Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Zeige 1261 bis 1280 von 3640

2429

Judikatursammlung

Zum besonders strengen Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 Satz 5 FPG für die Verhängung von Aufenthaltsverboten

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine Beantragung der Zuerkennung der vom BFA aberkannten aufschiebenden Wirkung ist für von Aufenthaltsverboten betroffene EWR- und Schweizer Bürger unzulässig, weil § 18 Abs 5 BFA-VG diesbezüglich eine ausschließlich amtswegige Überprüfung durch das BVwG vorsieht.
II. Für mehr als zehn Jahre lang aufhältige EWR- und Schweizer Bürger ist bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien der strenge Maßstab des Abs 1 Satz 5 leg cit zu beachten.
III. Auch mehrere, bis auf eine Ausnahme als Vergehen (§ 17 StGB) zu qualifizierende Delikte gegen Leib und Leben und das Eigentum sowie unter Verstoß gegen das WaffenG in Zusammenhalt mit mehreren Verwaltungsübertretungen genügen diesem Maßstab nicht, wenn bloß eine Freiheitsstrafe bislang tatsächlich vollzogen wurde (zu beachtender besonderer spezialpräventiver Charakter des Erstvollzugs) und eine positive Zukunftsprognose besteht.
- | Online seit - 12.11.2020
2428

Judikatursammlung

Asylrelevanz außerehelicher Beziehungen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ("Zina")

Leitsatz des Gerichts:
I. Außerehelicher Geschlechtsverkehr wird in Afghanistan nach dem (unscharf determinierten) "Zina"-Straftatbestand geahndet, dies stellt für Betroffene eine asylrelevante Verfolgung iSd § 3 Abs 1 AsylG iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK dar (Anknüpfung an den Konventionsgrund "Religion"). Eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG steht nicht zur Verfügung.
II. Allgemein besteht für westlich orientierte afghanische Frauen eine asylrelevante Gruppenverfolgung durch in aller Regel private Akteure. Staatlicher Schutz dagegen ist nicht anzunehmen, ebenso wenig gibt es hier eine innerstaatliche Fluchtalternative.
- | Online seit - 11.11.2020
2426

Judikatursammlung

Der "aktuelle Sicherungsbedarf" als Voraussetzung für die Schubhaftverhängung

Leitsatz des Gerichts:
I. Die fehlende Ausreisewilligkeit einer fremden Person vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Der aktuelle Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen, wie etwa mangelnder Integration oder dem bisherigen Verhalten der fremden Person, begründet sein.
II. Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Schubhaftverhängung sind bestimmte Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass sich die fremde Person dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest erheblich erschweren werde, heranzuziehen. In diesem Zusammenhang kann eine frühere Delinquenz der fremden Person das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer zeitnahen Abschiebung maßgeblich erhöhen.
- | Online seit - 10.11.2020
2427

Judikatursammlung

Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots

Leitsatz des Gerichts:
I. Kommt es bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung zu keiner konkreten Betretung, so wird zwar nicht explizit der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG verwirklicht; das Gesamtverhalten der betroffenen Person ist dennoch als gravierendes Fehlverhalten zu werten.
II. Bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind bestimmte Umstände – etwa eine bereits getätigte Ausreise der fremden Person, das Vorliegen von familiären Bezügen im Schengen-Raum oder wahrheitsgemäße Angaben im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle – zu berücksichtigen.
III. Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten der fremden Person zu berücksichtigen und aufgrund konkreter Feststellungen zu beurteilen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.
- | Online seit - 10.11.2020
2425

Judikatursammlung

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund Lageänderung in Somalia

Leitsatz des Gerichts:
Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 sind zwar nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben.
- | Online seit - 09.11.2020
2424

Judikatursammlung

Zur Berücksichtigung neu vorgelegter Beweismittel

Leitsatz des Gerichts:
I. Es hat bei einer Rückkehrentscheidung neben aktuellen Länderberichten stets eine Auseinandersetzung mit der konkreten Rückkehrsituation zu erfolgen, beispielsweise hinsichtlich einer drohenden asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr oder Art 3 EMRK-widrigen Behandlung.
II. Werden etwa bei einem Zweitantrag auf internationalen Schutz neue Beweismittel vorgelegt, so haben die behaupteten geänderten Umstände einerseits von Entscheidungsrelevanz zu sein und andererseits muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
- | Online seit - 06.11.2020
2423

Judikatursammlung

Zehntägige Rechtsmittel-Präklusivfristen gegen die Zurückweisung von Folgeanträgen und ihre Vereinbarkeit mit Unionsrecht

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine Zustellungsfiktion für Antragsteller auf internationalen Schutz, wonach asylbehördliche Entscheidungen mit Notifizierung bei der Behörde als zugestellt gelten (mit der Konsequenz des Rechtsmittel-Fristenlaufs), sind mit dem verfahrensrechtlichen Effektivitätsgebot des Unionsrechts unter zwei Voraussetzungen vereinbar: Zum einen müssen die Antragsteller davon angemessen im Vorfeld unterrichtet werden, zum anderen dürfen die Bedingungen für den Zugang zur betreffenden Behörde zwecks Entgegennahme der fraglichen Schreiben nicht übermäßig erschwert werden. Ob dies gewährleistet ist, haben die mitgliedstaatlichen Gerichte zu prüfen.
II. Zustellungsfiktionen müssen auch dem Äquivalenzgrundsatz des Unionsrechts genügen. Dies zu prüfen ist Sache der mitgliedstaatlichen Gerichte.
III. Rechtsmittel-Präklusivfristen von zehn Tagen für Entscheidungen, mit denen Folgeanträge auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen werden (Art 33 Abs 2 lit d RL 2013/32/EU), entsprechen dem Effektivitätsgrundsatz unter der Voraussetzung, dass die Antragsteller die Garantien der Art 20, 22 f RL 2013/32/EU (unentgeltliche Rechtsberatung und Vertretung) effektiv in Anspruch nehmen können. Ob dies gewährleistet ist, haben die mitgliedstaatlichen Gerichte zu prüfen.
IV. Rechtsmittel-Präklusivfristen müssen auch dem Äquivalenzgrundsatz des Unionsrechts genügen. Dies zu prüfen ist Sache der mitgliedstaatlichen Gerichte.
- | Online seit - 05.11.2020
2422

Judikatursammlung

Keine asylrelevante Gruppenverfolgung alleinstehender Frauen in (kurdisch kontrollierten Teilen) Syrien(s)

Leitsatz des Gerichts:
I. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gruppenverfolgung alleinstehender Frauen in Syrien. Für kurdisch kontrollierte Gebiete existieren solche erst recht nicht auf Grund bestehender Gleichstellungsbestrebungen.
II. Die allgemein "schlechte" Lage im Bürgerkriegs-Staat Syrien verpflichtet zur Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 8 Abs 1 Z 1 AsylG), nicht aber des Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG.
- | Online seit - 04.11.2020
2409

Judikatursammlung

Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iZm Covid-19-Pandemie in Afghanistan

Leitsatz des Gerichts:
I. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend.
II. Das BVwG hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Dieser Zeitpunkt ist bei der Entscheidung durch einen Einzelrichter der Zeitpunkt der Zustellung (oder Verkündung) der Entscheidung des BVwG.
- | Online seit - 03.11.2020
2421

Judikatursammlung

Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art 21 Abs 7 StudentenRL

Leitsatz des Gerichts:
I. Das VwG ist nicht gehalten, seine Entscheidungspflicht gemäß § 34 Abs 1 VwGVG ("ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate" nach Einlangen der Beschwerde) zu missachten, um seiner Entscheidung einen anderen, für die Revisionswerberin günstigeren Beurteilungszeitraum zugrunde legen zu können.
II. Dass gemäß Art 21 Abs 7 der RL (EU) 2016/801 ua im Fall einer Abweisung eines Verlängerungsantrages die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren sind, ist nicht dahin gehend auszulegen, dass die nationalen Regelungen oder die nationale Verwaltungspraxis außer Acht zu lassen wären. Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen.
III. Es ist nicht erkennbar, dass Probleme mit der Lehrveranstaltungsleiterin, der Wunsch nach einer besseren Note oder der Irrtum hinsichtlich des Beurteilungszeitraumes geeignet wären, eine Unverhältnismäßigkeit aufzuzeigen.
IV. Es ist nicht auszuschließen, dass die Revisionswerberin im Rahmen einer Verhandlung darlegen hätte können, dass iZm der Bachelorarbeit die Verpflichtung zum Nachweis eines ausreichenden Studienerfolges im Studienjahr 2017/2018 für sie unverhältnismäßig sei, zumal sie die Vorgabe von 16 ECTS-Punkten mit den nachgewiesenen 15 ECTS-Punkten nur knapp unterschritt und im Studienjahr 2018/2019 mit 40 ECTS-Punkten erfüllte.
V. Im Anwendungsbereich des Art 47 GRC erübrigt sich im Fall der Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen mündlichen Verhandlung die Darlegung der Relevanz des in der Unterlassung der Durchführung der Verhandlung gelegenen Verfahrensmangels.
- | Online seit - 02.11.2020
2408

Judikatursammlung

Keine unzulässige Ungleichbehandlung von ordentlichen und außerordentlichen Studierenden nach § 64 Abs 2 NAG

Leitsatz des Gerichts:
Dem klaren Wortlaut des § 64 Abs 2 NAG zufolge haben sowohl ordentliche als auch außerordentliche Studierende für die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels einen Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften zu erbringen; außerordentliche Studierende iSd § 64 Abs 1 Z 4 NAG haben darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem (ordentlichen) Studium nachzuweisen. Wenn für die Erfüllung der Zulassungsbedingungen eine andere Frist vorgesehen ist als für den Nachweis eines ausreichenden Studienerfolgs, der grundsätzlich für jedes Studienjahr zu erbringen ist, kann darin keine unzulässige Ungleichbehandlung erblickt werden.
- | Online seit - 30.10.2020
2407

Judikatursammlung

Rechtswidrigkeit der Schubhaft sofern eine Abschiebung aufgrund der Lage im Zusammenhang mit Covid-19 realistisch gesehen nicht zeitgerecht möglich ist

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist.
II. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw ist diese – sofern sich dieser Umstand erst später herausstellt – umgehend zu beenden.
- | Online seit - 29.10.2020
2406

Judikatursammlung

Evidente Fluchtgefahr bei Verschleierung der Identität durch Vorlage gefälschter Dokumente

Leitsatz des Gerichts:
I. Maßgeblich für einen Ersatz der Schubhaft durch gelindere Mittel kann nur sein, wenn infolge der Covid-19-Entwicklungen die Überstellung im sonst üblichen Zeitrahmen nicht möglich sein sollte.
II. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel.
- | Online seit - 28.10.2020
2405

Judikatursammlung

Zur Bindungswirkung der Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides im Aberkennungsverfahren

Leitsatz des Gerichts:
I. Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden ist es gemäß VwGH-Rsp nicht zulässig, die Aberkennung gemäß § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat.
II. Ebenso ist laut VfGH-Rsp keine Neubewertung eines rechtskräftig entschiedenen Sachverhalts erlaubt sondern kommt eine Aberkennung nach § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AsylG lediglich dann in Frage, wenn sich die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben.
- | Online seit - 27.10.2020
2404

Judikatursammlung

Berücksichtigung der konkreten Ausschöpfung des Strafrahmens bei der Bemessung eines in diesem Zusammenhang erlassenen Aufenthaltsverbotes

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger ist zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen.
II. Bei der Festsetzung des Aufenthaltsverbotes ist auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insb auch auf die privaten und familiären Verhältnisse.
- | Online seit - 23.10.2020
2396

Judikatursammlung

Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG und Covid-19

Leitsatz des Gerichts:
I. Zwar sind die Verlängerungstatbestände des § 55 Abs 2 und 3 FPG für die ansonsten grundsätzlich 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise taxativ gefasst, allerdings steht dies einer Erweiterung im Wege der Analogie nicht entgegen.
II. Auf Grund der derzeitigen weltweiten Covid-19-Pandemie sind die Reisemöglichkeiten nach Indien stark eingeschränkt, auch die Rückkehrberatung und die Unterstützung vor Ort sind nicht möglich. Eine Prognose, dass dieser Zustand noch drei Monate lang anhalten könnte, rechtfertigt eine Erstreckung der freiwilligen Ausreisefrist iSd § 55 FPG per analogiam auf 91 Tage.
- | Online seit - 22.10.2020
2410

Judikatursammlung

Zur Gefährdungsprognose nach § 11 Abs 4 Z 1 NAG

Leitsatz des Gerichts:
I. Die einzelfallbezogene Beurteilung der Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht reversibel.
II. Nach stRsp des VwGH ist bei der Auslegung des § 11 Abs 4 Z 1 NAG eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Im Rahmen dieser Prognoseentscheidung ist die Behörde bzw das VwG berechtigt, alle den antragstellenden Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, aber auch verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen.
- | Online seit - 21.10.2020
2411

Judikatursammlung

Zur Verhältnismäßigkeit von "notwendigen Kosten" einer Flugabschiebung

Leitsatz des Gerichts:
I. Das BFA hat in der ex-ante Betrachtung das Verhalten der fremden Person im Hinblick auf allfällige Widerstandsleistungen gegen die Abschiebung oder sonstige sicherheitsrelevante Vorkommnisse während des Abschiebevorgangs zu beurteilen und allenfalls die Anzahl der begleitenden Personen festzusetzen.
II. Die Verpflichtung zum Kostenersatz einer Abschiebung erstreckt sich immer nur auf die "notwendigen Kosten", wobei der Behörde bei deren Bestimmung ein großer Ermessensspielraum zukommt.
III. Die Beurteilung, ob es sich um "notwendige Kosten" einer Abschiebung handelt, ist aus einer ex-ante Betrachtung vorzunehmen. Bei einer Flugabschiebung kann davon ausgegangen werden, dass der Einsatz von drei Polizeibeamten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie aufgrund der Eigensicherung der Beamten verhältnismäßig ist. Dies gilt umso mehr, wenn Widerstandsleistungen der abzuschiebenden Person nicht ausgeschlossen werden können.
- | Online seit - 20.10.2020
2412

Judikatursammlung

Entlassung aus der Schubhaft aufgrund der Covid-19-Pandemie trotz bestehender Fluchtgefahr

Leitsatz des Gerichts:
I. Ist der Zeitpunkt der Erlangung eines Heimreisezertifikats und jener der Abschiebung (hier aufgrund der Covid-19-Pandemie) nicht absehbar, so ist die betroffene Person aus der Schubhaft zu entlassen.
II. Bei wiederkehrender Straffälligkeit, Obdachlosigkeit, fehlender Integration, Beschäftigungslosigkeit und dem Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist jedenfalls von einer Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 3 und Z 9 FPG auszugehen.
- | Online seit - 19.10.2020
2413

Judikatursammlung

Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft infolge unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach kurzer Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat

Leitsatz des Gerichts:
I. Persönlich von Art 7 Abs 3 RL 2004/38/EG erfasst sind im Einklang mit der Vorjudikatur alle erwerbstätigen Unionsbürger, also Arbeitnehmer wie Selbstständige.
II. Tatbildliche "unfreiwillige Arbeitslosigkeit" iSd Art 7 Abs 3 lit c zweiter Fall RL 2004/38/EG ist immer dann gegeben, wenn ein Erwerbstätiger aus von seinem Willen unabhängigen Gründen gezwungen war, seine Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat vor Ablauf eines Jahres zu beenden. Davon betroffenen Unionsbürgern bleibt die Erwerbstätigen-Eigenschaft iSd Art 7 Abs 1 lit a RL 2004/38/EG erhalten, die Mitgliedstaaten können dies zeitlich begrenzen (Untergrenze 6 Monate).
III. Hinsichtlich der Reichweite des Anspruchs derart weiter aufenthaltsberechtigter Unionsbürger auf Gewährung von Sozialleistungen ist das Gleichbehandlungsgebot des Art 24 Abs 1 RL 2004/38/EG zu beachten.
- | Online seit - 15.10.2020