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3802

Judikatursammlung

Unzulässiger Erlass einer Beschwerdevorentscheidung ohne vorausgegangene Beschwerde

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG setzt das tatsächliche Vorliegen einer Beschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG voraus.

II. Liegt keine Beschwerde vor, fehlt es der Beschwerdevorentscheidung an einer rechtlichen Grundlage; sie ist daher aus dem Rechtsbestand zu entfernen.
- | Online seit - 12.12.2025
3827

Judikatursammlung

§ 3 Abs 1 zweiter Satz NAG bewirkt "echte" Zuständigkeitsübertragung

Leitsatz des Gerichts:
Der LH überträgt durch Erlassung einer auf § 3 Abs 1 zweiter Satz NAG gestützten Verordnung seine Zuständigkeit auf die BVB. Das Unterbleiben einer expliziten Anführung einer solchen Verordnung des LH, auf die sich die Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde iVm § 3 Abs 1 zweiter Satz NAG gründet, führt jedenfalls nicht zur Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde.
- | Online seit - 11.12.2025
3826

Judikatursammlung

Unterhaltsvorschuss für ukrainische Kinder

Leitsatz des Gerichts:
I. Nach völlig hM sind Unterhaltsvorschüsse nach dem UVG unzweifelhaft eine soziale Vergünstigung iSd europäischen Primär- und Sekundärrechts.

II. Unterhaltsvorschüsse nach dem UVG erfüllen zumindest das Erfordernis der in Art 13 Abs 2 Massenzustrom-RL genannten "Sozialleistungen". Was unter dem Begriff der "Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts" zu verstehen ist und ob darunter auch gesetzliche
Unterhaltspflichten substituierende Zahlungen wie jene nach dem UVG fallen, die verhindern, dass der obsorgeberechtigte Elternteil auf eigene Einkünfte zurückgreifen muss (vgl EuGH 15.3.2001, C-85/99, Offermanns, Rz 43), bedarf daher keiner näheren Untersuchung.

III. Die unionsrechtlichen Vorgaben, für ein angemessenes und adäquates Schutzniveau Sorge zu tragen, gebieten es, § 2 Abs 1 UVG dahin richtlinienkonform auszulegen, dass nicht nur Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte, sondern auch Vertriebene, die nach der Massenzustrom-RL bzw einer auf Grundlage des § 62 AsylG erlassenen Verordnung ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich haben, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse haben.
- | Online seit - 10.12.2025
3794

Judikatursammlung

Selbstständige künstlerische Tätigkeit erfordert keinen "Österreich-Bezug"

Leitsatz des Gerichts:
I. Der VfGH hat zur besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 43a Abs 1 Z 2 NAG ausgesprochen, dass der Aufenthaltstitel "Künstler" nur jenen selbstständigen Künstlern gewährt werden soll, deren künstlerische Tätigkeit eine gewisse Intensität erreicht, wovon auszugehen ist, wenn der Unterhalt durch dieses Einkommen gedeckt ist.

II. Für die Auslegung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 43a Abs 1 Z 2 NAG dahin, dass an die selbstständige künstlerische Tätigkeit und an das in ihrem Rahmen erzielte Einkommen zusätzlich die Anforderungen zu stellen wären, dass das Einkommen von Auftraggebern mit Sitz in Österreich stamme bzw dass die künstlerische Tätigkeit aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung zwingend einen Aufenthalt des Künstlers in Österreich erfordere, bietet der eindeutige Gesetzeswortlaut keinen Spielraum. Anhaltspunkte dafür, dass § 43a Abs 1 Z 2 NAG in diesem Sinn zu verstehen wäre, sind aufgrund der Bestimmungen des NAG nicht zu ersehen und auch aus § 9a Z 4 NAG-DV nicht ableitbar.
- | Online seit - 09.12.2025
3820

Judikatursammlung

Keine "Verwaltungsformalitäten" gemäß § 53 NAG für rumänischen Personenbetreuer bei monatsweise alternierenden "Schichtdiensten" in Österreich

Leitsatz des Gerichts:
I. Gemäß § 53 Abs 1 NAG, welcher der innerstaatlichen Umsetzung der in Art 8 Abs 1 und 2 der RL 2004/38/EG vorgesehenen Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Festlegung von "Verwaltungsformalitäten für Unionsbürger" dient, gilt die Verpflichtung zur Anzeige des Aufenthalts für EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten. Die Anzeigeverpflichtung knüpft zudem an den Ablauf einer viermonatigen Frist an, die "ab Einreise" zu berechnen ist. Mit § 53 Abs 1 NAG wird somit eine einheitliche Verpflichtung des EWR-Bürgers normiert, an der Klarstellung seiner aufenthaltsrechtlichen Position mitzuwirken. Durch diese Vorschrift soll speziell den Niederlassungs- und Fremdenbehörden Anlass und Möglichkeit zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eröffnet werden.

II. § 53 Abs 1 NAG ordnet weder das Zusammenrechnen der inländischen Aufenthaltszeiten noch das Miteinbeziehen der ausländischen Aufenthaltszeiten bzw die Berücksichtigung der ausländischen Aufenthaltszeiten als inländische Aufenthaltszeiten an.

III. § 53 Abs 1 NAG stellt nicht auf eine Niederlassung des EWR-Bürgers, sondern auf dessen mehr als dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet ab.

IV. Es kann in einer Konstellation wie vorliegend nicht angenommen werden, dass ein Unionsbürger nach Maßgabe des § 53 Abs 1 NAG zwecks Klarstellung seiner aufenthaltsrechtlichen Position im Ergebnis einer verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten und zeitlich engmaschigeren "Verwaltungsformalität" unterworfen wäre als von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige, die während der ihnen eröffneten, 90-tägigen visumfreien Aufenthaltszeiten - für die eine Zusammenrechnung je Zeitraum von 180 Tagen ausdrücklich angeordnet ist und deren Grenze fallbezogen bei ca einmonatigen Reiseintervallen nicht überschritten wäre - eine derartige Verpflichtung nicht einzuhalten haben.

V. Es kann für die Frage des Vorliegens von drei Monate überschreitenden Aufenthaltszeiten und dem Lauf der viermonatigen Frist "ab Einreise" iSv § 53 Abs 1 NAG - da § 53 Abs 1 NAG nicht danach differenziert, ob der EWR-Bürger einer Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern schlicht auf dessen die Dauer von drei Monaten überschreitenden Aufenthalt sowie den Ablauf der genannten viermonatigen Frist abstellt - nicht weiter von Bedeutung sein, dass der Fremde in Österreich erwerbstätig war, was beispielsweise Drittstaatsangehörigen im Rahmen ihrer visumfreien Aufenthaltszeiten nicht gestattet wäre.
- | Online seit - 08.12.2025
3814

Judikatursammlung

Kein Ausspruch über die Unzulässigkeit der Abschiebung bei vorliegendem Aberkennungsgrund des § 9 Abs 1 Z 1 AsylG

Leitsatz des Gerichts:
I. Liegt bereits ein Aberkennungsgrund nach § 9 Abs 1 Z 1 AsylG vor, so hat kein Ausspruch über die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der fremden Person in ihren Herkunftsstaat zu erfolgen. Lediglich eine Aberkennung nach § 9 Abs 2 AsylG ist mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der fremden Person in ihren Heimatstaat unzulässig ist.

II. Liegen keine begründeten Anhaltspunkte für im Herkunftsland drohende Übergriffe von ausreichender Intensität vor, kann nicht von einer Exzeptionalität der Umstände ausgegangen werden, die aufgrund der Außerlandesbringung der fremden Person im Hinblick auf vom Staat unabhängige Gefahren im Zielstaat einen Widerspruch zu Art 3 EMRK begründen würden.

III. Selbst wenn die fremde Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, ist nicht generell (auch nicht bei schlechten Lebensbedingungen per se) davon auszugehen, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art 2 und 3 EMRK erreichen.
- | Online seit - 05.12.2025
3801

Judikatursammlung

Ersatzlose Behebung der Rückkehrentscheidung gegen eine afghanische Staatsangehörige

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens kann die Aberkennung des Asylstatus nach § 7 Abs 1 Z 1 AsylG rechtfertigen, wenn weiterhin eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit besteht.

II. Auch der subsidiäre Schutzstatus ist abzuerkennen, wenn die begangene Straftat eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt und keine positive Verhaltensprognose gegeben ist.

III. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Aberkennung sind das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit und die individuellen Umstände des Betroffenen gegeneinander abzuwägen.

IV. Eine Rückkehrentscheidung ist unzulässig, wenn der betroffenen Person im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSv Art 3 EMRK droht.

V. Fehlt dem Betroffenen im Herkunftsland jegliches familiäres oder soziales Unterstützungsnetzwerk, kann dies iVm der allgemeinen Versorgungslage eine existenzielle Notlage und damit ein Abschiebungshindernis begründen.
- | Online seit - 04.12.2025
3795

Judikatursammlung

Zurückweisung ohne Vorliegen eines verbesserungsfähigen Mangels iSd § 13 Abs 3 AVG

Leitsatz des Gerichts:
I. Erfolgt eine Aufforderung zur Stellungnahme, die sich jedoch auf keinen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG bezieht, sondern bloß auf sonstige Unzulänglichkeiten, die nicht die Vollständigkeit des Antrags (hier: auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG) betreffen, sondern ggf die Erfolgsaussichten bei einer inhaltlichen Entscheidung beeinträchtigen, so hat (uU nach weiteren Erhebungen) eine Entscheidung in der Sache zu erfolgen. Eine allfällige Zurückweisung ist in einem derart gelagerten Fall nicht rechtskonform.

II. Im Falle einer Zurückweisung eines Antrags hat das VwG bloß zu prüfen, ob diese Zurückweisung rechtmäßig erfolgte, dh ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist. Wird festgestellt, dass die Zurückweisung rechtswidrig war, so hat das VwG den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben und die Angelegenheit an die zuständige Behörde zurückzuverweisen, woraufhin diese in der Sache zu entscheiden hat.
- | Online seit - 03.12.2025
3748

Judikatursammlung

Kumulative Wirkung von Frauen diskriminierenden Maßnahmen

Leitsatz des Gerichts:
I. Unter den Begriff "Verfolgungshandlung" fallen auch Frauen diskriminierende Maßnahmen (wie das Fehlen rechtlichen Schutzes vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt und Zwangsverheiratungen, die Beschränkung des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Bildung und Arbeit, die Verpflichtung den Körper bzw das Gesicht zu verhüllen), welche durch ihre kumulative Wirkung die Wahrung des Grundrechtes der Menschenwürde beeinträchtigen.

II. Eine Verletzung von Grundrechten stellt nur dann eine Verfolgung dar, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht. Ein solcher ist insb dann erreicht, wenn mehrere Verletzungen von Rechten in ihrer Gesamtheit die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde beeinträchtigen.

III. Es besteht kein Zweifel daran, dass diskriminierende Maßnahmen aufgrund von den Taliban erlassener Vorschriften in ihrer kumulativen Wirkung für die im Einzelfall betroffene Frau den erforderlichen Schweregrad erreichen.

IV. Ergibt sich im Einzelfall, dass Gründe die Annahme rechtfertigen, dass ein Bedürfnis nach Flüchtlingsschutz nicht besteht und die Asylantragstellung lediglich aus anderen (asylfremden) Motiven erfolgt, wird sich die Einzelfallprüfung nicht bloß auf Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat sowie der Staatsangehörigkeit und des Geschlechts beschränken können.
- | Online seit - 02.12.2025
3747

Judikatursammlung

Keine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus mangels Vorliegens einer "schweren Straftat" iSd Art 17 Abs 1 der Status-RL

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens bzw das verhängte Strafausmaß stellt lediglich ein gewichtiges Indiz für eine Aberkennung dar, reicht jedoch alleine nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht aus.

II. Die Behörde hat in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen Umstände vorzunehmen, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die Handlungen des Betreffenden unter den Ausschlusstatbestand fallen.
- | Online seit - 01.12.2025
3745

Judikatursammlung

Keine asylrelevante Verfolgung wegen Volksgruppenzugehörigkeit der Kurden

Leitsatz des Gerichts:
In der Türkei findet keine systematische, landesweite Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Kurden statt. Zudem bestehen keine Hinweise, dass allfällige (private) Übergriffe seitens der türkischen Behörden nicht ordnungsgemäß verfolgt würden.
- | Online seit - 27.11.2025
3744

Judikatursammlung

Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit in Tunesien als sicherer Herkunftsstaat

Leitsatz des Gerichts:
I. Allein aus dem Vorhandensein von Korruption im Herkunftsstaat kann noch nicht auf die fehlende Schutzwilligkeit der staatlichen Institutionen im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen geschlossen werden.

II. Ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung kann naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt.
- | Online seit - 26.11.2025
3709

Judikatursammlung

Berücksichtigung der zwischenzeitig eingetretenen Machtübernahme in Syrien bei der Beurteilung des Fluchtvorbringens

Leitsatz des Gerichts:
Der Sturz des Assad-Regimes und der Machtwechsel in Syrien sind als allgemein bekannt anzusehen. Im Falle des Entstehens neuer Asylgründe infolge der Lageänderung in Syrien liegt eine entsprechende Glaubhaftmachung am Fremden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht.
- | Online seit - 25.11.2025
3708

Judikatursammlung

Zumutbarkeit der Trennung von Lebensgefährten bei von Anfang an beabsichtigter Umgehung der Regeln über den Familiennachzug

Leitsatz des Gerichts:
Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist. Dies ist insb bei Straffälligkeit des Fremden bzw einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall.
- | Online seit - 24.11.2025
3707

Judikatursammlung

Keine drohende Gefahr aufgrund privater familiärer Probleme im Heimatland

Leitsatz des Gerichts:
I. Unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK muss nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.

II. Laut VwGH stellt Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Verhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht.
- | Online seit - 21.11.2025
3706

Judikatursammlung

Vormaliger Drogenkonsum und dahingehende gesundheitliche Auswirkungen begründen keine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der psychisch Kranken

Leitsatz des Gerichts:
Die Angehörigen einer bestimmten sozialen Gruppe haben ein gemeinsames soziales Merkmal, ohne dessen Vorliegen sie nicht verfolgt würden.
- | Online seit - 20.11.2025
3751

Judikatursammlung

Subsidiärer Schutz trotz Unglaubwürdigkeit für kongolesische Staatsangehörige

Leitsatz des Gerichts:
I. Für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative knüpft der VwGH an der Möglichkeit des Beschwerdeführers an, in der entsprechenden Region Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten - gleichsam wie Landsleute - zu führen (vgl VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001; 13.12.2018, Ra 2018/18/0533).

II. Ist vor Ort ein Netzwerk wie etwa Familie, Freunde oder Bekannte vorhanden, die ihn unterstützen können, dann ist dies ein relevanter Faktor bei der ganzheitlichen Beurteilung (vgl VwGH 23.2.2016, Ra 2015/20/0233).

III. Wenn die Beweiswürdigung ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr unglaubhaft ist, dann kann aufgrund des konkreten Vorbringens (eigentlich) auch keine Bedrohung iSd § 8 AsylG 2005 erkannt werden.

IV. Dennoch kann aufgrund der festgestellten Sicherheits- und Versorgungslage und Empfehlungen des UNHCR eine Rückkehr in die Herkunftsregion ausgeschlossen sein. Insb wenn der Beschwerdeführer keine sozialen Verbindungen in andere Regionen hat und ein Leben ohne unbillige Härte nicht auszuschließen ist.

V. Folglich kann das Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative - gestützt durch Länderberichte - dazu führen, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren ist, obwohl das konkrete Vorbringen allein nicht ausreichend gewesen wäre.
- | Online seit - 19.11.2025
3764

Judikatursammlung

Keine Gefahr asylrelevanter Verfolgung unter neuem Regime in Syrien

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine weiterhin volatile Sicherheitslage in Syrien sowie begrenzte aktuelle Informationen zur Lage unter der Übergangsregierung begründen für sich genommen keine maßgebliche Gefahr einer individuellen Verfolgung iSd GFK.

II. Eine regimekritische Haltung gegenüber dem früheren Assad-Regime lässt geradezu keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung durch die neue Übergangsregierung erkennen.

III. Auch wenn derzeit keine Berichte über eine mögliche Ausgestaltung einer Wehrpflicht durch die Übergangsregierung vorliegen, lässt sich daraus nicht ohne Weiteres eine Gefahr asylrelevanter Verfolgung ableiten – insb nicht für Personen, die den Militärdienst bereits abgeleistet haben.
- | Online seit - 18.11.2025
3693

Judikatursammlung

Herabsetzung des Einreiseverbots bei Vorliegen familiärer Bindungen und langjährigem Aufenthalt im Inland trotz mehrfacher Verurteilung aufgrund schweren Betrugs

Leitsatz des Gerichts:
I. Insb strafrechtliche Verurteilungen können die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren.

II. Die zweimalige Begehung eines schweren Betrugs, somit das zweite Mal, in der das Delikt als Verbrechen zu qualifizierende Begehungsform der Gewerbsmäßigkeit begangen wird, stellt eine nachhaltige Gefährdung des öffentlichen Interesses dar, die es unter Hintanstellung der gegenläufigen persönlichen Interessen des Fremden notwendig machen kann, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Diese Maßnahme ist umso dringender geboten, als sich der Fremde auch durch eine bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilung wegen schweren Betrugs nicht davon abhalten ließ, erneut einschlägig straffällig zu werden.
- | Online seit - 17.11.2025
3715

Judikatursammlung

Rechtswidrigkeit eines Bescheids aufgrund dessen Erlassung nach Ablauf der dreimonatigen Nachfrist des § 16 Abs 1 VwGVG

Leitsatz des Gerichts:
I. Im Falle einer Säumnisbeschwerde ist die dreimonatige Nachfrist nur dann gewahrt, wenn der Bescheid in dieser Zeit entweder mündlich verkündet oder tatsächlich rechtsgültig zugestellt wurde. Wird diese Frist nicht eingehalten, geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über und ein danach durch die Behörde erster Instanz erlassener Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit belastet.

II. Der Zuständigkeitsübergang aufgrund einer Säumnisbeschwerde tritt unabhängig von einer etwaigen verspäteten Bescheiderlassung ex lege ein – auch wenn zwar ein schriftlicher Bescheid ausgefertigt, dieser aber nicht innerhalb der Frist erlassen, somit rechtsgültig zugestellt, wird.

III. Wird ein Bescheid erst nach Ablauf der dreimonatigen Nachfrist gemäß § 16 Abs 1 VwGVG erlassen, so ist dieser durch das Verwaltungsgericht wegen Unzuständigkeit aufzuheben, selbst wenn die Beschwerde aus anderen Gründen erhoben und die Unzuständigkeit vom Beschwerdeführer nicht erkannt bzw moniert wurde.

IV. Wird ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem eine Säumnisbeschwerde abgewiesen wurde, durch den VwGH aufgehoben, so ist die Frist zur Nachholung der Entscheidung gemäß § 16 Abs 1 VwGVG ab dem Einlangen der Säumnisbeschwerde zu berechnen, da das abweisende Erkenntnis rechtlich nicht mehr existiert. Ergeht ein Bescheid zwar unmittelbar nach der Erlassung des im Nachhinein aufgehobenen Erkenntnisses, so ist dieser aber dennoch aufgrund von Unzuständigkeit rechtswidrig, wenn seit dem Einlangen der Säumnisbeschwerde mehr als drei Monate vergangen sind.
- | Online seit - 14.11.2025