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Judikatursammlung

Innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu auch ohne familiäre Unterstützung

Leitsatz des Gerichts:
Ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art 3 EMRK gegeben sein könnte.
- | Online seit - 22.01.2026
3839

Judikatursammlung

Beschwerdegegenstand bei Beschwerdevorentscheidung

Leitsatz des Gerichts:
I. Nach der Rsp des VwGH zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid.

II. Sache der Beschwerdevorentscheidung ist - entsprechend dem Verfahren der VwG - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat.

III. Im Fall der Beschwerde gegen einen den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückweisenden Bescheid nach § 58 Abs 10 AsylG ist die "Sache" des Beschwerdeverfahrens auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags durch das BFA beschränkt.
- | Online seit - 21.01.2026
3838

Judikatursammlung

Einzelfallprüfung nach § 9 Abs 2 Z 3 AsylG

Leitsatz des Gerichts:
I. Es ist davon auszugehen, dass bei der Auslegung des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 ungeachtet der Frage, ob der konkret in Rede stehende Fall dem Anwendungsbereich der Status-RL unterliegt, die unionsrechtlichen Kriterien für die Aberkennung von subsidiärem Schutz und die dazu ergangene Rsp des EuGH zum Tragen kommen.

II. Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat iSd Art 17 Abs 1 lit b Status-RL - nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt - vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen.

III. Es ist zur Erfüllung des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 hinreichend, dass eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (iSd Art 17 Abs 1 lit b Status-RL) gegeben ist. Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist hingegen nach § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorzunehmen.

IV. Der Rsp des EuGH zufolge ist die Tatsache, dass die internationalen Schutz beantragende Person ihre Strafe verbüßt hat, einer von mehreren Umständen, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen seien, ob diese Person unter den in dieser Vorschrift genannten Ausschlussgrund falle. Auch die seit dem strafbaren Verhalten vergangene Zeit, das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit und die von ihm gegebenenfalls gezeigte Reue seien bei der Prüfung einzubeziehen. Der VwGH hegt nun keine Zweifel, dass - wenngleich es dabei nicht um die Beurteilung einer vom Fremden ausgehenden Gefahr geht - die genannten Umstände auch bei der Prüfung des sich auf den subsidiären Schutz beziehenden Ausschlussgrundes des Art 17 Abs 1 lit b Status-RL Berücksichtigung zu finden haben. Die vom EuGH zu Art 12 Abs 2 lit b Status-RL getätigte Aussage bezieht sich nämlich auf denselben von beiden Vorschriften verfolgten Zweck, einen Fremden von der Zuerkennung der mit der Gewährung eines Schutzstatus verbundenen besonderen Rechtsposition auszuschließen, wenn er Handlungen gesetzt hat, aufgrund derer er sich dieser besonderen Rechtsposition als unwürdig erweist.

V. Die Umstände der Strafverbüßung und des Zeitraumes des Wohlverhaltens haben in die Beurteilung einzufließen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ein früheres (Fehl-)Verhalten (allenfalls: immer noch) so zu bewerten ist, dass daraus eine Unwürdigkeit resultiert, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt zu erhalten. Eine gesetzmäßige Einbeziehung dieser Umstände erfordert es aber (ebenso), dass das strafbare Verhalten festgestellt wird. Ob nämlich die Strafverbüßung und ein späteres Wohlverhalten dazu führt, dass eine - allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt (noch) als gegeben zu erachtende - Unwürdigkeit weggefallen ist, steht in einem engen Bezug zum damaligen strafbaren Verhalten und ist daher in Beziehung zu einem solchen zu setzen.

VI. Dass der Ausspruch über den nach § 13 Abs 2 AsylG 2005 eingetretenen Verlust des Aufenthaltsrechts rechtlich davon abhängen würde, dass dem Asylwerber (später) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ergibt sich nicht aus dem Gesetz.
- | Online seit - 20.01.2026
3837

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Nichtvorfinden der Hinterlegungsanzeige muss für Wiedereinsetzung hinreichend begründet werden

Leitsatz des Gerichts:
I. Aus § 17 Abs 4 ZustG ergibt sich unmissverständlich, dass eine auf die Beschädigung oder Entfernung der Verständigung zurückzuführende Unkenntnis vom Zustellvorgang und damit die so bewirkte subjektive Unmöglichkeit der Behebung der hinterlegten Sendung für die Rechtswirksamkeit der Zustellung rechtlich ohne Belang ist.

II. Es besteht die Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen.

III. Eine Partei wird den konkreten Vorgang, wie es zur Entfernung der Hinterlegungsanzeige gekommen ist, nur in den seltensten Fällen bescheinigen können. Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Dartuung von Umständen beschränken müssen, die die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen.

IV. Im Falle eines mit Werbematerial angefüllten Postkastens hat die Durchsicht des Inhaltes des Postkastens besonders genau zu erfolgen, um nichts zu übersehen. Wurde eine Hinterlegungsanzeige tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt, ist somit, um vom Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes ausgehen zu können, ua die Annahme erforderlich, dass die Entleerung des Hausbrieffaches täglich mit der entsprechenden Sorgfalt erfolgt ist.
- | Online seit - 19.01.2026
3808

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Zugrundelegung der strafgerichtlichen Gefährlichkeitsprognose bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Fremden im Aberkennungsverfahren

Leitsatz des Gerichts:
I. Beim Aberkennungstatbestand des § 9 Abs 2 Z 2 AsylG geht es laut Rsp um die Vornahme einer Gefährdungsprognose, wobei der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegensteht, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat.

II. Es ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Strafgerichtliche Verurteilungen sind daraufhin zu prüfen, ob und inwieweit sich nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt.

III. In Umsetzung der Judikatur des EuGH sowie der RückführungsRL steht es der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegen, wenn feststeht, dass die Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.
- | Online seit - 16.01.2026
3810

Judikatursammlung

Anwendung der Judikatur zur Verfolgung von Homosexualität auch auf Trans-Personen

Leitsatz des Gerichts:
I. Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen im Herkunftsstaat unter Strafe gestellt sind, stellt noch keine Verfolgungshandlung dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsstaat auch tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar.

II. Es darf von niemandem verlangt werden, auf die eigene sexuelle Ausrichtung zu verzichten. Menschen gleichgeschlechtlicher Orientierung muss es möglich sein, auch in der Öffentlichkeit zu ihrer geschlechtlichen Orientierung zu stehen und sich zu entsprechenden Beziehungen zu bekennen, ohne dadurch Gefahr einer Verfolgung iSd GFK zu laufen.
- | Online seit - 15.01.2026
3834

Judikatursammlung

Mit Studentenstatus "Absolutorium, Thesis fällig" nicht inskribiert

Leitsatz des Gerichts:
Fallbezogen ging das VwG davon aus, dass die Revisionswerberin mit ihrem aktuellen Studentenstatus "Absolutorium, Thesis fällig" über keine aufrechte Aufnahmebestätigung iSv § 8 Z 8 lit a NAG-DV und über keine aktuelle Inskription mehr verfügt ("not-enrolled status"). Darauf aufbauend begründete es die Nichterteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels. Weshalb die diesbezügliche Einschätzung des VwG unzutreffend sein sollte, legt die Revision nicht dar.
- | Online seit - 14.01.2026
3806

Judikatursammlung

Zulässigkeit der Zurückweisung des Asylantrages aufgrund eines aufrechten Asylberechtigtenstatus in Ungarn

Leitsatz des Gerichts:
I. Die bloße Möglichkeit einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art 3 EMRK vorliegen, bedarf es zur Glaubhaftmachung einer Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung wahrscheinlich erscheinen lassen.

II. Aus dem bloßen Umstand, dass in einem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, die Sozialhilfeleistungen bzw Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits Schutz gewährenden Mitgliedstaat, lässt sich im Falle der Rücküberstellung in den ursprünglichen Mitgliedstaat keine Gefährdung ableiten.
- | Online seit - 13.01.2026
3811

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Keine parallele Mitwirkungspflicht zur selbstständigen Beschaffung eines Reisedokuments bei amtswegig eingeleitetem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats

Leitsatz des Gerichts:
I. Bei der Rückkehrentscheidung handelt es sich um einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid, der den Adressaten zum Verlassen des Bundesgebiets verpflichtet. Nach dem Ergehen einer Rückkehrentscheidung ist es allein am betroffenen Fremden gelegen, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen vorbereitenden Maßnahmen zu treffen.

II. Soweit das BFA von der Ermächtigung des § 46 Abs 2a FPG Gebrauch macht und ein amtswegiges Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats einleitet, ist der Fremde grundsätzlich nicht verpflichtet, parallel dazu aus eigenem bei der zuständigen ausländischen Behörde ein Reisedokument zu beantragen.

III. Eine Aufforderung nach § 46 Abs 2b FPG darf nur dann ergehen, wenn kein behördliches Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats anhängig ist.
- | Online seit - 12.01.2026
3832

Judikatursammlung

E-Mail an Behörde durch Tochter

Leitsatz des Gerichts:
I. Nach stRsp des VwGH zur "elektronischen" Einbringung von Anträgen kommt es ausschließlich darauf an, ob ein Anbringen bei der Behörde in deren Verfügungsbereich tatsächlich eingelangt ist. Hingegen ist ohne Bedeutung, wie mit dem eingelangten Anbringen bei der Behörde intern weiter verfahren wurde, insb ob es in den (richtigen) Akt Eingang gefunden hat (oder nicht).

II. Gemäß § 10 Abs 2 zweiter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel in Bezug auf eine Vollmacht unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Dabei sind sowohl das Fehlen der in einem schriftlichen Anbringen vom Vertreter verwiesenen Vollmachtsurkunde als auch einzelne Mängel einer vorgelegten Vollmachtsurkunde einem Verbesserungsauftrag zugänglich.

III. Das Bestehen oder zumindest die gleichzeitige Begründung eines Vollmachtsverhältnisses ist unabdingbare - wenn auch nicht hinreichende - Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung. Das Vertretungsverhältnis wird nämlich erst dann nach außen wirksam, wenn es in der gemäß § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird, wobei die Offenlegung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, durch mündliche Vollmachtserteilung vor der Behörde oder durch Berufung auf eine erteilte Vollmacht erfolgen kann. Es bedarf somit einerseits einer Bevollmächtigung im Innenverhältnis, mit der die Befugnis (Rechtsmacht) eingeräumt wird, Willenserklärungen mit unmittelbarer rechtlicher Wirksamkeit für den Vertretenen abzugeben bzw entgegenzunehmen. Andererseits ist ein derartiges Vollmachtsverhältnis auch im Außenverhältnis offenzulegen, wobei die Offenlegung auf die schon festgehaltene Weise zu erfolgen hat.
- | Online seit - 09.01.2026
3842

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Zustellmangel bei aufrechter Rechtsvertretung

Leitsatz des Gerichts:
Nach stRsp des VwGH hat das aufrechte Bestehen einer Zustellvollmacht (Zustellungsvollmacht) zur Folge, dass ab deren Vorliegen nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen selbst zuzustellen ist. Der Zustellungsbevollmächtigte ist in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen, wobei eine Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten ausreicht. Ein diesbezüglicher Zustellmangel - wenn der Zustellungsbevollmächtigte also fälschlicherweise nicht als Empfänger bezeichnet wird - kann dadurch heilen, dass das zuzustellende Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt.
- | Online seit - 08.01.2026
3844

Judikatursammlung

Überraschungsverbot gilt auch für VwG

Leitsatz des Gerichts:
I. Beantragt ein Fremder einen Erstaufenthaltstitel, ist iZm einer eventuellen Aufenthaltsehe seine Absicht entscheidend, wie der angestrebte Aufenthaltstitel zu nutzen ist.

II. Nach stRsp des VwGH ist unter dem im Verwaltungsverfahren zu beachtenden "Überraschungsverbot" zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen darf, die der Partei nicht bekannt waren. Der VwGH hat dazu bereits klargestellt, dass die zum "Überraschungsverbot" entwickelten Grundsätze auch für das Verfahren vor den VwG maßgeblich sind, weil von diesen auf dem Boden des § 17 VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör iSd § 45 Abs 3 AVG zu beachten sind.
- | Online seit - 07.01.2026
3821

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Doppelstaatsbürgerschaft und allfällige Wehrdienstverweigerung

Leitsatz des Gerichts:
I. Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten der betroffenen Person auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und allfällige Sanktionen (zB Folter) unverhältnismäßig sind. Zu unterscheiden ist eine Verfolgung, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, von einer Zwangsrekrutierung durch einen nichtstaatlichen Akteur, denn Letztere gilt als nicht asylrelevant.

II. Hat die Regierung bloß eingeschränkten Zugriff auf bestimmte Gebiete, wie zB die syrische Zentralregierung auf die unter kurdischer Kontrolle stehende Herkunftsregion der betroffenen Person, so ist eine drohende Einziehung zum Militärdienst in die syrische Armee nicht maßgeblich wahrscheinlich. Dies ist insb anzunehmen, wenn die tatsächliche Herkunftsregion der betroffenen Person auch ohne Kontakt zu den syrischen Behörden erreichbar ist.

III. Droht aufgrund einer Wehrdienstverweigerung allgemein die Gefahr einer Bestrafung, kann dieser asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn dies aufgrund politischer oder religiöser Überzeugungen geschieht oder den drohenden Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt, wie dies etwa bei einer drohenden Folter der Fall ist. Ist der Wehrdienst allerdings mit einem Zwang zur Vornahme völkerrechtswidriger Militäraktionen verbunden, so kann bereits eine einfache Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen.

IV. Im Rahmen eines Asylverfahrens ist nicht nur zu prüfen, ob der betroffenen Person in ihrer Heimat asylrelevante Verfolgung droht, sondern ist auch von Relevanz, ob die Heimatregion erreichbar ist, ohne auf dem Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein.

V. Im Rahmen eines Asylverfahrens ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Weicht ein diesbezügliches Vorbringen unmittelbar nach der Ankunft in Österreich von in weiterer Folge gemachten Angaben ab, so ist idR dem ersten Vorbringen erhöhte Bedeutung beizumessen. Werden bei der Erstbefragung später vorgebrachte gravierende Angriffe gegen die asylwerbende Person unerwähnt gelassen oder bestehen Divergenzen zwischen den Angaben in der niederschriftlichen Vernehmung und dem Asylantrag, spricht dies stark gegen die Glaubwürdigkeit der antragstellenden Person.

VI. Für die Gewährung eines Status nach § 8 Abs 1 AsylG ist es erforderlich, dass eine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art 3 EMRK glaubhaft gemacht wird. Wird nur die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung dargetan, so wird diese Schwelle jedenfalls nicht erreicht.
- | Online seit - 05.01.2026
3822

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Alleinstehende Frauen in Syrien

Leitsatz des Gerichts:
Es ist eine individuelle Prüfung der Umstände des Einzelfalles erforderlich, um die Verfolgungsgefahr für eine alleinstehende Frau im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien abschätzen zu können.
- | Online seit - 02.01.2026
3819

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Zur Herkunftsregion und der Notwendigkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgungshandlung und Konventionsgrund

Leitsatz des Gerichts:
I. Die rechtskräftig erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt bei einer nachfolgenden Entscheidung über die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten insofern Maßgeblichkeit, als zuvor bereits bei der Prüfung, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint worden war. Nach § 11 Abs 1 zweiter Satz AsylG 2005 ist nämlich Schutz (nur dann) gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen - als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten - Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

II. Allein deshalb, weil einem Wehrdienstverweigerer unter den Voraussetzungen des Art 9 Abs 2 lit e Status-RL Bestrafung durch die Behörden seines Herkunftsstaates droht, kann die Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht als gegeben angesehen werden. Die Plausibilität der Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und den Verfolgungsgründen ist nach Auffassung des EuGH von den zuständigen nationalen Behörden vielmehr in Anbetracht sämtlicher vom Asylwerber (oder der Asylwerberin) vorgetragenen Anhaltspunkte zu prüfen.

III. Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für sich genommen nicht ausreichend, wenn der asylwerbende Fremde, der angegeben hat, dass er keine Waffe tragen und keine Menschen töten wolle - Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können. Nach der Rsp müssen nämlich, damit der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden kann, die Verfolgungshandlungen aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten drohen.

IV. Art 9 Abs 3 Status-RL verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits.

V. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 12.1.2023, C-280/21, (neuerlich) betont, dass die nationalen Behörden zu prüfen haben, ob ein Kausalzusammenhang zwischen einem Verfolgungsgrund und den Verfolgungshandlungen besteht (Rn 33 dieses Urteils).

VI. Auch einer auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private kann asylrelevanter Charakter zukommen. Dies allerdings nur dann, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren.

VII. Es ist erforderlich, dass - ein entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder diesbezügliche Hinweise aufgrund der Länderberichte vorausgesetzt - neben der Gefahr einer Zwangsrekrutierung geprüft wird, ob der Betreffende Sanktionen in asylrechtlich relevanter Intensität wegen der Weigerung, sich einer Zwangsrekrutierung zu beugen, oder aufgrund von Handlungen, sich einer bereits erfolgten Zwangsrekrutierung wieder zu entziehen, aus in der GFK genannten Gründen zu gewärtigen hat.

VIII. Im Gegensatz zu jemandem, der sich einer allgemeinen Wehrpflicht seines Heimatstaates durch Desertion entzieht, findet eine Zwangsrekrutierung durch eine rebellierende Gruppe ihre rechtliche Deckung nicht in dem grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates, seine Angehörigen zur Militärdienstleistung zu verpflichten und einzuziehen. Daher ist für die Desertion aus einer Zwangsrekrutierung durch rebellierende Gruppen auch nicht jener Maßstab anzulegen, der für die Verweigerung der Ableistung des staatlichen Militärdienstes und etwaigen daraus drohenden Strafen anzulegen ist.

IX. Bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund dient die Gewährung subsidiären Schutzes iZm syrischen Staatsangehörigen, die ihren Militärdienst nicht abgeleistet haben, dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten.

X. Dem Konzept der innerstaatlichen Fluchtalternative liegt der subsidiäre Charakter des internationalen Schutzes zugrunde, wonach ein Asylwerber dann nicht als schutzbedürftig anzusehen ist, wenn für ihn die Möglichkeit besteht, in einem Teil seines Herkunftsstaates Schutz zu finden. Es beruht auf einer Unterscheidung zwischen der Heimatregion eines Asylwerbers und einem anderen Teil des Herkunftslandes und spiegelt den Umstand wider, dass ein Asylwerber, der nicht in seine Heimatregion zurückkehren kann, idR in einem Gebiet einer vorgeschlagenen innerstaatlichen Fluchtalternative nicht über dieselben finanziellen und infrastrukturellen Ressourcen sowie lokale Kenntnisse und soziale Netzwerke verfügen wird wie an seinem Heimatort und somit eine zusätzliche Prüfung stattzufinden hat, ob die Ansiedelung in dem vorgeschlagenen Gebiet auch zumutbar ist.

XI. Die Notwendigkeit der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, setzt in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten voraus, dass der Asylwerber am Herkunftsort in asylrelevanter Weise verfolgt würde oder er diesen Ort, selbst wenn er dort nicht verfolgt würde und dort vor - an anderenorts im Herkunftsstaat bestehender - Verfolgung sicher wäre, nicht erreichen könnte, ohne asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein.
- | Online seit - 31.12.2025
3818

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Die unrechtmäßige Einreise mit minderjährigen Personen unter eigener Obhut fällt nicht in den Anwendungsbereich des Art 1 Abs 1 lit a RL 2002/90/EG

Leitsatz des Gerichts:
I. Art 1 Abs 1 lit a RL 2002/90/EG ist im Licht der Art 7 und 24 sowie des Art 52 Abs 1 GRC dahin auszulegen, dass die Einreise in Begleitung minderjähriger Personen, für die tatsächlich die Obsorge ausgeübt wird, nicht unter den allgemeinen Tatbestand der Beihilfe zur unerlaubten Einreise fällt.

II. Die Garantien der GRC stehen jedenfalls einer Regelung entgegen, die ein solches Verhalten dennoch strafrechtlich ahndet.
- | Online seit - 30.12.2025
3817

Judikatursammlung

Rechtswidrigkeit der Anhaltung eines irakischen Staatsangehörigen in Schubhaft mangels Sicherungsbedarfes

Leitsatz des Gerichts:
I. Der Ausschluss der Anordnung eines gelinderen Mittels im Bescheid kann nicht pauschal mit dem Vorverhalten des Beschwerdeführers begründet werden; hierzu müssen konkrete Handlungen genannt werden, die die Anordnung eines gelinderen Mittels unter Berücksichtigung der geschilderten Umstände seiner Festnahme ausschließen.

II. Können keine konkreten Handlungen angeführt werden, so weist ein solcher Bescheid einen wesentlichen Begründungsmangel auf.
- | Online seit - 29.12.2025
3816

Judikatursammlung

Keine Flüchtlingseigenschaft aufgrund familiärer Blutfehde zwecks fehlender Andersartigkeit

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine internationalen Schutz beantragende Person, der in ihrem Herkunftsland Blutrache
droht, weil sie einer Familie angehört, die in einen Streit vermögensrechtlicher Natur verwickelt ist, ist nicht allein aus diesem Grund als "bestimmte soziale Gruppe" gemäß Art 10 Abs 1 lit d RL 2011/95 anzusehen.

II. Zwar ist ein Identifizierungsmerkmal einer solchen Gruppe zu bejahen, nämlich jenes des "angeborenen Merkmals" oder des "gemeinsamen Hintergrunds, der nicht verändert werden kann". Allerdings fehlt es an einer wahrnehmbaren Andersartigkeit im Herkunftsstaat.

III. In solchen Fällen ist im Rahmen der individuellen Prüfung gemäß Art 4 RL 2011/95 zu beurteilen, ob die betroffene Person Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß Art 10 Abs 2 RL 2013/32 hat.
- | Online seit - 24.12.2025
3815

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Kein Behördenverschulden bei verzögerter Entscheidung mangels aktueller Lageinformationen

Leitsatz des Gerichts:
I. Für die Annahme einer Säumnis nach § 8 Abs 1 VwGVG ist entscheidend, ob der Behörde ein überwiegendes Verschulden objektiv zurechenbar ist.

II. Kann mangels aktueller Länderinformationen die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht fundiert beurteilt werden, kann dies der Annahme einer Säumnis iSd § 8 Abs 1 VwGVG entgegenstehen.
- | Online seit - 23.12.2025
3829

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Genereller Ausschluss Hilfesuchender mit bloß befristetem Aufenthaltstitel von Sozialleistungen verfassungswidrig

Leitsatz des Gerichts:
I. Ein Ausführungsgesetz darf dem Grundsatzgesetz nicht widersprechen, es also auch nicht in seiner rechtlichen Wirkung verändern oder einschränken. Denn die durch das Bundesgrundsatzgesetz aufgestellten Grundsätze sind für den Landesgesetzgeber unbedingt und in vollem Ausmaß verbindlich.

II. Bei der Auslegung eines Grundsatzgesetzes ist im Zweifelsfall diejenige Möglichkeit als zutreffend anzusehen, die dem Ausführungsgesetzgeber den weiteren Spielraum lässt.

III. Es steht dem Ausführungsgesetzgeber frei, näher auszugestalten, wann eine "dauerhafte" Niederlassung iSd § 4 Abs 1 Sozialhilfe-GrundsatzG vorliegt. Denn dem Wortlaut dieser Grundsatzbestimmung ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob jede Niederlassung iSd § 2 Abs 2 NAG auch als eine "dauerhafte" anzusehen ist. Da der Ausführungsgesetzgeber insofern über einen Ausgestaltungsspielraum verfügt, ist es ihm grundsätzlich auch unbenommen, die für eine
Bezugsberechtigung maßgeblichen Aufenthaltstitel aufzuzählen, solange er hierbei sachliche Differenzierungen trifft. Der Ausführungsgesetzgeber hat dabei insb zu berücksichtigen, dass eine hilfesuchende Person, die über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügt, gleichwohl iSd § 4 Abs 1 Sozialhilfe-GrundsatzG dauerhaft niedergelassen sein kann.

IV. Ein Ausführungsgesetz wird den Vorgaben des § 4 Abs 1 Sozialhilfe-GrundsatzG nicht gerecht, wenn es den Ausschluss von der Bezugsberechtigung schlicht daran knüpft, dass Hilfesuchende bloß über einen befristeten Aufenthaltstitel, wie etwa eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a NAG verfügen, ohne Rücksicht darauf zu nehmen, ob (ungeachtet des formell befristeten Aufenthaltstitels) eine dauerhafte Niederlassung iSd § 4 Abs 1 Sozialhilfe-GrundsatzG vorliegt, die bei Erfüllung der Wartefrist zum Bezug von Sozialhilfeleistungen berechtigt.

V. Vor diesem Hintergrund läuft eine Ausführungsbestimmung der Grundsatzbestimmung des § 4 Abs 1 Sozialhilfe-GrundsatzG jedenfalls zuwider, wenn sie die Bezugsberechtigung ausschließlich an taxativ aufgezählte Aufenthaltstitel knüpft (bzw einer solchen Liste taxativen Charakter verleiht) und somit bewirkt, dass auch solche Drittstaatsangehörige, die keinen dieser Titel haben, aber iSd § 4 Abs 1 Sozialhilfe-GrundsatzG dauerhaft niedergelassen sind und sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, von einem Sozialhilfeanspruch ausgeschlossen werden.

VI. § 4 Abs 3 Sozialhilfe-GrundsatzG ermächtigt den Landesgesetzgeber nicht dazu, unsachliche Differenzierungen innerhalb des Kreises der nach § 4 Abs 1 Sozialhilfe-GrundsatzG Bezugsberechtigten zu treffen. In diesem Zusammenhang ist insb nicht ersichtlich, inwiefern im Hinblick auf die Bleibeperspektive und die Verwurzelung des Aufenthaltsberechtigten in Österreich wesentliche Unterschiede zwischen Inhabern eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" und anderen Personen besteht, die iSd § 4 Abs 1 Sozialhilfe-GrundsatzG dauerhaft niedergelassen sind und sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

VII. Eine taxative Aufzählung nur bestimmter Aufenthaltstitel durch den Ausführungsgesetzgeber lässt sich schon allein deswegen nicht mit "integrationspolitischen Zielen" rechtfertigen, da der aufrechte Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im System des Sozialhilfe-GrundsatzG ohnedies an Integrationspflichten geknüpft ist.

VIII. Eine im Ausführungsgesetz normierte Möglichkeit, Sozialhilfe im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auch an nicht anspruchsberechtigte Personen zu gewähren, vermag einen fehlenden Rechtsanspruch nicht auszugleichen.

IX. Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" stellt keinen geeigneten Auffangtatbestand dar, um Personen mit einem dauernden Aufenthaltsrecht iSd § 4 Abs 1 Sozialhilfe-GrundsatzG zu erfassen; insb ist zu beachten, dass Personen aus mannigfaltigen Gründen (Lern- und Leseschwächen sowie Analphabetismus) nicht in der Lage sein können, ein derart hohes Sprachniveau zu erreichen, aber dennoch am Arbeitsmarkt vermittelbar sein können.
- | Online seit - 22.12.2025