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2714

Judikatursammlung

Keine innerstaatliche Fluchtalternative aufgrund ineffizienter staatlicher Schutzmechanismen

Leitsatz des Gerichts:
I. Kann die betroffene Person staatlichen Schutz aufgrund ineffizienter Schutzmechanismen und einer instabilen Sicherheitslage nicht in Anspruch nehmen, so steht idR keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen.

II. Lässt die Darstellung der Fluchtgründe eine lineare Handlung und ein nachvollziehbares Bild der erlebten Geschehnisse erkennen und sind die Schilderungen zudem umfangreich, schlüssig und detailliert, so kann angenommen werden, dass die betroffene Person die vorgebrachten Umstände auch tatsächlich erlebt hat.

III. Für eine asylrelevante Verfolgung iSd GFK ist es nicht von Bedeutung, ob die Verfolgung von staatlicher Seite oder von Dritten ausgeht. Wesentlich ist, dass der Staat keinen ausreichenden Schutz vor der drohenden Verfolgung bieten kann.
- | Online seit - 07.02.2022
2713

Judikatursammlung

Zwangsrekrutierung durch Taliban, Abweichen des BVwG von der Beweiswürdigung des BFA (Amtsrevision erhoben)

Leitsatz des Gerichts:
I. Damit eine asylrelevante Verfolgung in Form der Zwangsrekrutierung durch die Taliban droht, genügt bereits ein eine gesamte soziale Einheit (etwa eine Schule) um den Antragsteller erfassender Rekrutierungsversuch, wobei der Antragsteller in das "Blickfeld" der Gruppierung gefallen sein muss.

II. Die Verweigerung der Rekrutierung durch die Taliban ist dem Verfolgungsgrund der (unterstellten) politischen Gesinnung zuzuordnen.

III. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG besteht angesichts des landesweiten Netzwerks der Taliban in Afghanistan nicht.
- | Online seit - 04.02.2022
2712

Judikatursammlung

Zu den Voraussetzungen der realen Gefahr asylrelevanter Verfolgung

Leitsatz des Gerichts:
I. Kommt eine aktuelle asylrelevante Verfolgung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervor und ist diese weder notorisch noch amtsbekannt, so ist in der Folge vom Nichtbestehen einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Eine aktuelle, gezielt gegen die betroffene Person gerichtete Verfolgung ist deshalb nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

II. Behauptet die betroffene Person das Vorliegen exzeptioneller Umstände, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung des Art 3 EMRK bedeuten würden, so sind diese zu konkretisieren und detailliert darzustellen.

III. Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates vor Übergriffen Dritter kann nur bei nicht funktionierender Staatsgewalt (im Sinne einer unzulänglichen Machtausübung durch den Staat) vorliegen.
- | Online seit - 03.02.2022
2711

Judikatursammlung

Zur allgemeinen Lage in Libyen

Leitsatz des Gerichts:
I. Die allgemeine Lage in Libyen ist derzeit so beschaffen, dass bei einer Rückverbringung von Menschen in diesen Staat nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese in eine lebensbedrohende Lage geraten. Antragstellern auf internationalen Schutz aus Libyen ist daher – ungeachtet einer spezifischen Vulnerabilität – subsidiärer Schutz zuzuerkennen (§ 8 Abs 1 AsylG).

II. Den Empfehlungen internationaler Organisationen wie dem UNHCR kommt Indizwirkung im Asylverfahren zu.
- | Online seit - 02.02.2022
2710

Judikatursammlung

Folgeantrag versus Wiederaufnahme (zur Umsetzung des Art 40 Abs 2 bis 4 RL 2013/32/EU in Österreich)

Leitsatz des Gerichts:
I. Unter "neuen Elementen oder Erkenntnissen" (Art 40 Abs 2 und 3 RL 2013/32/EU), die es für die Stellung eines Folgeantrags braucht, sind neben nova producta auch nova reperta zu verstehen.

II. Durch den Wiederaufnahmsgrund des § 69 Abs 1 Z 2 AVG (dass die nun hervorgebrachten Tatsachen und Beweismittel eine andere Entscheidung herbeigeführt hätten sowie das fehlende Verschulden des Wiederaufnahmswerbers) zum Aufgreifen von nova reperta wird den Erfordernissen des Art 40 Abs 3 RL 2013/32/EU sowie der Ermächtigung an die Mitgliedstaaten (Abs 4 leg cit) entsprochen. Unionsrechtswidrig (insb entgegen Art 42 Abs 2 RL 2013/32/EU) sind aber die in § 69 Abs 2 AVG vorgesehenen Fristen, weil die Mitgliedstaaten bei Folgeanträgen nicht zur Festlegung von Ausschlussfristen ermächtigt sind.

III. Art 40 Abs 4 RL 2013/32/EU erlaubt es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung in seine Rechtsordnung erlassen hat, nicht, in Anwendung seiner allgemeinen Verwaltungsverfahrensvorschriften die inhaltliche Behandlung eines Folgeantrags abzulehnen, wenn nova reperta vorliegen und im Erstverfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.
- | Online seit - 01.02.2022
2709

Judikatursammlung

§ 4a AsylG 2005 - Nicht vulnerable Schutzberechtigte wird nicht nach Griechenland abgeschoben

Leitsatz des Gerichts:
I. Das mit der Rechtssache befasste Gericht - wie zuvor auch die befasste Behörde - trifft die Verpflichtung, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen.

II. Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art 4 GRC bzw Art 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen.
- | Online seit - 31.01.2022
2699

Judikatursammlung

Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft trotz Sicherungsbedarfs

Leitsatz des Gerichts:
I. Selbst bei Vorliegen einer ausgeprägten Fluchtgefahr kann bei fehlender Beendigungsperspektive die Fortsetzung der Schubhaft unverhältnismäßig sein. Dies gilt insb dann, wenn die betroffene Person keine Schuld an der langen Schubhaftdauer trifft und von ihr keine relevante Gefahr für die Gesellschaft ausgeht.

II. Ein Sicherungsbedarf wegen anzunehmender Fluchtgefahr und damit einhergehend die Notwendigkeit einer Schubhaft, kann sich daraus ergeben, dass sich die betroffene Person vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Schengenstaat dem behördlichen Zugriff entzogen hat.
- | Online seit - 28.01.2022
2707

Judikatursammlung

Zum Erfolgsnachweis bei Doktoratsstudien

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Möglichkeit der Erbringung eines Nachweises über den Studienerfolg ist - wie sich aus dem Wortlaut des § 8 Z 8 lit b NAG-DV ergibt (vgl "insbesondere") - in dieser Vorschrift nicht abschließend, sondern nur beispielhaft geregelt.

II. Die in § 8 Z 8 lit b NAG-DV illustrativ erwähnte Regelung des § 74 Abs 6 UniversitätsG ist für die Beurteilung des Fortschrittes einer Dissertation nicht einschlägig.

III. Einem Schreiben eines Dissertationsbetreuers muss die Bescheinigung eines Studienerfolges iSe Studienfortschrittes (siehe dazu Art 21 Abs 2 lit f der Forscher/Studenten-RL) zu entnehmen sein; zur Maßgeblichkeit eines Fortschrittes in der Ausbildung siehe auch den in § 64 Abs 2 NAG bezogen auf fachliche Ausbildungen nach § 64 Abs 1 Z 7 NAG genannten, angemessenen Ausbildungsfortschritt.

IV. Die Regelung des § 20 Abs 1 Z 6 StudFG ist nicht als maßgebliche studienrechtliche Vorschrift iSv § 64 Abs 2 NAG zu betrachten.
- | Online seit - 27.01.2022
2706

Judikatursammlung

Mangelhaft ermittelter Sachverhalt iSd § 21 Abs 3 BFA-VG

Leitsatz des Gerichts:
I. Bei § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 handelt es sich um eine von § 28 Abs 3 erster und zweiter Satz VwGVG 2014 abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 genannten Voraussetzungen geknüpft ist.

II. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher.
- | Online seit - 26.01.2022
2705

Judikatursammlung

Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG

Leitsatz des Gerichts:
Nach der stRsp des VwGH ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist.
- | Online seit - 25.01.2022
2704

Judikatursammlung

Sonderzahlungen bei Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen

Leitsatz des Gerichts:
Bei der Errechnung des monatlichen Nettoeinkommens ist auch das 13. und 14. Gehalt zu berücksichtigen.
- | Online seit - 24.01.2022
2703

Judikatursammlung

Unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung

Leitsatz des Gerichts:
Solange einem Zeugenbeweis die grundsätzliche Eignung, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, nicht abgesprochen werden kann, darf die Aufnahme des beantragten Beweises nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das VwG sei bereits vom Gegenteil der zu beweisenden Tatsache überzeugt. Eine solche Sichtweise stellt nämlich eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung dar.
- | Online seit - 21.01.2022
2702

Judikatursammlung

Beim BVwG anhängiges Asylverfahren keine Vorfrage für Entscheidung über Anwendbarkeit des NAG bzw der Stillhalteklausel

Leitsatz des Gerichts:
Zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des LVwG war das Asylverfahren des mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheirateten Fremden noch anhängig und eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme noch nicht erlassen. Damit lagen die Voraussetzungen für die Entscheidung in der Sache und damit auch die Notwendigkeit, über die Frage der Maßgeblichkeit der Stillhalteklausel bzw der Anwendbarkeit des NAG zu entscheiden, vor. Der Umstand, dass sich aufgrund der Entscheidung in einem anderen Verfahren (hier dem Asylverfahren vor dem BVwG) eines der Elemente allenfalls in der Zukunft (ex nunc) ändern könnte, ermächtigt nicht dazu, das Verfahren nach § 38 AVG bis zum Abschluss dieses anderen Verfahrens auszusetzen. Eine Vorfrage iSd § 38 AVG ist dann nicht anzunehmen, wenn es um eine künftige Rechtsgestaltung geht.
- | Online seit - 20.01.2022
2701

Judikatursammlung

Integrationsbegründende Schritte im Zeitraum eines unsicheren Aufenthaltsstatus

Leitsatz des Gerichts:
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu und in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, wird regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
- | Online seit - 19.01.2022
2700

Judikatursammlung

Relativierung der Aufenthaltsdauer

Leitsatz des Gerichts:
I. Für die Begründung der Relativierung der Aufenthaltsdauer kommt zwar grundsätzlich ein Leben im Verborgenen (ohne polizeiliche Meldung), insb bei unrechtmäßigem Verbleib im Bundesgebiet, in Betracht. Liegt dieser Zeitraum jedoch einerseits länger zurück, andererseits nach dem Ende des fast zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalts des Fremden im Bundesgebiet, so weist er in Relation zum rund 18 Jahre dauernden Aufenthalt insgesamt kein allzu großes Gewicht auf.

II. Das VwG hat die schon lang zurückliegenden gerichtlichen Bestrafungen des Fremden als die Aufenthaltsdauer relativierend angenommen. Im Zusammenhang mit der Begründung einer derartigen Relativierung ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.
- | Online seit - 18.01.2022
2698

Judikatursammlung

Kein Ehegattenrichtsatz bei Lebensgefährten

Leitsatz des Gerichts:
I. Der Berechnung der gemäß § 11 Abs 5 NAG iVm § 293 ASVG erforderlichen Unterhaltsmittel in Bezug auf einen Antragsteller, der im gemeinsamen Haushalt mit einem nichtehelichen Lebensgefährten lebt, ist nicht der "Ehegattenrichtsatz" des § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG, sondern der "Einzelpersonenrichtsatz" des § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG, zuzüglich Erhöhungssatz für Kinder gemäß § 293 Abs 1 letzter Satz ASVG, zugrunde zu legen.

II. Einem Fremden ist das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden nichtehelichen Lebensgefährten zum Nachweis der erforderlichen Unterhaltsmittel nicht (per se) zuzurechnen. Er hat daher die notwendigen Unterhaltsmittel nach der Regelung des § 11 Abs 5 NAG durch eigene Einkünfte und/oder einen Unterhaltsanspruch nachzuweisen.

III. Was das allfällige Bestehen eines vertraglichen Unterhaltsanspruches, der durch Beibringung einer Haftungserklärung nachzuweisen ist, anbelangt, so hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Fremden, seine Unterhaltsmittel aus einem solchen Anspruch abzuleiten, auf Fälle beschränkt, in denen dies im Gesetz ausdrücklich für zulässig erklärt bzw allenfalls sogar verpflichtend angeordnet wurde. Dies ist im Rahmen des § 45 NAG allerdings nicht erfolgt.
- | Online seit - 17.01.2022
2692

Judikatursammlung

Beabsichtigte Aufenthaltsdauer entscheidet über Anwendung des NAG

Leitsatz des Gerichts:
I. Beträgt die Gültigkeit des Reisepasses weniger als die maximal mögliche für den Aufenthaltstitel gültige Aufenthaltsdauer, so ist nach § 20 Abs 1 NAG dieser nur für die Gültigkeitsdauer des Reisepasses auszustellen.

II. Um in den Geltungsbereich des NAG zu fallen, muss es sich iSd § 1 Abs 1 NAG um einen tatsächlichen oder beabsichtigten Aufenthalt von mehr als sechs Monaten handeln. Dies bedeutet nicht, dass die Erteilung einer Berechtigung für weniger als sechs Monate aufgrund des § 20 Abs 1 letzter Halbsatz NAG (kürzere Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes) per se unzulässig wäre. Es kommt nicht darauf an, ob der Aufenthaltstitel - im Hinblick auf seinen nach der geplanten Einreise verbleibenden Gültigkeitszeitraum - für mehr als sechs Monate ausgenützt werden kann, sondern es ist auf die Absicht der Niederlassung während der Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels abzustellen. Das FPG sieht die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Studiums nicht vor.
- | Online seit - 14.01.2022
2697

Judikatursammlung

Neuerlich zum gesamtwirtschaftlichen Nutzen durch Schaffung von Arbeitsplätzen

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Beschäftigung einiger weniger (womöglich bloß geringfügig bzw in Teilzeit beschäftigter) Arbeitnehmer/innen trägt zur Schaffung neuer oder Sicherung bestehender Arbeitsplätze idR nur unwesentlich bei und begründet daher keinen gesamtwirtschaftlichen Nutzen einer Erwerbstätigkeit iSd § 24 AuslBG.

II. Im Verfahren betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd § 41 Abs 2 Z 4 NAG ist im Falle des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung - wie zB bei Nichtvorliegen einer Erwerbstätigkeit von gesamtwirtschaftlichem Nutzen iSv § 24 AuslBG - eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK nicht vorzunehmen.

- | Online seit - 13.01.2022
2696

Judikatursammlung

Zur Rückkehrsituation betreffend Sri Lanka

Leitsatz des Gerichts:
I. Es besteht keine systematische, asylrelevante Verfolgung der srilankesischen Tamilen bloß auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.

II. Wohl aber besteht für Rückkehrer nach Sri Lanka allgemein die Gefahr, durch die dortige Polizei einer den Art 2 und 3 EMRK widerstreitenden Behandlung (bei gewaltsamen Befragungen) ausgesetzt zu werden. Sri Lankern ist daher subsidiärer Schutz zuzuerkennen (§ 8 Abs 1 Z 1 AsylG).
- | Online seit - 12.01.2022
2695

Judikatursammlung

Ausschlaggebende Zeitpunkte für die Minderjährigkeit und Angehörigenrechte im Familienverfahren im Inland

Leitsatz des Gerichts:
I. Der Begriff des "Familienangehörigen" des Art 2 lit j RL 2011/95/EU ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts und als solcher unionsweit einheitlich auszulegen.

II. Bei minderjährigen Schutzberechtigten iSd Art 2 lit k RL 2011/95/EU (unter 18-Jährigen) ist für die Beurteilung der Angehörigeneigenschaft von Antragstellern auf internationalen Schutz iSd Art 2 lit j RL 2011/95/EU auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen (zu diesem Zeitpunkt darf also der Schutzberechtigte noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben).

III. Als "gestellt" gilt ein Antrag auf internationalen Schutz in diesem Zusammenhang bereits mit dem ersten formlosen Gesuch (in Österreich iSd § 17 Abs 1 AsylG).

IV. Die RL 2011/95/EU (StatusRL) verlangt keine tatsächliche Wiederaufnahme des Familienlebens, stattdessen statuiert Art 2 lit j dritter Gedankenstrich leg cit nur drei Erfordernisse (Bestehen der Familie bereits im Herkunftsstaat, Aufenthalt des Schutzberechtigten und des Antragstellers im selben Mitgliedstaat und dass der Schutzberechtigte minderjährig und nicht verheiratet ist).

V. Gemäß Art 2 lit j dritter Gedankenstrich iVm Art 23 Abs 2 RL 2011/95/EU ist ein Elternteil eines minderjährigen Schutzberechtigten nicht unbegrenzt dessen Familienangehöriger, sondern endet diese Eigenschaft mit Erreichen von dessen Volljährigkeit. Die mit der Angehörigeneigenschaft einhergehenden subjektiven Rechte iSd Art 24–35 RL 2011/95/EU (Art 23 Abs 2 leg cit) bleiben aber mit dem Ende der Angehörigeneigenschaft für die Dauer des gemäß Art 24 Abs 2 leg cit erteilten Aufenthaltstitels (ein Jahr und bei jeder Verlängerung weitere zwei Jahre) noch aufrecht.
- | Online seit - 11.01.2022