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Judikatursammlung

Zur "ununterbrochenen tatsächlichen Niederlassung" iZm der Anrechenbarkeit von Studienaufenthaltszeiten und aus dem ARB 1/80 ableitbaren Aufenthaltsrechten

Leitsatz des Gerichts:
I. Nach stRsp des VwGH ist ein türkischer Staatsangehöriger erst mit der Erfüllung der Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 als niedergelassen iSd § 2 Abs 2 iVm § 45 Abs 1 NAG anzusehen.

II. Ein türkischer Staatsangehöriger erlangt mit der Erfüllung der Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 ein entsprechendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sodass ab diesem Zeitpunkt ein anderweitiges Aufenthaltsrecht nicht mehr essenziell ist. Das bisherige Aufenthaltsrecht wird aber nicht durch jenes nach dem ARB 1/80 "verdrängt", sondern besteht daneben fort. Von Bedeutung ist ein solches - neben jenem nach dem ARB 1/80 fortbestehendes - Aufenthaltsrecht insb im Hinblick auf eine allfällige Anrechnung von Aufenthaltszeiten iSd § 45 Abs 2 NAG.
- | Online seit - 14.08.2025
3760

Judikatursammlung

Abweisung libanesischer Flüchtlinge durch zyprische Behörden verletzt Art 3 und Art 13 EMRK sowie Art 4 4. ZPEMRK

Leitsatz des Gerichts:
I. Das Bestehen bilateraler Rückführungsabkommen zwischen Staaten entbindet nicht von der Pflicht zur Einzelfallprüfung gemäß Art 3 EMRK und zur Sicherstellung effektiver Garantien gegen Zurückweisung in ein Land, in dem dem Betroffenen unmenschliche Behandlung droht.

II. Während eines mehrtägigen Aufenthalts auf See unter vollständiger Kontrolle eines Vertragsstaats unterliegen Flüchtlinge dessen Schutzpflichten aus Art 3 EMRK. Eine unzureichende Versorgung mit Nahrung, Wasser und medizinischer Betreuung kann eine erniedrigende Behandlung darstellen.

III. Ein an finanzielle und sonstige Voraussetzungen geknüpftes Einreisevisum stellt zudem keine echte und wirksame Möglichkeit dar, Einwände gegen die Ausweisung iSd Art 4 4. ZPEMRK vorzubringen.
- | Online seit - 13.08.2025
3768

Judikatursammlung

Keine Verletzung von Schutzpflichten durch die schwedischen Behörden nach Suizid eines Asylsuchenden

Leitsatz des Gerichts:
I. Art 2 EMRK umfasst nicht nur negative Verpflichtungen, sondern auch staatliche Schutzpflichten. Unter bestimmten Umständen - wenn die Behörden von einem realen und unmittelbaren Risiko für das Leben einer Person wussten oder hätten wissen müssen - sind zudem präventive Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um das Recht auf Leben des Grundrechtsträgers zu wahren.

II. Die bloße Androhung eines Suizids iZm einer Abschiebung verpflichtet den Staat nicht dazu, von der Durchführung der Maßnahme abzusehen - wohl aber dazu, geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens zu treffen.

III. Bei der Bewertung des behördlichen Wissens sind verschiedene Umstände zu berücksichtigen. Es handelt sich daher stets um eine Einzelfallentscheidung.
- | Online seit - 12.08.2025
3765

Judikatursammlung

Drohende Verfolgung als minderjähriges Mädchen in Afghanistan

Leitsatz des Gerichts:
Die fehlende Auseinandersetzung des BVwG mit dem Fluchtvorbringen und den Länderberichten betreffend die Situation von minderjährigen Mädchen sowie die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara verletzt die afghanische Beschwerdeführerin im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.
- | Online seit - 11.08.2025
3772

Judikatursammlung

Fehlender Studienerfolgsnachweis: Verhältnismäßigkeitsprüfung und mündliche Verhandlung

Leitsatz des Gerichts:
I. Gemäß Art 21 Abs 7 der RL (EU) 2016/801, die bis 23.5.2018 in nationales Recht umzusetzen war, müssen bei jeder Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen.

II. Im Anwendungsbereich des Art 47 GRC erübrigt sich im Fall der Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen mündlichen Verhandlung die Darlegung der Relevanz des in der Unterlassung der Durchführung der Verhandlung gelegenen Verfahrensmangels.
- | Online seit - 08.08.2025
3755

Judikatursammlung

Erforderliche Unterhaltsgewährung im Herkunftsstaat bei Aufenthaltsrecht nach § 52 Abs 1 Z 3 NAG

Leitsatz des Gerichts:
I. In dem die Auslegung der Unionsbürger-RL betreffenden Urteil vom 16.1.2014, C-423/12, hat der EuGH für die Bejahung eines Aufenthaltsrechts des Familienangehörigen (dort in absteigender Linie) dezidiert auf dessen Unterhaltsbedarf in seinem Herkunftsland abgestellt.

II. Das Aufenthaltsrecht von Angehörigen von EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, richtet sich nach § 54 NAG, dessen Abs 1 lediglich auf die Voraussetzungen nach § 52 Abs 1 Z 1 bis 3 NAG verweist und die auf einen anderen Kreis von Berechtigten anwendbare Bestimmung (nämlich auf Angehörige, die ihrerseits ebenso EWR-Bürger sind) nach § 52 Abs 1 Z 5 NAG gerade nicht einbezieht.
- | Online seit - 07.08.2025
3756

Judikatursammlung

Kein Asylausschluss nach Entlassung aus Maßnahmenvollzug bei vertretbarer Gefährdungsprognose

Leitsatz des Gerichts:
I. Der in § 6 Abs 1 Z 4 AsylG enthaltene Ausschlussgrund korreliert inhaltlich mit dem in Art 14 Abs 4 lit b Status-RL genannten Grund. Danach kann einem Flüchtling die ihm zuerkannte Rechtsstellung aberkannt, beendet oder ihre Verlängerung abgelehnt werden, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaates darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.

II. Der EuGH sprach bereits aus, dass sich Art 14 Abs 4 lit a Status-RL (Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaates) auf eine andere Art von Gefahr bezieht als Art 14 Abs 4 lit b Status-RL, der auf eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaates abstellt. Die Wendung "Sicherheit des Mitgliedstaates, in dem ... sich der Flüchtling aufhält" in Art 14 Abs 4 lit a der Status-RL entspricht dem Begriff der "nationalen Sicherheit" in Art 24 Abs 1 dieser RL. Unter Zugrundelegung der bisherigen Rsp des EuGH ist damit "sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaates umfasst und dass daher die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können".
- | Online seit - 06.08.2025
3763

Judikatursammlung

Berücksichtigung der negativen Auswirkungen einer Kontaktaufnahme mit der Botschaft des Herkunftslandes im Rahmen der Fremdenpassausstellung

Leitsatz des Gerichts:
Ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und die fehlende Begründung zu den zentralen Punkten des Parteivorbringens betreffend die negativen Auswirkungen der Beantragung eines Reisepasses in der Botschaft des Herkunftsstaates verletzen den syrischen Beschwerdeführer im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.
- | Online seit - 05.08.2025
3749

Judikatursammlung

Berufung auf das Recht auf Abweichung von Art 15 EMRK stellt noch nicht die Einstufung als "sicherer Herkunftsstaat" in Frage

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Kriterien für die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat sind nicht bereits deshalb als nicht mehr erfüllt anzusehen, weil sich ein Mitgliedstaat gemäß Art 15 EMRK auf das Recht beruft, von den in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abzuweichen.

II. Beruft sich jedoch ein Staat auf das Recht auf Abweichung, ist dennoch zu prüfen, ob die Umstände, unter denen dieses Recht ausgeübt wird, geeignet sind, die Einstufung als "sicherer Herkunftsstaat" in Frage zu stellen.

III. Art 37 RL 2013/32 steht der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat entgegen, wenn Teile seines Hoheitsgebiets die in Anhang I genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung nicht erfüllen.

IV. Eine davon abweichende Ausgestaltung, wonach auch nur Teile eines Hoheitsgebiets als sicher eingestuft werden können, liegt im Gestaltungsspielraum des Unionsgesetzgebers, von dem er in der VO 2024/1348 Gebrauch gemacht hat.

V. Im Licht von Art 47 GRC ist Art 46 Abs 3 RL 2013/32 dahin auszulegen, dass ein Gericht im Rahmen der nach Art 46 Abs 3 vorgeschriebenen umfassenden Ex-nunc-Prüfung auf Grundlage der Akten sowie der ihm im anhängigen Verfahren zur Kenntnis gebrachten Angaben berücksichtigen muss, dass die in Anhang I genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung verkannt worden sind - auch wenn dies nicht ausdrücklich zur Begründung des Rechtsbehelfs geltend gemacht wird.
- | Online seit - 04.08.2025
3762

Judikatursammlung

Drohende Reinfibulation in Somalia ist ein asylrechtlich berücksichtigungswürdiger Umstand

Leitsatz des Gerichts:
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Abweisung eines Asylantrags einer somalischen Staatsangehörigen durch die Verkennung der Asylrelevanz einer drohenden neuerlichen Beschneidung.
- | Online seit - 01.08.2025
3743

Judikatursammlung

Fehlende Auseinandersetzung mit Verfolgungsgefahr als alleinstehende Frau in Syrien

Leitsatz des Gerichts:
Die Begründung des BVwG, wonach die minderjährige Revisionswerberin, eine syrische Staatsangehörige, nicht zu der besonders gefährdeten Gruppe der alleinstehenden Frauen zähle, da sie "zugegeben" habe (neben ihrer im Libanon lebenden Kernfamilie) Verwandte in Syrien zu haben, mit denen sie in Kontakt stehe oder diesen wieder intensivieren könne, greift zu kurz und steht in einem unaufgeklärten Spannungsverhältnis zu den Länderfeststellungen, wonach etwa ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht bringe und das Risiko der sexuellen Ausbeutung erhöhe.
- | Online seit - 31.07.2025
3753

Judikatursammlung

Rechtswirksame Zustellung trotz fehlender Zustellverfügung

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Vorschriften über die Zustellung sind nicht Selbstzweck, sie sollen nur größtmögliche Garantie dafür bieten, dass das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger auch tatsächlich zukommt. Die Nichteinhaltung von Zustellvorschriften ist daher immer dann unschädlich, wenn der Zweck der Zustellung trotz aufgetretener Zustellmängel erreicht worden ist.

II. Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung hängt nicht von einer bestimmten Form der Zustellverfügung ab. § 5 ZustG bedeutet auch nicht, dass ein ausdrücklich als "Zustellverfügung" bezeichneter Teil des zuzustellenden Dokuments oder ein eigenes Dokument "Zustellverfügung" vorhanden sein muss. Es reicht, wenn aus dem zuzustellenden Dokument oder aus sonstigen Unterlagen hervorgeht, wem die Behörde das Dokument zustellen wollte. Das kann sich auch allein aus der Adressierung eines Dokuments oder aus der Adressierung des Zustellnachweises ergeben.
- | Online seit - 30.07.2025
3733

Judikatursammlung

Erforderliche Einzelfallprüfung hinsichtlich Verfolgungsgefahr eines Soldaten der ehemaligen afghanischen Regierung

Leitsatz des Gerichts:
Allein die Eigenschaft, Bediensteter bzw Angehöriger der Armee oder Polizei der ehemaligen afghanischen Regierung gewesen zu sein, rechtfertigt ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls nicht automatisch die Gewährung von internationalem Schutz.
- | Online seit - 29.07.2025
3734

Judikatursammlung

Erneute Rückkehrentscheidung verstößt in Fällen des § 10 Abs 1 Z 3 AsylG nicht gegen Wiederholungsverbot

Leitsatz des Gerichts:
Angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und des § 52 Abs 2 Z 2 FPG, wonach die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, steht der Erlassung einer solchen auch nicht das ansonsten aus der Rechtskraft einer früheren solchen Entscheidung resultierende Wiederholungsverbot entgegen.
- | Online seit - 28.07.2025
3732

Judikatursammlung

Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bei Aktenwidrigkeit

Leitsatz des Gerichts:
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen Rechts, sondern auch solche des Verfahrensrechts sein, so etwa, wenn eine vom Verwaltungsgericht getroffene Annahme in unvertretbarer Weise nicht mit den vorgelegten Akten übereinstimmt, also Aktenwidrigkeit vorliegt.
- | Online seit - 25.07.2025
3742

Judikatursammlung

Fehlende Information über Gründe der Abschiebung verletzen Art 1 7. ZPEMRK

Leitsatz des Gerichts:
I. Wird eine ausländische Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, abgeschoben, ohne dass ihr die maßgeblichen Gründe offengelegt werden, auf die sich die Entscheidung stützt, stellt dies eine Verletzung von Art 1 Abs 1 des 7. ZPEMRK dar - sofern die Einschränkung dieser Verfahrensrechte nicht durch angemessene Ausgleichsmaßnahmen kompensiert wird.

II. Die Vertretung durch einen Anwalt und die Unabhängigkeit eines Gerichts können den Eingriff nicht ausgleichen, wenn die zugrunde liegenden Beweise auch für diese Stellen nicht zugänglich sind.

III. Art 8 EMRK ist nicht anwendbar, wenn keine "Familie" iSd Bestimmung vorliegt. Dies ist bei getrennten Wohnsitzen der Eheleute und der Unabhängigkeit der volljährigen Tochter der Fall, sodass die Beschwerde gemäß Art 35 Abs 3 lit a und Abs 4 EMRK zurückzuweisen ist.
- | Online seit - 24.07.2025
3735

Judikatursammlung

Unvertretbare Beweiswürdigung hinsichtlich sexueller Orientierung

Leitsatz des Gerichts:
Verfolgungsbehauptungen aufgrund der sexuellen Orientierung betreffen den sehr privaten Lebensbereich des Asylwerbers und erfordern ein "offenes und beruhigendes Umfeld" als Grundvoraussetzung dafür, dass sensible und persönliche Informationen offen angesprochen werden können. Entscheidungsträger müssen eine objektive Herangehensweise bewahren, damit ihre Schlüsse nicht auf stereotypen, ungenauen oder unzutreffenden Vorstellungen von Personen mit der behaupteten sexuellen Orientierung beruhen.
- | Online seit - 23.07.2025
3702

Judikatursammlung

Zur aktuellen Situation alleinstehender, nichtgebildeter Frauen in der Elfenbeinküste

Leitsatz des Gerichts:
I. In der Elfenbeinküste ist es alleinstehenden Frauen nur möglich für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, wenn diese ausreichend gebildet sind.

II. Basierend auf der Geschlechtszugehörigkeit allein besteht aktuell keine maßgebliche Gefahr der asylrelevanten Verfolgung für Frauen in der Elfenbeinküste.

III. Das Begründen asylrelevanter Verfolgung von Frauen bedarf ein Hinzutreten weiterer individueller Umstände, beispielsweise eine oppositionelle Gesinnung oder ein fehlendes soziales Umfeld.
- | Online seit - 22.07.2025
3656

Judikatursammlung

Zuständigkeit bleibt bei Österreich aufgrund Fristversäumung

Leitsatz des Gerichts:
I. Nach Art 5 Abs 2 Dublin III-VO ist der ersuchende Mitgliedstaat berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen.

II. Die Remonstrationsfrist von drei Wochen ist dabei zwingend durch den ersuchenden Mitgliedstaat einzuhalten, andernfalls kann kein Remonstrationsverfahren eingeleitet werden.

III. Der Umstand, dass der ersuchende Mitgliedstaat das ablehnende Antwortschreiben des ersuchten Mitgliedstaates aufgrund eines Irrtums übersehen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.
- | Online seit - 21.07.2025
3728

Judikatursammlung

Ablehnung von Folgeanträgen ist zulässig nach vorheriger bestandskräftiger Entscheidung in anderem Mitgliedstaat

Leitsatz des Gerichts:
I. Art 33 Abs 2 lit d iVm Art 2 lit q RL 2013/32 steht der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz nicht entgegen, wenn ein früher gestellter Antrag in einem anderen Mitgliedstaat durch eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt wurde.

II. Der Begriff des "Folgeantrags" ist nicht darauf zu beschränken, dass ein neuer Antrag im selben Mitgliedstaat wie der erste gestellt werden muss.

III. Die Ablehnung ist nur dann zulässig, wenn der erste Antrag unter Anwendung der RL 2011/95 entschieden wurde. Andernfalls liegt kein qualifizierter Vorentscheid vor, der eine Unzulässigkeit des Folgeantrags begründen könnte.

IV. Art 33 Abs 2 lit d RL 2013/32 ist iVm Art 2 lit q dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Art 2 lit b als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn er gestellt wurde, bevor die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats gemäß Art 28 Abs 1 die Prüfung des früheren Antrags wegen dessen stillschweigender Rücknahme eingestellt hat.

V. Eine bestandskräftige Entscheidung iSd Art 28 Abs 1 RL 2013/32 liegt erst dann vor, wenn der Antragsteller nach Art 28 Abs 2 keine Möglichkeit mehr hat, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu erwirken oder einen neuen Antrag zu stellen.
- | Online seit - 18.07.2025