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3558

Judikatursammlung

Keine Verletzung des Art 3 EMRK aufgrund ausreichenden Schutzes durch albanische Behörden

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Abschiebung einer Person verstößt gegen Art 3 EMRK, wenn im Zielland eine reale und konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung besteht. Die Gefahr kann hierbei sowohl von staatlichen als auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen.

II. Die reale Gefahr ist von den Antragstellern mittels substanzieller Beweise darzulegen. Die allgemeine Lage im Zielland ist allerdings von Amts wegen von der nationalen Asylbehörde zu prüfen.

III. Frühere Misshandlungen können ein starkes Indiz für eine zukünftige, reale Gefahr darstellen. Dies erfordert jedoch den Nachweis, dass die nationalen Behörden keinen effektiven Schutz gewährleisten können.
- | Online seit - 31.01.2025
3627

Editorial

zu Jahrgangsband 2024

Leitsatz des Gerichts:
- | Online seit - 30.01.2025
3557

Judikatursammlung

Verletzung von Art 5 EMRK bei mehrfacher Haftverlängerung

Leitsatz des Gerichts:
I. Ein Freiheitsentzug muss einem der Gründe des Art 5 Abs 1 lit a - f EMRK dienen, rechtmäßig sein und dem Zweck des Schutzes des Einzelnen vor Willkür entsprechen.

II. Die Rechtmäßigkeit ist primär anhand der materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des nationalen Rechts zu beurteilen.

III. Die Dauer einer Freiheitsentziehung kann als Indikator für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit herangezogen werden.

IV. Nationale Behörden haben Alternativen zur Haft in Betracht zu ziehen, dies gilt umso mehr, wenn es sich um vulnerable Personen handelt.
- | Online seit - 30.01.2025
3575

Judikatursammlung

Deutschzertifikat ersetzt keine Integrationsprüfung

Leitsatz des Gerichts:
Nach der seit 1.10.2017 geltenden Rechtslage kann das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (und auch das Modul 2, dessen Erfüllung gemäß § 9 Abs 4 letzter Satz IntG das Modul 1 beinhaltet) nicht mehr durch Vorlage bloß eines allgemein anerkannten Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse in einem bestimmten Umfang erfüllt werden.
- | Online seit - 29.01.2025
3574

Judikatursammlung

Einlage des Stammkapitals allein noch kein Transfer von Investitionskapital

Leitsatz des Gerichts:
I. Der Gesetzgeber stellt in § 24 Abs 1 AuslBG darauf ab, dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist. Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbstständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden und auch materiell in Erscheinung treten.

II. Nach der Rsp des VwGH wird mit der Einzahlung von Stammkapital allein noch kein Transfer von Investitionskapital iSd § 24 AuslBG nachgewiesen.

III. Die Beschäftigung einiger weniger Arbeitnehmer (hier: vier Vollzeitmitarbeiter) begründet keinen gesamtwirtschaftlichen Nutzen einer Erwerbstätigkeit iSd § 24 AuslBG.
- | Online seit - 28.01.2025
3620

Judikaturbesprechung

Flüchtlingsschutz für Frauen bei geschlechtsspezifischer Verfolgung und Diskriminierung in Afghanistan

Nach der Machtübernahme der Taliban 2021 war der VwGH im Rahmen zweier Ausgangsverfahren mit der Frage befasst worden, ob allein das weibliche Geschlecht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreicht oder ob eine Antragstellerin, wie in den Jahren 2001 bis 2021, eine Übernahme »westlicher Orientierung« nachzuweisen hat. Da die Auslegung des Art 9 RL 2011/95/EU (Status-RL) nicht eindeutig war, befasste der VwGH den EuGH mit zwei entsprechenden Vorlagefragen.

Leitsatz des Gerichts:
- | Online seit - 27.01.2025
3573

Judikatursammlung

Nach der Machtübernahme durch die Taliban stellt die herrschende Situation für Frauen in Afghanistan in der Regel eine asylrechtlich relevante Verfolgung dar

Status-RL Art 9 Abs 1 lit a und lit b

Leitsatz des Gerichts:
Maßnahmen des Taliban-Regimes gegen Frauen in Afghanistan, wie etwa das Fehlen jedes rechtlichen Schutzes vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, das Fehlen jedes rechtlichen Schutzes vor der Zwangsverheiratung, die Verpflichtung, ihren Körper vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen, die Beschränkung des Zugangs zu Gesundheitseinrichtungen, die Beschränkung der Bewegungsfreiheit, das Verbot oder die Beschränkung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die Verwehrung des Zugangs zu Bildung, das Verbot Sport auszuüben und die Verwehrung der Teilhabe am politischen Leben sind aufgrund ihrer kumulativen Wirkung und der bewussten und systematischen Anwendung als Verfolgungshandlungen anzusehen.
- | Online seit - 27.01.2025
3571

Judikatursammlung

Inhaltliche Rechtswidrigkeit durch zu umfangreiche Behebung nach Wiederaufnahme

Leitsatz des Gerichts:
I. Gemäß § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß § 13 Abs 1 AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können.

II. Eine wesentliche Antragsänderung iSd § 13 Abs 8 AVG, die also das "Wesen" der Sache betrifft, ist als neue Antragstellung - unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags - zu werten.

III. Wird der ursprüngliche verfahrenseinleitende Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte dahingehend geändert, dass fortan ausschließlich die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte" begehrt wird, betrifft diese Änderung das "Wesen" der Sache, weil sich der geänderte vom ursprünglichen Antrag in Bezug auf den beabsichtigten Aufenthaltszweck (dem ursprünglichen Antrag lag der Zweck der Familienzusammenführung zugrunde, dem abgeänderten Antrag der Zweck einer befristeten Niederlassung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit) unterscheidet. Es ist somit von einer wesentlichen Antragsänderung iSd § 13 Abs 8 AVG auszugehen und diese als Stellung eines neuen Antrags unter gleichzeitiger konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags zu werten.

IV. Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das VwG hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; tut es dies nicht, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit.

V. Die Antragszurückziehung ist nur zulässig, solange der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Beschwerde bis zur verwaltungsgerichtlichen Erledigung möglich ist.

VI. Im Fall eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens hat erst die Bewilligung bzw Verfügung einer Wiederaufnahme des Verfahrens zur Folge, dass der Bescheid, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, außer Kraft tritt. Behebt das VwG (auch) die Wiederaufnahmeverfügung ersatzlos, liegt kein Antrag vor, der unerledigt wäre. Damit wäre allerdings auch keine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren mehr möglich, wodurch der ursprüngliche Antrag als konkludent zurückgezogen gelten könnte.
- | Online seit - 24.01.2025
3569

Judikatursammlung

Asylstatus - Eltern - Geschwister: NAG-Familiennachzug nach dem EuGH-Urteil C-560/20

Leitsatz des Gerichts:
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 30.1.2024, C-560/20, CR ua, bekräftigt, dass die Eltern eines Flüchtlings, solange dieser minderjährig ist, auf der Grundlage von Art 10 Abs 3 lit a der RL 2003/86/EG einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung stellen können, ohne eine Frist einhalten zu müssen, um die in dieser Bestimmung vorgesehenen günstigeren Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Da die Familienzusammenführung in der vorliegenden Konstellation innerstaatlich nach dem NAG zu erfolgen hat, wäre der Begriff "Familienangehöriger" hinsichtlich der Eltern der revisionswerbenden Parteien zur Vermeidung eines unionsrechtswidrigen Ergebnisses daher von der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 9 NAG abzukoppeln gewesen.
- | Online seit - 23.01.2025
3566

Judikatursammlung

Mündliche Verhandlung ohne Anwesenheit der von Amts wegen zur Verfügung gestellten Rechtsvertretung

Leitsatz des Gerichts:
Der Beschwerdeführer wird im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mangels Anwesenheit eines - ordnungsgemäß geladenen - Rechtsberaters (der BBU GmbH) bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz verletzt.
- | Online seit - 22.01.2025
3563

Judikatursammlung

Klärung des Verwandtschaftsverhältnisses: Zu fristgerechter Antragstellung, DNA-Analyse und Beglaubigungs-"Watch list"

Leitsatz des Gerichts:
I. Wurde ein Antrag auf Familienzusammenführung nach dem AsylG noch vor Eintritt der Volljährigkeit der Bezugsperson gestellt und nach negativer Entscheidung des BVwG binnen drei Monaten und drei Wochen ein entsprechender Antrag nach dem NAG gestellt, so kann im Lichte der EuGH-Rsp zu Art 10 FamilienzusammenführungsRL (vgl C-550/16 und C-560/20) der NAG-Antrag als "innerhalb angemessener Frist" gestellt erachtet werden.

II. Da die konsularische Beglaubigung von Urkunden (ua) aus Somalia per Verordnung ausgesetzt wurde, weil eine zuverlässige Überprüfung der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit dieser Urkunden nicht gewährleistet werden kann, gelten somalische Urkunden grundsätzlich nicht als unbedenklich und können daher für den Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses nicht herangezogen werden.

III. Werden geeignete unbedenkliche Urkunden nicht vorgelegt und eine DNA-Analyse aus Kostengründen abgelehnt, wird der Nachweis eines behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses nicht erbracht.
- | Online seit - 21.01.2025
3562

Judikatursammlung

Einreisetitel: Rechtsfolge bei unterbliebener Mitteilung an das BFA

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine Entscheidung im Verfahren über die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 darf erst nach Mitteilung an das BFA gemäß § 35 Abs 3 AsylG 2005 erlassen werden.

II. Die österreichischen Vertretungsbehörden sind in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA hinsichtlich der Gewährung eines Schutzstatus gebunden.
- | Online seit - 20.01.2025
3561

Judikatursammlung

Keine Betroffenheit für "zivile Personen" von der Teilmobilmachung

Leitsatz des Gerichts:
I. Basierend auf den Länderinformationen zur Russischen Föderation waren von der Teilmobilmachung 300.000 Reservisten betroffen. Die zu Mobilisierenden haben in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben.

II. Da Reservisten entweder den Grundwehrdienst abgeleistet haben müssen, um als Reservisten registriert zu werden, oder zumindest über ein Militärbuch verfügen, kann die Zahl der Reservisten nachverfolgt werden.

III. Eine Person, die weder den Wehrdienst abgeleistet hat noch über ein Militärbuch verfügt, ist kein Reservist und kann in Folge auch nicht von der Teilmobilmachung betroffen sein.
- | Online seit - 17.01.2025
3556

Judikatursammlung

Keine systematische Verfolgung homosexueller Personen in Bulgarien

Leitsatz des Gerichts:
I. In Bulgarien kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von homosexuellen bzw queeren Personen. Es besteht keine reale Gefahr der Verletzung von Art 3 EMRK aufgrund der sexuellen Orientierung.

II. Einzelne tätliche Angriffe lassen keinen Rückschluss auf fehlenden staatlichen Schutz für homosexuelle Personen in Bulgarien zu.
- | Online seit - 16.01.2025
3550

Judikatursammlung

Erreichen der Volljährigkeit durch die Bezugsperson während des Familienzusammenführungsverfahrens

Leitsatz des Gerichts:
I. Da unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen iSd RL 2003/86/EG günstigere Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung mit den Verwandten in gerade aufsteigender Linie des ersten Grades zukommen sollen, ist die Familienzusammenführung nicht allein aus dem Umstand, dass die Bezugsperson während des Einreiseverfahrens der Familie volljährig wird, zu versagen.

II. Ist die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Einbringung der Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln noch minderjährig und wird während des Verfahrens volljährig, so kann diese unter der Voraussetzung der Familienangehörigeneigenschaft grundsätzlich eine Familienzusammenführung mit ihren Eltern beanspruchen. Die nach § 35 Abs 1 AsylG vorgesehene Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1-3 AsylG zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Drittstaatsangehörige ist dabei zwingend einzuhalten.

III. Die Geschwister einer in Österreich lebenden Bezugsperson sind nicht vom maßgeblichen Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs 5 AsylG erfasst, weshalb sie nicht als Familienangehörige gemäß § 35 Abs 5 AsylG zu qualifizieren sind. In diesem Zusammenhang ist für eine allfällige weitere Beurteilung auf die Angehörigeneigenschaft zwischen den Eltern und den Geschwistern der Bezugsperson abzustellen.
- | Online seit - 15.01.2025
3549

Judikatursammlung

Maßstab für notwendige Ermittlungen bei Dublin-Rückkehrern

Leitsatz des Gerichts:
Die notwendigen Ermittlungen zur Frage von Dublin-Rückkehrern hat grundsätzlich in zwei gesonderten Schritten zu erfolgen. Im ersten Schritt ist zu fragen, ob Dublin-Rückkehrer in einem Mitgliedstaat einen Rechtsanspruch auf die Stellung bzw Aufrechterhaltung eines Antrags auf internationalen Schutz im Inland haben. Erst im zweiten Schritt ist auf etwaiges Vorbringen der Betroffenen — zB hinsichtlich eines in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens — einzugehen.
- | Online seit - 14.01.2025
3559

Judikatursammlung

Gebotene Ausübung des Selbsteintrittsrechts nur unter besonderen Voraussetzungen

Leitsatz des Gerichts:
I. Im Lichte des Art 4 GRC und Art 3 EMRK sind Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO nur im Falle extremer materieller Not unzulässig. Bloß große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse genügen für eine Unzulässigkeit nicht, weshalb der Prüfmaßstab hier wesentlich enger anzusetzen ist als bei einer regulären Art 3 EMRK-Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten.

II. Eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens ist nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich. Einerseits haben objektiv systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber im Aufnahmemitgliedstaat vorzuliegen und andererseits muss die betroffene Person einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt sein, wobei der Maßstab des "real risk" anzusetzen ist.

III. Wird einem Wiederaufnahmeersuchen eines Mitgliedstaats zugestimmt, so ergibt sich daraus, dass das Asylverfahren in diesem Staat noch nicht abgeschlossen ist, weshalb kein anderer Mitgliedstaat zuständig sein kann und auch ein Folgeantrag in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht möglich ist, solange nicht das noch offene Verfahren abgeschlossen wird. Mit der Zustimmung darf auch darauf vertraut werden, dass der Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat nicht sich selbst überlassen und in eine ausweglose Situation geraten wird.

IV. Solange in dem für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat die grundlegenden Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind, spielt es im Rahmen des Selbsteintrittsrechts und des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens keine Rolle, wenn die Standards der Unterbringungseinrichtungen im zuständigen Mitgliedstaat unter jenen in Österreich liegen. Es besteht jedenfalls kein Recht darauf, jenen Mitgliedstaat frei zu wählen, von welchem die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwartet wird.

V. Wird ein Aufenthalt allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Regeln erwirkt, so kann daraus kein Rechtsanspruch iSd Art 8 EMRK resultieren und wiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung in einem solchen Fall besonders schwer. Diese Rechtsfolge ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass eine andere Auffassung zu einer Benachteiligung all jener führen würde, die sich rechtskonform verhalten.
- | Online seit - 13.01.2025
3626

Judikatursammlung

Aberkennung eines Schutztitels gemäß § 9 Abs 2 Z 3 AsylG

Leitsatz des Gerichts:
Zur Beurteilung, ob eine "schwere Straftat" iSd Art 17 Abs 1 lit b Status-RL vorliegt, bedarf es zwingend einer Einzelfallprüfung. Die bloße Verurteilung aufgrund eines Verbrechens alleine sei nicht ausreichend für eine Aberkennung des Schutztitels gemäß § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005.
- | Online seit - 10.01.2025
3564

Judikatursammlung

Verfahrensfortsetzung wegen mangelhafter Erhebungen zur Rückkehrsituation nach Griechenland

Leitsatz des Gerichts:
I. Da das griechische Asylsystem systemische Schwachstellen aufweist, ist zu prüfen, ob eine Überstellung der fremden Person nach Griechenland zu einer Notlage iSd Art 3 EMRK führen würde. Um dies zu beurteilen, ist die Sachverhaltsgrundlage gründlich zu ermitteln – es genügt bspw nicht, dass davon ausgegangen wird, dass die fremde Person entweder asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt ist.

II. Verfügt die fremde Person über einen Schutzstatus in einem anderen Land (zB Griechenland), so ist bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich zu erheben, ob im Falle der Rückkehr nach Griechenland, zumindest in der ersten Zeit, Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen gewährleistet ist und ob Integrationsmaßnahmen angeboten werden.
- | Online seit - 10.01.2025
3554

Judikatursammlung

Unglaubwürdigkeit eines gesteigerten Vorbringens unter Vorlage eines gefälschten Beweismittels

Leitsatz des Gerichts:
I. Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat objektiv nachvollziehbar ist.

II. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
- | Online seit - 09.01.2025