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3405

Judikatursammlung

Zur (Nicht-)Vorlage von Lichtbild und Reisepass bei Aufenthaltstitelverlust

Leitsatz des Gerichts:
I. Genügt ein - mit dem zugrunde liegenden Antrag vorgelegtes - Lichtbild lediglich aufgrund der Dauer des Verfahrens den Kriterien des § 2a Abs 2 NAG-DV zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr, geht es um die Beurteilung einer Erfolgs- bzw Erteilungsvoraussetzung, deren Fehlen allenfalls zur Abweisung des Antrags führt. Wird hingegen dem Antrag entgegen der Bestimmung des § 7 Abs 1 Z 2 NAG-DV (von Anfang an) kein Lichtbild angeschlossen, liegt ein - die Vollständigkeit des Anbringens betreffender - Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG vor, der - nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Behebung des Mangels - zur Zurückweisung des Antrags berechtigt.

II. In einem Verfahren betreffend die Neuausstellung eines (wie hier in Verlust geratenen) Aufenthaltstitels gemäß § 19 Abs 11 NAG ist weder Sache des Verfahrens, ob die Anspruchsvoraussetzungen (noch) vorliegen, noch kommt es darauf an, ob die erforderlichen Urkunden und Nachweise für einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt worden sind. In einem Fall wie dem vorliegenden kann die belangte Behörde die Zurückweisung eines solchen Antrags daher nicht darauf stützen, dass dem Antrag kein Lichtbild bzw kein Reisepass gemäß § 7 Abs 1 Z 1 und Z 2 NAG-DV angeschlossen wurde, wenn diese bereits im Verfahren über den in Verlust geratenen Aufenthaltstitel (dessen Neuausstellung beantragt wird) der Behörde vorgelegt worden sind und sich auch noch im Akt der Behörde befinden. Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht relevant, ob das - im Akt befindliche und zur Ausstellung der in Verlust geratenen Aufenthaltskarte verwendete - Lichtbild zum Zeitpunkt der Neuausstellung den Vorschriften des § 2a Abs 2 NAG-DV (noch) entspricht.
- | Online seit - 30.09.2024
3408

Judikatursammlung

Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen

Leitsatz des Gerichts:
Die fehlende Ausreisewilligkeit rechtfertigt für sich allein die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht.
- | Online seit - 27.09.2024
3409

Judikatursammlung

Zwang zur Vornahme völkerrechtswidriger Handlungen im Zuge des Wehrdienstes als Asylgrund

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Weigerung, einen verpflichtenden Militärdienst abzuleisten, oder eine aus diesem Grund drohende Bestrafung, stellen grundsätzlich keinen Asylgrund dar. Tritt dem Sachverhalt allerdings ein Konventionsgrund, wie etwa eine politische oder religiöse Überzeugung, bei, und drohen völlig unverhältnismäßige Sanktionen (zB Folter), so stellt dies eine asylrelevante Verfolgung dar.

II. Droht im Falle einer Wehrdienstverweigerung keine völlig unverhältnismäßige Strafe wie etwa Folter, sondern bloß eine Gefängnisstrafe, so kann dies bereits eine asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn mit dem Militärdienst der Zwang zur Vornahme völkerrechtswidriger Handlungen verbunden wäre.

III. Wird durch das Regime im Heimatstaat eine Wehrdienstverweigerung als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gewertet und drohen deshalb unverhältnismäßige Strafen wie Folter, so resultiert daraus eine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Ist zudem weder eine Einreise noch die Begründung eines Wohnsitzes ohne Kenntnisnahme der Behörden möglich, ist jedenfalls davon auszugehen, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.
- | Online seit - 26.09.2024
3410

Judikatursammlung

Fehlendes Lichtbild im Aufenthaltstitelverfahren

Leitsatz des Gerichts:
I. Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen der Bestimmung des § 7 Abs 1 Z 2 NAG-DV überhaupt kein Lichtbild beigelegt, liegt ein Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG vor, der - nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Behebung des Mangels - die Niederlassungsbehörde zur Zurückweisung des Antrags berechtigt.

II. Im Fall der Zurückweisung eines Antrags ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Die Behebung eines Mangels, der zur Zurückweisung des Anbringens iSd § 13 Abs 3 AVG geführt hat, kann daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden.

III. Der VwGH hat bereits festgehalten, dass die Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 der Anwendung der sich aus § 2a Abs 2 NAG-DV ergebenden Anforderung, zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach § 8 NAG ein im Entscheidungszeitpunkt maximal sechs Monate altes Lichtbild gemäß § 2a NAG-DV (iVm § 7 Abs 1 Z 2 NAG-DV) vorzulegen, auf türkische Staatsangehörige nicht entgegensteht.
- | Online seit - 25.09.2024
3411

Judikatursammlung

Ausschluss von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Leitsatz des Gerichts:
Der in § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 enthaltene Ausschlussgrund, bei dessen Vorliegen der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs 2 AsylG 2005 ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann und gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, korreliert inhaltlich mit dem in Art 14 Abs 4 lit b Status-RL genannten Grund.
- | Online seit - 24.09.2024
3412

Judikatursammlung

Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz eines syrischen Staatsangehörigen

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art 2 oder 3 EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insb einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.

II. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.
- | Online seit - 23.09.2024
3515

Hinweise

»Integrationspaket« 2024 bezüglich Ukraine-Vertriebene

Leitsatz des Gerichts:
- | Online seit - 20.09.2024
3416

Judikatursammlung

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln nicht abhängig von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Bestimmung des mit "Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln" überschriebenen § 20 NAG regelt - wie sich aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes zweifelsfrei ergibt - die Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln, nicht aber die allgemeinen Voraussetzungen für ihre Erteilung, wie sie in § 11 NAG normiert sind.

II. Nach § 20 Abs 1a NAG wird der Behörde - und damit auch dem VwG - bei der Verleihung von Aufenthaltstiteln gemäß § 8 Abs 1 Z 2 NAG kein Ermessen eingeräumt ("sind ... auszustellen").

III. Für die Gültigkeitsdauer des auszustellenden Aufenthaltstitels ist nicht entscheidend, ob sämtliche Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs 2 NAG vorliegen (oder trotz Fehlens der Voraussetzung nach § 11 Abs 2 Z 4 NAG ein Aufenthaltstitel iSd § 11 Abs 3 NAG auszustellen ist, um dem Gebot des Art 8 EMRK zu entsprechen); wird ein Aufenthaltstitel ausgestellt, ist seine Gültigkeitsdauer - sind die Voraussetzungen nach § 20 Abs 1a Z 1 und 2 NAG erfüllt - mit drei Jahren festzulegen.
- | Online seit - 19.09.2024
3418

Judikatursammlung

Zwangsrekrutierung Minderjähriger

Leitsatz des Gerichts:
I. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen.

II. Auf diesen Zeitpunkt hat die der "Asylentscheidung" immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe.
- | Online seit - 19.09.2024
3423

Judikatursammlung

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 NAG: tragfähige Alternativbegründung und fehlendes "Ausbildungsprivileg"

Leitsatz des Gerichts:
I. Beruht ein Erkenntnis auf alternativen Begründungen und wird in Ansehung einer tragfähigen Begründungsalternative (hier der Verwirklichung des Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs 1 Z 5 NAG sowie der Verneinung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs 3 NAG iVm Art 8 EMRK) im Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, so erübrigt es sich, auf die zusätzlich angesprochenen Fragen (hier die strittige Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs 2 Z 2 und Z 4 iVm Abs 5 NAG) einzugehen, zumal das rechtliche Schicksal der Revision von der Beantwortung der insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen nicht abhängt.

II. Die strafgerichtliche und verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit hat weder eine Stärkung der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich noch eine Schwächung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen zur Folge.

III. Dem tragend herangezogenen Interesse eines Fremden an der weiteren Fortsetzung seiner Ausbildung im Aufnahmestaat kommt für sich genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, woran auch ein bereits erzielter Erfolg bei der Ausbildung nichts ändern kann.

IV. Der allfällige Umstand, dass Bildungsmöglichkeiten in Österreich mit jenen im Herkunftsland nicht gleichwertig sind, ist bei der Abwägung nach Art 8 EMRK nicht entscheidend.
- | Online seit - 18.09.2024
3420

Judikatursammlung

Zur Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit iZm mit Verbindlichkeiten

Leitsatz des Gerichts:
Dass im Rahmen der Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß § 11 Abs 5 NAG Verbindlichkeiten nur insoweit zu berücksichtigen wären, als das Existenzminimum überschritten wird, kann der genannten Regelung nicht entnommen werden, wird doch ganz allgemein auf Aufwendungen bzw Belastungen, nicht jedoch auf deren faktische Durchsetzbarkeit abgestellt. Eine gegenteilige Auffassung wäre auch mit Blick auf den Sinn und Zweck der betreffenden Regelung, einen Aufenthaltstitel grundsätzlich nur jenen Personen zuteil werden zu lassen, bezüglich derer im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft während der Dauer des Aufenthalts als wahrscheinlich auszuschließen ist, nicht sachgerecht.
- | Online seit - 17.09.2024
3421

Judikatursammlung

Unzureichende Interessenabwägung nach § 11 Abs 3 NAG

Leitsatz des Gerichts:
Bei der Beurteilung nach § 11 Abs 3 NAG ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung des Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen unter Berücksichtigung der im § 11 Abs 3 NAG näher angeführten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
- | Online seit - 16.09.2024
3425

Judikatursammlung

Antragszurückweisung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten

Leitsatz des Gerichts:
I. Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund mangelnder Mitwirkung am Verfahren zurückgewiesen, so hat das VwG im Rechtsmittelverfahren lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung rechtmäßig erfolgte. Eine Befugnis zu einer inhaltlichen Prüfung durch das VwG besteht in diesem Fall nicht.

II. Liegt in einem Verfahren betreffend die Zuerkennung internationalen Schutzes ein Mangel nach § 8 und § 58 Abs 5, 6 und 12 AsylG vor, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Heilung gemäß § 4 AsylG-DV. Gemäß Abs 1 leg cit sind dafür aber ein gesonderter Antrag und eine Begründung erforderlich. Eine amtswegig vorgenommene Heilung des Mangels ist nicht zulässig.

III. Kommt die fremde Person ihren Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten nicht nach, so hat eine Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (zB in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen iSd § 56 AsylG) zu erfolgen. Die Mitwirkungspflichten werden etwa nicht erfüllt, wenn bloß ein seit Jahren abgelaufener Reisepass vorgelegt wird, anstatt ein von der Behörde eingefordertes "gültiges" Reisedokument.

IV. Wird dem Verbesserungsauftrag im Hinblick auf die Vorlage eines gültigen Reisepasses und einer Geburtsurkunde im Original nicht entsprochen, so ist davon auszugehen, dass die fremde Person ihre Mitwirkungspflichten missachtet. Ein allfälliger Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist folglich (iSd § 58 Abs 11 Z 2 AsylG) zurückzuweisen.
- | Online seit - 13.09.2024
3398

Judikatursammlung

Kein neuer Sachverhalt bei Vorlage zusätzlicher Beweismittel zur Untermauerung des ursprünglichen, für unglaubhaft befundenen Fluchtgrundes

Leitsatz des Gerichts:
Identität der Sache liegt vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Urnichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dadurch soll verhindert werden, dass die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache – ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage – erfolgt.
- | Online seit - 12.09.2024
3352

Judikatursammlung

Zum Nichtvorliegen einer Familie iSd § 35 Abs 5 AsylG

Leitsatz des Gerichts:
I. Ist die Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig, so fällt deren Mutter nicht unter den Familienbegriff des § 35 Abs 5 AsylG. Die Geschwister der Bezugsperson sind ohnehin nicht vom Gesetzeswortlaut des § 35 Abs 5 AsylG erfasst, weswegen einem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG von vornherein nicht stattzugeben sein wird.

II. Im Falle der Abweisung von Anträgen auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht auf Familienleben der betroffenen Personen mit Art 8 EMRK vereinbar ist.
- | Online seit - 11.09.2024
3387

Judikatursammlung

Subsidiärer Schutz bei der Gefahr, in einem Kinderheim aufwachsen zu müssen

Leitsatz des Gerichts:
I. Muss ein minderjähriges (hier: zweieinhalbjähriges) Kind ohne Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren (hier: Moldawien), so kann für einen Herkunftsstaat, dessen Länderinformationen auf gewisse soziale Schwierigkeiten hindeuten, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK angenommen werden, da bei einer Rückkehr ohne Eltern die Gefahr besteht, in einem Kinderheim aufwachsen zu müssen. Dort kann auch ein erhöhtes Risiko bestehen, sexuellem Missbrauch, physischer und psychischer Gewalt, Verwahrlosung sowie Kinderarbeit ausgesetzt zu werden.

II. Aufgrund der aktuellen Lage der Kaste der Odd in Indien ist anzunehmen, dass die Angehörigen dieser Kaste nicht bloß wegen ihrer gemeinsamen Zugehörigkeit zu dieser Kaste und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet sind, im gesamten Staatsgebiet Indiens einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.
- | Online seit - 10.09.2024
3388

Judikatursammlung

Keine Zurückweisung eines Antrags nach § 57 Abs 1 Z 1 AsylG bei Verbindung mit Heilungsantrag

Leitsatz des Gerichts:
I. Einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen ist gemäß § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV stattzugeben, wenn die von der fremden Person nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden für die fremde Person nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

II. Ein mit einem Antrag auf Heilung verbundener Antrag gemäß § 57 Abs 1 Z 1 AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) darf grundsätzlich nicht gemäß § 58 Abs 11 AsylG wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46a Abs 1 Z 3 FPG weiterhin vorliegen.
- | Online seit - 09.09.2024
3397

Judikatursammlung

Nicht-Zuerkennung subsidiären Schutzes und Rückkehrentscheidung betreffend einen afghanischen Staatsangehörigen im konkreten Einzelfall verfassungsrechtlich vertretbar

Leitsatz des Gerichts:
Die Vollzugsbehörde ist bei einer Abschiebung verpflichtet, das Folterverbot gemäß Art 3 EMRK insb im Hinblick auf die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage zu beachten.
- | Online seit - 06.09.2024
3500

Aufsatz

Die Bedeutung von Herkunftsländerinformationen im Asylverfahren: Praxis, theoretische Herausforderungen, Zukunftsperspektiven

Bei Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz sind Herkunftsländerinformationen (Country of Origin Information, COI) eine conditio sine qua non, um die Entscheider:innen bei der Gewährleistung fairer Verfahren zu unterstützen. Dieser Beitrag widmet sich der praktischen Rolle von COI in Verfahren zu internationalem Schutz sowie den theoretischen Herausforderungen, die sich aus der Verortung von COI im Spannungsfeld zwischen sozialwissenschaftlicher Recherche und den rechtlichen Anforderungen des Verfahrens ergeben. Darüber hinaus wird die COI-Datenbank ecoi.net vorgestellt und die Relevanz von COI im Kontext des neuen Migrations- und Asylpakets der Europäischen Union beleuchtet.

Leitsatz des Gerichts:
- | Online seit - 05.09.2024
3501

Judikaturbesprechung

Die »politische Überzeugung« als asylrelevanter Verfolgungsgrund

Der EuGH klärt, was unter den Verfolgungsgrund »politische Überzeugung« fällt und wie in diesem Fall die Furcht vor Verfolgung nachzuweisen ist. Dabei grenzt er deutlich vom Verfolgungsgrund »religiöse Überzeugung« ab. Es komme entscheidend darauf an, ob die verfolgenden Akteure eine Äußerung oder Handlung als Ausdruck von Opposition oder Widerstand werten; wenig relevant sei, ob die Handlung »politisch« ieS sei.

Leitsatz des Gerichts:
- | Online seit - 05.09.2024