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2773

Judikatursammlung

Zur innerstaatlichen Fluchtalternative

Leitsatz des Gerichts:
I. Wird das Vorliegen einer Bedrohungssituation behauptet, ist zu prüfen, ob diese im gesamten Staatsgebiet zu befürchten ist oder ob sich eine Verfolgung nur auf einzelne Teile des Landes beschränkt und somit eine innerstaatliche Fluchtalternative vorhanden ist.
II. Im Hinblick auf eine innerstaatliche Fluchtalternative ist festzuhalten, dass es insb einer ledigen, kinderlosen und gesunden Person zumutbar und möglich sein wird, sich in einem anderen Landesteil ihres Herkunftsstaats niederzulassen und sich dort eine Existenzgrundlage zu schaffen.
- | Online seit - 22.04.2022
2772

Judikatursammlung

Suchtgiftdelinquenz und Einreiseverbot

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insb von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Die Suchtgiftdelinquenz stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, weshalb ein großes öffentliches Interesse besteht, Vergehen und Verbrechen dieser Art hintanzuhalten.

II. Der Verkauf und die Vermittlung von Suchtgiften und damit einhergehend die Inkaufnahme einer Gesundheitsschädigung anderer Personen stellt eine besonders hohe Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
- | Online seit - 21.04.2022
2765

Judikatursammlung

Keine Rechtfertigung des Verbleibes im Bundesgebiet aufgrund medizinischer Behandlungsmöglichkeiten

Leitsatz des Gerichts:
I. Es besteht kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, selbst dann nicht, wenn man an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist.
II. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw Teilen davon gibt.
- | Online seit - 20.04.2022
2766

Judikatursammlung

Berücksichtigung der geänderten Sicherheitslage in Afghanistan im Folgeantragsverfahren

Leitsatz des Gerichts:
I. Asylbehörden sind entsprechend der Rsp des VwGH auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen.
II. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen im Folgeantrag, gemessen am rechtskräftigen Erkenntnis zum erstmaligen Asylantrag, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer konkreten Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit.
- | Online seit - 19.04.2022
2746

Judikatursammlung

Bestätigung des verhängten Einreiseverbotes iZm der Verbreitung dschihadistischen Gedankenguts und Herabsetzung der Dauer

Leitsatz des Gerichts:
I. Der Besitz und die Verbreitung von dschihadistischem, kriegsverherrlichendem und menschenverachtendem Gedankengut erfüllt den Tatbestand des § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 9 FPG.
II. Die Erfüllung dieses Tatbestandes rechtfertigt die Annahme, dass der Aufenthalt des Betroffenen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
III. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann in diesem Fall mit einem Ausmaß von zehn Jahren das Auslangen gefunden werden, womit einerseits Spielraum für schwerwiegendere Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung belassen wird und andererseits das noch junge Alter des Betroffenen berücksichtigt wird.
- | Online seit - 15.04.2022
2763

Judikatursammlung

Ungarns Gesetzgebung gegen Flüchtlingshelfer und zur Drittstaatssicherheit verstößt gegen Unionsrecht

Leitsatz des Gerichts:
I. Art 33 Abs 2 RL 2013/32/EU zählt jene Konstellationen taxativ auf, in denen die Mitgliedstaaten abgesehen von den Tatbeständen der Dublin III-VO (604/2013) Asylanträge für unzulässig erklären dürfen.

II. Die Unzulässigerklärung von Asylanträgen wegen Drittstaatssicherheit (Art 33 Abs 2 lit c RL 2013/32/EU) erfordert es, dass sämtliche an einen Drittstaat gestellten Kriterien gemäß Art 38 RL 2013/32/EU kumulativ vorliegen. Der dergestalt geforderte enge Zusammenhang des Antragstellers mit dem Drittstaat ist nicht schon deshalb gegeben, weil der Antragsteller aus diesem eingereist ist.

III. Eine Strafnorm des nationalen Rechts, die Organisationstätigkeiten pönalisiert, mit welchen Personen bei der Einleitung eines Asylverfahrens unterstützt werden, die nicht im Herkunftsstaat oder einem Staat, über den sie eingereist sind, eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten haben, stellt sich als Beschränkung der in Art 8 Abs 2, 10 Abs 4, 22 Abs 1 RL 2013/32/EU statuierten Rechte (von Flüchtlingshelfern im weitesten Sinne) dar.

IV. Die genannte Beschränkung durch eine solche Strafnorm (III.) kann wegen ihres überschießend großen Kreises strafbarer Handlungen weder mit dem Regelungsziel der "Bekämpfung der Unterstützung missbräuchlicher Inanspruchnahmen des Asylverfahrens" noch mit jenem der "Bekämpfung der betrügerischen illegalen Einwanderung" gerechtfertigt werden. Sie ist sohin unionsrechtswidrig.

V. Der Vorwurf der Unionsrechtswidrigkeit einer Strafnorm strahlt auch auf eine polizeirechtliche Norm aus, welche Verstöße gegen diese Strafnorm präventiv hintanhält (im Falle der oben bei III. genannten Strafnorm durch Beschränkung der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingshelfern im Grenzgebiet).
- | Online seit - 14.04.2022
2745

Judikatursammlung

Die Untätigkeit der Behörde bewirkt die Unverhältnismäßigkeit einer neuerlichen Schubhaft

Leitsatz des Gerichts:
Die neuerliche Verhängung von Schubhaft ist unverhältnismäßig, wenn die Behörde in Hinblick auf die Durchführbarkeit der Abschiebung untätig bleibt, um diese innerhalb der (verbleibenden) Schubhafthöchstdauer auch tatsächlich durchführen zu können.
- | Online seit - 13.04.2022
2764

Judikatursammlung

Unterlassung der Rechtsmittelerhebung als Sorgfaltspflichtverletzung bei aufrechter Bevollmächtigung der Rechtsberatung

Leitsatz des Gerichts:
Die unterlassene Rechtsmittelerhebung trotz aufrechter Bevollmächtigung zur Beschwerdeerhebung lässt eine auffallende Sorglosigkeit des Rechtsberaters erblicken, zumal es schon von Gesetzes wegen eine zentrale Aufgabe eines Rechtsberaters darstellt, seine Klienten hinsichtlich ihrer Erfolgsaussichten im Verfahren vor dem BVwG zu beraten und Rechtsmittel zu erheben.
- | Online seit - 12.04.2022
2762

Judikatursammlung

Anforderungen des Unionsrechts an die Folgeantragsprüfung und die Bestandskraft

Leitsatz des Gerichts:
I. Ergibt die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft.

II. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben.
- | Online seit - 11.04.2022
2760

Judikatursammlung

Unrechtmäßiger (langjähriger) Aufenthalt berechtigt bei Gesamtbetrachtung einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK

Leitsatz des Gerichts:
I. Das persönliche Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art 8 EMRK ist in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen.

II. Ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet kann die Basis für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG darstellen, auch wenn er unrechtmäßig war.
- | Online seit - 08.04.2022
2759

Judikatursammlung

Analoge Anwendung von § 16 Abs 4 BFA-VG auf alle Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen ohne aufschiebende Wirkung

Leitsatz des Gerichts:
I. Für die Erlassung eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG und eine darauf gestützte Festnahme gemäß § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG muss im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung iSd Achten Hauptstücks des FPG vorliegen.

II. § 16 Abs 4 BFA-VG (keine Durchführbarkeit bis Ablauf des siebenten Tages seit Beschwerdevorlage) ist per analogiam auf alle Rückkehrentscheidungen anwendbar, bei denen das BFA gemäß § 18 Abs 1–3 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Dies bedeutet, dass mit einer Abschiebung bei Nicht-Erhebung einer Bescheidbeschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zuzuwarten ist. Wird eine Bescheidbeschwerde erhoben, ist eine Abschiebung ab Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage vor dem BVwG zulässig, wenn das Gericht bis dahin nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.
- | Online seit - 07.04.2022
2761

Judikatursammlung

Fünf-Jahresfrist für Daueraufenthaltskarte setzt unionsrechtliches Aufenthaltsrecht voraus

Leitsatz des Gerichts:
I. Nach den Erläuterungen (RV 330 BlgNR 24. GP 52) wird mit § 54a Abs 1 NAG Art 16 Abs 2 und 3 der RL 2004/38/EG (Unionsbürger-RL) umgesetzt.

II. Da mit einer Daueraufenthaltskarte kein konstitutiver Aufenthaltstitel erteilt, sondern ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht dokumentiert wird, ist die entsprechende Bestimmung in § 54a NAG jedenfalls in Einklang mit dem zugrundeliegenden Art 16 Abs 2 und 3 der Unionsbürger-RL auszulegen. Daran vermag die Regelung des Art 37 der RL nichts zu ändern, weil mit § 54a NAG eben kein (allenfalls günstigerer) nationaler Aufenthaltstitel geschaffen, sondern für die Dokumentation des kraft Unionsrechtes bestehenden Aufenthaltsrechtes Vorsorge getroffen wird.

III. Hat sich ein Unionsbürger allein auf der Grundlage des nationalen Rechtes mehr als fünf Jahre im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er nach Art 16 Abs 1 der Unionsbürger-RL das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat (vgl EuGH 2.5.2018, C-331/16 und C-366/16, K ua, Rn 74, mwN).

IV. Ein im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaates stehender Aufenthalt, der jedoch nicht die Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 der Unionsbürger-RL erfüllt, kann nicht als "rechtmäßiger" Aufenthalt iSv Art 16 Abs 1 dieser RL angesehen werden (vgl EuGH 21.12.2011, C-424/10 und C-425/10, Ziolkowski ua, Rn 47).

V. Auch iZm dem Erwerb des Rechtes auf Daueraufenthalt durch Familienangehörige eines Unionsbürgers nach Art 16 Abs 2 der Unionsbürger-RL können nur Aufenthaltszeiten, die die in der RL genannten Voraussetzungen erfüllen, berücksichtigt werden (siehe EuGH 10.7.2014, C-244/13, Ogieriakhi, Rn 31, mwN). Ausgehend davon kann aber auch als rechtmäßiger Aufenthalt iSd (den Art 16 Abs 2 der Unionsbürger-RL umsetzenden) § 54a Abs 1 NAG nur ein den Vorgaben dieser RL entsprechender Aufenthalt angesehen werden.

VI. Nach § 52 Abs 1 Z 4 NAG kommt einem (sonstigen, somit nicht eingetragenen) Lebenspartner nur dann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, wenn es sich um einen EWR-Bürger handelt (vgl dazu auch RV 952 BlgNR 22. GP 141 f).
- | Online seit - 06.04.2022
2757

Judikatursammlung

Keine Verletzung des Kindeswohls bei Kontaktmöglichkeit aus dem Herkunftsstaat

Leitsatz des Gerichts:
I. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt keine Verletzung des Kindeswohls dar, wenn dem Beschwerdeführer auch aus dem Herkunftsstaat heraus im Wege moderner Kommunikationsmittel der Kontakt zu seinen Kindern möglich ist.

II. Der Beschwerdeführer hat eine Trennung von seinen Kindern durch die wiederholte Begehung von mit nicht unerheblichen Freiheitsstrafen bedrohten Vermögensdelikten bewusst in Kauf genommen.

III. Das Gewicht eines seit einer bereits rechtskräftigen negativen Entscheidung entstandenen Privatlebens wird bei der Interessenabwägung schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

IV. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. Dass notwendige Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gegeben sind, ist jedenfalls ausreichend.

V. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend.

VI. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht.
- | Online seit - 05.04.2022
2755

Judikatursammlung

Opioidabhängige, die im Herkunftsstaat verfolgt werden, bekommen Asylstatus

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind gegeben, wenn der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der opioidabhängigen Suchtkranken mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Eingriffe in die körperliche und psychische Integrität befürchten muss und im Herkunftsstaat keine langfristig erforderliche Behandlung hat.

II. Die soziale Gruppe der Opioidabhängigen bzw Suchtkranken weist ein Merkmal auf, das - insb bei der im Herkunftsstaat nicht verfügbaren, unzureichenden oder falschen Behandlung - nicht (mehr) verändert werden kann.
- | Online seit - 04.04.2022
2756

Judikatursammlung

Kein Eingriff in Familienleben bei fehlender Aufenthaltsverfestigung

Leitsatz des Gerichts:
I. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme greift insb nicht in das Familienleben iSd Art 8 EMRK, wenn die Bindung zum Herkunftsland den Bezug zum Aufenthaltsland bei Weitem überwiegt. Das ist der Fall, wenn die Beschwerdeführer im Herkunftsland ihre Schul- und Berufsausbildung erhalten haben, sprachlich und kulturell sozialisiert wurden, den deutlich überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben und sich ihre Verwandten aufhalten.

II. Im Hinblick auf die noch relativ kurze Zeitspanne, während der sich die Beschwerdeführer in Österreich aufgehalten haben, könnte aber selbst unter Miteinbeziehung ausgeprägter integrativer Merkmale in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht eine von Art 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" unter den gegebenen Umständen noch nicht angenommen werden.

III. Selbst wenn die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnten, war nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art 2 und 3 EMRK erreichen würden.
- | Online seit - 01.04.2022
2753

Judikatursammlung

Existenzsicherung im Sudan für alleinstehende Frau ohne familiären Rückhalt nicht möglich

Leitsatz des Gerichts:
Der Beschwerdeführerin ist subsidiärer Schutz zu gewähren, weil ihre Rückkehr in den Sudan dazu führen würde, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw eine Notlage geraten würde und ihre in Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden und weil kein Aberkennungsgrund nach § 9 AsylG 2005 vorliegt.
- | Online seit - 31.03.2022
2752

Judikatursammlung

Einstellung der Prüfung der Schubhaft bei vorzeitiger Entlassung

Leitsatz des Gerichts:
Wird der Beschwerdeführer noch während des laufenden Prüfungsverfahrens des BVwG aus der Schubhaft entlassen, wird die Prüfung dadurch gegenstandslos und ist das Verfahren in weiterer Folge einzustellen.
- | Online seit - 30.03.2022
2751

Judikatursammlung

(Noch) bestehender Asylstatus als Zurückweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz

Leitsatz des Gerichts:
I. Der Einhaltung der europäischen Normen betreffend die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen kommt eine besonders große Bedeutung zu, um ein "Asylshopping" verhindern zu können. Diesem Umstand ist durch die Vornahme einer strengen Interessenabwägung Rechnung zu tragen.

II. Ist in einem EWR-Mitgliedstaat zwar ein Überprüfungsverfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig, der Status aber noch nicht aberkannt worden, so ist ein weiterer Antrag in einem anderen Mitgliedstaat jedenfalls zurückzuweisen, sofern dies keine Verletzung von Art 3 oder 8 EMRK bedeutet und dem Antragsteller keine Verfolgung droht.
- | Online seit - 29.03.2022
2836

Rezension

Stefan Salomon (HRSG) Der Status im europäischen Asylrecht

Stefan Salomon (HRSG) Der Status im europäischen Asylrecht, Nomos, Baden-Baden (2020), 352 Seiten, broschiert, Euro 94,60, ISBN 978-3-8487-5672-8

Leitsatz des Gerichts:
- | Online seit - 28.03.2022
2835

Rezension

A.Kahl/L.Khakzadeh/S.Schmid (HRSG) Kommentar zum Bundesverfassungsrecht, B-VG und Grundrechte

A.Kahl/L.Khakzadeh/S.Schmid (HRSG) Kommentar zum Bundesverfassungsrecht, B-VG und Grundrechte, Jan Sramek Verlag KG, Wien 2021, XLIV, 2036 Seiten, Festeinband, Euro 248,--, ISBN 978-3-7097-0255-0

Leitsatz des Gerichts:
- | Online seit - 28.03.2022