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Judikatursammlung

Die Verweigerung des Militärdienstes im Verhältnis zur GFK

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Verweigerung des Militärdienstes kann aus Gründen erfolgen, die in den Verfolgungsgründen von Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw Art 10 Status-RL keine Deckung finden.

II. Sie kann ua durch die Furcht begründet sein, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt.

III. Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verweigerung des Militärdienstes in jedem Fall mit einem der von der GFK vorgesehenen Verfolgungsgründe verknüpft ist.
- | Online seit - 29.10.2024
3422

Judikatursammlung

Scheinehe spricht nicht per se gegen die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger"

Leitsatz des Gerichts:
I. Grundsätzlich kommt Ehegatten von EWR-Bürgern die Stellung als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ zu, selbst dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, es sei denn, es liegt eine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs 7 NAG vor.

II. Wenn die Stellung als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ nicht mehr besteht, fehlt – neben einer etwaigen Aufenthaltsberechtigung eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers – eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes.

III. Ohne die Grundlage für ein Aufenthaltsverbot wird auch ein erteilter Durchsetzungsaufschub obsolet.
- | Online seit - 28.10.2024
3430

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Wehrdienstverweigerer aus ehemaligem Oppositionsgebiet als Bedrohung

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, mag schneller erreicht werden, als in anderen Staaten. Daher können Personen aus unterschiedlichen Gründen, teilweise auch willkürlich, als regierungsfeindlich angesehen werden.

II. Allerdings müssen sich dafür stichhaltige Hinweise darauf ergeben, dass die Person oppositionell tätig gewesen wäre, oder aus anderen Gründen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten wäre.

III. Der Umstand des sunnitischen Glaubens oder der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber alleine reicht für sich genommen nicht für die Begründung einer konkreten Verfolgung. Vielmehr muss eine solche Bedrohung drohen, substanziiert behauptet werden oder es müssen sich diesbezügliche Anhaltspunkte im Verfahren ergeben.

IV. Für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime kommt es nicht unbedingt darauf an, ob eine Einberufung zum Militärdienst bereits vor der Ausreise erfolgt ist, ob eine behördliche Suche wegen des Militärdienstes bereits vor der Ausreise stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte.

V. Es kommt vielmehr darauf an, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat auszugehen ist.

VI. Diese Beurteilung hat anhand der Situation hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu erfolgen.
- | Online seit - 25.10.2024
3390

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Abhängigkeitsverhältnis eines Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist

Leitsatz des Gerichts:
I. Es ist den Behörden eines Mitgliedstaats verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger von Unionsbürgern ist, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind, einen Aufenthaltstitel zu entziehen oder zu versagen, ohne zuvor geprüft zu haben, ob zwischen diesem Drittstaatsangehörigen und diesen Unionsbürgern ein Abhängigkeitsverhältnis besteht.

II. Ein Aufenthaltstitel kann nur entzogen oder versagt werden, wenn alle individuellen Umstände und die Verhältnismäßigkeit einer solchen Entscheidung gründlich geprüft wurden. Eine entgegenstehende nationale Regelung verletzt Art 20 AEUV iVm Art 47 GRC.

III. Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Verfahren sind die Verteidigungsrechte der betroffenen Person zu wahren. Wird es dem Betroffenen und deren Vertreter verunmöglicht, Kenntnis der betreffenden Aktenstücke zu erlangen, so steht dies dem allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung und Art 47 GRC iVm Art 20 AEUV entgegen.

IV. Art 47 GRC iVm Art 20 AEUV verlangen nicht, dass ein Gericht befugt ist die Rechtmäßigkeit einer Aufenthaltsbescheinigung, die sich auf Informationen stützt, die als Verschlusssache eingestuft wurden, zu überprüfen und den betroffenen Personen Zugang zu all diesen Informationen zu gewähren. Jedoch muss das Gericht die Konsequenzen aus einer solch gelagerten Entscheidung der Behörden ziehen.
- | Online seit - 24.10.2024
3391

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Automatische Anerkennung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft

Leitsatz des Gerichts:
I. Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen. Es steht ihnen allerdings frei, dies zu tun.

II. Wird die Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates nicht anerkannt, so muss die zuständige Behörde, wenn sie einen Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig ablehnen darf, weil der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat, der ihm bereits einen solchen Schutz zuerkannt hat, der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art 4 GRC ausgesetzt wäre, eine neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vornehmen.

III. Im Rahmen dieser Prüfung muss die Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Antragsteller internationalen Schutz zu gewähren, und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck muss unverzüglich ein Informationsaustausch mit der Behörde eingeleitet werden, welche diese Entscheidung erlassen hat.
- | Online seit - 23.10.2024
3392

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Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung aufgrund der Ermessensklausel gemäß Art 17 Abs 1 Dublin III-VO

Leitsatz des Gerichts:
I. Art 27 Abs 1 Dublin III-VO ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung vorzusehen, die aufgrund der Ermessensklausel in Art 17 Abs 1 leg cit erlassen wurde.

II. Art 47 GRC ist dahin auszulegen, dass er Mitgliedstaaten nicht daran hindert, eine Überstellungsentscheidung durchzuführen, bevor über einen nach Art 17 Abs 1 Dublin III-VO gestellten Antrag oder über einen Rechtsbehelf gegen die Bescheidung eines solchen Antrags entschieden wurde.

III. Die Frist von sechs Monaten für die Überstellung des Antragstellers gemäß Art 29 Abs 1 Dublin III-VO beginnt ab der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder ab der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder über deren Überprüfung, wenn diese gemäß Art 27 Abs 3 leg cit aufschiebende Wirkung hat, zu laufen.
- | Online seit - 22.10.2024
3393

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Keine Überstellung in Mitgliedstaaten, in denen es zu systemischen Grundrechtsverletzungen kommt

Leitsatz des Gerichts:
I. Art 3 Abs 2 UAbs 2 VO (EU) 604/2013 ist dahin auszulegen, dass allein die Tatsache, dass der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat pauschale Zurückschiebungen und Inhaftnahmen an seinen Grenzübergangsstellen anwendet, der Überstellung eines Drittstaatsangehörigen in diesen Mitgliedstaat nicht entgegensteht.

II. Die Überstellung ist jedoch ausgeschlossen, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller tatsächlich der Gefahr ausgeliefert würde, solchen Praktiken unterworfen zu werden und dass diese Praktiken geeignet sind, ihn in eine Situation extremer materieller Not zu versetzen, die so schwerwiegend ist, dass sie einer nach Art 4 GRC verbotenen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.

III. Die Dublin III-VO im Licht von Art 4 GRC ist dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, der eine Person in einen anderen Mitgliedstaat überstellen möchte, alle ihm zur Verfügung gestellten Informationen berücksichtigen muss, ferner bei der Feststellung der Tatsachen mitwirken und/oder deren Richtigkeit prüfen muss und bei ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründen für die Annahme, dass im Fall einer Überstellung eine tatsächliche Gefahr einer solchen Behandlung besteht, von der Überstellung absehen muss.

IV. Der Mitgliedstaat hat sich diesbezüglich darum zu bemühen, von dem zuständigen Mitgliedstaat individuelle Garantien zu erhalten und kann, wenn solche Garantien gegeben werden und sowohl glaubhaft als auch ausreichend erscheinen, die Überstellung durchführen.
- | Online seit - 21.10.2024
3394

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Ungültigkeit der VO (EU) 2019/1157

Leitsatz des Gerichts:
I. Die VO (EU) 2019/1157 ist ungültig.

II. Die hauptsächliche Zielsetzung der VO liegt im Anwendungsbereich des Art 77 Abs 3 AEUV. Folglich hätte diese unter Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erlassen werden müssen.

III. Die Wirkungen der VO (EU) 2019/1157 werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die zwei Jahre ab dem 1. Januar des auf die Verkündung des vorliegenden Urteils folgenden Jahres nicht überschreiten darf, eine neue, auf Art 77 Abs 3 AEUV gestützte Verordnung in Kraft tritt.

IV. Die VO (EU) 2019/1157 verstößt nicht gegen Art 35 Abs 10 DSGVO, sieht nämlich die VO selbst keinen Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten vor.

V. Die VO (EU) 2019/1157 verstößt nicht gegen Art 7 und 8 GRC. Obgleich ein Eingriff in die beiden Grundrechte vorliegt, so sind diese als verhältnismäßig zu beurteilen und stellen folglich keine Verletzung der in Rede stehenden Grundrechte dar.
- | Online seit - 18.10.2024
3399

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Zurückverweisung an die Behörde bei Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken

Leitsatz des Gerichts:
I. § 28 Abs 3 VwGVG normiert grundsätzlich die meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung ist hingegen nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen.

II. Eine Zurückverweisung kommt insb dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
- | Online seit - 17.10.2024
3400

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Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses mangels Darlegung des dahingehenden Interesses der Republik Österreich

Leitsatz des Gerichts:
Fremde ohne Reisedokumente, die lediglich über ein befristets Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen und die Anforderungen des § 88 Abs 1 Z 5 FPG nicht erfüllen, sind nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen. So können sie bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw hinreichendem Bezug zur Republik Österreich unter einen der sonstigen Tatbestände, wie § 88 Abs 1 Z 2 oder 3, fallen.
- | Online seit - 16.10.2024
3402

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Keine nachhaltige, würdige Rückkehrmöglichkeit von Flüchtlingen nach Syrien

Leitsatz des Gerichts:
I. Der Umstand, dass im Heimatland eines Fremden Bürgerkrieg herrscht, begründet für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK; vielmehr bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkriegs hinausgeht.

II. Die bloße Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw der bei seiner Verweigerung drohenden Strafe im Allgemeinen stellt keine asylrelevante Verfolgung dar, sondern kann nur bei zusätzlichem Vorliegen eines Konventionsgrundes (Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung) Asyl rechtfertigen.

III. Da zum aktuellen Zeitpunkt im gesamten Staatsgebiet Syriens eine erhebliche Gefährdungslage vorherrscht, steht keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen.
- | Online seit - 15.10.2024
3406

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Aktuelle Verfolgungsgefahr bei außerehelichem Geschlechtsverkehr

Leitsatz des Gerichts:
I. Gelingt es dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme – im Einklang mit etwaigen Zeugen – eine asylrechtliche Verfolgung glaubhaft zu machen, so ist der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs 1 AsylG zuzuerkennen und zugleich nach § 3 Abs 5 AsylG festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Verwirklicht der Beschwerdeführer im Iran ein hadd-Delikt wie zB Ehebruch (zina) durch außerehelichen Geschlechtsverkehr, so steht ihm dort strafrechtlich eine hadd-Strafe bevor, die in Form von Todesstrafe, Steinigung, Kreuzigung, Auspeitschung, Amputation (von Hand und Fuß), lebenslange Haft und Verbannung verübt wird. Die Furcht vor dieser strafrechtlichen Verfolgung und die daraufhin erfolgte Flucht, stellt für das BVwG eine aktuelle Verfolgungsgefahr dar.
- | Online seit - 14.10.2024
3413

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Strafrechtliche Verurteilung hindert die Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht

Leitsatz des Gerichts:
I. Die gemeinsame illegale Einreise mit einem Familienangehörigen, welche zum Zwecke der „Familienzusammenführung“ erfolgt, stellt keinen Anhaltspunkt für eine versuchte Schleppung dar. Weder ist aus diesem Umstand allein auf eine gewerbsmäßige Schlepperei, noch auf eine Schlepperei über einen längeren Zeitraum zu schließen.

II. Eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, welche zum einen nicht wegen Schlepperei und zum anderen unter Vorbehalt der Strafe erfolgte, stellt keinen Versagungsgrund für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses dar.
- | Online seit - 10.10.2024
3414

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Aktuelle Ukraine-Lage steht Rückführungen im Allgemeinen nicht entgegen

Leitsatz des Gerichts:
I. Die allgemeine Situation in der Ukraine ist nicht derart gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Asylwerbers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Die allgemeine Situation in der Ukraine steht daher als solche einer Rückführung im Hinblick auf Art 3 EMRK nicht entgegen.

II. Eine Situation genereller Gewalt kann nur in extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK darstellen.
- | Online seit - 09.10.2024
3415

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Mangelnde Voraussetzung zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots trotz mehrfacher einschlägiger Verwaltungsstrafen und nur kurzer Bewährungsfrist

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger ist zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne Weiteres begründen.

II. Bei der Erstellung der erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild.
- | Online seit - 08.10.2024
3417

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Die wiederholte Behauptung einer Parteizugehörigkeit als Verfolgungsgrund

Leitsatz des Gerichts:
I. Wenn etwaige Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind, dann kommt es für die Glaubhaftmachung der Gründe auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen an.

II. Für die persönliche Glaubwürdigkeit kommt es neben der generellen Ehrlichkeit des Beschwerdeführers auch auf seine Mitwirkungspflichten und sonstige Mitwirkung im Verfahren an.

III. Wenn ein etwaiger Verfolgungsgrund während des Asylverfahrens unerwähnt bleibt und erst bei der Beschwerde an das BVwG erstmals dargelegt wird, obwohl zuvor schon mehrere realistische Möglichkeiten bestanden haben, dann spricht das eher für einen mangelnden Wahrheitsgehalt des Grundes.
- | Online seit - 07.10.2024
3424

Judikatursammlung

Keine Aufenthaltsverfestigung bei Bewusstsein über unsicheren Aufenthalt

Leitsatz des Gerichts:
I. Wenn weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist oder in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.

II. Ein etwaiger Folgeantrag ist in einem solchen Fall dann im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht ab-, sondern gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

III. Spätestens mit rechtskräftigem Abschluss eines Asylantrages durch Erkenntnis des BVwG kann von keiner „Aufenthaltsverfestigung“ allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes ausgegangen werden, da mit Erkenntnis das Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltes verbunden ist. Ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung eines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht.
- | Online seit - 04.10.2024
3506

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Wehrdienstverweigerung trotz Freikaufmöglichkeit begründet keine oppositionelle Gesinnung

Leitsatz des Gerichts:
I. Als Grund für die Wehrdienstverweigerung anzugeben, dass man das Regime, das das eigene Volk bzw Kinder tötet, nicht unterstützen wolle, ist nicht als Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung zu deuten und hat bei der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für sich genommen keine Aussagekraft.

II. Wenn ein solcher Grund angegeben wird, dann muss dieser in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen; dies ergibt sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK.
- | Online seit - 03.10.2024
3396

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Zu den Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung bei Vorliegen eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaats

Leitsatz des Gerichts:
I. Aus einer Zusammenschau von § 52 Abs 6 FPG und Art 6 Abs 2 RL 2008/115/EG ergibt sich, dass ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, sofern er über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats verfügt, zuerst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Eine Rückkehrentscheidung darf erst ergehen, wenn der zuvor ausgesprochenen Verpflichtung nicht nachgekommen wurde.

II. Wird eine Ausreiseverpflichtung gemäß § 52 Abs 6 FPG iVm Art 6 Abs 2 RL 2008/115/EG im Hinblick auf das Heimatland der betroffenen Person, und nicht auf den Mitgliedstaat, dessen Aufenthaltsberechtigung sie innehat, ausgesprochen, so erfüllt dies nicht die Voraussetzungen des Art 6 Abs 2 RL 2008/115/EG und darf daher eine Rückkehrentscheidung nicht ergehen.

III. Wird gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf seinen Heimatstaat erlassen, so bedarf es gemäß § 52 Abs 6 FPG iVm Art 6 Abs 2 RL 2008/115/EG im Falle einer Wiedereinreise einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, sofern die betroffene Person mittlerweile über eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt und ihrer Verpflichtung zur Rückkehr in diesen Mitgliedstaat nicht nachkommt. Diese Rückkehrentscheidung hat sich aber jedenfalls auf den Mitgliedstaat und nicht auf das Heimatland der betroffenen Person zu beziehen.

IV. Ist eine Abschiebung in den Heimatstaat der betroffenen Person gemäß § 52 Abs 6 FPG nicht möglich, weil sie über einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügt, so ist auch der Zweck einer allenfalls angeordneten Schubhaft nicht erreichbar. Da die Schubhaft nur in Betracht kommt, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht, ist eine angeordnete Schubhaft in einem solchen Fall rechtswidrig.
- | Online seit - 02.10.2024
3404

Judikatursammlung

Zur Bindungswirkung aufhebender VwG-Entscheidungen

Leitsatz des Gerichts:
Aus der Rechtskraftwirkung von Erkenntnissen des VwG folgt iSd VwGH-Rsp zu § 28 Abs 5 VwGVG, dass im fortgesetzten Verfahren sowohl die Behörde als auch das VwG an die in den in Rede stehenden Entscheidungen zum Ausdruck gebrachte tragende Rechtsanschauung des VwG gebunden waren bzw (solange die Entscheidungen dem Rechtsbestand angehören) weiterhin gebunden sind. Eine Bindung im soeben erörterten Sinn wäre (nur) dann nicht gegeben, wenn sich die relevante Sach- oder Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung der in Rede stehenden Erkenntnisse des VwG nachträglich geändert hätte.
- | Online seit - 01.10.2024