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2880

Judikatursammlung

Befreiungsschein ohne Einfluss auf aufenthaltsrechtliche Stellung

Leitsatz des Gerichts:
I. Der (im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 nicht vorliegen) fehlerhaft ausgestellte Befreiungsschein gemäß § 4c Abs 2 AuslBG hat keinen Einfluss auf das Bestehen oder die Art eines Aufenthaltsrechtes und kann dem Revisionswerber somit nicht die für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" erforderliche rechtmäßige Niederlassung vermitteln.

II. Auch ein Befreiungsschein nach § 15 AuslBG idF BGBl I 126/2002 hätte die aufenthaltsrechtliche Stellung des türkischen Revisionswerbers nicht beeinflussen können.
- | Online seit - 14.10.2022
2878

Judikatursammlung

Zurückziehung des Verlängerungsantrages nach Amtsrevision

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Beschwerde bis zur Beschwerdeerledigung, möglich ist.

II. Wird ein (hier: mit einem Zweckänderungsantrag verbundener) Verlängerungsantrag mit Bescheid abgewiesen und dieser Bescheid ersatzlos behoben, ist das Verfahren über diesen Antrag weiterhin anhängig, sodass der unerledigte Antrag gemäß § 13 Abs 7 AVG zurückgezogen werden kann.

III. Ein Einstellungsfall iSd § 33 Abs 1 VwGG liegt nach der VwGH-Rsp jedenfalls bei einer formellen Klaglosstellung, aber auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat. Diese Rsp hat auch für eine Amtsrevision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gemäß Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Gültigkeit.

- | Online seit - 13.10.2022
2868

Judikatursammlung

Restriktive Ausstellung von Fremdenpässen sofern im Interesse der Republik gelegen

Leitsatz des Gerichts:
I. Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses.

II. Fremdenpässe gemäß § 88 Abs 1 FPG können nur ausgestellt werden, wenn dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik Österreich gelegen ist.
- | Online seit - 12.10.2022
2877

Judikatursammlung

Art 47 GRC begründet keinen absoluten Rechtsanspruch

Leitsatz des Gerichts:
I. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor ein Verwaltungsverfahren stattfand, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

II. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch iZm einer nach Art 21 der RL (EU) 2016/801 erforderlichen Einzelfallprüfung nicht in jedem Fall geboten.
- | Online seit - 11.10.2022
2874

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Verbesserte Sicherheitslage im Irak

Leitsatz des Gerichts:
I. Mit der landesweiten Zurückdrängung der Terrormiliz IS ist die Sicherheitslage im Irak eine deutlich entspanntere als im Jahr 2014. Diese verbesserte Sicherheitslage rechtfertigt die Aberkennung von auf Grund der damaligen Sicherheitslage zuerkannten Schutztiteln gemäß § 9 Abs 1 Z 1 AsylG. Anderes gälte, wenn eine spezifische Vulnerabilität des jeweiligen subsidiär Schutzberechtigten hinzuträte.

II. Jedenfalls das vergleichsweise sichere Bagdad stellt eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) dar, sodass Aberkennungen unter den genannten Voraussetzungen (I.) erfolgen können.
- | Online seit - 10.10.2022
2872

Judikatursammlung

Anhaltung einer Schwangeren und ihrer Kinder im Transitzentrum Tompa

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Zustände in der Transitzone Tompa an der Grenze zwischen Serbien und Ungarn sind für die längere Anhaltung besonders schutzbedürftiger Personen nicht angemessen. Daher begründet die viermonatige Anhaltung einer Schwangeren und ihrer kleinen Kinder eine Verletzung von Art 3 EMRK.

II. Die Anhaltung eines gesunden erwachsenen Mannes in der Transitzone Tompa wirft hingegen keine Probleme im Hinblick auf Art 3 EMRK auf.

III. Es ist unvereinbar mit Art 3 EMRK, einem Asylwerber anlässlich der Begleitung seiner schwangeren Ehefrau ins Krankenhaus Handschellen anzulegen. Dies gilt insb wenn ihm formell nicht die Freiheit entzogen wurde und es keinen Grund zur Annahme gibt, es würde irgendeine Gefahr von ihm ausgehen. Die damit verbundene Erniedrigung wird noch verstärkt, wenn diese Behandlung vor den Augen seiner Kinder und unbeteiligter Ärzte und anderer Personen erfolgt.
- | Online seit - 07.10.2022
2858

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Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung gemäß Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt

Leitsatz des Gerichts:
Der Beschwerdeführer wird in den gemäß Art 2 und 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, wenn das Erkenntnis auf einer den genannten Grundrechten widersprechenden Auslegung des Gesetzes beruht.
- | Online seit - 06.10.2022
2854

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Nationaler Daueraufenthalt ist nicht gleich Daueraufenthalt - EU

Leitsatz des Gerichts:
I. § 49 Abs 1 NAG setzt iVm der RL 2003/109/EG (ua) voraus, dass ein Antragsteller als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaats einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" (vormals "Daueraufenthalt - EG") besitzt. Dem Antragsteller muss daher im anderen EU-Mitgliedstaat eine entsprechende Rechtsstellung zuerkannt worden sein und er muss dies im Zuge seiner Antragstellung im zweiten Mitgliedstaat durch Vorlage einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EU (iSd Art 8 der RL 2003/109/EG) entsprechend nachweisen. Vom Vorliegen eines derartigen Nachweises kann freilich nur dann ausgegangen werden, wenn auf dem betreffenden Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaats (insb) zur Art des Aufenthaltstitels die Bezeichnung "Daueraufenthalt - EU" (bzw vormals "Daueraufenthalt - EG") vermerkt ist.

II. Ist vom Vorliegen lediglich einer nationalen (Dauer-)Aufenthaltsberechtigung - nicht einer unionsrechtlichen Berechtigung iSd DaueraufenthaltsRL - auszugehen, ist diese nicht geeignet, den Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 49 Abs 1 NAG zu begründen.

III. IZm der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist im Spruch der Entscheidung im Zusammenhalt mit den zu seiner Auslegung heranzuziehenden Gründen zum Zeitraum, für den ein beantragter Aufenthaltstitel erteilt wird, eine Aussage zu treffen, zumal sich die Gültigkeitsdauer auch nicht unmittelbar aus § 20 Abs 1 NAG ergibt. Da der Zeitraum, für den der Aufenthaltstitel erteilt wird, nicht vom Umstand der Titelerteilung an sich getrennt werden kann, belastet eine diesbezügliche fehlende Bestimmtheit die Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
- | Online seit - 05.10.2022
2871

Judikatursammlung

Gerechtfertigte Anhaltung in Schubhaft mangels Kenntnis der Behörde von Opfereigenschaft des Menschenhandels

Leitsatz des Gerichts:
Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bereits vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft jedenfalls der Sicherung der Abschiebung dienen.
- | Online seit - 04.10.2022
2870

Judikatursammlung

Notwendige Auseinandersetzung mit vorangegangenen Sachverhalten im Folgeantragsverfahren

Leitsatz des Gerichts:
Ein Folgeantrag darf nicht schon deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil ein Sachverhalt geltend gemacht wird, der bereits vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens vorgelegen hat.
- | Online seit - 03.10.2022
2869

Judikatursammlung

Antragstellung gemäß § 35 AsylG nur bei Vertretungsbehörden außerhalb des Schengenraums zulässig

Leitsatz des Gerichts:
I. Anträge gemäß § 35 AsylG können grundsätzlich nur bei Vertretungsbehörden in Staaten außerhalb des Schengenraumes gestellt werden.

II. Bei der Einreise von Schutzsuchenden in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten besteht in diesen Fällen ein Anwendungsvorrang der Bestimmungen der Dublin III-VO.
- | Online seit - 29.09.2022
2889

Judikatursammlung

Wesentliche Antragsänderung vs unzulässiger Doppelantrag

Leitsatz des Gerichts:
I. Auch für nach dem NAG grundsätzlich zulässige Antragsänderungen gilt, dass die beabsichtigte bloße "Präzisierung" eines eingebrachten Antrages grundsätzlich keinen neuen Antrag darstellt. In einem solchen Fall liegt also kein iSd § 19 Abs 2 NAG unzulässiger "Doppelantrag", sondern ein (einziger) - im Lauf des Verfahrens bloß modifizierter - Antrag vor.

II. Eine wesentliche Antragsänderung iSd § 13 Abs 8 AVG, die also das "Wesen" der Sache betrifft, ist hingegen als neue Antragstellung - unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages - zu werten. Auch in einem solchen Fall liegt daher grundsätzlich kein unzulässiger "Doppelantrag", sondern ein (einziger) - freilich im Lauf des Verfahrens unter schlüssiger Zurückziehung des bisherigen Antrages neu gestellter - Antrag vor.

III. Von einem unzulässigen "Doppelantrag" wäre hingegen auszugehen, wenn die "Antragsänderung" nach ihrem objektiven Erklärungswert, also dem - unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage – erkenn- und erschließbaren Ziel des Antragstellers, so zu verstehen wäre, dass sie keine Änderung des ursprünglichen Antrages, sondern einen weiteren Antrag - unter Aufrechterhaltung des bisherigen Antrages - darstellte.
- | Online seit - 28.09.2022
2867

Judikatursammlung

Zum ausreichenden Wiederaufnahmebegehren bei bloßer Beweisvorlage

Leitsatz des Gerichts:
I. Ein Wiederaufnahmewerber hat die Gründe seines Wiederaufnahmebegehrens aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen.

II. Die Vorlage eines Beweismittels als Wiederaufnahmegrund ist nur dann tauglich, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, bislang entscheidungsrelevante Tatsachen in Zweifel zu ziehen.
- | Online seit - 27.09.2022
2866

Judikatursammlung

Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet bei Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens

Leitsatz des Gerichts:
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig vom Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung auszugehen.
- | Online seit - 26.09.2022
2825

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Zurückweisung von Asylanträgen wegen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat und Familieneinheit

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Mitgliedstaaten dürfen ihre in Art 33 Abs 2 lit a RL 2013/32/EU statuierte Ermächtigung, Asylanträge wegen bereits erfolgter Schutzzuerkennung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig zurückzuweisen, aus Sicht der Unionsgrundrechte nur dann nicht nutzen, wenn im Schutz gewährenden Mitgliedstaat auf Grund systematischer Schwachstellen im Asylwesen eine Verletzung des Art 4 GRC droht.

II. Wird der Asylantrag im zweiten Mitgliedstaat aus Gründen im Schutzbereich von Art 7 und 24 Abs 2 GRC gestellt, so darf dieser Mitgliedstaat die genannte Ermächtigung des Art 33 Abs 2 lit a RL 2013/32/EU nutzen.

III. Vom genannten Punkt (II.) unberührt bleibt eine sich aus Art 23 Abs 2 RL 2011/95/EU ergebende Verpflichtung des zweiten Mitgliedstaates, Familienangehörigen von Personen mit zuerkanntem internationalen Schutz, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, einen Anspruch auf Leistungen iSd Art 24-35 leg cit zu gewähren.

IV. Im Rahmen der Subsumtion des Tatbestandsmerkmals "soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist" (Art 23 Abs 2 RL 2011/95/EU) haben die Mitgliedstaaten zu prüfen, ob der betreffende Drittstaatsangehörige in einem anderen Mitgliedstaat nicht schon Anspruch auf eine bessere Behandlung als jene iSd Art 24-35 leg cit genießt.
- | Online seit - 23.09.2022
2865

Judikatursammlung

Abspruch zum Verlust des Aufenthaltsrechts in selbständigem Bescheid (contra legem § 13 Abs 4 AsylG)?

Leitsatz des Gerichts:
I. Ein Asylwerber verliert sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs 2 Z 1 AsylG ex lege, sobald Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung seiner Person iSd § 2 Abs 3 AsylG eingetreten ist.

II. Zwar ist über den Verlust des Aufenthaltsrechts als Asylwerber nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 4 AsylG grundsätzlich "im verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen. Ist dieser Bescheid jedoch bereits ergangen, aber noch das Beschwerdeverfahren anhängig und verwirklicht der Asylwerber im Zeitraum zwischen "verfahrensabschließendem Bescheid" und Erkenntnis einen Verlusttatbestand, so hat das BFA den Ausspruch in einem selbständigen Bescheid zu tätigen. Diese mit dem Wortlaut des § 13 Abs 4 AsylG in einem Spannungsverhältnis stehende Auslegung ist dem Ziel der Vermeidung von Rechtsschutzlücken geschuldet.

III. Die Frage, wie in den genannten Konstellationen (II.) zu verfahren ist, ist als Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Revision an den VwGH zugänglich (Art 133 Abs 4 B-VG).
- | Online seit - 22.09.2022
2855

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"Besonders schweres Verbrechen" (§ 6 Abs 1 Z 4 AsylG) und Duldung

Leitsatz des Gerichts:
I. Für die Bejahung der Frage des Vorliegens eines "besonders schweren Verbrechens" iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG müssen im Einzelfall die folgenden Kriterien erfüllt sein: Verhalten mit erheblicher Gefährdung eines gewichtigen Interesses über einen längeren Zeitraum bei wesensimmanenter besonderer Wiederholungsgefahr, Rechtskraft des Strafurteils, Gemeingefährlichkeit des Drittstaatsangehörigen. Das Verbrechen des Suchtmittelhandels iSd § 28a SMG iVm kleineren Suchtmittelvergehen kann ein solcherart "besonders schweres Verbrechen" darstellen, insb bei einem gewinnsüchtigen Motiv, wobei gezeigte Reue und ein Wohlverhalten dies nicht zu relativieren vermögen, wenn der Wohlverhaltenszeitraum noch zu kurz ist und dem Drittstaatsangehörigen eine Gemeingefährlichkeit attestiert werden kann.

II. § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 Z 3 AsylG (keine Zuerkennung subsidiären Schutzes bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens) ist im Lichte von Art 17 Abs 1 lit b RL 2011/95/EU dahin auszulegen, dass es nicht bloß auf die abstrakte Strafdrohung ankommt. Liegt ein "schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG vor, ist jedenfalls auch § 9 Abs 2 Z 3 AsylG als erfüllt anzusehen.

III. Auch bei männlichen syrischen Staatsangehörigen, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet hatten, besteht bei Rückkehr eine abstrakte Gefährdung, neuerlich eingezogen zu werden und Opfer einer dem Art 2 oder 3 EMRK, dem 6. oder 13. ZPEMRK widerstreitenden Behandlung zu werden.

IV. Drittstaatsangehörige, denen der Asylstatus aberkannt wurde und in weiterer Folge gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist und deren Abschiebung auf Grund des Refoulementverbots unzulässig ist, sind gemäß § 46a Abs 1 Z 2 FPG geduldet.

V. Es stellt sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG, ob die in § 8 Abs 3a AsylG vorgesehene Verbindung einer Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung mit einer Rückkehrentscheidung mit der RL 2008/115/EG (RückführungsRL) vereinbar ist. Daher ist die Revision zuzulassen (§ 25a Abs 1 VwGG).
- | Online seit - 21.09.2022
2823

Judikatursammlung

Zur Schubhaftüberprüfung

Leitsatz des Gerichts:
I. Ist im Zuge einer Abschiebung die Ausstellung eines Heimreisezertifikats lediglich an die Flugbuchung gebunden, so ist davon auszugehen, dass die Außerlandesbringung der betroffenen Person zeitnah erfolgen wird.

II. Hat eine Person keinen gesicherten Wohnsitz und wurde diese bereits mehrmals strafgerichtlich verurteilt, so scheinen gelindere Mittel nicht den gleichen Zweck wie eine Anhaltung in Schubhaft zu erfüllen. Vielmehr ist hier zu befürchten, dass die betroffene Person im Falle der Anwendung eines gelinderen Mittels aufgrund von Obdachlosigkeit nicht mehr greifbar wäre.

III. An der Verhinderung von Drogenkriminalität besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse. Wurde die betroffene Person bereits mehrmals strafgerichtlich wegen Suchtgiftdelikten verurteilt, so ist von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen – dieser Umstand ist in die Verhaltensprognose jedenfalls entsprechend einzubeziehen.
- | Online seit - 20.09.2022
2824

Judikatursammlung

Beschwerdevorentscheidung - Zurückverweisung an die belangte Behörde

Leitsatz des Gerichts:
I. Behebt das BVwG ausschließlich den Ausgangsbescheid, obwohl eine Beschwerdevorentscheidung vorliegt, wird ein nicht mehr dem Rechtsbestand angehörender Bescheid behoben, hingegen die den tatsächlichen Beschwerdegegenstand bildende Beschwerdevorentscheidung im Rechtsbestand belassen. Daher ist eine Entscheidung des BVwG noch offen.

II. Der Erlassung eines neuen Bescheides durch die belangte Behörde steht rechtlich entgegen, dass über den zu Grunde liegenden Antrag durch die (im Rechtsbestand aufrechte) Beschwerdevorentscheidung entschieden wurde, über einen bereits entschiedenen Antrag aber kein weiteres Mal eine Entscheidung zulässig ist.
- | Online seit - 19.09.2022
2892

Judikatursammlung

Daueraufenthalt - EU nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft

Leitsatz des Gerichts:
I. Für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" ist gemäß § 45 Abs 1 NAG eine in den letzten fünf Jahren ununterbrochene und rechtmäßige Niederlassung erforderlich.

II. Nach den Gesetzesmaterialien zum Brexit-Begleitgesetz 2019 (vgl ErläutRV 491 BlgNR 26. GP 8, welche die hier maßgebliche Rechtslage nachträglich klarstellen) ergibt sich aus § 21 Abs 6 NAG, dass iVm einer Inlandsantragstellung - ua im Fall des Abs 2 Z 3 - ein Abwarten der Entscheidung im Inland zulässig ist. Dies wurde im Umkehrschluss daraus gefolgert, dass in Abs 6 jene Fälle aufgezählt sind, in denen ein solches Abwarten im Inland nicht zulässig ist. In allen anderen nicht genannten Fällen des Abs 2 darf demnach die Entscheidung im Inland abgewartet werden. Damit verbunden ist somit auch ein weiteres Aufenthaltsrecht in Österreich bis zur Entscheidung der Behörde.

III. Die Zeit einer Niederlassung als österreichischer Staatsbürger ist auf die in § 45 Abs 1 NAG vorausgesetzte fünfjährige Niederlassung anzurechnen, wenn der Betroffene im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des LVwG Drittstaatsangehöriger war. Das ununterbrochene Vorliegen der Eigenschaft als Drittstaatsangehöriger in den letzten fünf Jahren wird in § 45 Abs 1 NAG nicht gefordert.

IV. Es widerspräche dem Normzweck (Verschaffung eines unbefristeten Niederlassungsrechts für langfristig Aufenthaltsberechtigte) und stellte eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn einem Antragsteller, der - wie hier - zwar (zwingend) im Entscheidungszeitpunkt Drittstaatsangehöriger war, in den fünf Jahren davor aber zeitweise auch als österreichischer Staatsbürger rechtmäßig niedergelassen war, der Aufenthaltstitel (allein) deshalb versagt würde.
- | Online seit - 16.09.2022