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Judikaturbesprechung

Ein Blick an die deutsche Binnengrenze. Unzulässige Verlängerung der Binnengrenzkontrollen und Verstoß gegen die Dublin III-VO durch geplantes Zurückweisungsvorhaben

Der Beitrag befasst sich mit aktueller Rsp des VGH München und des VG Berlin zur Zulässigkeit von Maßnahmen an Binnengrenzen. Einerseits geht es um erfolgte Identitätskontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze, andererseits um das Vorhaben, Personen an deutschen Binnengrenzen zurückzuweisen. Die Urteile werden nachfolgend dargestellt, um Erkenntnisse zu gewinnen, die über den deutschen Rechtsraum hinaus von Interesse sind.

Leitsatz des Gerichts:
- | Online seit - 16.10.2025
3778

Judikatursammlung

Kriterien der Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts als Arbeitnehmer:in nach § 57 NAG

Leitsatz des Gerichts:
I. § 57 NAG stellt auf die Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts iSv Art 7 lit a, b oder c der RL 2004/38/EG ab.

II. Die Ausübung des Freizügigkeitsrechts setzt zwar eine gewisse Nachhaltigkeit voraus, wenn die Freizügigkeit auf die Arbeitnehmereigenschaft iSd Art 7 Abs 1 lit a der RL 2004/38/EG gestützt wird, ist aber keine Mindestaufenthaltsdauer von drei Monaten zu fordern.
- | Online seit - 16.10.2025
3752

Judikatursammlung

Anhängiges Aberkennungsverfahren hindert syrische Familie am Familiennachzug

Leitsatz des Gerichts:
I. Zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung ist auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.

II. Aus diesen ergibt sich, dass die Botschaft - in Bezug auf die Visumserteilung - an die Mitteilung des (nunmehr) BFA über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist.

III. Daraus folgt, dass bei der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 die Botschaft ebenfalls an die Prognose des BFA über die Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung gebunden ist und über keine eigene Prüfungskompetenz verfügt.

IV. Ein anhängiges Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson ist nicht als Vorfrage zum Verfahren auf Erteilung eines Einreisetitels der Beschwerdeführer zu sehen.
- | Online seit - 15.10.2025
3775

Judikatursammlung

Zum Zuspruch von Verfahrenskosten bei mehreren Schubhaftbeschwerden gegen dieselbe Anhaltung

Leitsatz des Gerichts:
I. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Schubhaft kann eine potenzielle Suizidalität tendenziell gegen die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und für die Verhängung eines gelinderen Mittels sprechen. Wird die Überstellung etwa nicht vorsätzlich vereitelt, sondern ist das Verhalten der fremden Person auf ihren psychischen Gesundheitszustand zurückzuführen, kann sich die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft relativieren.

II. Von einer wesentlichen Verminderung der Fluchtgefahr ist zB auszugehen, wenn die fremde Person über ein soziales Netzwerk verfügt. Erhält die fremde Person etwa in bedeutsamen gesundheitlichen Belangen Unterstützung, wird sie mit Kleidung und Lebensmitteln versorgt und wird ihr durch das soziale Netz auch eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, ist grds nicht davon auszugehen, dass sich die fremde Person ihrem weiteren Verfahren entziehen werde.
- | Online seit - 14.10.2025
3771

Judikatursammlung

Zur Gültigkeit einer (syrischen) Ehe und der Vereinbarkeit mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem jeweiligen Personalstatut der Verlobten zu beurteilen, wobei die Einhaltung der Formvorschriften am Ort der Eheschließung genügt. Bei Zweifel an der Gültigkeit ist ua zu ermitteln, ob und wann nach den Formvorschriften des Personalstatuts der Ehegatten eine nachfolgende Registrierung der Ehe korrekt erfolgt ist sowie ob die nachträglich vorgelegte Zustimmung des Vormundes (zB bei minderjährigen Eheleuten) hinreichend ist und ab wann die Ehe als gültig zustandegekommen zu qualifizieren ist.

II. Das Familienband von Eheleuten erlischt nicht automatisch durch eine auf bestimmte Umstände gegründete Trennung, zB eine örtliche Trennung aufgrund einer Flucht wegen Angst vor Verfolgung. Eine (lange) örtliche Trennung führt nicht automatisch zur Annahme, dass kein tatsächliches Familienleben iSd Art 8 EMRK mehr bestehe.

III. Bei der Überprüfung der Reife der Eheleute sind mehrere relevante Faktoren zu berücksichtigen. Aus dem Umstand, dass eine Überprüfung der Reife bei einer 16-Jährigen und einem 18-Jährigen nicht oder nicht hinreichend durchgeführt worden ist, kann nicht zwingend abgeleitet werden, dass eine ordre public-widrige Kinderehe vorliege.

IV. Ist zur Feststellung der Angehörigeneigenschaft die Rechtsgültigkeit einer nach ausländischem Recht geschlossenen Ehe zu prüfen, so stellt dies keine Rechtsfrage, sondern vielmehr eine Tatfrage dar. Das fremde Recht und dessen Anwendungspraxis sind (unter Mitwirkung der Parteien) von Amts wegen zu ermitteln. Erst nach Feststellung der Rechtsgültigkeit gemäß der relevanten Rechtsordnung kann ggf geprüft und berücksichtigt werden, ob das Ergebnis mit den grundlegenden Werten der österreichischen Rechtsordnung im Einklang steht. Eine von Minderjährigen nach fremdem Recht geschlossene gültige Ehe ist nicht grds als unzulässig anzusehen, vielmehr ist zu prüfen, ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde.
- | Online seit - 13.10.2025
3886

Aufsatz

Die vorübergehende Aussetzung des asylrechtlichen Familiennachzugs. Eine verfassungs- und unionsrechtliche Einschätzung

Seit Juli 2025 ist der asylrechtliche Familiennachzug vorübergehend ausgesetzt. Für Anträge auf ein Einreisevisum zum Zweck des Nachzugs zu Angehörigen, denen in Österreich Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, gilt demnach die generelle Verpflichtung der Behörden, binnen sechs Monaten zu entscheiden, nicht, solange eine entsprechende Verordnung in Kraft ist. Damit weicht Österreich von der FamilienzusammenführungsRL ab und nimmt zudem massive Eingriffe in das Recht auf Achtung des Familienlebens und in die Kinderrechte in Kauf. Dies wirft sowohl aus unions- als auch aus verfassungsrechtlicher Sicht die Frage nach der Rechtfertigung dieser Maßnahme auf. Ob die von der Bundesregierung vorgebrachten Gründe tatsächlich ausreichen, um einer Überprüfung an den Maßstäben des Art 72 AEUV und des Art 8 EMRK sowie der Kinderrechte standhalten zu können, wird im vorliegenden Beitrag untersucht.

Leitsatz des Gerichts:
- | Online seit - 10.10.2025
3766

Judikatursammlung

Zur zeitlich befristeten Rückkehr in den Herkunftsstaat für eine medizinische Behandlung

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine Rückreise in den Herkunftsstaat kann ein Indiz für eine Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und für ein Unter-dessen-Schutz-stellen sein. Allerdings sind für eine Anwendung der Beendigungsklausel des Art 1 Abschnitt C GFK ein tatsächlicher Schutzerhalt und eine Unterschutzstellungsabsicht erforderlich. Erfolgt die Rückreise nur aufgrund einer erforderlichen psychiatrischen Behandlung und ist diese auf einen Zeitraum von etwa einem Monat beschränkt, so kann dies nicht als Unterschutzstellungsabsicht gewertet werden.

II. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK schützt auch atheistische Glaubensüberzeugungen. Begründet eine Konfessionslosigkeit die Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat, so kann dies einen Asylgrund darstellen, wenn keine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt. Wird eine Frau, die sich aufgrund ihrer atheistischen Überzeugungen weigert, ein Kopftuch zu tragen, zu einer Strafe in Form von Peitschenhieben verurteilt, ist jedenfalls von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen.
- | Online seit - 10.10.2025
3699

Judikatursammlung

Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" schützt nicht vor Rückführung wegen wiederholt strafrechtlichem Fehlverhalten

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine Rückkehrentscheidung gegen einen in Österreich geborenen und aufgewachsenen Fremden kann zulässig sein, wenn dieser trotz Jugendalters wiederholt schwer straffällig geworden ist und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

II. Die Berücksichtigung des Kindeswohls gemäß Art 8 EMRK und § 9 BFA-VG tritt zurück, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine tiefgreifende Gefährdung der öffentlichen Ordnung schließen lässt.

III. Die Verwicklung in radikalislamistische Kreise, die Verbreitung von IS-Propaganda und die Planung terroristischer Anschläge begründen eine besonders schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und rechtfertigen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot.

IV. Eine familiäre Verwurzelung im Bundesgebiet allein genügt nicht, um bei gleichzeitig gravierendem Fehlverhalten und fehlender positiver Prognose eine Rückkehrentscheidung zu verhindern.

V. Ein Einreiseverbot über mehrere Jahre ist zulässig, wenn keine glaubhafte Deradikalisierung vorliegt und die Person keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige Integration bietet.
- | Online seit - 09.10.2025
3698

Judikatursammlung

Fehlende Unabhängigkeit im Justizwesen und selektive Strafverfolgung in Russischer Föderation

Leitsatz des Gerichts:
I. Sofern der angenommene Aberkennungstatbestand nicht einschlägig ist, ist nach der Rsp des VwGH vom BVwG das Vorliegen allfälliger anderer Aberkennungstatbestände zu prüfen. Dies folgt aus dem Umstand, dass die "Sache" des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe umfasst (VwGH 29.6.2020, Ro 2019/01/0014).

II. In der Rsp zu § 6 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 vertritt der VwGH eine restriktive Handhabung der Ausschlussklauseln wegen der schwerwiegenden Folgen eines Asylausschlusses für die betreffende Person.

III. Auch die Richtlinie zum internationalen Schutz des UNHCR zur Anwendung der Ausschlussklauseln hält zu Art 1 Abschnitt F GFK fest, dass ein Ausschluss nur dann gerechtfertigt sei, wenn die persönliche Verantwortung für ein Verbrechen nach Art 1 Abschnitt F GFK nachgewiesen sei.

IV. Wenn der Beschwerdeführer zwar wegen diverser Vergehen verurteilt wurde (ua wegen Schlepperei nach § 114 Abs 1 FPG zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe), aber nie wegen der Begehung eines Verbrechens, dann scheidet die Anwendung von § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 aus.
- | Online seit - 08.10.2025
3823

Judikatursammlung

Reichweite der Unterstützung durch UNRWA

Leitsatz des Gerichts:
I. Der Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 greift nur so lange, als der Schutz oder Beistand von UNRWA nicht weggefallen ist. Ist vom "Wegfall" des Schutzes iSv Art 1 Abschnitt D GFK (bzw Art 12 Abs 1 lit a Status-RL) auszugehen, ist den Asylwerbern ipso facto Asyl zuzuerkennen. Eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat muss hingegen nicht glaubhaft gemacht werden.

II. Der Wegfall des Beistandes von UNRWA erfordert die Prüfung, ob der Wegzug des Asylwerbers durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen des Gebietes gezwungen haben und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen. Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Diese Beurteilung hat individuell aufgrund aller maßgeblichen Anhaltspunkte oder Faktoren des fraglichen Sachverhalts zu erfolgen.
- | Online seit - 07.10.2025
3830

Judikatursammlung

Kumulierung gravierender Verkehrsdelikte rechtfertigt Aufenthaltsverbot

Leitsatz des Gerichts:
Der VwGH hat unter Bezugnahme auf den Katalog des § 53 Abs 2 Z 1 FPG bereits klargestellt, dass es sich bei der Verweigerung der Messung des Atemluftalkoholgehaltes und beim Lenken eines Fahrzeugs ohne gültige Lenkberechtigung um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen handelt. Gleiches gilt freilich auch für das Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand.
- | Online seit - 06.10.2025
3831

Judikatursammlung

Aberkennung subsidiären Schutzes wegen Straffälligkeit

Leitsatz des Gerichts:
Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist nach § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorzunehmen. Mit der Bestimmung des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005, die der Umsetzung des Art 17 Abs 1 lit b RL 2011/95/EU (Status-RL) dient, verfolgte der Gesetzgeber vielmehr das Ziel, einen Fremden allein schon wegen der Verurteilung aufgrund einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen. Zwar hat der VwGH seine Rsp, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen, noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten. Es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 (ebenso wie nach Art 17 Abs 1 lit b Status-RL) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.
- | Online seit - 03.10.2025
3805

Judikatursammlung

Ausdrückliches Verlangen auf Abgehen von der Zuständigkeit des Richters

Leitsatz des Gerichts:
Entzug des gesetzlichen Richters durch Entscheidung eines (männlichen) Richters des BVwG betreffend die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen drohenden und erfolgten Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung eines homosexuellen Staatsangehörigen von Georgien.
- | Online seit - 02.10.2025
3727

Judikatursammlung

Keine Gefahr der Verfolgung durch Wegfall der asylrelevanten persönlichen Umstände bei unveränderter Lage im Heimatstaat

Leitsatz des Gerichts:
I. Beendigungsgründe nach Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK können auch dann vorliegen, wenn sich ausschließlich die asylrelevanten persönlichen Umstände des Asylberechtigten nachträglich in einer Weise wesentlich und dauerhaft verändert haben, dass eine Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist – selbst wenn sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat seit der Asylzuerkennung nicht maßgeblich gewandelt hat.

II. Zum Christentum konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten im Hinblick auf ihren Glauben unternehmen, laufen nicht Gefahr, in den Fokus der iranischen Behörden zu geraten.
- | Online seit - 01.10.2025
3782

Judikatursammlung

Fehlende Ermittlungen bei Passentziehung nach § 93 Abs 1 Z 1 FPG

Leitsatz des Gerichts:
Nach § 93 Abs 1 Z 1 FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden. Für die Beurteilung, ob nachträglich eine Tatsache eingetreten oder bekannt geworden ist, welche die Entziehung des Fremdenpasses rechtfertigen würde, darf auf die zum Zeitpunkt seiner Erteilung der Behörde bereits bekannten Tatsachen nicht Bedacht genommen werden.
- | Online seit - 30.09.2025
3784

Judikatursammlung

Behauptete asylrelevante Verfolgung durch die staatliche Strafjustiz

Leitsatz des Gerichts:
I. Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ("persecution") andererseits.

II. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken.
- | Online seit - 29.09.2025
3737

Judikatursammlung

Verfolgung von LGBTIQ+-Personen in der Russischen Föderation

Leitsatz des Gerichts:
I. Werden in einem Staat gegen Transgender-Personen gerichtete Gesetze erlassen und hetzt zudem die Staatsführung regelmäßig öffentlichkeitswirksam gegen Homosexuelle und Transgender-Personen, so stellt dies einen Asylgrund gemäß der GFK dar, wenn eine Verfolgung von staatlicher Seite nicht ausgeschlossen werden kann. Dies gilt umso mehr, wenn öffentliches Engagement in diesem Bereich zur Diffamierung von offizieller Seite als "ausländischer Agent" führt.

II. Im Hinblick auf eine Transgender-Person ist (anhand der Länderfeststellungen) zu überprüfen, mit welchen staatlichen und privaten Reaktionen die fremde Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat bei Ausleben ihrer Transgender-Identität konkret konfrontiert wäre und ob diese Reaktionen anhand ihrer Eingriffsintensität als Verfolgung anzusehen sind bzw ob bei einer privaten Verfolgung mit ausreichend staatlichem Schutz zu rechnen ist. Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte bei der Rückkehr in den Heimatstaat ist in weiterer Folge zu eruieren, ob ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen anzunehmen ist.
- | Online seit - 26.09.2025
3700

Judikatursammlung

Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs 1 FPG auch für einen begünstigten Drittstaatsangehörigen möglich

Leitsatz des Gerichts:
I. Ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer setzt gemäß § 67 Abs 1 FPG voraus, dass aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist.

II. Bei der Erstellung der Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des
Fremden in Betracht zu ziehen und eine etwaige Gefährdungsannahme anhand konkreter Feststellungen zu beurteilen (siehe zB VwGH 22.2.2024, Ra 2023/21/0168).

III. Abseits der bloßen Verurteilung bzw Bestrafung ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246).

IV. Bei Einschlägigkeit des Art 8 EMRK ist die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen.
- | Online seit - 25.09.2025
3750

Judikatursammlung

Kein Anwendungsfall des Refoulementverbots bei arbeitsfähigem, gesundem Mann, dem familiäre Unterstützung zuteil wird

Leitsatz des Gerichts:
I. Ist eine betroffene Person der Meinung, im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme würde ihr eine Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen, so obliegt es grds ihr, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für diese Annahme nachzuweisen. Die Berufung auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage reicht dafür jedenfalls nicht aus.

II. Der Refoulementschutz zielt darauf ab, Menschen Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen und einer existenzbedrohenden Lage zu geben. Unangenehme Lebenssituationen oder eine instabile Sicherheitslage erfüllen jedenfalls nicht diese Voraussetzungen.

III. Bestehen im Heimatstaat familiäre Anknüpfungspunkte, von denen Unterstützung zu erwarten ist, und kann zudem humanitäre Hilfe in Anspruch genommen werden, so ist davon auszugehen, dass die betroffene Person bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht in eine ausweglose, existenzbedrohende Lage geraten wird.
- | Online seit - 24.09.2025
3736

Judikatursammlung

Kroatien als sicherer Herkunftsstaat - keine Abschiebung eigener Staatsangehöriger

Leitsatz des Gerichts:
I. Kroatien gilt gemäß § 19 Abs 1 BFA-VG als sicherer Herkunftsstaat.

II. Eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund einer möglichen Auslieferung durch die kroatischen Behörden in ein Land, in dem Verfolgung drohen könnte, ist nicht glaubhaft, da Art 9 der kroatischen Verfassung die Auslieferung kroatischer Staatsangehöriger nicht vorsieht.

III. Zur Frage, ob Asylanträge von Unionsbürgern, die die Vermutung gemäß lit d des Einzigen Artikels des Asylprotokolls nicht entkräftet haben, als unzulässig zurückzuweisen sind oder ob in solchen Fällen eine meritorische Entscheidung zu ergehen hat, liegt keine höchstgerichtliche Rsp vor. Die Revision ist daher zulässig.
- | Online seit - 23.09.2025