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Hinweise

Hinweise und Korrespondenz 2021

Covid 19 - Einreiserecht - update

Leitsatz des Gerichts:
- | Online seit - 16.06.2021
2594

Judikatursammlung

Erhalt der Selbstständigeneigenschaft für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht auch bei schwangerschaftsbedingter kurzfristiger Unterbrechung der Tätigkeit

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine in einem anderen Mitgliedstaat aufhältige und dort selbstständig erwerbstätige Unionsbürgerin behält diese Eigenschaft iSd Art 7 Abs 3 RL 2004/38/EG auch dann, wenn sie in der Spätphase der Schwangerschaft diese Tätigkeit unterbricht und nach einer angemessenen Zeitspanne nach der Geburt die Tätigkeit wieder aufnimmt.
II. Die zu Art 45 AEUV ergangene Rsp zu Arbeitnehmerinnen in einer vergleichbaren Situation (vor allem EuGH 19.6.2014, C-507/12 [Saint Prix] ECLI:EU:C:2014:2007) ist auf Selbstständige iSd Art 49 AEUV vollumfänglich übertragbar.
- | Online seit - 16.06.2021
2586

Judikatursammlung

Unzulässigkeit der Schubhaft wegen Aussichtslosigkeit der Erlangung von Heimreisezertifikaten in Bezug auf Somalia

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine auf § 76 Abs 2 Z 1 FPG gestützte Schubhaft darf nur dann verhängt werden, wenn das in dieser Bestimmung genannte Sicherungsverfahren auch in eine Abschiebung münden kann, der Sicherungszweck also erreichbar ist.

II. Sind dem BFA unüberwindbare Hindernisse bei der Erreichung einer Abschiebung in Bezug auf den Herkunftsstaat bekannt, so darf eine Schubhaft nach § 76 Abs 2 Z 1 FPG von vornherein nicht verhängt werden.

III. Hindernisse iSd Punktes II bestehen aktuell in Bezug auf Somalia, dessen Vertretungsbehörden für die Jahre 2019 und 2020 überhaupt keine Heimreisezertifikate ausgestellt haben.

IV. In Fällen der a priori bestehenden Unerreichbarkeit des Sicherungszwecks hat das BVwG gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG bei der Absprache über Beschwerden nach Abs 1 leg cit auch die Feststellung auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.
- | Online seit - 15.06.2021
2522

Judikatursammlung

Ausweisung eines in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Spaniers nach Verurteilung wegen Sexualdelikten

Leitsatz des Gerichts:
I. In Fällen einer Ausweisung eines kinderlosen Erwachsenen, der sich in erster Linie auf seine Integration im Gaststaat beruft, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: der Charakter und die Schwere der von ihm begangenen Straftat; die Aufenthaltsdauer; die Zeit, die seit der Straftat vergangen ist und sein Verhalten während dieses Zeitraums sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gast- und zum Zielstaat.
II. Wenn ein Fremder sein gesamtes Leben im Gaststaat verbracht hat, müssen zur Rechtfertigung seiner Ausweisung schwerwiegende Gründe vorgebracht werden. Dies gilt insb, wenn die Straftaten als Jugendlicher begangen wurden.
III. Eine Bestimmung, wonach in "Härtefällen" von einer Ausweisung abzusehen ist, entspricht den Vorgaben der Konvention, wenn sie iSd Gebots einer Interessenabwägung ausgelegt werden kann.
IV. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die innerstaatlichen Gerichte nach Durchführung einer Interessenabwägung die Ausweisung eines von Geburt an im Gaststaat aufgewachsenen Fremden für verhältnismäßig halten, der sich des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger schuldig gemacht hat und bei dem von einem hohen Rückfallsrisiko ausgegangen werden kann.
- | Online seit - 14.06.2021
2523

Judikatursammlung

Ausweisung eines in der Schweiz geborenen Spaniers nach Verurteilung zu 30 Monaten Freiheitsstrafe wegen sexuellem Missbrauch einer Minderjährigen

Leitsatz des Gerichts:
I. Es steht den Mitgliedstaaten der EMRK frei, Fremde auszuweisen, die eine Straftat begangen haben. Solche Ausweisungen müssen jedoch den Anforderungen des Art 8 Abs 2 EMRK entsprechen.
II. Bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung sind insb die folgenden Faktoren zu berücksichtigen: die Art und Schwere der begangenen Straftaten; die Dauer des Aufenthalts des Fremden im Gaststaat; die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Fremden in dieser Zeit; die Nationalität der betroffenen Personen; die familiäre Situation des ausgewiesenen Fremden; gegebenenfalls das Wohl der Kinder und die Schwierigkeiten, mit denen sie im Herkunftsland des ausgewiesenen Elternteils konfrontiert wären; sowie das Bestehen der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Herkunftsstaat.
III. Die Ausweisung eines niedergelassenen Migranten, der den größten Teil seines Lebens im Gaststaat verbracht hat, kann nur durch sehr schwerwiegende Gründe gerechtfertigt werden. Die innerstaatlichen Gerichte müssen ihre Entscheidung detailliert begründen, damit der EGMR die ihm zustehende Überprüfung vornehmen kann.
IV. Der EGMR akzeptiert idR die Entscheidung der innerstaatlichen Instanzen, wenn diese die persönliche Situation des Beschwerdeführers gründlich untersucht und die widerstreitenden Interessen anhand der vom EGMR entwickelten Kriterien sorgfältig gegeneinander abgewogen haben. Im Gegensatz dazu ist eine unzureichende Begründung durch die innerstaatlichen Gerichte nicht mit Art 8 EMRK vereinbar.
V. Der mehrere Monate lang andauernde sexuelle Missbrauch einer Minderjährigen kann als sehr schwerwiegender Faktor berücksichtigt werden, der für eine Ausweisung spricht. Dies gilt umso mehr, wenn konkrete Hinweise auf eine Rückfallgefahr bestehen. Dieser Umstand kann die Ausweisung eines im Gaststaat geborenen und aufgewachsenen Spaniers, der über gewisse Bindungen zu Spanien verfügt und Spanisch spricht, rechtfertigen.
- | Online seit - 11.06.2021
2585

Judikatursammlung

Besonders strenger Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 Satz 5 FPG auch bei mehrfach bestrafter Gewalt gegen Frauen nicht erfüllt

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine Beschwerde gegen die auf § 18 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist, weil dies gemäß Abs 5 leg cit ohnehin amtswegig zu überprüfen ist, als unzulässig zurückzuweisen.

II. Auf EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige, die bereits zehn Jahre im Bundesgebiet aufhältig sind, kommt bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 Satz 5 FPG zur Anwendung: Damit die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib des Betroffenen im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde, müssen zur Gefährdungsprognose in solchen Fällen "besonders schwerwiegende Merkmale" hinzutreten.

III. Auch fünf strafgerichtliche Verurteilungen wegen Gewalt gegen Frauen inklusive teils schweren Körperverletzungen sowie mehrere Verwaltungsübertretungen (Lenken eines Kraftfahrzeugs trotz entzogener Lenkerberechtigung) vermögen den strengen Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 Satz 5 FPG nicht zu erfüllen. Daran ändert auch ein Hinzukommen eines festgestellten, aber noch nicht abgeurteilten Suchtmittelkonsums nichts, wenn sich daraus kein "bandenmäßiges" Handeln mit solchen Substanzen schließen lässt.

IV. Abwägungsentscheidungen sind Einzelfallentscheidungen (dazu zählt sinngemäß auch die Gefährdungsprognose) und damit im Allgemein nicht revisibel iSd Art 133 Abs 4 B-VG, sodass die Revision an den VwGH vom BVwG nicht zuzulassen ist (§ 25a Abs 1 VwGG).
- | Online seit - 10.06.2021
2584

Judikatursammlung

Berücksichtigung des Kindeswohls auch bei Entscheidungen, die nicht direkt an das Kind adressiert sind

Leitsatz des Gerichts:
I. Den Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens (Art 267 AEUV) können nur die nationalen Gerichte konstituieren, sodass es einzig auf deren Vorlagefragen, nicht aber auf das Vorbringen der Parteien des Ausgangsverfahrens ankommt.

II. Den Mitgliedstaaten erwächst in fremdenrechtlicher Hinsicht aus Art 20 AEUV bei Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen einem Unionsbürger und einem Drittstaatsangehörigen die Pflicht, Letzterem einen Aufenthaltstitel zu gewähren, wenn der Unionsbürger ansonsten gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen.

III. Für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses iSd Punktes II kommt es auf alle Umstände des Einzelfalls an, bei Kindern insb auf deren Alter, die körperliche und emotionale Entwicklung, den Grad der affektiven Bindung an beide Elternteile und auf das Risiko, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre.

IV. Der EuGH hält an seiner Judikatur fest, wonach die Kindeswohlklausel des Art 5 lit a RL 2008/115/EG auch dann zum Tragen kommt, wenn sich eine Rückkehrentscheidung gegen die Eltern richtet. Dies ergibt sich neben dem Normzweck und der Gesamtsystematik der RL auch aus der primärrechtlichen Determinante des Art 24 Abs 2 GRC und deren Auslegung in Übereinstimmung mit Art 3 Abs 1 UN-Kinderrechtsübereinkommen.
- | Online seit - 09.06.2021
2583

Judikatursammlung

Rechtswidrige Anhaltung in Schubhaft aufgrund eines Nichtbescheides

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine Anhaltung in Schubhaft ist für rechtswidrig zu erklären, wenn sich diese auf einen Nichtbescheid stützt. Entspricht ein Schubhaftbescheid nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG, so ist dieser absolut nichtig. Folglich mangelt es einer Anhaltung in Schubhaft an ihrer Rechtsgrundlage.

II. Handelt es sich bei einem Schubhaftbescheid aufgrund fehlender Formalerfordernisse (bspw aufgrund eines Widerspruchs zu den Vorgaben des § 18 Abs 4 AVG) um einen Nichtbescheid, so ist eine dagegen erhobene Beschwerde mangels wirksamer Erlassung des Bescheids zurückzuweisen, einer Beschwerde gegen den Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (in Form einer Anhaltung in Schubhaft) ist aber folglich mangels Rechtsgrundlage für den Zwangsakt stattzugeben.
- | Online seit - 08.06.2021
2582

Judikatursammlung

Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aufgrund von Mittellosigkeit und Unmöglichkeit der Aufnahme einer legalen Beschäftigung

Leitsatz des Gerichts:
I. Die gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten Interessen einer fremden Person hat einzelfallbezogen zu erfolgen, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit zwar zu berücksichtigen, jedoch als neutral zu werten ist.

II. Aus der Beschäftigungslosigkeit, der Mittellosigkeit und der fehlenden Möglichkeit, dass eine legale Beschäftigung ausgeübt wird, resultiert die Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen bzw der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weswegen durch den weiteren Aufenthalt der fremden Person eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegen kann. Aus diesen Gründen kann für die betroffene Person keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden.
- | Online seit - 07.06.2021
2580

Judikatursammlung

Herkunftsstaat nicht feststellbar

Leitsatz des Gerichts:
Gemäß § 8 Abs 6 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung abzuweisen, sofern der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.
- | Online seit - 04.06.2021
2581

Judikatursammlung

Kein Familienverfahren - Beschwerde gemäß § 16 Abs 3 BFA-VG gilt nicht für nachgeborenes Kind

Leitsatz des Gerichts:
I. § 34 Abs 4 AsylG ist dahingehend auszulegen, dass eine gemeinsame Führung der Verfahren nur dann zu erfolgen hat, wenn diese gleichzeitig beim BFA oder gleichzeitig im Beschwerdeverfahren beim BVwG anhängig sind.

II. Liegt kein unter einem zu führendes Familienverfahren iSd § 34 AsylG vor, ist aber auch die das Familienverfahren ergänzende Regelung des § 16 Abs 3 BFA-VG nicht anwendbar, wonach eine von einem Familienangehörigen erhobene Beschwerde auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt.
- | Online seit - 03.06.2021
2578

Judikatursammlung

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung

Leitsatz des Gerichts:
I. Schubhaft kann zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt.

II. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen.
- | Online seit - 02.06.2021
2577

Judikatursammlung

Schützenswertes Familienleben (Art 8 EMRK) abseits der "Kernfamilie" im Bundesgebiet; überwiegendes Interesse am Verbleib bereits nach fünf Jahren

Leitsatz des Gerichts:
I. Pflegt ein von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Betroffener intensivsten Kontakt mit seinen miteingereisten und in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, während er sonst keine Angehörigen im Bundesgebiet hat, so besteht hier (trotz Nicht-Vorliegens einer "Kernfamilie") auch bei einem Aufenthalt von erst fünf Jahren ein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK. Diese Schutzwürdigkeit wird durch den Umstand verstärkt, dass keine familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat mehr bestehen.

II. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Fällen wie dem genannten (I.) wäre ein schwerwiegender Eingriff in das von Art 8 EMRK geschützte Familienleben und nur dann zulässig, wenn überwiegende öffentliche Interessen (insb Straffälligkeit des Betroffenen) dafür sprechen.

III. Hinsichtlich des in § 9 Abs 2 Z 4 BFA-VG normierten Abwägungskriteriums sind fehlende Deutschprüfungen während des fünfjährigen Aufenthaltszeitraums dadurch relativierbar, dass dem Betroffenen deren Ablegung infolge fehlender formaler Vorbildung (kein Schulbesuch im gesamten Leben) erschwert ist.

IV. In Fällen wie dem genannten (I. bis III.) ist festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (§ 9 Abs 3 BFA-VG). Dies führt dazu, dass zumindest eine Aufenthaltsberechtigung iSd §§ 54 Abs 1 Z 2, 55 Abs 2 AsylG zu verleihen ist.
- | Online seit - 01.06.2021
2575

Judikatursammlung

Entscheidung in der Sache selbst durch das BVwG gemäß § 7 Abs 2 BFA-VG

Leitsatz des Gerichts:
Wenn der VwGH einer Revision oder der VfGH einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des BVwG gemäß § 7 Abs 1 BFA-VG stattgegeben hat, so hat gemäß § 7 Abs 2 BFA-VG das BVwG nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, über die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.
- | Online seit - 31.05.2021
2573

Judikatursammlung

Rechtsschutz bei Verweigerung eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt zu Studienzwecken

Leitsatz des Gerichts:
I. Art 21 Abs 2a SDÜ ist nicht auf Sachverhalte anwendbar, in denen ein nationales Visum iSd Art 18 SDÜ zum Zweck eines längerfristigen Aufenthalts verweigert wird.

II. Daher liegt in solchen Fällen (oben I.) keine "Durchführung" von Unionsrecht vor, sodass die GRC gemäß deren Art 51 nicht zur Anwendung kommt. Folglich besteht in solchen Fällen auch kein Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz gemäß Art 47 Abs 1 GRC.

III. Fällt der Sachverhalt jedoch in den Anwendungsbereich der RL 2016/801/EU (Forscher-/Studenten- RL), so ist deren Art 34 Abs 5 zu beachten, der einen Rechtsbehelf "gemäß dem nationalen Recht" gewährt.

IV. Bei der Ausgestaltung des Rechtsbehelfs iSv Art 34 Abs 5 RL 2016/801/EU sind die Mitgliedstaaten an den Effektivitäts- und den Äquivalenzgrundsatz gebunden.

V. Bei der Ausgestaltung des Rechtsbehelfs iSv Art 34 Abs 5 RL 2016/801/EU liegt trotz der Wendung "gemäß dem nationalen Recht" eine "Durchführung" von Unionsrecht iSd Art 51 GRC vor, sodass nach Art 47 Abs 1 GRC in irgendeinem Verfahrensstadium ein gerichtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung stehen muss.
- | Online seit - 28.05.2021
2567

Judikatursammlung

Mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit einer Behörde

Leitsatz des Gerichts:
I. Mutwillig iSd § 35 AVG handelt, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt.

II. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist.
- | Online seit - 27.05.2021
2569

Judikatursammlung

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

Leitsatz des Gerichts:
Durch die Entscheidung eines weiblichen Mitglieds des BVwG über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz eines afghanischen männlichen Staatsangehörigen, der einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung behauptet hat, wird dieser im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
- | Online seit - 26.05.2021
2555

Judikatursammlung

Ermittlungspflichten von BFA und Vertretungsbehörden in Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG iVm § 26 FPG

Leitsatz des Gerichts:
I. In Einreiseverfahren vor den Vertretungsbehörden gemäß § 35 AsylG iVm § 26 FPG ist die Angehörigeneigenschaft der Antragsteller zur Bezugsperson zweifelsfrei festzustellen. Zu diesem Zwecke hat das BFA bei bestehenden Zweifeln im Wege der Vertretungsbehörde eine Belehrung und organisatorische Hilfestellung zur Beibringung eines DNA-Nachweises gemäß § 13 Abs 4 BFA-VG zu veranlassen. Erst wenn die Angehörigeneigenschaft geklärt ist, sind die Voraussetzungen des § 60 Abs 2 AsylG zu prüfen.

II. Hat das BFA den zuvor (I.) genannten Schritt unterlassen, ist darin ein grober Ermittlungsmangel zu erblicken. Bei bestehenden Zweifeln an der Angehörigeneigenschaft im Stadium des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG hat dieses sohin den Bescheid der Vertretungsbehörde aufzuheben und die Sache an diese zurückzuverweisen (Kassation gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG).

III. Auf Grund der Spezifika des Beschwerdeverfahrens gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden (§ 11a FPG), vor allem der fehlenden Zulässigkeit einer mündlichen Verhandlung, hat das BVwG bei Ermittlungslücken seitens der Behörde insb in diesen Verfahren kassatorisch zu entscheiden.
- | Online seit - 25.05.2021
2616

Judikaturbesprechung

Übersicht über die VwGH-Judikatur zum Niederlassungsrecht 2019/2020

Der vorliegende Beitrag liefert eine überblicksmäßige Darstellung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) im Berichtszeitraum September 2019 bis Oktober 2020.

Leitsatz des Gerichts:
- | Online seit - 21.05.2021
3436

Judikaturbesprechung

Übersicht über die VwGH-Judikatur zum Niederlassungsrecht 2019/2020

Der vorliegende Beitrag liefert eine überblicksmäßige Darstellung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) im Berichtszeitraum September 2019 bis Oktober 2020.

Leitsatz des Gerichts:
- | Online seit - 21.05.2021