch vom VwG) nach § 25 Abs 1 NAG vorzugehen, was sich bereits aus der Überschrift und dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt und auch aus systematischen Erwägungen anzunehmen ist. Liegen die Voraussetzungen für den - im Rahmen des (alleinigen) Zweckänderungsverfahrens - beantragten Aufenthaltstitel nicht vor, ist der Antrag vielmehr nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 letzter Satz NAG abzuweisen, wobei eine solche Abweisung keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht hat.
- | Online seit - 14.08.2024
3371

Judikatursammlung

Rechtmäßige Zurückweisung von Einreiseanträgen aufgrund laufender Wartefrist nach § 35 Abs 2 AsylG

Leitsatz des Gerichts:
Die Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug von subsidiär Schutzberechtigten ist grundsätzlich nicht verfassungswidrig. Vielmehr ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob durch die Verweigerung der Familienzusammenführung eine Verletzung des durch Art 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Familienleben bewirkt werde.
- | Online seit - 13.08.2024
3370

Judikatursammlung

Mangelnde Familienangehörigeneigenschaft zwischen Stiefeltern und -kindern im Familienverfahren nach § 35 AsylG

Leitsatz des Gerichts:
Im Familienverfahren nach § 35 Abs 5 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Fälle, bei denen weder eine leibliche Elternschaft, noch eine Adoptivelternschaft bzw gesetzliche Vertretung vorliegt, von diesem Familienbegriff bewusst nicht umfasst hat.
- | Online seit - 12.08.2024
3368

Judikatursammlung

Erfüllung des ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestandes des § 9 Abs 4 Z 2 BFA-VG 2014

Leitsatz des Gerichts:
Bei Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels samt einschlägiger wiederholter Rückfälle in Bezug auf Vergehen nach dem SMG 1997 ist zwar nicht auszuschließen, dass durch den weiteren Aufenthalt des Fremden eine derart massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten vorliegt, die trotz Erfüllung des ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestandes des § 9 Abs 4 Z 2 BFA-VG 2014 eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt. Dies erfordert aber eine eingehende Auseinandersetzung mit allen Umständen des Falles.
- | Online seit - 09.08.2024
3366

Judikatursammlung

Ausmaß der Befristung iZm Aufenthaltstitel-Rückstufung

Leitsatz des Gerichts:
I. Im Hinblick auf § 20 Abs 1a Z 1 NAG ("wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung [§ 9 IntG] erfüllt hat") ist schon auf Basis der Feststellung, dass der Fremde im Bundesgebiet seine Schulausbildung absolviert hat, eine nähere Auseinandersetzung insb mit § 9 Abs 4 letzter Satz IntG (die Erfüllung des Moduls 2 beinhaltet die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung) iVm § 10 Abs 2 Z 5 IntG jedenfalls geboten. Offenkundig ist in § 20 Abs 1a Z 1 NAG - anders als in § 81 Abs 36 NAG - nur gemeint, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG vorliegen.

II. Zweck des § 28 Abs 1 NAG ist es, einem Drittstaatsangehörigen das Aufenthaltsrecht nicht gänzlich zu nehmen, sondern ihn lediglich seines privilegierten unionsrechtlichen Status als unbefristet Niederlassungsberechtigter mit Daueraufenthalt zu entkleiden; ihm kommt trotz Entziehung dieses Daueraufenthaltsrechts in Zukunft ein befristetes Aufenthaltsrecht zu.

III. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels ist nicht von seiner Erteilung und die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" im Verfahren gemäß § 28 Abs 1 NAG nicht von der Rückstufung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" und folglich auch nicht vom Abspruch über den Verlängerungsantrag des Fremden zu trennen.
- | Online seit - 08.08.2024
3367

Judikatursammlung

Zum Beginn des Fristenlaufs nach § 32 Abs 2 VwGVG (Antrag auf Wiederaufnahme)

Leitsatz des Gerichts:
Bei einem Antrag auf Wiederaufnahme ist für den Beginn des zweiwöchigen Fristenlaufs nach § 32 Abs 2 VwGVG jener Zeitpunkt von Relevanz, an dem von den Tatsachen oder Beweismitteln Kenntnis erlangt wird. Ist diese Frist bereits verstrichen und somit der Antrag als verspätet zu qualifizieren, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Ob die Wiederaufnahmegründe iSd § 32 VwGVG geeignet gewesen wären, ist nicht zu prüfen.
- | Online seit - 07.08.2024
3365

Judikatursammlung

Willkür iZm Antrag auf Absehen vom Deutschnachweis

Leitsatz des Gerichts:
Wenn das VwG nicht über einen Antrag gemäß § 21a Abs 5 NAG abspricht und sohin keine Überlegungen dahingehend anstellt, ob zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK vom Erfordernis der Vorlage eines Nachweises über Deutschkenntnisse abzusehen wäre, belastet es seine Entscheidung mit Willkür.
- | Online seit - 06.08.2024
3364

Judikatursammlung

§ 3 Abs 2 zweiter Satz AsylG teils unionsrechtswidrig

Leitsatz des Gerichts:
I. Art 5 Abs 3 RL 2011/95/EU stellt eine Ermächtigung an die Mitgliedstaaten auf, unbeschadet der GFK festzulegen, dass ein Folgeantragsteller idR nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die er nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat. Da es sich um eine (fakultativ durch die Mitgliedstaaten nutzbare) Ausnahme vom Grundsatz handelt, dass auch subjektive Nachfluchtgründe anzuerkennen sind (Art 5 Abs 2 RL 2011/95/EU) ist die Bestimmung eng auszulegen.

II. Konkret ist Art 5 Abs 3 RL 2011/95/EU dahin auszulegen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trotz Vorliegens der Voraussetzungen verweigert werden kann, wenn eine Missbrauchsabsicht festgestellt wird ("Instrumentalisieren" des Verfahrens). Dabei ist die individuelle Folgeantragsprüfung besonders entscheidend.

III. Auch einem Folgeantragsteller, dem die Flüchtlingseigenschaft nur auf Basis des Art 5 Abs 3 RL 2011/95/EU nicht zuerkannt wurde, kommen die gemäß Art 42 GFK vorbehaltlos gewährten Rechte zu, insb das Refoulementverbot (Art 33 GFK).

IV. § 3 Abs 2 zweiter Satz AsylG stellt die österreichische Umsetzungsbestimmung zu Art 5 Abs 3 RL 2011/95/EU dar. Die nicht im Unionsrecht vorgesehene Voraussetzung, dass die Umstände, auf die sich der Folgeantragsteller beruft, Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung sind, geht über die genannte unionsrechtliche Ermächtigung zur Missbrauchsprüfung hinaus und erweist sich folglich als unionsrechtswidrig.

V. Mit Art 5 Abs 3 RL 2011/95/EU im Einklang steht allerdings die dort nicht erwähnte Voraussetzung des § 3 Abs 2 zweiter Satz AsylG, dass die zugrunde liegenden Aktivitäten des Folgeantragstellers, auf denen seine Nachfluchtgründe beruhen, nach österreichischem Recht erlaubt sein müssen. Schließlich erlegt auch Art 2 GFK Flüchtlingen die Beachtung des Rechts des Staates der Antragstellung auf.
- | Online seit - 05.08.2024