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Judikatursammlung

Kein Verstoß gegen Art 8 EMRK bei schwedischem Unterhaltserfordernis für Flüchtlinge

Leitsatz des Gerichts:
I. Das Recht auf Familienleben gem Art 8 EMRK umfasst auch das Recht auf Familienzusammenführung.

II. Hierbei muss allerdings das Interesse der Familienangehörigen gegen das staatliche Interesse der Einwanderungssteuerung abgewogen werden, wobei verschiedene Kriterien in die Abwägung miteinbezogen werden müssen.

III. Die von Schweden eingeführten Bestimmungen des Gesetzes über befristete Beschränkungen für die Erteilung von Daueraufenthaltsgenehmigungen für Asylbewerber, die einer Familienzusammenführung entgegensteht, wenn der Asylwerber nicht die entsprechenden finanziellen Mittel und Wohnmöglichkeiten vorweisen kann, stellt keinen Verstoß gegen Art 8 EMRK dar.

IV. Den Mitgliedstaaten kommt ein Ermessensspielraum im Hinblick auf die Ausgestaltung ihrer Einwanderungspolitik zu.
- | Online seit - 16.12.2024
3532

Judikatursammlung

Wirkung der Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des Auslieferungsverfahrens

Leitsatz des Gerichts:
Art 21 Abs 1 RL 2011/95/EU iVm Art 18 und Art 19 Abs 2 GRC ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass ein von einem Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannter Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er sich aufhält, Gegenstand eines Auslieferungsersuchens seines Herkunftslands ist, der ersuchte Mitgliedstaat die Auslieferung nicht zulassen darf, wenn er nicht einen Informationsaustausch mit der Behörde, die der gesuchten Person die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, eingeleitet und diese Behörde die Flüchtlingseigenschaft nicht aberkannt hat.
- | Online seit - 13.12.2024
3528

Judikatursammlung

Flüchtlingsstatus für staatenlose Palästinenser bei fehlendem UNRWA-Schutz

Leitsatz des Gerichts:
I. Art 40 RL 2013/32/EU ist dahin auszulegen, dass die Behörde, die über die Begründetheit eines Folgeantrags auf internationalen Schutz entscheidet, verpflichtet ist, die zur Stützung dieses Antrags vorgebrachten tatsächlichen Elemente zu prüfen, und zwar auch dann, wenn diese Tatsachen bereits von der Behörde gewürdigt wurden, die einen ersten Antrag auf internationalen Schutz endgültig abgelehnt hat.

II. Art 12 Abs 1 lit a Satz 2 RL 2011/95 ist dahin auszulegen, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA als nicht länger gewährt gilt, wenn diese Organisation aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, dem Staatenlosen gemäß ihrem Auftrag menschenwürdige Lebensbedingungen zu gewährleisten, ohne dass er nachweisen müsste, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen von dieser allgemeinen Lage spezifisch betroffen ist.

III. Für die Prüfung einer solchen unsicheren persönlichen Situation sind die Verwaltungsbehörden und die Gerichte verpflichtet, eine individuelle Prüfung jedes auf diese Bestimmung gestützten Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen, in deren Rahmen das Alter der betreffenden Person relevant sein kann.

IV. Der Beistand oder Schutz des UNRWA ist insb dann als gegenüber dem Antragsteller nicht länger gewährt anzusehen, wenn diese Organisation aus irgendeinem Grund menschenwürdige Lebensverhältnisse und ein Mindestmaß an Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann.

V. Die Frage, ob der Beistand oder Schutz des UNRWA als nicht länger gewährt gilt, ist im Hinblick auf den Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Staatenlose das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verlassen hat, auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden über seinen Antrag auf internationalen Schutz entscheiden, oder auf den Zeitpunkt, zu dem das zuständige Gericht über einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der dieser Antrag abgelehnt wird, entscheidet.
- | Online seit - 12.12.2024
3526

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Asylausschlussgrund nach§ 6 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt F lit b GFK

Leitsatz des Gerichts:
I. § 6 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, der nach seinem Wortlaut auf das Vorliegen eines in Art 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgrundes abstellt, ist vor dem Hintergrund des Art 12 Abs 2 StatusRL (die Bestimmungen dieser Richtlinie sind wiederum im Licht der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Richtlinie in Übereinstimmung mit der GFK und einschlägigen anderen Verträgen, auf die Art 78 Abs 1 AEUV Bezug nimmt, auszulegen) zu interpretieren.

II. Was den in Art 1 Abschnitt F lit b GFK enthaltenen Begriff des "schweren nichtpolitischen Verbrechens" und den in Art 12 Abs 2 lit b StatusRL verwendeten Begriff der "schweren nichtpolitischen Straftat" anlangt, ist festzuhalten, dass diese Begriffe weder im AsylG 2005 noch in der GFK noch in der StatusRL näher definiert sind.
- | Online seit - 11.12.2024
3525

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Enger Maßstab bei der Einschränkung der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

Leitsatz des Gerichts:
I. Art 27 Abs 1 und 2 RL 2004/38/EG ist dahin auszulegen, dass er es der zuständigen nationalen Behörde nicht verwehrt, eine frühere Festnahme des Betroffenen zu berücksichtigen, um zu beurteilen, ob dessen Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

II. Es müssen aber zudem die der Festnahme zugrunde liegenden Tatsachen sowie deren etwaige gerichtliche Folgen im Rahmen der umfassenden Prüfung dieses Verhaltens ausdrücklich und eingehend berücksichtigt werden.
- | Online seit - 10.12.2024
3524

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Kein Aufenthaltsverbot für kleine Kinder mangels von ihnen ausgehenden Gefahrenpotenzials für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Leitsatz des Gerichts:
I. Für die Erfüllung der Tatbestände des § 53 Abs 2 Z 1, 2 oder 3 FPG sind rechtskräftige Bestrafungen wegen bestimmter Übertretungen bzw zu bestimmten Strafen ausschlaggebend – ein bloßer Verstoß gegen ein Gesetz ist nicht ausreichend. Hierbei ist nicht auf die bloße Tatsache der Bestrafung der fremden Person abzustellen, vielmehr muss die Art und Schwere der zugrundeliegenden Taten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild berücksichtigt werden. Für die Frage, ob gegen die fremde Person eine Rückkehrentscheidung und allenfalls auch ein Einreiseverbot zu erlassen ist, hat eine eingehende Auseinandersetzung mit allen relevanten Umständen zu erfolgen.

II. Werden von der zuständigen Behörde keine geeigneten Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gesetzt und ist dieser in zentralen Teilen ergänzungsbedürftig, so ist eine Zurückverweisung der Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung vorzunehmen. Derartige Mängel lassen eine Feststellung des Sachverhalts durch das BVwG aufgrund dessen, dass die Mängelbehebung weder rasch erfolgt noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, nicht sinnvoll erscheinen (vgl § 28 Abs 2 und 3 VwGVG).

III. Ist ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht wegen der Nichterfüllung der Voraussetzungen zu verneinen, so ist gegen die fremde Person keine Rückkehrentscheidung, sondern – bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 BFA-VG iVm § 66 FPG – eine Ausweisung zu erlassen. Bei Kindern, insb im Kindergartenalter, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots kaum denkbar, denn von ihnen geht grds keine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus.
- | Online seit - 09.12.2024
3535

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Diskriminierung unehelicher Kinder in der Volksrepublik China stellt einen asylrelevanten Verfolgungsgrund dar

Leitsatz des Gerichts:
Die Diskriminierung unehelicher Kinder mit fehlender "Hukou"-Eintragung durch die Volksrepublik China und die damit einhergehende Gefahr einer Verletzung der Menschenrechte stellt einen asylrelevanten Verfolgungsgrund iSd GFK dar.
- | Online seit - 06.12.2024
3527

Judikatursammlung

NAG-Verwaltungsstrafe: Unzulässigkeit der Revision wegen nur geringer Strafhöhe

Leitsatz des Gerichts:
Bei der iSd § 25a Abs 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt § 25a Abs 4 Z 1 VwGG hingegen nicht aus.
- | Online seit - 05.12.2024
3529

Judikatursammlung

Vorrang des faktischen Abschiebeschutzes im Asylverfahren vor bestehender Rückkehrentscheidung im fremdenrechtlichen Verfahren

Leitsatz des Gerichts:
I. Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann grundsätzlich bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Forstsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig (faktischer Abschiebeschutz). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist somit unzulässig, wenn parallel dazu ein Asylverfahren anhängig ist.

II. Auch die Erlassung eines Einreiseverbots, die die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzt, ist nicht zulässig, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde.
- | Online seit - 04.12.2024
3530

Judikatursammlung

Beurteilung einer möglichen Verfolgungsgefahr von „Gaza-Palästinensern“ in Jordanien

Leitsatz des Gerichts:
I. Nach der VwGH-Rsp dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. In der Unterlassung einer Beweisaufnahme ist kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist.

II. Gemäß VwGH findet der Rechtssatz, wonach es im Wesen der freien Beweiswürdigung liege, dass weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssten, wenn sich die Behörde aufgrund der bisher vorliegenden Beweise bereits ein klares Bild über den maßgebenden Sachverhalt machen konnte, im Hinblick auf das Verbot vorgreifender Beweiswürdigung nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen Beweisanträge geradezu mutwillig erscheinen, Anwendung.
- | Online seit - 03.12.2024
3531

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Familienzusammenführung: volljährig gewordenes Kind von Asylberechtigtem

Leitsatz des Gerichts:
I. Nach der Rsp des EuGH ist Art 4 Abs 1 Unterabs 1 lit c der FamilienzusammenführungsRL dahin auszulegen, dass der maßgebende Zeitpunkt für die Feststellung, ob das Kind eines als Flüchtling anerkannten Zusammenführenden ein minderjähriges Kind iS dieser Bestimmung ist, wenn es vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, der Zeitpunkt ist, zu dem der zusammenführende Elternteil seinen Asylantrag im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling gestellt hat, sofern der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling gestellt wurde.

II. Der VwGH hat bereits mit Hinweis auf den asylspezifischen Zweck des § 35 AsylG entschieden, dass die Familienzusammenführung in Fällen, in denen den nachziehenden Familienangehörigen ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG nach Einreise in das Bundesgebiet nicht offensteht, über das NAG zu erfolgen hat.

III. Nach der Rsp des EuGH ist Art 16 Abs 1 lit b der FamilienzusammenführungsRL dahin auszulegen, dass für die Annahme, dass bei der Familienzusammenführung eines minderjährigen Kindes und eines als Flüchtling anerkannten Elternteils tatsächliche familiäre Bindungen iS dieser Bestimmung bestehen, wenn das Kind vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, das bloße rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis nicht genügt. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der zusammenführende Elternteil und das betreffende Kind im selben Haushalt zusammenleben oder unter einem Dach wohnen, damit dieses Kind Anspruch auf Familienzusammenführung haben kann. Gelegentliche Besuche, sofern sie möglich sind, und regelmäßige Kontakte jedweder Art können für die Annahme, dass diese Personen persönliche und emotionale Beziehungen wieder aufbauen, und als Beleg für das Bestehen tatsächlicher familiärer Bindungen ausreichen. Darüber hinaus kann auch nicht verlangt werden, dass sich der zusammenführende Elternteil und sein Kind gegenseitig finanziell unterstützen.
- | Online seit - 02.12.2024
3533

Judikatursammlung

Zur Gültigkeitsdauer verlängerter Aufenthaltstitel

Leitsatz des Gerichts:
Da es sich bei der Aufenthaltsbewilligung für Studierende um einen befristeten Aufenthaltstitel handelt (vgl § 8 Abs 1 Z 12 NAG) und im NAG diesbezüglich auch keine längere Dauer bestimmt ist, ist die Aufenthaltsbewilligung gemäß § 20 Abs 1 NAG (grundsätzlich) für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs 2 NAG beginnt die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind.
- | Online seit - 29.11.2024
3536

Judikatursammlung

Aufrechte Schubhaft und Erlangung eines Heimreisezertifikates

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates ist bei länger andauernden Schubhaften, die gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG 2014 überprüft werden, typischerweise entscheidend für die (weitere) Verhältnismäßigkeit der Anhaltung, was entsprechende Ermittlungen und eine fundierte Auseinandersetzung mit den erlangten Ergebnissen erfordert.

II. Bloße Bemühungen der Behörde genügen demnach für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikates nicht; sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein, wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen können.

III. Frühere Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde können wesentliche Anhaltspunkte für die in dieser Hinsicht vorzunehmende Beurteilung bieten; das setzt aber voraus, dass diese Erfahrungswerte nachvollziehbar festgestellt und nicht nur ohne jede Konkretisierung behauptet werden.
- | Online seit - 28.11.2024
3522

Judikatursammlung

Keine Zuerkennung eines Aufenthaltstitels bei bestehendem Schutzstatus in Griechenland

Leitsatz des Gerichts:
I. Gemäß § 4a AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zurückzuweisen, wenn ein aufrechter Schutzstatus in einem EWR-Staat oder der Schweiz besteht.

II. Eine Rückkehrentscheidung von Österreich nach Griechenland eines in Griechenland schutzberechtigten Drittstaatsangehörigen stellt keine Verletzung der durch die EMRK und GRC gewährleisteten Rechte dar.
- | Online seit - 27.11.2024
3523

Judikatursammlung

Entscheidungsrelevanz eines vermeintlich neuen Vorbringens unter dem Blickwinkel von res iudicata

Leitsatz des Gerichts:
I. Beruht ein bereits (etwa im erstinstanzlichen Verfahren) getätigtes Vorbringen auf Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens vorgelegen sind, so ist eine neue Sachentscheidung aus diesem Grund ausgeschlossen. Das im neuerlichen Verfahren dargelegte Vorbringen ist folglich nicht als neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu werten.

II. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens kann ein geänderter Sachverhalt nicht neu geltend gemacht werden. Werden zB erstmalig in der Beschwerde die Homosexualität der fremden Person und damit einhergehende Problematiken geltend gemacht, so hat dieses Vorbringen keine Berücksichtigung zu finden, sondern ist bloß dahingehend zu prüfen (allenfalls in einem weiteren Asylverfahren), ob die verspätet vorgebrachte homosexuelle Orientierung als glaubhaft zu qualifizieren ist.

III. Bei der Interessenabwägung betreffend den Verbleib einer fremden Person im Bundesgebiet ist das beharrliche Verweilen der fremden Person in Österreich bzw innerhalb der EU nach negativer Entscheidung über den Erstantrag auf internationalen Schutz samt Rückkehrentscheidung in Zusammenschau mit der erfolglosen Stellung von zwei Asylanträgen in einem anderen EU-Mitgliedstaat und der nunmehr zweiten unbegründeten Stellung eines Antrags hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltsdauer als nicht die öffentlichen Interessen auf Einhaltung des Asylsystems überwiegend zu qualifizieren. Die öffentlichen Interessen an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen in einer derartigen Konstellation die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet.

IV. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFA nur unter den Voraussetzungen des § 20 Abs 1 Z 1–4 BFA-VG vorgebracht werden. Liegen keine Hinweise vor, dass eines der angeführten Tatbestandsmerkmale von § 20 Abs 1 Z 1–4 BFA-VG erfüllt wäre, so kann davon ausgegangen werden, dass das Beschwerdevorbringen rechtsmissbräuchlich zum Zwecke der Asylerlangung bzw der Verfahrensverzögerung erstattet wurde.
- | Online seit - 26.11.2024
3521

Judikatursammlung

Erforderliche Beurteilung einer festgestellten geänderten Sachlage in Bezug auf den Gesundheitszustand des Antragstellers

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine schon vor Erlassung einer Entscheidung bestehende Sachlage ist von deren Rechtskraft erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört.

II. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus eines Antragstellers zu prüfen.

III. Bei einer behaupteten Lageänderung in einem Folgeantrag, die nicht von vornherein als ungeeignet anzusehen ist, ein anderes Ergebnis zu erzielen, darf keine Zurückweisung des Bezug habenden Antrages wegen entschiedener Sache stattfinden, sondern hat eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen zu erfolgen.
- | Online seit - 25.11.2024
3520

Judikatursammlung

Berücksichtigung des „Estoppel-Prinzips“ im Rahmen der Verhängung einer Rückkehrentscheidung bzw eines Einreiseverbots

Leitsatz des Gerichts:
I. Der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner kommt im Rahmen der Abwägung nach Art 8 EMRK grundsätzlich große Bedeutung zu und müssen in einem solchen Fall nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen (insb den Wohnverhältnissen), der Beschäftigung und dem erzielten Einkommen, den Deutschkenntnissen, den Bindungen zum Heimatstaat sowie der Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden.

II. Sofern gegen einen Fremden trotz der festgestellten maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angesichts eines bestehenden Familienlebens, welches im Bewusstsein des rechtswidrigen Aufenthalts begründet wurde, keine Maßnahmen, wie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder eines Einreiseverbots, gesetzt werden, so wären alle Fremden, die vergleichbare rechtswidrige und missbräuchliche Verhaltensweisen unterlassen, schlechter gestellt. Dies würde im Ergebnis zu einer unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen.
- | Online seit - 22.11.2024
3567

Hinweise

Kein Entkommen – Klimakrise heizt globale Fluchtbewegungen weiter an

Leitsatz des Gerichts:
- | Online seit - 21.11.2024
3519

Judikatursammlung

Keine effektive Aufrechterhaltung des Familienlebens zu Kleinkindern über Telekommunikationmittel und elektronische Medien

Leitsatz des Gerichts:
I. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

II. Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art 8 EMRK sind die Auswirkungen der Außerlandesbringung auf das Familienleben und das Kindeswohl etwaiger Kinder zu erörtern.

III. Die Annahme, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikationsmittel und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne, ist als lebensfremd zu erachten.
- | Online seit - 21.11.2024
3518

Judikatursammlung

Kein grundsätzliches Recht zur Einreise durch Geltendmachung des Kindeswohls im Familienverfahren

Leitsatz des Gerichts:
I. Der den Familiennachzug anstrebende Fremde befindet sich in Bezug auf die Prüfung der Unterhaltsmittel in einer solchen Situation, die einem Fremden entspricht, der die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts anstrebt. Somit ist im Rahmen einer vorausschauenden Prognose zu prüfen, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, insb ohne die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen.

II. Wenngleich die Ortsüblichkeit einer Unterkunft nicht allein an der Quadratmetergröße festgemacht werden kann, so ist beispielsweise eine Wohnungsgröße von rund 60 m² für eine vierköpfige Familie als nicht ortsüblich zu bezeichnen.

III. Das Kindeswohl verbürgt im Zusammenhang mit Art 8 EMRK nicht per se ein Recht auf Einreise.
- | Online seit - 20.11.2024