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Judikatursammlung

§ 4a AsylG und § 61 FPG nach Schutzgewährungen in Ungarn anwendbar; Außerlandesbringung dorthin

Leitsatz des Gerichts:
I. Das vor allem aus Art 3 EMRK gewonnene Refoulement-Verbot steht einer Außerlandesbringung nach Ungarn (§ 61 FPG) und einer Asylzurückweisung nach § 4a AsylG (Schutzgewährung bereits in Ungarn) von nicht besonders vulnerablen Drittstaatsangehörigen grundsätzlich nicht entgegen.

II. Hinsichtlich des Arbeitsmarktzugangs, des Rechts auf Sozialleistungen und der medizinischen Versorgung besteht in Ungarn eine vollumfängliche Gleichstellung mit dortigen Staatsbürgern. Die im Jahr 2016 vorgenommenen Kürzungen von Sozialleistungen dienten nur der Beseitigung einer Bevorteilung von Personen mit Schutztiteln und lassen sich zudem durch ein verstärktes Engagement von Kirchen und NGOs relativieren.

III. Die COVID-19-bedingte Verschärfung der Situation am ungarischen Arbeitsmarkt vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen, weil die gleichen Probleme auch in Österreich bestehen.
- | Online seit - 10.02.2021
2494

Judikatursammlung

Haftungserklärung zum Nachweis der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 43a Abs 1 Z 2 NAG ungeeignet

Leitsatz des Gerichts:
I. In § 43a Abs 1 Z 2 NAG wird nicht auf § 11 Abs 2 Z 4 bzw Abs 5 NAG betreffend ausreichende Unterhaltsmittel, deren Vorliegen sich an den Richtsätzen des § 293 ASVG orientiert, verwiesen. Diese gemäß § 11 Abs 5 NAG erforderlichen Unterhaltsmittel können einerseits - sofern dies beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt ist (§ 11 Abs 6 NAG) - durch eine Haftungserklärung substituiert werden, andererseits können für deren Nachweis beispielsweise Sparguthaben, Fondsvermögen, Einkünfte aus der Vermietung einer Immobilie udgl berücksichtigt werden. Solche Vermögenswerte sind hingegen nicht geeignet, eine überwiegende künstlerische Tätigkeit nachzuweisen. Daraus wird deutlich, dass § 11 Abs 5 und § 43a Abs 1 Z 2 NAG unterschiedliche Ziele verfolgen und das Erfordernis der Unterhaltungsdeckung iSd § 43a Abs 1 Z 2 NAG unabhängig von § 11 Abs 5 NAG zu beurteilen ist.

II. Im Rahmen des § 43a Abs 1 Z 2 NAG ist zu prüfen, ob die Tätigkeit des Drittstaatsangehörigen überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist. Dieses aus künstlerischer Tätigkeit erwirtschaftete Einkommen muss grundsätzlich geeignet sein, den Unterhalt des Drittstaatsangehörigen zu decken, es ist jedoch nicht an den Richtwerten des § 293 ASVG zu messen und eröffnet einen Spielraum, um allenfalls eine ungleiche Intensität der künstlerischen Tätigkeit aus besonderen Gründen - etwa krankheitsbedingt oder infolge unverschuldeter externer Bedingungen wie beispielsweise der Situation infolge von COVID-19 - berücksichtigen zu können.
- | Online seit - 09.02.2021
2491

Judikatursammlung

Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Wortfolgen des VVG betreffend die Beugehaft

Leitsatz des Gerichts:
Die Wortfolge "oder durch Haft" in § 5 Abs 1 VVG sowie die Zeichen- und Wortfolge ", an Haft die Dauer von vier Wochen" in § 5 Abs 3 VVG sowie – wegen untrennbaren Zusammenhanges – § 6 Abs 2 VVG sind wegen Verstoßes gegen Art 1 und 6 PersFrSchG iVm Art 18 Abs 1 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben.
- | Online seit - 08.02.2021
2490

Judikatursammlung

Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbots trotz strafgerichtlicher Verurteilung bei positiver Zukunftsprognose

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EU-Bürger, der sich schon langjährig kontinuierlich im Inland aufhält, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den weiteren Verbleib nachhaltig und maßgeblich gefährdet wäre.

II. Bei der Erstellung der Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden einzubeziehen. Dabei ist nicht nur auf die bloße Tatsache der Verurteilung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild des Betroffenen abzustellen.
- | Online seit - 05.02.2021
2489

Judikatursammlung

Beginn des zweijährigen Fristenlaufs für Nachweis der Zulassung zum ordentlichen Studium

Leitsatz des Gerichts:
I. Wenn im NAG für die Erfüllung einer Erteilungsvoraussetzung, die einen Inlandsaufenthalt voraussetzt, eine bestimmte Zeitspanne eingeräumt wird, dann muss schon aus systematischen Erwägungen ein rechtmäßiger Aufenthalt in dieser Zeitspanne möglich sein.

II. Die zweijährige Frist des § 64 Abs 2 erster Satz NAG ist ab dem Beginn des Semesters zu berechnen, in dem der betreffende Drittstaatsangehörige erstmals als außerordentlicher Studierender zugelassen und auch zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war.
- | Online seit - 04.02.2021
2488

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Ausweisung eines von klein auf niedergelassenen Migranten, der angenommen hatte, Staatsbürger der Niederlande zu sein

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Unterzeichnung einer von der IOM bei der unterstützten Ausreise unterzeichneten Erklärung eines ausgewiesenen Fremden, der Einstellung aller anhängigen Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels zuzustimmen, bezieht sich nicht auf ein Verfahren vor dem EGMR. Daher besteht kein Grund, eine Beschwerde, mit der eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Ausweisung behauptet wird, gemäß Art 37 EMRK aus der Liste zu streichen.

II. Das Bestehen von Familienleben iSv Art 8 EMRK ist im Hinblick auf den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem die umstrittene innerstaatliche Entscheidung über die Ausweisung rechtskräftig wurde.

III. Beziehungen zwischen Erwachsenen sind nur dann als durch Art 8 EMRK geschütztes Familienleben anzusehen, wenn sie über die gewöhnlichen emotionalen Bindungen hinausgehen.

IV. Die Ausweisung langjährig niedergelassener Migranten, die sich den größten Teil ihrer Kindheit und Jugend im Gaststaat aufgehalten haben, kann nur durch sehr schwerwiegende Gründe gerechtfertigt werden. Die im Hinblick auf die Entziehung eines Aufenthaltsrechts entwickelten Kriterien können jedoch nicht ohne Weiteres auf die Situation eines Fremden übertragen werden, der nach einem jahrelangen tatsächlichen Aufenthalt erstmals dessen Legalisierung beantragt.

V. Ob den Staat eine positive Verpflichtung trifft, nach einem langjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt einen Aufenthaltstitel zu erteilen, hängt insb von folgenden Faktoren ab: dem Umfang der Bindungen im Aufenthaltsstaat, dem Ausmaß der Unterbrechung des Familienlebens, dem Bestehen unüberwindbarer Hindernisse für ein Familienleben in einem anderen Staat, dem Bestehen von Faktoren der Einwanderungskontrolle oder Überlegungen der öffentlichen Ordnung, die für eine Ausweisung sprechen.

VI. Wenn ein Privat- oder Familienleben begründet wurde, während sich die Betroffenen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, begründet die Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK. Es sprechen schwerwiegende Gründe dafür, in dieser Hinsicht Kindern das Verhalten ihrer Eltern zuzurechnen, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass Eltern die Situation ihrer Kinder ausnutzen.

VII. Ein Fremder, der von klein auf im Gaststaat aufgewachsen ist, dessen Aufenthalt aber wegen der fälschlichen Annahme, dessen Staatsbürgerschaft zu besitzen, nie legalisiert wurde, kann nicht als "niedergelassener Migrant" angesehen werden, dessen Ausweisung nur durch sehr schwerwiegende Gründe gerechtfertigt werden kann. Umgekehrt kann ihm aber auch nicht die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus während der Begründung des Privat- und Familienlebens entgegengehalten werden, da ihm diese nicht bewusst sein musste. Auch das Verhalten seiner Eltern, die sich nicht um einen Aufenthaltstitel für ihn bemüht haben, kann ihm nicht zugerechnet werden, weil deren Aufenthalt nicht von seinem Aufenthaltstitel abhängig war und daher keine Gefahr einer Ausnutzung der Situation des Kindes bestand. Die Interessenabwägung hat daher in solchen Fällen von einem neutralen Standpunkt auszugehen.

VIII. Die wiederholte Begehung schwerer Straftaten wie unzüchtigen Angriffen auf Frauen kann die Ausweisung eines von klein auf aufgewachsenen, wenn auch nie rechtmäßig aufhältigen Fremden rechtfertigen, der gut integriert ist und keine Beziehungen zum Staat hat, dessen Staatsangehöriger er ist.
- | Online seit - 03.02.2021
2487

Judikatursammlung

Veränderte subsidiäre Schutzwürdigkeit durch die wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 in Afghanistan

Leitsatz des Gerichts:
I. Gesunden und arbeitsfähigen afghanischen Schutzsuchenden, die in Afghanistan keine Anknüpfungspunkte haben (va, weil sie vor der Reise nach Österreich in einem anderen Staat als Afghanistan gelebt haben), wäre unter normalen Umständen eine Rückkehr und ein Aufbau einer Existenz in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat zumutbar (vgl § 11 AsylG). Derartige normale Umstände liegen aber auf Grund der durch die COVID-19-Pandemie verschärften wirtschaftlichen Situation in Afghanistan für diese Personengruppe gerade nicht vor. Stattdessen betreffen die arbeitsmarkt-, einkommens- und unterkunftstechnischen Verschärfungen im Land va diese Personengruppe. Nach derzeitigem Stand (Juli 2020) kann daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass derartige Schutzsuchende bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer dem Refoulementverbot (Art 2 und 3 EMRK, 6. und 13. ZPEMRK) widerstreitenden Behandlung ausgesetzt würden. Ihnen ist daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen (§ 8 Abs 1 Z 1 AsylG).

II. Da eine Rsp des VwGH zu dieser Frage der COVID-bedingten Situation junger und erwerbsfähiger Beschwerdeführer ohne spezifische Vulnerabilität im Herkunftsstaat fehlt, ist die Revision an den VwGH zulässig (Art 133 Abs 4 B-VG).
- | Online seit - 02.02.2021
2486

Judikatursammlung

Dauer eines Aufenthaltsverbots nach Eingehen einer Scheinehe

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine im Verhältnis geringere Dauer eines Aufenthaltsverbots von Unionsbürgerinnen und -bürgern kann etwa verhängt werden, wenn sich das Fehlverhalten der betroffenen Person im Eingehen einer Aufenthaltsehe erschöpft und nicht der betroffenen Person selbst durch die Scheinehe ein Aufenthaltsrecht verschafft werden soll, sondern der Ehepartnerin bzw dem Ehepartner.

II. Zum Schutz und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist etwa bei Eingehen einer Aufenthaltsehe die Erlassung eines Aufenthaltsverbots notwendig, da der Einhaltung in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt von fremden Personen regelnden Vorschriften ein hoher Stellenwert beizumessen ist.

III. Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 117 Abs 4 FPG steht der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen des Eingehens einer Scheinehe nicht entgegen.

IV. Die Beurteilung, ob eine Scheinehe vorliegend ist, darf von der Verwaltungsbehörde selbstständig getroffen werden. Es ist dafür nicht notwendig, dass die Ehe für nichtig erklärt worden ist.
- | Online seit - 01.02.2021
2485

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Entscheidungen über Aufenthaltstitel gemäß Art 6 Abs 1 und 2 RL 2003/86/EG aus Gründen der öffentlichen Ordnung

Leitsatz des Gerichts:
I. Das unionsrechtliche Auslegungsmonopol des EuGH (Art 267 AEUV, vgl auch Art 19 Abs 1 EUV) besteht auch in Fällen, in denen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsordnungen das Unionsrecht auf davon nicht erfasste Sachverhalte ausdehnen (selbst wenn das Unionsrecht – wie etwa die RL 2003/86/EG [FamilienzusammenführungsRL] gemäß deren Art 3 Abs 3 – diese Sachverhalte gerade nicht regelt).

II. Die Bezugnahme des Art 6 Abs 1 und 2 RL 2003/86/EG auf die öffentliche Ordnung (Entziehung oder Verweigerung der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach der RL aus Gründen der öffentlichen Ordnung) geht nicht so weit wie jene des Art 27 Abs 2 RL 2004/38/EG. So reicht es nach Art 6 Abs 1 und 2 RL 2003/86/EG vielmehr aus, wenn eine solche Entscheidung wegen einer vom betroffenen Drittstaatsangehörigen begangenen Straftat getroffen wird. Es muss nicht auch geprüft werden, ob das individuelle Verhalten dieser Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats berührt. Wohl aber sind aus Verhältnismäßigkeitsgründen die Art und Schwere der Straftat zu berücksichtigen. Darüber hinaus haben die mitgliedstaatlichen Behörden vor Erlassung einer solchen Entscheidung auch eine Prüfung nach Art 17 RL 2003/86/EG anzustellen (zu berücksichtigende Faktoren: Art und Stärke der familiären Bindungen der Person, Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland).
- | Online seit - 28.01.2021
2484

Judikatursammlung

Unzulässigkeit der Aberkennung des subsidiären Schutzstatus aufgrund aufrechter Rechtskraftwirkung des Zuerkennungsbescheides

Leitsatz des Gerichts:
I. Der Rsp des VwGH und VfGH folgend ist es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden nicht zulässig, die Aberkennung nach § 9 Abs 1 Z 1 AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus bzw der erfolgten Verlängerung nicht maßgeblich geändert hat.

II. Entsprechend dem Prüfschema des VwGH wäre zuerst zu ermitteln, ob seit der erfolgten Erteilung bzw zuletzt erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung neue Umstände hinzugetreten sind. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist eine neue Gesamtbeurteilung vorzunehmen, bei der alle maßgeblichen Elemente einzubeziehen sind, auch wenn sie sich bereits vor der letzten Verlängerung ereignet haben.
- | Online seit - 27.01.2021
2482

Judikatursammlung

Keine Mutwilligkeit eines Folgeantrages bei tatsächlicher Sachverhaltsänderung

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Behörde kann gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe verhängen.

II. Mutwillig handelt, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Offenbar ist der Mutwille, wenn die Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen erfolgt, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist.
- | Online seit - 26.01.2021
2481

Judikatursammlung

Willkürliches Verhalten der Behörde mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens

Leitsatz des Gerichts:
Ein willkürliches Verhalten einer Behörde ist dann anzunehmen, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet.
- | Online seit - 25.01.2021
2479

Judikatursammlung

Unwirksamkeit von Zustellungen an prozessunfähige Personen

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat durch rechtswirksame Zustellung bzw Ausfolgung zu ergehen. Verfahrensakte, wie etwa Zustellungen, gegen prozessunfähige Personen sind unwirksam. Die Behörde kann in einem solchen Fall Verfahrenshandlungen nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter rechtswirksam setzen.

II. Die Prozessfähigkeit ist nach Rsp des VwGH als Vorfrage zu beurteilen. Muss die Behörde von Amts wegen oder aufgrund eines eingebrachten Antrages gegen einen Prozessunfähigen, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Amtshandlung vornehmen lassen, so muss sie einen Kurator bestellen lassen. Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens zur Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren auszusetzen oder die Vorfrage selbst zu beurteilen.
- | Online seit - 21.01.2021
2352

Judikatursammlung

Keine aufschiebende Wirkung bei unverzüglich erforderlicher Vorbereitung zur Außerlandesbringung

Leitsatz des Gerichts:
I. Angesichts der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und seiner evidenten Weigerung, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen, ist das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers zur Regelung seiner Ausreise erforderlich.
II. Die Voraussetzung für den Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung iSd § 13 Abs 2 VwGVG ist insb erfüllt, wenn der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist, den Ausreisebefehl nicht befolgt, unrechtmäßig im Bundesgebiet verbleibt, einen offenkundig unzulässigen Folgeantrag stellt, seine Identität und Herkunft verschleiert. Die Vorbereitung seiner Außerlandesbringung ist dann zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens unverzüglich erforderlich.
- | Online seit - 20.01.2021
2478

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Keine Rechtswidrigkeit der Anhaltung bei zeitlich verzögerter Einvernahme eines festgenommenen Fremden

Leitsatz des Gerichts:
Die Anhaltung eines Fremden ist bis zu 24 Stunden zulässig, wobei die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten ist. Die Behörde hat im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu setzen.
- | Online seit - 19.01.2021
2448

Judikatursammlung

Ausnahme vom Rechtsfolgenausschluss für Jugendstraftaten gemäß § 5 Z 10 JGG in Asylangelegenheiten; Zurückweisung mangels Präjudizialität

Leitsatz des Gerichts:
I. Gesetze sind im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt.

II. Da das BVwG § 2 Abs 4 AsylG 2005 bei seiner Entscheidung nicht anzuwenden hatte, war die angefochtene Bestimmung im vorliegenden Fall nicht präjudiziell.
- | Online seit - 18.01.2021
2477

Judikatursammlung

Notwendige Einzelfall- und Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art 21 Abs 7 Forscher/Studenten-RL

Leitsatz des Gerichts:
I. Im Anwendungsbereich des Art 47 GRC erübrigt sich im Fall der Unterlassung einer nach Art 47 GRC gebotenen mündlichen Verhandlung die Darlegung der Relevanz des in der Unterlassung der Durchführung der Verhandlung gelegenen Verfahrensmangels. Auf den vorliegenden Sachverhalt ist die RL (EU) 2016/801 anzuwenden. Das unbegründete Unterlassen der beantragten Verhandlung vor dem LVwG stellt somit einen relevanten Verfahrensmangel dar.

II. Gemäß Art 21 Abs 7 der RL (EU) 2016/801, die bis 23.5.2018 in nationales Recht umzusetzen war, müssen bei jeder Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben - im vorliegenden Fall des Nachweises eines Studienerfolges im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten - einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen.

III. Es ist nicht zu erkennen, dass eine versäumte Studienzeit von etwa sechs Wochen (Beginn des Studienjahres mit 1.10.2018, Zulassung zum ordentlichen Studium mit 16.11.2018) für sich gesehen eine Unverhältnismäßigkeit iSd Art 21 Abs 7 RL (EU) 2016/801 darstellt, weil die Revisionswerberin auch vor dem 16.11.2018 Vorlesungen besuchen und sich vorbereiten konnte.

IV. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck Studierender abgewiesen. Diese Abweisung bewirkt eine Änderung der Rechtsposition der Revisionswerberin und ist daher einem Vollzug iSd § 30 Abs 2 VwGG zugänglich. (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 21.8.2020)
- | Online seit - 15.01.2021
2468

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Zur Flüchtlingseigenschaft nach Militärdienstverweigerung in Syrien wegen der Befürchtung einer Teilnahme an Kriegsverbrechen

Leitsatz des Gerichts:
I. Art 9 Abs 2 lit e RL 2011/95/EU ist dahin auszulegen, dass er einer Feststellung der Militärdienstverweigerung trotz fehlender Formalisierung derselben in einem Verfahren im Herkunftsstaat nicht entgegensteht, wenn das dortige Recht die Möglichkeit der Verweigerung des Militärdienstes nicht vorsieht. Nur wenn ein solches Recht besteht, was im Falle Syriens nicht der Fall ist, führt die Nicht-Formalisierung der Verweigerung vor der Militärverwaltung zum Ausschluss des Tatbestands des Art 9 Abs 2 lit e RL 2011/95/EU.
II. Art 9 Abs 2 lit e RL 2011/95/EU ist ferner dahin auszulegen, dass für einen Wehrpflichtigen, der seinen Militärdienst in Unkenntnis seines zukünftigen Einsatzbereichs in einem Konflikt verweigert, der von der wiederholten und systematischen Begehung von Kriegsverbrechen iSd Art 12 Abs 2 lit a RL 2011/95/EU gekennzeichnet ist (wie dem syrischen Bürgerkrieg), das Ableisten des Dienstes die Beteiligung an solchen Verbrechen mit sich bringt. Denn bereits die indirekte Beteiligung daran reicht aus.
III. Zwischen den in Art 10 RL 2011/95/EU taxativ genannten Verfolgungsgründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung iSv Art 9 Abs 2 lit e leg cit (Verfolgungshandlung) muss eine Verknüpfung bestehen.
IV. Die Behörden der Mitgliedstaaten dürfen von der in Leitsatz III genannten Verknüpfung nicht automatisch ausgehen, weil dies zu einer Ergänzung der in Art 10 RL 2011/95/EU genannten Verfolgungsgründe um einen weiteren führen würde und so der Anwendungsbereich der RL gegenüber dem der GFK ausgedehnt werden würde, was dem Regelungsziel der RL widerspräche (ErwG 24 leg cit). Eine Beweislast im Vollsinn des Wortes besteht aber auch nicht auf Seiten von Antragstellern auf internationalen Schutz. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art 9 Abs 2 lit e RL 2011/95/EU näher erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art 10 leg cit genannten Gründe in Zusammenhang steht. Die Prüfung der Plausibilität dieser Verknüpfung ist Sache der nationalen Behörden und Gerichte.
- | Online seit - 14.01.2021
2474

Judikatursammlung

Unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht und zehnjähriger Aufenthalt als Ausweisungshindernisse

Leitsatz des Gerichts:
I. Im Hinblick auf Art 7 Abs 1 lit a und b der FreizügigkeitsRL sind die Höhe der Vergütung, das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Dienstverhältnisses für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht von Bedeutung. Auch das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln. Ausschlaggebend ist hierbei, dass dieses Bemühen nicht objektiv aussichtslos sein darf.
II. Hat ein Unionsbürger aufgrund eines fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben, so ist sein weiterer Aufenthalt nicht an die Voraussetzungen des § 51 NAG gebunden. Hat die fremde Person ihren Aufenthalt bereits seit zehn Jahren in Österreich, erweist sich eine Ausweisung gemäß § 66 Abs 3 FPG nur dann als zulässig, wenn der weitere Aufenthalt eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
- | Online seit - 14.01.2021
2467

Judikatursammlung

Strafbarkeit von Kindesentziehungen im Unionsgebiet und Art 21 AEUV

Leitsatz des Gerichts:
I. Zwar stehen das Strafrecht und das Strafverfahrensrecht nach wie vor in der Kompetenz der Mitgliedstaaten, jedoch dürfen nationale Strafnormen keine Diskriminierung von Personen bewirken, die nach Unionsrecht Anspruch auf Gleichbehandlung haben.
II. Eine nationale Strafnorm, die den Kreis strafbarer Handlungen für Kindesentziehungen im Ausland (und damit auch in EU-Mitgliedstaaten) weiter zieht als für Kindesentziehungen im Inland, bewirkt eine Beschränkung des in Art 21 AEUV verbrieften, sich aus der Unionsbürgerschaft ergebenden Rechts auf Freizügigkeit von UnionsbürgerInnen.
III. Diese Beschränkung kann nicht mit praktischen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von pflegschaftsgerichtlichen Entscheidungen im Ausland gerechtfertigt werden, weil eine solche Argumentation darauf hinausläuft, Mitgliedstaaten mit Drittstaaten gleichzustellen. Für Erstere gibt es aber einen unionsrechtlich determinierten Rechtsrahmen mit der VO (EG) 2201/2003 (Brüssel IIa-VO). Da diese VO vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung von Gerichtsentscheidungen geprägt ist, scheitert ein solcher Rechtfertigungsversuch, es bleibt bei einer Verletzung des Art 21 AEUV.
- | Online seit - 13.01.2021