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Judikatursammlung

Konversion und Ablehnung der islamischen Lehren als Fluchtgrund iSd GFK

Leitsatz des Gerichts:
I. Werden in einem Herkunftsstaat Gesetze über die Religionszugehörigkeit (bspw Sharia) bis hin zu Freiheits- und Todesstrafen tatsächlich exekutiert, so kann dies einen asylrelevanten Fluchtgrund iSd Art 9 Abs 1 der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) darstellen.

II. Wird im gesamten Staatsgebiet eines Herkunftslands die Sharia bis hin zur Todesstrafe exekutiert, so stellt dies einen asylrelevanten Fluchtgrund iSd GFK für Personen dar, die nachweislich zum Christentum konvertiert sind und die islamischen Lehren ablehnen.

- | Online seit - 22.03.2022
2744

Judikatursammlung

Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft bei noch laufendem Folgeantragsverfahren

Leitsatz des Gerichts:
Bei der (weiteren) Anhaltung in Schubhaft nach Stellung eines Folgeantrages und unterstellter Verzögerungsabsicht (§ 76 Abs 6 FPG) bedarf es ebenso einer Verhältnismäßigkeitsprüfung.
- | Online seit - 21.03.2022
2743

Judikatursammlung

Unzulässigkeit der Schubhaft wegen Aussichtslosigkeit der Abschiebung nach Afghanistan

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen.

II. Treten während der Schubhaft Umstände ein, die eine Abschiebung auf absehbare Zeit unmöglich machen oder eine solche innerhalb eines prognostizierbaren Zeitraumes nicht mehr realistisch erscheinen lassen, erweist sich die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab Eintritt dieser Umstände als rechtswidrig.
- | Online seit - 18.03.2022
2742

Judikatursammlung

Schubhaft, Überschreiten der 6-Monats-Frist und Verlängerung auf 18 Monate Höchstdauer iZm Verweigerung eines SARS-CoV-2-PCR-Tests

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Verweigerung eines für die Rückübernahme durch den Herkunftsstaat geforderten PCR-Test auf COVID-19 stellt ein vom betroffenen Fremden zu vertretendes Abschiebehindernis dar.

II. Aufgrund dieser Verweigerung des Tests liegt zudem die Voraussetzung des § 80 Abs 4 Z 4 FPG vor, sodass sich die höchstzulässige Schubhaftdauer auf 18 Monate verlängert.
- | Online seit - 17.03.2022
2741

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Zum Verwandtschaftsverhältnis in aufsteigender Linie iSd RL 2004/38/EG

Leitsatz des Gerichts:
I. Bei sicheren Herkunftsstaaten gemäß § 19 BFA-VG ist vom grundsätzlichen Vorliegen staatlicher Schutzfähigkeit und -willigkeit vor privater Verfolgung auszugehen.

II. Ein von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern abgeleitetes Aufenthaltsrecht Drittstaatsangehöriger gemäß § 54 Abs 1 iVm § 52 Abs 1 Z 3 NAG ist nur möglich, wenn die Unterhaltsgewährung durch den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger an den Drittstaatsangehörigen stattfindet. In der umgekehrten Situation ist eine Berufung auf die Eigenschaft als verwandte Person in aufsteigender Linie gemäß § 52 Abs 1 Z 3 NAG nicht möglich.
- | Online seit - 16.03.2022
2729

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Westlich orientierte Frauen aus Afghanistan

Leitsatz des Gerichts:
Nach der Rsp des VwGH müssen die betroffenen Mädchen bzw Frauen nicht ein intellektuell durchdachtes Wertegerüst, in welchem die in Österreich gelebte Freiheit hinterfragt wird, nennen oder näher ausführen können, um eine asylrechtlich geschützte Lebensweise darzustellen, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt.
- | Online seit - 15.03.2022
2740

Judikatursammlung

Bestätigung der Notwendigkeit eines Einreiseverbotes und Herabsetzung der Dauer desselben

Leitsatz des Gerichts:
I. Für die Bemessung der Dauer eines erlassenen Einreiseverbotes ist die Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose in Hinblick auf die mögliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit Voraussetzung. Hierfür ist das zugrundeliegende Fehlverhalten einer Person, die Art und Schwere zu Grunde liegender Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild heranzuziehen.

II. Bestehende finanzielle Mittellosigkeit indiziert die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung gemäß § 53 Abs 2 Z 6 FPG, da hieraus die Gefahr der Beschaffung der ausreichenden Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert.
- | Online seit - 14.03.2022
2739

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Absehen von freiwilliger Ausreise begründet eine erhöhte Schubhafthöchstdauer

Leitsatz des Gerichts:
I. "Beantragt" ein in Schubhaft befindlicher Fremder seine freiwillige Ausreise, zieht diesen "Antrag" jedoch in der Folge wieder zurück, so stellt dies ein vom Fremden zu vertretendes Abschiebehindernis dar, welches gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG zu einer Verlängerung der Schubhafthöchstdauer über sechs Monate hinaus ermächtigt.

II. Es ist infolge noch fehlender VwGH-Rsp unklar, ob § 80 Abs 4 FPG (Schubhaftshöchstdauer von bis zu 18 Monaten) zur Anwendung kommt, wenn zum einen ein vom Fremden zu vertretendes Abschiebehindernis, zum anderen aber bestehende Einschränkungen im internationalen Flugverkehr gleichermaßen kausal dafür sind, dass die grundsätzliche Schubhafthöchstdauer von sechs Monaten (§ 80 Abs 2 Z 2 FPG) für die Rückführung nicht ausreicht. Daher ist die Revision zuzulassen.
- | Online seit - 11.03.2022
2738

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Unglaubwürdiges Vorbringen im Rahmen eines Flughafenverfahrens

Leitsatz des Gerichts:
I. Werden im Rahmen der Einvernahme widersprüchliche Angaben vorgebracht, deutet dies darauf hin, dass die betroffene Person nicht selbst Erlebtes geschildert hat. Es ist zu prüfen, ob die behaupteten Verfolgungsgründe den Tatsachen entsprechen.

II. Findet sich kein begründeter Hinweis darauf, dass der betroffenen Person der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und entspricht das Vorbringen zu der vorliegenden Bedrohungssituation offenkundig nicht den Tatsachen, so ist bereits eine Abweisung eines Asylantrags in der Erstaufnahmestelle am Flughafen zulässig. Liegt zudem kein Aufenthalt im Bundesgebiet vor, kommt auch keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG infrage.
- | Online seit - 10.03.2022
2737

Judikatursammlung

Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft trotz des Vorliegens von Sicherungsbedarf

Leitsatz des Gerichts:
I. Selbst bei Vorliegen ausgeprägter Fluchtgefahr ist die Schubhaft zur Sicherung eines Überstellungsverfahrens gemäß Art 28 der Dublin III-VO zu beenden, wenn es zu einer Überschreitung der Haftfristen kommen würde.

II. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist gemäß Art 28 Abs 3 Dublin III-VO die Schubhaft jedenfalls zu beenden – selbst dann, wenn die Verzögerung der Abschiebung durch die betroffene Person vorsätzlich herbeigeführt wurde.

III. Im Gegensatz zur Rückführungs-RL sieht das Haftregime der Dublin III-VO keine Möglichkeit einer Verlängerung der Fristen vor. Kann eine Abschiebung innerhalb der sechswöchigen Frist – unabhängig von den Gründen – nicht durchgeführt werden, so ist die Schubhaft zwingend zu beenden.
- | Online seit - 09.03.2022
2736

Judikatursammlung

Begründete Annahme von Fluchtgefahr bei wahllosem Untertauchen und Stellung zahlreicher Asylanträge in diversen Mitgliedstaaten

Leitsatz des Gerichts:
Aufgrund der Stellung zahlreicher Asylanträge sowie mehrfachem Untertauchen in diversen Mitgliedstaaten kann zurecht vom Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf ausgegangen werden.
- | Online seit - 08.03.2022
2735

Judikatursammlung

Unrechtmäßige Aberkennung des Asylstatus mangels Vorliegens der gebotenen Voraussetzungen bei mehr als 5-jähriger Zeitspanne seit Zuerkennung

Leitsatz des Gerichts:
Soweit die Aberkennung des Asylstatus mehr als fünf Jahre nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt, ist dies nur nach Maßgabe des § 7 Abs 3 AsylG möglich.
- | Online seit - 07.03.2022
2732

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Freiwillig arbeitslos in Zeiten von Corona? Zur lebensnahen Betrachtung einvernehmlicher Auflösungen von Beschäftigungsverhältnissen

Leitsatz des Gerichts:
I. Zur Frage der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit iSd § 51 Abs 2 NAG hat der VwGH bezogen auf die Kündigung durch einen Arbeitnehmer bereits ausgesprochen, dass nicht in allen Fällen, in denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer initiiert wurde, von der "Freiwilligkeit" der Arbeitslosigkeit iSd genannten Bestimmung auszugehen ist, sondern auch entscheidend ist, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer gekündigt hat.

II. Wurde das betreffende Beschäftigungsverhältnis de facto nicht infolge eines freien Willensentschlusses der Ehegattin des Fremden beendet, sondern war diese zum Zeitpunkt der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses bei lebensnaher Betrachtungsweise veranlasst, anzunehmen, dass das Beschäftigungsverhältnis angesichts der pandemiebedingten Umstände auch ohne ihr Einverständnis, nur allenfalls unter anderen Rahmenbedingungen beendet worden wäre (sodass bei Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse aus der Perspektive der Arbeitnehmerin ohnehin keine realistische Möglichkeit bestand, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen), dann folgt aus der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht das Fehlen einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit iSv § 51 Abs 2 Z 2 und 3 NAG.

III. In dem in Art 7 Abs 3 lit c geregelten zweiten Fall der RL 2004/38/EG (vgl § 51 Abs 2 Z 3 zweiter Fall NAG) kommt es nicht darauf an, ob der Erwerbstätige einen befristeten Vertrag mit einer Laufzeit von über einem Jahr, einen unbefristeten Vertrag oder eine andere Art von Vertrag geschlossen hat. Dass die Ehegattin des Fremden über einen unbefristeten Arbeitsvertrag verfügte, steht folglich der Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 Z 3 zweiter Fall NAG grundsätzlich nicht entgegen.

IV. Die Erwerbstätigeneigenschaft iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG bleibt gemäß § 51 Abs 2 Z 2 und 3 NAG unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht.
- | Online seit - 04.03.2022
2734

Judikatursammlung

Rechtmäßige Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses bei erstmaliger strafrechtlicher Verurteilung

Leitsatz des Gerichts:
I. Mitgliedstaaten können Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise für Reisen außerhalb des Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.

II. Aufgrund der hohen Sozialschädlichkeit und der überaus hohen Wiederholungsgefahr von Suchtgiftdelikten sowie des latenten Auslandsbezuges derartiger Delikte ist auch bei erstmaliger Verurteilung ein Versagungsgrund zur Ausstellung eines Reisedokumentes gegeben.
- | Online seit - 03.03.2022
2733

Judikatursammlung

Rechtswidrigkeit der Schubhaft bei Verzögerungen im Verwaltungsverfahren

Leitsatz des Gerichts:
I. Zeitliche Verzögerungen im Verwaltungsverfahren nach der Dublin III-VO, welche nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, rechtfertigen keine Fortdauer von Schubhaft.

II. Im Falle derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen darf die betreffende Person nicht weiter in Schubhaft belassen werden.
- | Online seit - 02.03.2022
2731

Judikatursammlung

Rechtmäßigkeit einer herabgesetzten Altersobergrenze Minderjähriger für die Familienzusammenführung von "Assoziationstürken"

Leitsatz des Gerichts:
I. Verschärfungen im Recht der Familienzusammenführung von assoziationsberechtigten türkischen Arbeitnehmern im Vergleich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB stellen "neue Beschränkungen" iSd Art 13 leg cit dar.

II. Solche "neuen Beschränkungen" können nur entweder gemäß Art 14 ARB oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden, wobei nicht über das zu dessen Erreichen Erforderliche hinausgegangen werden darf.

III. Eine nach Inkrafttreten des ARB eingeführte Altersobergrenze für die Familienzusammenführung mit Minderjährigen stellt eine "neue Beschränkung" iSd Art 13 ARB dar. Art 14 leg cit scheidet als Rechtfertigungsgrund aus. Wohl aber dient sie als integrationspolitische Maßnahme einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses. Für ihre Verhältnismäßigkeit spricht insb eine Ausgestaltung, in der die Altersobergrenze nicht "starr" ist, sondern durch Ausnahmen (insb auf Grund des Kindeswohls) relativiert wird.
- | Online seit - 01.03.2022
2730

Judikatursammlung

Vorschnelle Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Folgeantragstellung durch das BFA

Leitsatz des Gerichts:
I. Damit ein Folgeantrag nicht wegen res iudicata (§ 68 Abs 1 AVG) zurückgewiesen wird (wodurch auch eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes in Betracht kommt [§ 12a Abs 2 Z 2 AsylG]), muss ein neues Tatsachenvorbringen mit glaubhaftem Kern erstattet werden.

II. Bloß weil das Fluchtvorbringen zum Folgeantrag historisch auf jenem zum ersten Asylantrag aufbaut, ist deswegen seine Neuheit nicht abzusprechen und das BFA von dessen Beweiswürdigung nicht von vornherein entbunden.

III. Nicht bei jedem Folgeantrag, bei dem eine Zurückweisung wegen res iudicata (§ 68 Abs 1 AVG) im Raum steht, ist die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gerechtfertigt, sondern nur bei "klar rechtsmissbräuchlicher" Antragstellung.
- | Online seit - 28.02.2022
2728

Judikatursammlung

Zum Begriff "unbegleitet" im NAG und zur Subsidiarität von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Leitsatz des Gerichts:
I. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 58 Abs 9 AsylG ergibt sich eindeutig die Subsidiarität von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG (ua) gegenüber Aufenthaltstiteln nach dem NAG. Demnach besteht dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Art 8 EMRK gegründeten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG, wenn der Drittstaatsangehörige ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG hat. Aus teleologischen Erwägungen muss das aber auch für den - vom Wortlaut des § 58 Abs 9 Z 1 NAG nicht erfassten - Fall gelten, dass diesbezüglich noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird.

II. Nach § 2 Abs 1 Z 17 NAG ist unter einem "unbegleiteten Minderjährigen" ein minderjähriger Fremder zu verstehen, der sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet. Dieses Verständnis liegt auch dem aktuell geltenden § 41a Abs 10 NAG zugrunde, auch wenn dieser keinen Verweis auf § 2 Abs 1 Z 17 NAG enthält.

III. Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, durch die Schaffung des Aufenthaltstitels nach § 41a Abs 10 NAG den Rechtsschutz iSd Kindeswohls in Fällen eines unbegleiteten Minderjährigen zu stärken, verbietet sich in Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal eine dem erwähnten Zweck zuwiderlaufende einschränkende Auslegung. Dass sich der Minderjährige iSd § 2 Abs 1 Z 17 NAG nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet, stellt offenbar darauf ab, dass der Minderjährige ohne den Genannten nach Österreich eingereist ist und sich auch in der Folge hier nicht in dessen "Begleitung" befindet. Dabei geht es idR um einen leiblichen Elternteil oder einen anderen - schon vor der Einreise - "gesetzlich verantwortlichen Volljährigen". Diese Bedingung fällt nicht schon deshalb weg, weil in Österreich einem Pflegeelternteil die Obsorge übertragen wird. Damit wird das Pflegeverhältnis nur "auf eine qualifizierte Stufe gehoben", was auf das Fortbestehen der Pflegeelternschaft keinen Einfluss hat. Das muss aber auch für die Frage gelten, ob der Minderjährige weiterhin das Tatbestandselement "unbegleitet" erfüllt, weil er andernfalls mit der zur Wahrung des Kindeswohls erfolgten Obsorgeübertragung an einen Pflegeelternteil den Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 41a Abs 10 NAG verlieren würde. Dafür, dass der Gesetzgeber ein solches Ergebnis beabsichtigt hätte, gibt es keine Hinweise.

IV. Dem Erkenntnis VwGH 21.3.2017, Ra 2015/22/0160, lässt sich zwar in einem nicht tragenden Begründungsteil die Meinung entnehmen, es habe sich bei der dort Mitbeteiligten um keine unbegleitete minderjährige Fremde gehandelt, weil sie ab der Einreise beim Onkel und bei der Tante, der mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes auch die alleinige Obsorge übertragen worden sei, gelebt habe. Diese nicht weiter begründete und auch nur als bloßes "obiter dictum" geäußerte Auffassung kann angesichts der im gegenständlichen Verfahren dargetanen Erwägungen nicht weiter aufrechterhalten werden.

V. Dass § 52 Abs 3 FPG anders als § 10 Abs 3 AsylG nicht zwischen Zurück- und Abweisung unterscheidet, ist offenbar ein Redaktionsversehen.
- | Online seit - 25.02.2022
2726

Judikatursammlung

Anhängiges Verlängerungsverfahren verhindert nicht Familienzusammenführung

Leitsatz des Gerichts:
Die Titelerteilung nach § 46 Abs 1 Z 2 lit b NAG setzt voraus, dass der Zusammenführende im Entscheidungszeitpunkt das in dieser Bestimmung genannte Aufenthaltsrecht innehat. Anders als bei einem Erstantrag verfügt der Zusammenführende vor der Entscheidung über seinen Antrag auf Verlängerung auch bereits vor der konstitutiven und rechtsgestaltenden Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels über ein entsprechendes Aufenthaltsrecht.
- | Online seit - 24.02.2022
2727

Judikatursammlung

Rückführungen von Flüchtlingen nach Syrien aufgrund der generell schlechten und unbeständigen Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet auf absehbare Zeit unzulässig

Leitsatz des Gerichts:
I. Wenn ein innerstaatliches Verfahren stattgefunden hat, ist es grundsätzlich nicht Sache des EGMR, die von den innerstaatlichen Gerichten vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts durch seine eigene zu ersetzen. Der EGMR muss jedoch davon überzeugt sein, dass die Einschätzung durch die Behörden des belangten Staats angemessen ist und ausreichend durch verlässliches Material unterstützt wird.

II. Wenn Asylanträge auf einem wohlbekannten allgemeinen Risiko beruhen und Informationen über ein solches Risiko anhand zahlreicher frei verfügbarer Quellen überprüft werden können, müssen die Behörden dieses Risiko von Amts wegen beurteilen. Wenn ein Asylantrag hingegen auf ein individuelles Risiko gestützt wird, muss sich der Antragsteller auf eine solche Gefahr beziehen und diese untermauern. Angesichts der absoluten Natur der von Art 2 und Art 3 EMRK garantierten Rechte und der Verletzlichkeit, in der sich Asylwerber oft befinden, verpflichten Art 2 und Art 3 EMRK die Behörden in Fällen, in denen sie auf eine bestimmte Person betreffende Tatsachen aufmerksam gemacht werden, die diese einem Risiko einer gegen diese Bestimmungen verstoßenden Misshandlung aussetzen würden, zu einer Beurteilung dieses Risikos von Amts wegen.

III. Eine zwangsweise Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien erscheint derzeit und zumindest in naher Zukunft wegen der dort herrschenden unbeständigen Sicherheitslage nicht durchführbar.

IV. Insb droht allen Rückkehrern nach Syrien Belästigung, willkürliche Verhaftung und Isolationshaft nach ihrer Rückkehr, Folter und andere Formen der Misshandlung sowie eine Entziehung des Eigentums und Einschränkungen der Freizügigkeit. Zudem droht Männern im wehrfähigen Alter die Zwangsrekrutierung in die Armee.

V. Die Tatsache, dass ein Ausweisungsverfahren aufgrund einer vorläufigen Empfehlung des EGMR vorübergehend ausgesetzt wird, macht die Anhaltung der betroffenen Person als solche nicht unrechtmäßig, vorausgesetzt die Behörden nehmen nach wie vor eine Ausweisung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht.
- | Online seit - 23.02.2022