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Judikatursammlung

Daueraufenthalt - EU nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft

Leitsatz des Gerichts:
I. Für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" ist gemäß § 45 Abs 1 NAG eine in den letzten fünf Jahren ununterbrochene und rechtmäßige Niederlassung erforderlich.

II. Nach den Gesetzesmaterialien zum Brexit-Begleitgesetz 2019 (vgl ErläutRV 491 BlgNR 26. GP 8, welche die hier maßgebliche Rechtslage nachträglich klarstellen) ergibt sich aus § 21 Abs 6 NAG, dass iVm einer Inlandsantragstellung - ua im Fall des Abs 2 Z 3 - ein Abwarten der Entscheidung im Inland zulässig ist. Dies wurde im Umkehrschluss daraus gefolgert, dass in Abs 6 jene Fälle aufgezählt sind, in denen ein solches Abwarten im Inland nicht zulässig ist. In allen anderen nicht genannten Fällen des Abs 2 darf demnach die Entscheidung im Inland abgewartet werden. Damit verbunden ist somit auch ein weiteres Aufenthaltsrecht in Österreich bis zur Entscheidung der Behörde.

III. Die Zeit einer Niederlassung als österreichischer Staatsbürger ist auf die in § 45 Abs 1 NAG vorausgesetzte fünfjährige Niederlassung anzurechnen, wenn der Betroffene im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des LVwG Drittstaatsangehöriger war. Das ununterbrochene Vorliegen der Eigenschaft als Drittstaatsangehöriger in den letzten fünf Jahren wird in § 45 Abs 1 NAG nicht gefordert.

IV. Es widerspräche dem Normzweck (Verschaffung eines unbefristeten Niederlassungsrechts für langfristig Aufenthaltsberechtigte) und stellte eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn einem Antragsteller, der - wie hier - zwar (zwingend) im Entscheidungszeitpunkt Drittstaatsangehöriger war, in den fünf Jahren davor aber zeitweise auch als österreichischer Staatsbürger rechtmäßig niedergelassen war, der Aufenthaltstitel (allein) deshalb versagt würde.
- | Online seit - 16.09.2022
2822

Judikatursammlung

Beschwerdevorentscheidung - Behebung eines nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheides durch BVwG

Leitsatz des Gerichts:
Mit Behebung des Bescheides wurde ein nicht mehr dem Rechtsbestand angehörender Bescheid behoben, hingegen die den tatsächlichen Beschwerdegegenstand bildende Beschwerdevorentscheidung vom 23.3.2021, im Rechtsbestand belassen. Daher ist eine Entscheidung noch offen.
- | Online seit - 15.09.2022
2821

Judikatursammlung

Gefahr der GFK-relevanten Verfolgung wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung von Syrern

Leitsatz des Gerichts:
I. Zwar wird in Syrien sehr rasch eine asylrelevante oppositionelle Gesinnung von Seiten des Regimes unterstellt, die bloße Ausreise aus syrischem Staatsgebiet reicht hierfür aber nicht aus.

II. Eine unterstellte oppositionelle Gesinnung wegen Wehrdienstverweigerung ist nicht zu befürchten, wenn der betroffene Asylantragsteller bereits vor Jahrzehnten seinen regulären Wehrdienst bei der syrischen Armee abgeleistet hat, für diese mit Blick auf sein Alter und seine Fähigkeiten hinsichtlich eines Reservedienstes nicht spezifisch interessant erscheint und keinen Einberufungsbefehl erhalten hat.

III. Da es an Judikatur des VwGH zu einer asylrelevanten, vom Regime unterstellten oppositionellen Gesinnung syrischer Staatsangehöriger abseits des Wehrdienstes fehlt, ist die Revision an den VwGH zuzulassen (Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG).
- | Online seit - 14.09.2022
2819

Judikatursammlung

Unglaubwürdigkeit einer behaupteten Verfolgung aus religiösen Gründen bei Zugehörigkeit zur Mehrheitsreligion

Leitsatz des Gerichts:
I. Bei behaupteter religiös motivierter Verfolgung und Zugehörigkeit zur Mehrheitsreligion des Herkunftsstaats ist davon auszugehen, dass – sollte eine derartige Verfolgung tatsächlich drohen – jedenfalls innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

II. Schwierige Lebensumstände und schlechte Lebensbedingungen allein stellen keinen Asylgrund dar. Der Refoulementschutz stellt lediglich auf das gesamte Staatsgebiet betreffende exzeptionelle Lebenssituationen ab.
- | Online seit - 13.09.2022
2820

Judikatursammlung

Rechtswidrigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei auf nova reperta gestützten Folgeanträgen

Leitsatz des Gerichts:
I. Der faktische Abschiebeschutz eines Folgeantragstellers darf nicht gemäß § 12a Abs 2 Z 2 AsylG aufgehoben werden, wenn der Folgeantragsteller seinen Antrag auf nova reperta (im ersten Asylverfahren schon vorhandene, aber nicht vorgebrachte Tatsachenbehauptungen) stützt. Dies folgt aus einer unionsrechtskonformen Auslegung der Bestimmung im Lichte von Art 40 RL 2013/32/EU.

II. Da diese Rechtsfrage (I.) bislang nicht geklärt ist, ist die Revision an den VwGH zulässig (Art 133 Abs 4 B-VG).
- | Online seit - 12.09.2022
2887

Judikatursammlung

Aufenthaltsehe: Entscheidungszeitpunkt maßgeblich

Leitsatz des Gerichts:
I. § 30 Abs 1 NAG erfordert nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des LVwG kein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK (mehr) geführt wird.

II. Eine Aufenthaltsehe erfüllt den absoluten Versagungsgrund des § 11 Abs 1 Z 4 NAG, weshalb in diesem Fall keine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs 3 NAG bzw Art 8 EMRK vorzunehmen ist
- | Online seit - 09.09.2022
2811

Judikatursammlung

Keine Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (§ 35 AsylG) innerhalb des Unionsgebietes

Leitsatz des Gerichts:
I. Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden iSd § 35 AsylG können ausschließlich bei österreichischen Vertretungsbehörden in Drittstaaten gestellt werden, nicht hingegen bei jenen in EU-Mitgliedstaaten.

II. Ist ein schutzsuchender Drittstaatsangehöriger in das Unionsgebiet eingereist, ist für ihn das System der Dublin III-VO (604/2013) einschlägig, § 35 Abs 1 AsylG mit seinem weiten Wortlaut weicht dem Anwendungsvorrang der VO.

III. Sollte entgegen der Rechtsmeinung des BVwG (oben I. und II.) ein Verfahren iSd § 35 AsylG auch bei österreichischen Vertretungsbehörden in der EU angestrengt werden können, wären dafür alle im Unionsgebiet eingerichteten Vertretungsbehörden außer dem Generalkonsulat München sowie den Botschaften in Pressburg und Laibach gemäß der Konsularverordnung (BGBl II 327/2019) unzuständig.

IV. Zu den vorstehenden Rechtsfragen (I. bis III.) fehlt einschlägige Rsp des VwGH. Da es sich hierbei um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG handelt, war die Revision zuzulassen (§ 25a Abs 1 VwGG).
- | Online seit - 08.09.2022
2891

Judikatursammlung

Zu integrationsbegründenden Schritten während eines unsicheren Aufenthaltsstatus

Leitsatz des Gerichts:
Trotz eines fünf Jahre übersteigenden Aufenthalts, Unbescholtenheit und Integrationswilligkeit ist bei Fehlen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig, wenn die vorliegende Integration bei einer Gesamtbetrachtung nicht als außergewöhnlich bewertet werden kann und in einer Zeitspanne vorgenommen wurde, in der die Unsicherheit des Aufenthalts bekannt war. Dies umso mehr, als keine starken Nahebeziehungen in Österreich bestehen und sich die Familie der betroffenen Person im Herkunftsstaat befindet.
- | Online seit - 07.09.2022
2888

Judikatursammlung

Lage homosexueller Pakistani; Beweiswürdigung des BFA

Leitsatz des Gerichts:
I. In Pakistan finden landesweit asylrelevante, staatliche wie private Verfolgungshandlungen gegen Homosexuelle iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK statt.

II. Es ist gleichgeschlechtlichen Paaren nicht zumutbar, ihre Beziehung zu verstecken (ähnlich dem "forum internum" im Kontext der Religionsfreiheit). Betroffenen Antragstellern ist sohin der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen (§ 3 Abs 1 AsylG).

III. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist Antragstellern, die eine Verfolgung auf Grund ihrer homosexuellen Orientierung vorbringen, nicht vorzuhalten, dass diese zurückhaltend mit Liebesgesten und dergleichen umgehen, wenn sie aus Staaten kommen, in denen gleichgeschlechtliche Paare permanenter Einschüchterung und Unterdrückung ausgesetzt sind. Ferner spricht eine fehlende Kenntnis der österreichischen LGBT-Szene nicht für eine Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens.
- | Online seit - 06.09.2022
2885

Judikatursammlung

Zum Prüfschema nach § 21 Abs 3 Z 2 NAG

Leitsatz des Gerichts:
I. Gemäß § 21 Abs 3 Z 2 NAG ist die "Inlandsantragstellung" zuzulassen, wenn keines der angeführten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" - worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fällt - im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK "nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist".

II. Der Beurteilung nach § 21 Abs 3 Z 2 NAG liegen nicht zwei getrennte, nacheinander vorzunehmende Prüfschritte zugrunde, sondern die Unmöglichkeit bzw Unzumutbarkeit der Ausreise ist im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens zu beurteilen.

III. Im Hinblick auf Sparguthaben, welche zur Deckung des gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG geforderten Unterhaltes herangezogen werden, ist nicht auf eine zeitlich nicht näher bestimmte "länger andauernde Sicherung des Lebensbedarfes" abzustellen, sondern darauf, ob mit den Ersparnissen iVm den weiteren Einkünften für die Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels von einem Jahr ausreichende Unterhaltsmittel nachgewiesen werden können.
- | Online seit - 05.09.2022
2886

Judikatursammlung

Erzwingen der Zeugeneinvernahme

Leitsatz des Gerichts:
Die Behörde darf - und nichts anderes gilt für das LVwG - die Einvernahme eines Zeugen nicht allein deshalb unterlassen, weil dieser trotz Ladung nicht erscheint. Vielmehr ist es Pflicht der Behörde bzw des LVwG, einen allenfalls unwilligen Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen.
- | Online seit - 02.09.2022
2884

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Widersprechende Sprachgutachten betreffend den Herkunftsstaat

Leitsatz des Gerichts:
Der Beschwerdeführer wird durch die mangelhafte Ermittlungstätigkeit und Beweiswürdigung hinsichtlich einander widersprechender Sprachgutachten betreffend den Herkunftsstaat (Iran oder Armenien) im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
- | Online seit - 01.09.2022
2883

Judikatursammlung

Amtswegiger "Daueraufenthalt - EU" nach BFA-Mitteilung

Leitsatz des Gerichts:
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten bedarf evidenter Maßen erst eines (mit Beschwerde vor dem BVwG bekämpfbaren) Bescheides des BFA, in dem das Vorliegen eines Endigungsgrundes iSd § 7 Abs 1 Z 2 AsylG überprüfbar zu begründen ist, sodass nicht ersichtlich ist, dass im Falle, in dem der Gegenstand eines Erkenntnisses in der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 Abs 8 NAG liegt, ein Rechtsschutzdefizit vorläge. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach der vom Gesetzgeber gewählten Vorgangsweise vor der bescheidmäßigen Aberkennung des Asylstatus die lediglich an das Ergehen einer Mitteilung des BFA nach § 7 Abs 3 AsylG gebundene amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 45 Abs 8 NAG zu erfolgen hat. Für eine nähere Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Mitteilung durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (bzw das LVwG) besteht weder eine rechtliche Grundlage noch aus Rechtsschutzgründen der vom Fremden behauptete Überprüfungsbedarf.
- | Online seit - 31.08.2022
2882

Judikatursammlung

Anwaltspflicht ist Anwalt's Pflicht

Leitsatz des Gerichts:
Der Anwaltspflicht nach § 24 Abs 2 VwGG wird nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch den Rechtsanwalt verfasste eingebracht und nicht etwa bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwaltes vorgelegt wird.
- | Online seit - 30.08.2022
2894

Judikatursammlung

Behandlung von Verlängerungs- und Zweckänderungsantrag nach Wiederaufnahme

Leitsatz des Gerichts:
I. Bei den amtswegigen Wiederaufnahmen mehrerer Verfahren und den daran anschließenden Entscheidungen über mehrere Anträge handelt es sich jeweils um voneinander trennbare Spruchpunkte. Liegen trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen.

II. Es handelt sich bei einem mit einem Zweckänderungsantrag verbundenen Verlängerungsantrag um einen einheitlichen Antrag, der mit der Erteilung des Aufenthaltstitels für den geänderten Aufenthaltszweck erledigt ist und über den lediglich dann gesondert mit einem Bescheid abzusprechen ist, wenn die Voraussetzungen für den anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt sind.

III. Da es sich bei einem mit einem Zweckänderungsantrag verbundenen Verlängerungsantrag um einen einheitlichen Antrag handelt, ist mit der Wiederaufnahme des Verfahrens über die Erteilung des geänderten Aufenthaltstitels der Antrag als Ganzes - und damit auch hinsichtlich des Antrages auf Verlängerung des ursprünglichen Aufenthaltstitels - wieder offen.

IV. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruches der belangten Behörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des LVwG ist daher die "Sache" des bekämpften Bescheides; entscheidet das LVwG in einer Angelegenheit, die noch nicht oder nicht in der vom LVwG in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des LVwG und ist mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet.
- | Online seit - 29.08.2022
2881

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Unionsbürgerschaft: Totalverlust des kommunalen Wahlrechts nach "Brexit"

Leitsatz des Gerichts:
I. Mit dem Inkrafttreten des Austrittabkommens (ABl L 2000/29, 7) zwischen der EU und Großbritannien (1.2.2020, siehe auch Art 50 Abs 3 EUV) verloren britische Staatsangehörige sämtliche Unionsbürgerrechte iSd Art 20 ff AEUV, mithin auch das kommunale Wahlrecht in den Mitgliedstaaten (Art 20 Abs 2 lit b, 22 AEUV). Eine Ausübung des Freizügigkeitsrechts vor dem Brexit ändert daran nichts.

II. Dies (I.) gilt auch für jene britischen Staatsangehörigen, die im Unionsgebiet niedergelassen sind und auch im Herkunftsstaat nicht mehr wählen dürfen.

III. Jene stRsp des EuGH, wonach dem Verlust des Unionsbürgerstatus eine Verhältnismäßigkeitsprüfung voranzugehen hat, ist auf den "Brexit" nicht übertragbar, beruht dieser doch auf dem souveränen Entschluss des vormaligen Mitgliedstaates und nunmehrigen Drittstaates Großbritannien.

IV. Den Mitgliedstaaten bleibt es unbenommen, nach den Bedingungen ihres nationalen Rechts Drittstaatsangehörigen Wahlrechte einzuräumen.

V. Wird der EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens (Art 267 AEUV) mit Fragen der Gültigkeit von die Union bindenden völkerrechtlichen Verträgen im Lichte des Primärrechts konfrontiert, so deutet er diese Fragen anders: Er prüft die Primärrechtskonformität des Aktes, mit dem die zuständigen Unionsorgane diesen Vertrag angenommen haben.

VI. Es bestehen keine primärrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Beschlusses (EU) 2020/135, mit dem der Rat das Austrittsabkommen angenommen hat.
- | Online seit - 26.08.2022
2879

Judikatursammlung

Neuerlich zu Spruchbestimmtheit und Interessenabwägung

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruches dürfen nicht überspannt werden. Neben dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des Spruches kann erforderlichenfalls etwa auch die Begründung der Entscheidung als Auslegungshilfe herangezogen werden. Dabei genügt es, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruches der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt. Auch das Unterbleiben der Anführung von Gesetzesbestimmungen (im Spruch wie ebenso in der Begründung) führt nicht zur Aufhebung einer Entscheidung, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Vorschriften ihre Grundlage gebildet haben.

II. Der VwGH hat (vor allem zu § 9 Abs 3 BFA-VG) bereits wiederholt ausgesprochen, dass sich eine Interessenabwägung zugunsten des Fremden insb dann ergeben kann, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über ein unbefristetes Niederlassungsrecht (etwa) in Form eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" gemäß § 45 NAG verfügt. Dem Zusammenleben mit einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner kommt dabei im Rahmen der Abwägung nach Art 8 EMRK große Bedeutung zu. Gleiches gilt im hier zu beurteilenden Fall für das Zusammenleben der minderjährigen Mitbeteiligten mit ihrer dauerhaft niedergelassenen Mutter.
- | Online seit - 25.08.2022
2895

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(K)ein Fall einer Abkoppelung vom Familienangehörigen-Begriff

Leitsatz des Gerichts:
I. Grundsätzlich ist bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Art 8 EMRK nicht vorzunehmen, jedoch ist in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK gemäßen Ergebnisses der Begriff "Familienangehöriger" von der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 9 NAG abzukoppeln. Besteht wegen einer solchen besonderen Konstellation ein aus Art 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist aus verfassungsrechtlichen Gründen auch der betreffende - sofern nicht bereits im Inland aufhältige - Angehörige als Familienangehöriger erfasst und hat demnach einen Anspruch auf Familiennachzug.

II. Von besonderen Konstellationen kann nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände - wie vor allem bei Bestehen eines besonderen familiären Betreuungsbedarfes schutzwürdiger Personen oder bei Bestehen sehr starker familiärer Bindungen bzw sehr enger familiärer Beziehungen zu im Aufnahmestaat verfestigt aufhältigen Personen - ausgegangen werden. Bei Vorliegen solcher besonderen Verhältnisse ist daher ausnahmsweise die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Vermeidung eines nach Art 8 EMRK unzulässigen Eingriffes in das Privat- und Familienleben geboten.

III. Art 20 AEUV steht nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestandes der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestandes der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich dabei auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich ein Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaates, dem er angehört, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen.
- | Online seit - 24.08.2022
2893

Judikatursammlung

Rücktritt des Kindeswohls hinter öffentliche Interessen (Art 8 Abs 2 EMRK) in besonders schwerwiegenden Fällen

Leitsatz des Gerichts:
I. Wird eine Rückkehrentscheidung gegen bis dato rechtmäßig aufhältige Fremde auf § 55 Abs 4 Z 4 FPG gestützt, so hat das BFA als Vorfrage selbst zu klären, ob der Verlängerung des Aufenthaltstitels ein gesetzlicher Hinderungsgrund iSd § 11 Abs 1 oder 2 NAG entgegensteht (mag diese Frage auch in der Zuständigkeit der Behörden iSd § 3 NAG liegen).

II. Das Gewicht des mit einer Rückkehrentscheidung einhergehenden Eingriffs in das Familienleben des Bescheidadressaten und dessen Lebensgefährtin (Art 8 EMRK) wird durch Untreue des Bescheidadressaten in der Beziehung relativiert.

III. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Minderjähriger (§ 206 ff StGB) stehen neben Suchtmittelkriminalität im besonderen Maße den Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK entgegen.

IV. Bei Straftaten in diesem Sinne (III.) iVm einer negativen Beurteilung des Persönlichkeitsbildes sind trotz eines zehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, Selbsterhaltungsfähigkeit und einem bestehenden Familienleben bei Vorhandensein eines Kleinstkindes schwere Eingriffe in das Familienleben des betroffenen Fremden gerechtfertigt (Art 8 Abs 2 EMRK iVm § 9 BFA-VG): So darf neben der Erlassung einer Rückkehrenscheidung ein mit gar zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs 1 und Abs 3 Z 1 FPG). Das Kindeswohl tritt in derartigen extremen Fällen hinter die verfolgten öffentlichen Interessen zurück.
- | Online seit - 23.08.2022
2896

Judikatursammlung

Zur nicht maßgeblichen Änderung der subjektiven Lage iSd § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AsylG

Leitsatz des Gerichts:
Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AsylG ist aufgrund der Rechtskraftwirkung von Bescheiden nur zulässig, wenn sich die Umstände nach der Zuerkennung maßgeblich geändert haben. Die maßgebliche Sachverhaltsänderung kann sich bspw auf das Herkunftsland aber auch auf die persönliche Situation des Betroffenen beziehen.
- | Online seit - 22.08.2022