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3853

Judikatursammlung

Unvertretbare Interessenabwägung hinsichtlich Art 8 EMRK

Leitsatz des Gerichts:
I. Da der Fremde in Österreich geboren und aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, hätte er den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs 4 Z 2 BFA-VG 2014 idF vor dem FrÄG 2018 erfüllt, nach dem gegen Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten sowie "von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen" waren, keine Rückkehrentscheidung erlassen werden durfte.

II. Auch eine erhebliche Häufung von "minderschweren" Straftaten, somit keine Straftaten, die jeweils für sich betrachtet nach ihrer Art und Schwere - gemessen an den Tatbeständen des § 53 Abs 3 Z 6 bis 8 FPG sowie an anderen in der Judikatur als besonders gravierend erachteten Delikten - eine besondere Verwerflichkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung öffentlicher Interessen erkennen lassen, kann grundsätzlich geeignet sein, eine im Ergebnis besonders gravierende bzw verwerfliche Straffälligkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu begründen.

III. Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung. Eine derartige Rechtfertigung ist nicht schon deshalb gegeben, weil die Beziehung zur Kindesmutter und die Geburt des Kindes während des unsicheren Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers erfolgte. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insb bei - relevanter - Straffälligkeit des Fremden. In solchen Fällen kann es auch gerechtfertigt sein, Personen mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit zu trennen.

IV. Bei Beurteilung der Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind unter dem Gesichtspunkt des dadurch bewirkten Eingriffs in das Privat- und Familienleben ua auch die Bindungen zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Wenn ein Fremder (hier seit seiner Geburt) insgesamt bereits 29 Jahre in Österreich lebt, stellt es einen maßgeblichen Gesichtspunkt bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art 8 EMRK dar, ob Bindungen zum Heimatstaat bestehen, wobei auch der Kenntnis der Muttersprache Bedeutung zukommt (vgl VwGH 22.9.2009, 2009/22/0213).
- | Online seit - 20.02.2026
3849

Judikatursammlung

Aufenthaltsverbot trotz Aufenthaltsverfestigung

Leitsatz des Gerichts:
I. Die ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs 4 BFA-VG waren zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch auf Unionsbürger anzuwenden.

II. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Fehlverhalten in seiner konkreten Ausgestaltung bereits für sich genommen eine besonders verwerfliche Straftat darstellt. Nach der Judikatur des VwGH genügt es nämlich, dass sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen aus einer "Gesamtschau" ergibt.
- | Online seit - 19.02.2026
3855

Judikatursammlung

Zuständigkeit zur Antragsprüfung auf internationalen Schutz bei mehreren Familienmitgliedern

Leitsatz des Gerichts:
I. Aus dem Wortlaut des Art 11 lit a Dublin III-VO ergibt sich, dass – sofern die Anwendung der in der Dublin III-VO genannten Kriterien eine Trennung der Familienmitglieder zur Folge haben könnte – für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger der Mitgliedstaat zuständig ist, der nach den Kriterien für die Aufnahme für die Prüfung des größten Teils von ihnen zuständig ist. Befinden sich in Hinblick auf einen derartigen Fall etwa drei Familienmitglieder in Österreich und ein Familienmitglied in einem anderen Mitgliedstaat, so ist von der Zuständigkeit Österreichs für alle Familienangehörigen auszugehen.

II. Ist das Visum seit mehr als sechs Monaten abgelaufen und hat die fremde Person die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so tritt nach Art 12 Abs 4 Satz 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit Österreichs für die Führung der Asylverfahren ein.
- | Online seit - 18.02.2026
3851

Judikatursammlung

Einreisetitel nach § 35 Abs 1 AsylG erfordert ausreichende Ermittlung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK

Leitsatz des Gerichts:
I. Die EMRK gewährt Ausländern per se kein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben.

II. Für das Vorliegen eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK ist bei einem volljährigen Fremden anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen den rechtmäßig in Österreich aufhältigen Angehörigen des Fremden und dem Fremden vorhanden ist (vgl VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065).

III. Nach dem EuGH ist bei Fällen, die unter die FamilienzusammenführungsRL fallen, Art 16 Abs 1 lit b der RL 2003/86 so auszulegen, dass das bloße rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis nicht genügt. Es ist aber auch nicht erforderlich, dass der zusammenführende Elternteil und das betreffende Kind im selben Haushalt zusammenleben oder eine gegenseitige finanzielle Unterstützung besteht.
- | Online seit - 17.02.2026
3854

Judikatursammlung

Beschwerdeabweisung mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrunds

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 AVG vorliegt, ist rein rechtlicher Natur. Für die Wiederaufnahme des Verfahrens muss ein in § 69 Abs 1 AVG enthaltener Tatbestand erfüllt sein. Für eine Auslegung der Norm, wonach eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann zulässig sein sollte, wenn zwar die Voraussetzungen des § 69 Abs 1 AVG nicht erfüllt sind, den betroffenen Personen jedoch etwaige Nachteile durch eine erneute Antragstellung entstehen würden (etwa Antragsgebühren udgl), lässt die gesetzliche Regelung des § 69 AVG keinen Raum.

II. Für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG (bzw § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG) müssen Tatsachen oder Beweise vorliegen, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind ("nova reperta"). Tatsachen, die hingegen erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind ("nova causa superveniens" oder "nova producta"), stellen keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar, denn diese sind von der Rechtskraft des Bescheids bzw des Erkenntnisses des VwG nicht umfasst.
- | Online seit - 16.02.2026
3841

Judikatursammlung

Fehlende Auseinandersetzung mit Konsequenzen einer möglichen Inhaftierung im Herkunftsstaat

Leitsatz des Gerichts:
Aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit den Konsequenzen für den Beschwerdeführer, der mittels INTERPOL red notice zur Fahndung ausgeschrieben ist, wird der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
- | Online seit - 13.02.2026
3852

Judikatursammlung

Auslegung der Forscher/Studenten-RL: fehlende Studienabsicht und gerichtliche Kontrolle

Leitsatz des Gerichts:
I. Die RL (EU) 2016/801 hindert - insb in Anbetracht ihres Art 3 Z 3 - einen Mitgliedstaat, der ihren Art 20 Abs 2 lit f nicht umgesetzt hat, nicht daran, in Anwendung des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes des Missbrauchsverbots einen Antrag auf Zulassung in sein Hoheitsgebiet zu Studienzwecken mit der Begründung abzulehnen, dass der Drittstaatsangehörige diesen Antrag gestellt habe, ohne die tatsächliche Absicht zu haben, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu studieren.

II. Art 34 Abs 5 RL (EU) 2016/801 iVm Art 47 GRC steht dem nicht entgegen, dass der Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörden, mit der ein Antrag auf Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu Studienzwecken abgelehnt wird, ausschließlich in einer Nichtigkeitsklage besteht, ohne dass das mit diesem Rechtsbehelf befasste Gericht befugt ist, gegebenenfalls seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der zuständigen Behörden zu setzen oder eine neue Entscheidung zu erlassen, sofern die Bedingungen, unter denen dieser Rechtsbehelf eingelegt wird und gegebenenfalls das dazu ergangene Urteil vollstreckt wird, den Erlass einer neuen, mit der im Nichtigkeitsurteil enthaltenen Beurteilung im Einklang stehenden Entscheidung innerhalb kurzer Zeit ermöglichen, sodass ein hinreichend sorgfältiger Drittstaatsangehöriger die volle Wirksamkeit seiner Rechte aus der RL (EU) 2016/801 genießen kann.
- | Online seit - 12.02.2026
3850

Judikatursammlung

Neuerlich zur Auslegung von Art 34 Abs 5 der Forscher/Studenten-RL

Leitsatz des Gerichts:
I. § 34 Abs 5 RL (EU) 2016/801 verlangt nicht, dass dem Drittstaatsangehörigen ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens geprüft wird, zur Verfügung steht, wenn, obwohl er die gebotene Sorgfalt beachtet hat, die notwendige Einhaltung der Fristen des ordentlichen Verfahrens zur Kontrolle dieser Entscheidung dem Verlauf seines Studiums entgegenstehen könnte.

II. § 34 Abs 5 RL (EU) 2016/801 verlangt nicht, dass das befasste Gericht im Rahmen eines solchen außerordentlichen Rechtsbehelfs gegebenenfalls befugt ist, vorläufige Maßnahmen anzuordnen, insb um den zuständigen Behörden aufzugeben, eine neue Entscheidung über die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken zu erlassen.

III. § 34 Abs 5 RL (EU) 2016/801 verlangt nicht, dass das mit einem Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung befasste Gericht befugt ist, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung dieser Behörden zu setzen oder eine neue Entscheidung zu erlassen.

IV. Die Bedingungen, unter denen der Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der zuständigen
Behörden, mit der ein Antrag auf Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu
Studienzwecken abgelehnt wird, eingelegt und gegebenenfalls das dazu ergangene Urteil
vollstreckt wird, müssen den Erlass einer neuen, mit der im Nichtigkeitsurteil enthaltenen Beurteilung im Einklang stehenden Entscheidung innerhalb kurzer Zeit ermöglichen, sodass ein hinreichend sorgfältiger Drittstaatsangehöriger in den Genuss der vollen Wirksamkeit seiner Rechte aus der RL (EU) 2016/801 gelangen kann.
- | Online seit - 11.02.2026
3825

Judikatursammlung

Beschwerdestattgabe für Dublin-Rückkehrer mit indischer Staatsangehörigkeit wegen Inhaftierungsgefahr

Leitsatz des Gerichts:
I. Der VfGH kam in seiner Entscheidung vom 20.9.2022, E 622/2022, zu dem Ergebnis, dass das damals herangezogene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Malta vom 7.6.2021 Anlass zu konkretem Zweifel gab, dass die Haftbedingungen in Malta die Menschenwürde nicht verletzen würden.

II. Das Länderinformationsblatt zu Malta in seiner aktualisierten Fassung vom 3.2.2023 weist hinsichtlich der Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern ähnliche, substanziell im Wesentlichen unveränderte Passagen auf, die offen lassen, unter welchen konkreten Bedingungen eine etwaige Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern vonstattenginge. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei einer Rückführung der Beschwerdeführer nach Malta zu deren Inhaftierung mit den angesprochenen Folgen kommen könnte.
- | Online seit - 10.02.2026
3848

Judikatursammlung

Rechtswidrige Anhaltung in Beugehaft als Folge von Begründungsmängeln im Bescheid

Leitsatz des Gerichts:
I. Erfolgt keine Prüfung durch die Behörde, ob die in einem Mitwirkungsbescheid auferlegten Pflichten grds erfüllt werden können, so fehlt es an einer (hinreichenden) Bescheidbegründung – etwa zur Möglichkeit der Vorlage von Dokumenten. Bringt die betroffene Person vor, dass sie ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllen kann (zB Beschaffung und Vorlage von identitätsbezogenen Dokumenten), so hat sich die Behörde mit dem Vorbringen der Unmöglichkeit der Erfüllung der auferlegten Verpflichtung entsprechend auseinanderzusetzen, um einen rechtswidrigen Bescheid zu vermeiden.

II. Eine Bescheidbegründung, die sich mit dem Gesundheitszustand der sich in Haft befindenden Person nur mit Blick auf die Haftfähigkeit auseinandersetzt, sich jedoch nicht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung damit befasst, weist einen wesentlichen Begründungsmangel auf. Es sind somit entsprechende Ausführungen zum Gesundheitszustand der betroffenen Person, zur Haftfähigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der Haft mit Blick auf den Gesundheitszustand (zB unverhältnismäßige gesundheitliche Belastungen aufgrund der Haft) zu tätigen. Fehlt es an einer derartigen Beurteilung, so liegt ein wesentlicher Begründungsmangel vor, der auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr sanierbar ist.

III. Die angehaltene Person ist sogleich oder unmittelbar nach ihrer Festnahme oder nach ihrem Antritt der Haft schriftlich in einer für sie verständlichen Sprache über ihr Recht, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen, zu belehren. Erfolgt keine rechtzeitige – gesetzlich vorgeschriebene – Belehrung (§ 10a Abs 2 Satz 4 und Satz 5 VVG) der betroffenen Person über ihr Recht auf Beantragung von Verfahrenshilfe, so erweist sich die Festnahme und Anhaltung aufgrund dieser fehlenden Belehrung als rechtswidrig.
- | Online seit - 06.02.2026
3843

Judikatursammlung

Namibia: subsidiärer Schutz iVm Versorgungslage

Leitsatz des Gerichts:
I. Das Gesundheitswesen in Namibia ist unterdurchschnittlich entwickelt; in ländlichen Regionen ist eine ausreichende medizinische Versorgung tlw nicht gewährleistet.

II. In großen Teilen Namibias herrscht Nahrungsmittelunsicherheit; im Zeitraum April bis Juni 2025 war das Land überwiegend der IPC-Stufe 3 ("crisis") zugeordnet.

III. Für Personen mit psychischen Erkrankungen iVm fehlender finanzieller und familiärer Unterstützung kann die Versorgungslage in Namibia zu einer existenzbedrohenden Situation führen.
- | Online seit - 05.02.2026
3824

Judikatursammlung

Rückkehr nach Griechenland löst sehr wahrscheinlich keine extreme materielle Notsituation aus

Leitsatz des Gerichts:
I. Während es bei § 4 AsylG 2005 darum geht, ob der Fremde in dem in
Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, geht es bei § 4a AsylG 2005 darum, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde.

II. Folglich ist bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 keine Prognoseentscheidung zu treffen.

III. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn bereits durch einen anderen Mitgliedstaat der Asylberechtigtenstatus zuerkannt wurde. Unzulässig wäre diese Zurückweisung lediglich, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt werden würde.

IV. Aus den aktuellen Länderinformationen kann nicht angenommen werden, dass sich eine asylberechtigte Person nach ihrer Überstellung nach Griechenland in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.

V. Zwar stehen schutzberechtigte Personen in Griechenland vor großen Herausforderungen, allerdings sind diese unter Aufwendung von zumutbaren Anstrengungen nicht unüberwindbar.
- | Online seit - 04.02.2026
3836

Judikatursammlung

Glaubhaft gemachte Homosexualität als Asylgrund

Leitsatz des Gerichts:
I. Wird in einem krankheitsbedingten, die Zurechenbarkeit ausschließenden Zustand eine Tat begangen, die bei schuldhaftem Verhalten als Mord einzustufen wäre, so erfüllt dies nicht automatisch den Ausschlussgrund des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG, sofern sich die Gefährlichkeit durch eine fortlaufende medizinische Behandlung und andere Präventionsmaßnahmen beseitigen lässt und die betroffene Person nachgewiesenermaßen bereit ist, alle Auflagen und Behandlungserfordernisse strikt einzuhalten.

II. Im Rahmen einer Gefährdungsprognose sind strafrechtliche Verurteilungen zwar zu berücksichtigen, aufgrund bestehender Vorstrafen darf aber keinesfalls automatisch darauf geschlossen werden, dass ein besonderes Maß der Gefahr vorliegt. Je mehr Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat vergangen ist, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr auch zum aktuellen Zeitpunkt besteht, die Entwicklungen nach der Begehung der schweren Straftat zu berücksichtigen.

III. Besteht aufgrund von Homosexualität die ernstliche Gefahr durch die Behörden des Herkunftsstaats Gewalt und gezielter Tötung ausgesetzt zu sein, so liegt jedenfalls eine asylrelevante Verfolgung vor, sofern keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim zu halten, nur um eine Verfolgung von staatlicher Seite zu vermeiden.

IV. Droht Asylwerbern bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit maßgebender Wahrscheinlichkeit ein Eingriff von hoher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre, so beeinträchtigt dies ihre persönliche Freiheit erheblich und stellt in Österreich eine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechts dar, das ebenso in der EMRK und in der GRC garantiert ist, die in dieser Angelegenheit verbindlich sind. Diese Grundrechtsverletzung spiegelt sich automatisch in der individuellen Situation homosexueller Personen wider, die sich in einer objektiven Verfolgungssituation befinden, sodass die Gewährung des Asylstatus angezeigt ist.
- | Online seit - 03.02.2026
3835

Judikatursammlung

Asylaberkennung aufgrund geänderter Verfolgungslage in Tschetschenien

Leitsatz des Gerichts:
I. Die allgemeinen Lebensumstände für Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe haben sich in der Russischen Föderation, insb in Zentralrussland, deutlich verbessert. Die Niederlassung in diesen Regionen ist als zumutbar anzusehen.

II. In Tschetschenien ist nicht von einer grundlegenden Verfolgungsgefahr durch den russischen Staat für Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe auszugehen.

III. Eine Teilmobilmachung zum Kriegsdienst, die vor allem Reservisten betrifft, wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt.

IV. Auch nach Ablauf von fünf Jahren seit Zuerkennung kann der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 3 AsylG 2005 bei wiederholter Straffälligkeit aberkannt werden.
- | Online seit - 02.02.2026
3746

Judikatursammlung

Wegfall des Fluchtgrundes der Wehrdienstverweigerung infolge Machtübernahme in Syrien

Leitsatz des Gerichts:
I. Die mögliche Einziehung zum Militärdienst der machthabenden Gruppierungen stellt für sich allein betrachtet keinen ausreichenden Asylgrund dar.

II. Nach stRsp des VwGH genügt die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten. Vielmehr muss die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen.
- | Online seit - 30.01.2026
3833

Judikatursammlung

Aberkennung subsidiären Schutzes aufgrund der Begehung schwerer Straftaten trotz Unmöglichkeit der Rückkehr aufgrund des Refoulementverbots

Leitsatz des Gerichts:
I. Begeht eine Person in kurzer Zeit mehrere Straftaten, wobei ein hohes Maß an Gewaltbereitschaft gezeigt wird, setzt sich die Person nach erfolgter Verurteilung nicht gewissenhaft mit den begangenen Taten auseinander und ist keine Reue ersichtlich, so ist davon auszugehen, dass von der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit ausgeht.

II. Bei einer Aberkennung subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs 2 Z 3 AsylG ist nicht ausschließlich auf eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen. Gemäß der Judikatur des VwGH ist zudem zu prüfen, ob es sich um eine "schwere Straftat" iSd Art 17 Abs 1 lit b Status-RL handelt. Dabei sind alle besonderen Umstände des Einzelfalls, wie bspw die Höhe und Gründe der verhängten Strafe, zu berücksichtigen. Es kommt vielmehr auf den Unwert der Tat im Einzelfall an als auf allgemeine Parameter, wie etwa die Verhängung einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe.

III. Werden durch eine subsidiär schutzberechtigte Person "schwere Straftaten" iSd Art 17 Abs 1 lit b Status-RL begangen, so ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Dies gilt auch dann, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat jedoch aufgrund des Refoulementverbots nicht zulässig ist.
- | Online seit - 29.01.2026
3809

Judikatursammlung

Zurückweisung des Folgeantrages bei Vorlage von zusätzlichen Beweismitteln, die bloß im Vorverfahren bereits festgestellte Sachverhalte betreffen

Leitsatz des Gerichts:
Nach der Judikatur des VwGH ist es nicht zulässig, bereits rechtskräftig beurteilte Sachverhalte erneut aufzurollen, damit diese nochmals beurteilt werden.
- | Online seit - 28.01.2026
3807

Judikatursammlung

Keine notwendige Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG bei langjähriger räumlicher Trennung zwischen Bezugsperson und Familienangehöriger

Leitsatz des Gerichts:
I. Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art 8 EMRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob aufgrund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre.

II. Wenn dem Elternteil eines Minderjährigen der Status des Asylberechtigten zukommt, so steht bereits fest, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsland nicht in Betracht kommt.

III. In diesem Fall ist der mit der Verweigerung des Einreisetitels verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein (etwa bei Straffälligkeit des Fremden).
- | Online seit - 27.01.2026
3847

Judikatursammlung

Notwendigkeit zum persönlichen Erscheinen vor einem Unabhängigen Rechtsmittelausschuss verletzt Art 46 RL 2013/32

Leitsatz des Gerichts:
I. Bei den Unabhängigen Rechtsbehelfsausschüssen in Griechenland handelt es sich um "Gerichte" iSv Art 46 RL 2013/32.

II. Art 46 RL 2013/32 ist im Licht von Art 47 GRC dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die eine verfahrensrechtliche Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vor einem Unabhängigen Rechtsmittelausschuss vorsieht, andernfalls der Rechtsbehelf als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wird.

III. Auch wenn der Zweck dieser Verpflichtung in der zügigen Bearbeitung von Rechtsbehelfen und damit der Wahrung der Effizienz des Gerichtssystems gelegen ist, ist die Regelung als unverhältnismäßig anzusehen. Knüpft die nationale Regelung das Nichterscheinen des Betroffenen an die Zurückweisung des Rechtsmittels ohne inhaltliche Prüfung, steht dies der in Art 46 RL 2013/32 verankerten Garantie entgegen.
- | Online seit - 26.01.2026
3845

Judikatursammlung

Verfahren zur Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates gemäß RL 2013/32/EU

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Art 36 und 37 sowie Art 46 Abs 3 RL 2013/32 sind im Licht von Art 47 GRC dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, die Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten durch einen Gesetzgebungsakt vorzunehmen.

II. Die Wahrung des Rechts gemäß Art 47 GRC, welches in Art 46 Abs 3 RL 2013/32 präzisiert wird, darf diesbezüglich jedoch keinesfalls eingeschränkt werden.

III. Die Art 36 und 37 sowie Art 46 Abs 3 RL 2013/32 sind im Licht von Art 47 GRC dahin auszulegen, dass ein ausreichender und angemessener Zugang zu den dieser Bestimmung zugrunde
liegenden Informationsquellen iSv Art 37 Abs 3 RL 2013/32 gewährleistet werden muss. Nur so ist es den Antragstellern möglich, ihre Rechte entsprechend zu verteidigen.

IV. Ebenfalls muss es Gerichten möglich sein, die mit einer Klage gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz befasst sind, zu prüfen, ob die in Anhang I genannten materiellen Voraussetzungen für die Einordnung als "sicherer Herkunftsstaat" erfüllt sind.

V. Art 37 RL 2013/32 ist iVm Anhang I dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, wenn für bestimmte Personengruppen die genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Bestimmung nicht erfüllt sind. Dies ändert sich, wenn Art 61 Abs 2 VO 2024/1348 in Kraft tritt; an der derzeitigen Beurteilung ändert sich dadurch jedoch nichts.
- | Online seit - 23.01.2026