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Judikatursammlung

Rechtswidrige Aberkennung des subsidiären Schutzstatus mangels Änderung der Sachverhaltsumstände

Leitsatz des Gerichts:
I. Bei der Anwendung des § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist es Aufgabe der Behörde, (näher) darzulegen, inwiefern sich die Umstände im konkreten Fall wesentlich verändert haben, sodass davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen.

II. Die Änderung der Rsp zu einer Norm bietet keine rechtliche Grundlage, den Grundsatz der Rechtskraft zu durchbrechen und die Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde ohne hinreichenden Grund zu beseitigen und neu zu entscheiden.
- | Online seit - 28.03.2022
2749

Judikatursammlung

Zur Effektivität der aufschiebenden Wirkung der Revision im Lichte des Unionsrechts

Leitsatz des Gerichts:
I. § 30 VwGG verlangt (wie § 85 VfGG bzgl der Beschwerde an den VfGH) für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision an den VwGH, dass dieses Rechtsmittel auch bereits erhoben wurde.

II. Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 VwGG, ohne dass auch bereits Revision erhoben wurde, sind als unzulässig zurückzuweisen.

III. Weder durch Art 47 GRC noch durch Art 46 RL 2013/32/EU ist ein weiterer Rechtszug nach Entscheidung des BVwG gefordert, wie er in Österreich an VfGH und VwGH besteht.

IV. Die Erlassung einer einstweiligen Anordnung kraft Unionsrechts kann nur unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen, die kumulativ vorliegen müssen: Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, Feststehen der Dringlichkeit iSd Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim Antragsteller und gegebenenfalls Abwägung aller bestehenden Interessen.

V. Fehlt auch nur eine dieser (IV.) Voraussetzungen, ist ein darauf gerichteter Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

VI. Der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz steht einer bloß auf Antrag und nicht ex lege gewährten aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
- | Online seit - 25.03.2022
2767

Judikatursammlung

Studentenverfahren: aktueller ASVG-Richtsatz für Vollwaisen maßgeblich

Leitsatz des Gerichts:
I. Die zugrundeliegende familiäre Situation eines Fremden, der in Österreich zu studieren beabsichtigt, entspricht bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres jener eines Waisenpensionsberechtigten iSd § 293 Abs 1 lit c sublit aa ASVG. Für einen solchen Fremden ist daher - ohne dass es darauf ankäme, ob er für eine Waisenpension tatsächlich anspruchsberechtigt ist - der dort normierte Richtsatz maßgeblich; der Fremde muss also zur Ermöglichung einer Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einer Gebietskörperschaft über feste und regelmäßige eigene Einkünfte in der Höhe zumindest dieses Richtsatzes verfügen. Dabei ist hinsichtlich der in § 293 Abs 1 lit c sublit aa ASVG vorgesehenen Differenzierung der Richtsatz für einen Vollwaisen heranzuziehen, ist dieser doch danach ausgerichtet, den gesamten Unterhalt sicherzustellen.

II. Nach Vollendung des 24. Lebensjahres kommt indes der Richtsatz für einen pensionsberechtigten Vollwaisen gemäß § 293 Abs 1 lit c sublit bb ASVG zur Anwendung; da dieser jenem eines (sonstigen) alleinstehenden Pensionsberechtigten gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG entspricht, besteht zwischen den Richtsätzen kein betragsmäßiger Unterschied mehr.
- | Online seit - 24.03.2022
2748

Judikatursammlung

Erstreckung des Asylstatus des Vaters auf sein Kind, das auch eine andere Staatsangehörigkeit (eines Nicht-Verfolgerstaates) besitzt

Leitsatz des Gerichts:
I. Ein Drittstaatsangehöriger, der neben dem Besitz der Staatsangehörigkeit des Verfolgerstaates auch einem Staat angehört, der willens und in der Lage ist, diesem Schutz vor Verfolgung und Abschiebung in den Verfolgerstaat zu bieten, erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsstatus-Zuerkennung nach der RL 2011/95/EU (StatusRL).

II. Art 23 RL 2011/95/EU sieht eine Erstreckung des Schutzstatus des Familienangehörigen auf Antragsteller im selben Mitgliedstaat (vgl in Österreich § 34 Abs 2 und 3 AsylG) gar nicht vor, sondern nur, dass solchen Antragstellern Leistungen gemäß den Art 24 bis 35 leg cit zukommen müssen, welche der Wahrung der Einheit des Familienverbands dienen.

III. Die Mitgliedstaaten dürfen die RL 2011/95/EU (StatusRL) übererfüllen, sind dabei jedoch durch Art 3 leg cit insofern beschränkt, als sie nicht die Gewährung eines Schutzstatus an Antragsteller vorsehen dürfen, die sich in einer Situation befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweist. Dies ist bei Familienangehörigen eines Asylberechtigten, auch wenn diese noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, aber nicht der Fall.

IV. Die Grenze der Übererfüllung der RL 2011/95/EU (StatusRL) gemäß deren Art 3 ist dann übertreten, wenn hiervon auch Antragsteller profitierten, die gemäß Art 12 Abs 2 RL 2011/95/EU von der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ausgeschlossen sind.

V. Aus dem Vorbehalt in Art 23 Abs 2 RL 2011/95/EU geht hervor, dass die Erstreckung des bestehenden Schutzstatus des Familienangehörigen auf sein Antrag stellendes Kind ausgeschlossen ist, wenn dieses die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats oder eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, die ihm unter Berücksichtigung aller Merkmale seiner persönlichen Rechtsstellung einen Anspruch auf eine bessere Behandlung im betroffenen Mitgliedstaat als die sich aus dieser Erstreckung ergebende Behandlung gibt. Dies ist als Tatfrage vom vorlegenden Gericht zu beurteilen.

VI. Ein potenzieller gemeinsamer Aufenthalt in einem Drittstaat ist für die Beurteilung der Situation eines Familienverbands iSd Art 23 RL 2011/95/EU keine Grundlage.
- | Online seit - 23.03.2022
2747

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Konversion und Ablehnung der islamischen Lehren als Fluchtgrund iSd GFK

Leitsatz des Gerichts:
I. Werden in einem Herkunftsstaat Gesetze über die Religionszugehörigkeit (bspw Sharia) bis hin zu Freiheits- und Todesstrafen tatsächlich exekutiert, so kann dies einen asylrelevanten Fluchtgrund iSd Art 9 Abs 1 der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) darstellen.

II. Wird im gesamten Staatsgebiet eines Herkunftslands die Sharia bis hin zur Todesstrafe exekutiert, so stellt dies einen asylrelevanten Fluchtgrund iSd GFK für Personen dar, die nachweislich zum Christentum konvertiert sind und die islamischen Lehren ablehnen.

- | Online seit - 22.03.2022
2744

Judikatursammlung

Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft bei noch laufendem Folgeantragsverfahren

Leitsatz des Gerichts:
Bei der (weiteren) Anhaltung in Schubhaft nach Stellung eines Folgeantrages und unterstellter Verzögerungsabsicht (§ 76 Abs 6 FPG) bedarf es ebenso einer Verhältnismäßigkeitsprüfung.
- | Online seit - 21.03.2022
2743

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Unzulässigkeit der Schubhaft wegen Aussichtslosigkeit der Abschiebung nach Afghanistan

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen.

II. Treten während der Schubhaft Umstände ein, die eine Abschiebung auf absehbare Zeit unmöglich machen oder eine solche innerhalb eines prognostizierbaren Zeitraumes nicht mehr realistisch erscheinen lassen, erweist sich die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab Eintritt dieser Umstände als rechtswidrig.
- | Online seit - 18.03.2022
2742

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Schubhaft, Überschreiten der 6-Monats-Frist und Verlängerung auf 18 Monate Höchstdauer iZm Verweigerung eines SARS-CoV-2-PCR-Tests

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Verweigerung eines für die Rückübernahme durch den Herkunftsstaat geforderten PCR-Test auf COVID-19 stellt ein vom betroffenen Fremden zu vertretendes Abschiebehindernis dar.

II. Aufgrund dieser Verweigerung des Tests liegt zudem die Voraussetzung des § 80 Abs 4 Z 4 FPG vor, sodass sich die höchstzulässige Schubhaftdauer auf 18 Monate verlängert.
- | Online seit - 17.03.2022
2741

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Zum Verwandtschaftsverhältnis in aufsteigender Linie iSd RL 2004/38/EG

Leitsatz des Gerichts:
I. Bei sicheren Herkunftsstaaten gemäß § 19 BFA-VG ist vom grundsätzlichen Vorliegen staatlicher Schutzfähigkeit und -willigkeit vor privater Verfolgung auszugehen.

II. Ein von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern abgeleitetes Aufenthaltsrecht Drittstaatsangehöriger gemäß § 54 Abs 1 iVm § 52 Abs 1 Z 3 NAG ist nur möglich, wenn die Unterhaltsgewährung durch den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger an den Drittstaatsangehörigen stattfindet. In der umgekehrten Situation ist eine Berufung auf die Eigenschaft als verwandte Person in aufsteigender Linie gemäß § 52 Abs 1 Z 3 NAG nicht möglich.
- | Online seit - 16.03.2022
2729

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Westlich orientierte Frauen aus Afghanistan

Leitsatz des Gerichts:
Nach der Rsp des VwGH müssen die betroffenen Mädchen bzw Frauen nicht ein intellektuell durchdachtes Wertegerüst, in welchem die in Österreich gelebte Freiheit hinterfragt wird, nennen oder näher ausführen können, um eine asylrechtlich geschützte Lebensweise darzustellen, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt.
- | Online seit - 15.03.2022
2740

Judikatursammlung

Bestätigung der Notwendigkeit eines Einreiseverbotes und Herabsetzung der Dauer desselben

Leitsatz des Gerichts:
I. Für die Bemessung der Dauer eines erlassenen Einreiseverbotes ist die Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose in Hinblick auf die mögliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit Voraussetzung. Hierfür ist das zugrundeliegende Fehlverhalten einer Person, die Art und Schwere zu Grunde liegender Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild heranzuziehen.

II. Bestehende finanzielle Mittellosigkeit indiziert die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung gemäß § 53 Abs 2 Z 6 FPG, da hieraus die Gefahr der Beschaffung der ausreichenden Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert.
- | Online seit - 14.03.2022
2739

Judikatursammlung

Absehen von freiwilliger Ausreise begründet eine erhöhte Schubhafthöchstdauer

Leitsatz des Gerichts:
I. "Beantragt" ein in Schubhaft befindlicher Fremder seine freiwillige Ausreise, zieht diesen "Antrag" jedoch in der Folge wieder zurück, so stellt dies ein vom Fremden zu vertretendes Abschiebehindernis dar, welches gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG zu einer Verlängerung der Schubhafthöchstdauer über sechs Monate hinaus ermächtigt.

II. Es ist infolge noch fehlender VwGH-Rsp unklar, ob § 80 Abs 4 FPG (Schubhaftshöchstdauer von bis zu 18 Monaten) zur Anwendung kommt, wenn zum einen ein vom Fremden zu vertretendes Abschiebehindernis, zum anderen aber bestehende Einschränkungen im internationalen Flugverkehr gleichermaßen kausal dafür sind, dass die grundsätzliche Schubhafthöchstdauer von sechs Monaten (§ 80 Abs 2 Z 2 FPG) für die Rückführung nicht ausreicht. Daher ist die Revision zuzulassen.
- | Online seit - 11.03.2022
2738

Judikatursammlung

Unglaubwürdiges Vorbringen im Rahmen eines Flughafenverfahrens

Leitsatz des Gerichts:
I. Werden im Rahmen der Einvernahme widersprüchliche Angaben vorgebracht, deutet dies darauf hin, dass die betroffene Person nicht selbst Erlebtes geschildert hat. Es ist zu prüfen, ob die behaupteten Verfolgungsgründe den Tatsachen entsprechen.

II. Findet sich kein begründeter Hinweis darauf, dass der betroffenen Person der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und entspricht das Vorbringen zu der vorliegenden Bedrohungssituation offenkundig nicht den Tatsachen, so ist bereits eine Abweisung eines Asylantrags in der Erstaufnahmestelle am Flughafen zulässig. Liegt zudem kein Aufenthalt im Bundesgebiet vor, kommt auch keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG infrage.
- | Online seit - 10.03.2022
2737

Judikatursammlung

Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft trotz des Vorliegens von Sicherungsbedarf

Leitsatz des Gerichts:
I. Selbst bei Vorliegen ausgeprägter Fluchtgefahr ist die Schubhaft zur Sicherung eines Überstellungsverfahrens gemäß Art 28 der Dublin III-VO zu beenden, wenn es zu einer Überschreitung der Haftfristen kommen würde.

II. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist gemäß Art 28 Abs 3 Dublin III-VO die Schubhaft jedenfalls zu beenden – selbst dann, wenn die Verzögerung der Abschiebung durch die betroffene Person vorsätzlich herbeigeführt wurde.

III. Im Gegensatz zur Rückführungs-RL sieht das Haftregime der Dublin III-VO keine Möglichkeit einer Verlängerung der Fristen vor. Kann eine Abschiebung innerhalb der sechswöchigen Frist – unabhängig von den Gründen – nicht durchgeführt werden, so ist die Schubhaft zwingend zu beenden.
- | Online seit - 09.03.2022
2736

Judikatursammlung

Begründete Annahme von Fluchtgefahr bei wahllosem Untertauchen und Stellung zahlreicher Asylanträge in diversen Mitgliedstaaten

Leitsatz des Gerichts:
Aufgrund der Stellung zahlreicher Asylanträge sowie mehrfachem Untertauchen in diversen Mitgliedstaaten kann zurecht vom Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf ausgegangen werden.
- | Online seit - 08.03.2022
2735

Judikatursammlung

Unrechtmäßige Aberkennung des Asylstatus mangels Vorliegens der gebotenen Voraussetzungen bei mehr als 5-jähriger Zeitspanne seit Zuerkennung

Leitsatz des Gerichts:
Soweit die Aberkennung des Asylstatus mehr als fünf Jahre nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt, ist dies nur nach Maßgabe des § 7 Abs 3 AsylG möglich.
- | Online seit - 07.03.2022
2732

Judikatursammlung

Freiwillig arbeitslos in Zeiten von Corona? Zur lebensnahen Betrachtung einvernehmlicher Auflösungen von Beschäftigungsverhältnissen

Leitsatz des Gerichts:
I. Zur Frage der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit iSd § 51 Abs 2 NAG hat der VwGH bezogen auf die Kündigung durch einen Arbeitnehmer bereits ausgesprochen, dass nicht in allen Fällen, in denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer initiiert wurde, von der "Freiwilligkeit" der Arbeitslosigkeit iSd genannten Bestimmung auszugehen ist, sondern auch entscheidend ist, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer gekündigt hat.

II. Wurde das betreffende Beschäftigungsverhältnis de facto nicht infolge eines freien Willensentschlusses der Ehegattin des Fremden beendet, sondern war diese zum Zeitpunkt der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses bei lebensnaher Betrachtungsweise veranlasst, anzunehmen, dass das Beschäftigungsverhältnis angesichts der pandemiebedingten Umstände auch ohne ihr Einverständnis, nur allenfalls unter anderen Rahmenbedingungen beendet worden wäre (sodass bei Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse aus der Perspektive der Arbeitnehmerin ohnehin keine realistische Möglichkeit bestand, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen), dann folgt aus der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht das Fehlen einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit iSv § 51 Abs 2 Z 2 und 3 NAG.

III. In dem in Art 7 Abs 3 lit c geregelten zweiten Fall der RL 2004/38/EG (vgl § 51 Abs 2 Z 3 zweiter Fall NAG) kommt es nicht darauf an, ob der Erwerbstätige einen befristeten Vertrag mit einer Laufzeit von über einem Jahr, einen unbefristeten Vertrag oder eine andere Art von Vertrag geschlossen hat. Dass die Ehegattin des Fremden über einen unbefristeten Arbeitsvertrag verfügte, steht folglich der Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 Z 3 zweiter Fall NAG grundsätzlich nicht entgegen.

IV. Die Erwerbstätigeneigenschaft iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG bleibt gemäß § 51 Abs 2 Z 2 und 3 NAG unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht.
- | Online seit - 04.03.2022
2734

Judikatursammlung

Rechtmäßige Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses bei erstmaliger strafrechtlicher Verurteilung

Leitsatz des Gerichts:
I. Mitgliedstaaten können Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise für Reisen außerhalb des Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.

II. Aufgrund der hohen Sozialschädlichkeit und der überaus hohen Wiederholungsgefahr von Suchtgiftdelikten sowie des latenten Auslandsbezuges derartiger Delikte ist auch bei erstmaliger Verurteilung ein Versagungsgrund zur Ausstellung eines Reisedokumentes gegeben.
- | Online seit - 03.03.2022
2733

Judikatursammlung

Rechtswidrigkeit der Schubhaft bei Verzögerungen im Verwaltungsverfahren

Leitsatz des Gerichts:
I. Zeitliche Verzögerungen im Verwaltungsverfahren nach der Dublin III-VO, welche nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, rechtfertigen keine Fortdauer von Schubhaft.

II. Im Falle derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen darf die betreffende Person nicht weiter in Schubhaft belassen werden.
- | Online seit - 02.03.2022
2731

Judikatursammlung

Rechtmäßigkeit einer herabgesetzten Altersobergrenze Minderjähriger für die Familienzusammenführung von "Assoziationstürken"

Leitsatz des Gerichts:
I. Verschärfungen im Recht der Familienzusammenführung von assoziationsberechtigten türkischen Arbeitnehmern im Vergleich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB stellen "neue Beschränkungen" iSd Art 13 leg cit dar.

II. Solche "neuen Beschränkungen" können nur entweder gemäß Art 14 ARB oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden, wobei nicht über das zu dessen Erreichen Erforderliche hinausgegangen werden darf.

III. Eine nach Inkrafttreten des ARB eingeführte Altersobergrenze für die Familienzusammenführung mit Minderjährigen stellt eine "neue Beschränkung" iSd Art 13 ARB dar. Art 14 leg cit scheidet als Rechtfertigungsgrund aus. Wohl aber dient sie als integrationspolitische Maßnahme einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses. Für ihre Verhältnismäßigkeit spricht insb eine Ausgestaltung, in der die Altersobergrenze nicht "starr" ist, sondern durch Ausnahmen (insb auf Grund des Kindeswohls) relativiert wird.
- | Online seit - 01.03.2022