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3878

Judikatursammlung

Keine Verfassungswidrigkeit betreffend die Nichtbeigabe einer kostenlosen Rechtsberatung bei Verhängung von Beugehaft

Leitsatz des Gerichts:
Die beiden Haftregime der Schubhaft und Beugehaft unterscheiden sich grundsätzlich im Hinblick auf deren Zielsetzung, weshalb die unterschiedliche Ausgestaltung der jeweils vorgesehenen Rechtsschutzsysteme zulässig ist.
- | Online seit - 23.03.2026
3877

Judikatursammlung

Notwendige Auseinandersetzung mit Sparguthaben bei Abgabe von elektronischen Verpflichtungserklärungen

Leitsatz des Gerichts:
I. Im Rahmen der Abgabe von elektronischen Verpflichtungserklärungen kann der Unterhalt der einzuladenden Person grundsätzlich auch durch ein Sparguthaben gedeckt werden, wobei solche Guthaben nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen.

II. Die unbekannte Herkunft des Geldes oder allgemeine Bedenken zur Verfügbarkeit der Mittel reichen nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt eines Fremden herangezogen zu werden.
- | Online seit - 20.03.2026
4029

Editorial

zu Jahrgangsband 2025

Leitsatz des Gerichts:
- | Online seit - 19.03.2026
3875

Judikatursammlung

Keine amtswegige Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zur Aberkennung des Asylstatus mangels Gewährleistung der erforderlichen Verfahrensgarantien

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine Partei kann einen Antrag auf Wiederaufnahme nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses nicht mehr stellen.

II. Ein Rechtsanspruch auf eine amtswegige Wiederaufnahme, welche in begründeten Fällen auch nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses möglich ist, besteht jedoch nicht.

III. Eine nicht umgesetzte Richtlinie begründet keine Rechte des Mitgliedstaats zulasten des Rechtsunterworfenen; dieser kann sich bei Ausübung seiner Hoheitsgewalt folglich nicht zulasten des Einzelnen auf eine nicht umgesetzte Richtlinienbestimmung berufen.
- | Online seit - 19.03.2026
3876

Judikatursammlung

Keine Asylgewährung trotz weiterhin volatiler Sicherheitslage in Syrien

Leitsatz des Gerichts:
Aufgrund der weiteren volatilen Lage in Syrien wäre es untunlich, mit einer Entscheidung weiterhin zuzuwarten, bis völlige Klarheit über die künftigen Verhältnisse herrscht, weil nicht abschätzbar ist, ob und wann ein solches Szenario eintritt. Durch die Gewährung des subsidiären Schutzstatus wird der vorliegenden Sicherheitslage in Syrien im Einzelfall ausreichend Rechnung getragen.
- | Online seit - 19.03.2026
3874

Judikatursammlung

Unzureichender staatlicher Schutz für Alawiten in Syrien

Leitsatz des Gerichts:
I. Die aktuellen Länderberichte zur Lage in Syrien zeigen ein verstärktes gewaltsames Vorgehen gegen Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, insb gegen Alawiten.

II. Teile der Übergriffe gehen auf die HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) zurück, die in mehreren Regionen Syriens faktisch die staatliche Kontrolle ausübt.

III. Eine Schutzfähigkeit der Übergangsregierung unter Präsident Al-Scharaa gegenüber der alawitischen Minderheit besteht nicht; die bloße Regierungsbeteiligung eines Vertreters dieser Gemeinschaft begründet keinen wirksamen staatlichen Schutz.
- | Online seit - 18.03.2026
3873

Judikatursammlung

Erlöschen des Aufenthaltsrechts während der Dauer des Asylverfahrens

Leitsatz des Gerichts:
I. Erst wenn eine gegen Art 3 EMRK verstoßende Behandlung im Herkunftsstaat behauptet wird, sind die Behörden des ausweisenden Staats angehalten, die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen. Wird kein Überschreiten der hohen Schwelle des Art 3 EMRK behauptet, hat der ausweisende Staat keine dahingehende Prüfung amtswegig vorzunehmen.

II. Ist eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat im Vergleich zu Österreich nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver, so deutet eine Abschiebung nicht per se auf eine Verletzung des Art 3 EMRK hin. Solange es eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat gibt, kommt eine Verletzung von Art 3 EMRK nur in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen und etwa das reale Risiko eines qualvollen Todes droht.

III. Um bei einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich eine Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig zu erklären und einen Aufenthaltstitel zu rechtfertigen, hat eine außergewöhnliche Integration vorzuliegen, wobei eine Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit und Deutschkenntnissen nicht zwingend ausreicht, um die Schwelle der "Außergewöhnlichkeit" zu überschreiten.

IV. Im Rahmen einer Gefährdungsprognose ist ein Fehlverhalten auch dann zu berücksichtigen, wenn es nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Bestrafung geführt hat. Dies gilt auch für Straftaten, die eine Verurteilung im Ausland nach sich gezogen haben.

V. Grundsätzlich ist ein Asylwerber, wenn sein Asylverfahren zugelassen wird, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung oder bis zur Einstellung bzw Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Dieses Recht erlischt allerdings ex lege, wenn der Asylwerber straffällig geworden ist, wenn aufgrund einer mit Vorsatz begangenen Straftat Anklage gegen ihn erhoben wird, wenn über ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder wenn er bei der Begehung eines Verbrechens auf frischer Tat betreten wird. Tritt der Verlust während des Verfahrens ein, kommt dem Asylwerber aber weiterhin vorerst ein faktischer Abschiebeschutz zu.

VI. Wird ein Einreiseverbot ua aufgrund von im Ausland erfolgten Verurteilungen verhängt, ohne dass nähere Begleitumstände zu den begangenen Straftaten oder den maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründen bekannt sind, erscheint eine vollständige Ausschöpfung des zulässigen zeitlichen Rahmens als überzogen, da ansonsten kein Spielraum mehr bleibt, wenn noch gravierendere Straftaten im Inland verübt werden.
- | Online seit - 17.03.2026
3872

Judikatursammlung

Entfall eines behaupteten Asylgrunds durch einen Regimesturz im Heimatstaat

Leitsatz des Gerichts:
I. Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund wohlbegründeter Furcht ist ausschließlich die Situation zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Asylantrag relevant. Dass eine Verfolgung bereits in der Vergangenheit stattgefunden hat, ist nicht erforderlich und dies wäre zudem auch nicht ausreichend.

II. Gründet sich eine behauptete Verfolgungsgefahr auf eine durch die Regierung unterstellte oppositionelle Haltung, so entfällt dieser Grund mit einem Umsturz der Regierung. So kann bspw eine zum Fluchtzeitpunkt befürchtete Verfolgung durch das Assad-Regime in Syrien nach dessen Sturz durch oppositionelle Gruppierungen nicht mehr als Asylgrund herangezogen werden.

III. Innerfamiliäre Konflikte stellen keine Verfolgungshandlung iSd GFK dar, weshalb diese – auch wenn es sich um eine gezielte Verfolgung durch Angehörige handelt – keine Erteilung von Asyl rechtfertigen können.
- | Online seit - 16.03.2026
3871

Judikatursammlung

Zur aktuellen Verfolgungsgefahr von Frauen im Sudan durch sexualisierte Gewalt

Leitsatz des Gerichts:
I. Mit Beginn des Konflikts im April 2023 hat sexualisierte Gewalt gegen die weibliche Bevölkerung im Sudan ein endemisches Ausmaß erreicht.

II. Entführungen, Vergewaltigungen und andere Formen der Gewalt gegen Frauen werden von bewaffneten Gruppen als Mittel zur Einschüchterung und Terrorisierung der Zivilbevölkerung eingesetzt.

III. Eine strafrechtliche Verfolgung und Aufarbeitung dieser Verbrechen ist aufgrund mangelnder Ermittlungsbereitschaft, kultureller Normen und unzureichender Infrastruktur kaum möglich.

IV. Vertriebene und Frauen auf der Flucht sind in besonderem Maß gefährdet, Opfer dieser Gewalttaten zu werden.
- | Online seit - 13.03.2026
3870

Judikatursammlung

Außerachtlassen einschlägiger Berichte von UNHCR und EUAA bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Syrien

Leitsatz des Gerichts:
Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Herkunftsregion sowie der Erreichbarkeit wird der syrische Beschwerdeführer im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
- | Online seit - 12.03.2026
3867

Judikatursammlung

Anhängiges Asylverfahren in Finnland verhindert Rückkehrentscheidung nach Spanien trotz spanischen Aufenthaltstitels

Leitsatz des Gerichts:
I. Ein aufrechter Aufenthaltstitel in einem anderen EU-Mitgliedstaat (Spanien) steht der Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs 1 Z 2 FPG im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht entgegen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig erfolgt ist und ein anderer Mitgliedstaat (Finnland) gemäß Dublin III-VO zuständig ist.

II. Die bloße Absicht des Drittstaatsangehörigen, freiwillig in den aufenthaltsgewährenden Mitgliedstaat zurückzukehren, begründet kein milderes Mittel gegenüber der Rücküberstellung in den nach der Dublin III-VO zuständigen Staat.

III. Ein Eingriff in Art 8 EMRK durch eine Rücküberstellung liegt nicht vor, wenn der Betroffene weder familiäre noch sonstige schutzwürdige Bindungen im Bundesgebiet aufweist und sich nur kurzzeitig und in Haft in Österreich aufgehalten hat.
- | Online seit - 11.03.2026
3869

Judikatursammlung

Bloße Kumulation mehrerer "einfacher" Verbrechen kann nicht zu einem "besonders schweren" Verbrechen iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG führen

Leitsatz des Gerichts:
I. Bei der Prüfung, ob eine Straftat den für eine Anwendung des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG erforderlichen außerordentlichen Schweregrad eines "besonders schweren" Verbrechens erfüllt, sind sämtliche besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Nach der Judikatur des VwGH und des EuGH darf dabei allerdings nicht bereits aufgrund einer Kumulierung verschiedener "einfacher" Straftaten in einer Gesamtbetrachtung vom Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens ausgegangen werden. Vielmehr bedarf es zumindest einer singulären Straftat, die isoliert betrachtet dieses Erfordernis erfüllt.

II. Hinsichtlich der Qualifikation als "besonders schweres" Verbrechen iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG ist zu berücksichtigen, dass zwar regelmäßig bewaffneter Raub, nicht jedoch "einfacher" Raub als solcher zu beurteilen ist. Für die Qualifikation eines "einfachen" Raubes als besonders schweres Verbrechen sind weitere spezifische Erschwerungsgründe erforderlich.

III. Liegt in einem Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus eines Minderjährigen eine für den Minderjährigen sprechende Stellungnahme der Kinder- und Jugendanwaltschaft vor, so hat diese Berücksichtigung zu finden und gewürdigt zu werden. Wird sie dennoch ignoriert und wird auch der Betroffene nicht einvernommen, so ist bei einer negativen Entscheidung von einem mangelhaften Ermittlungsverfahren und einem nicht abschließend festgestellten Sachverhalt auszugehen.
- | Online seit - 10.03.2026
3899

Judikatursammlung

"Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (nur) im Anschluss an "Aufenthaltsberechtigung plus"

Leitsatz des Gerichts:
I. Der Aufenthaltstitel nach § 41a Abs 9 Z 1 NAG stellt die "Weiterführung" eines vorangegangenen, auf § 55 AsylG gegründeten Aufenthaltsrechts dar und der in Rede stehende Titel nach dem NAG kann bei seiner erstmaligen Erteilung daher nur "im Anschluss" an einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG erlangt werden. Dies spiegelt sich auch in § 44a NAG wider, wonach in Verfahren ua gemäß § 41a Abs 9 Z 1 NAG ausdrücklich die sinngemäße Anwendung des § 24 Abs 1 und 2 sowie des § 20 Abs 2 NAG vorgesehen ist.

II. Verfügt der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung über keinen Aufenthaltstitel nach § 55 Abs 1 AsylG bzw über kein aus diesem Titel (auch in Ansehung des § 24 Abs 2 NAG iVm § 44a NAG) resultierendes Aufenthaltsrecht mehr, kann ein unmittelbarer Anschluss an die dem Fremden erteilte Aufenthaltsberechtigung nicht erfolgen. Dem Interesse eines Fremden an der Erteilung eines Aufenthaltstitels, sofern die Voraussetzungen des § 55 AsylG nach wie vor bestehen, wäre dadurch Rechnung zu tragen, dass ihm (neuerlich) "erstmalig" (dh nicht im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens; vgl § 54 Abs 2 zweiter Satz AsylG) ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen wäre.

III. Die Auffassung, wonach die Behörde den Antragsteller - selbst wenn er den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG nicht "im Anschluss" an einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG und somit verspätet gestellt hat - gemäß § 21 Abs 3 NAG darüber belehren hätte müssen, dass über einen begründeten Antrag die Antragstellung im Inland aus Gründen des Art 8 EMRK zugelassen werden könnte, ist unzutreffend.
- | Online seit - 09.03.2026
3868

Judikatursammlung

Zurückverweisung wegen mangelhafter Ermittlungen zum syrischen Eherecht

Leitsatz des Gerichts:
I. Ein bloß allgemein geäußerter Verdacht, wonach in einem bestimmten Land (hier: in Syrien) jegliches Dokument mit nur jedem erdenklichen Inhalt erhältlich sei, genügt nicht, um vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit des Inhalts der zum Nachweis einer Eheschließung vorgelegten Urkunden sind etwa die betroffenen Personen (also insb die Eheleute) einer Paralleleinvernahme zu den Modalitäten der Eheschließung zu unterziehen.

II. Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen, wobei jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung ausreichend ist. Daraufhin ist fallbezogen zu prüfen, ob und wann nach den Formvorschriften des Personalstatuts der Ehegatten bzw des Ortes ihrer Eheschließung eine nachfolgende Registrierung korrekt erfolgt ist und ab wann die Ehe als gültig zustande gekommen anzusehen ist.

III. Im syrischen Recht ist grds der Vater der Braut der Ehevormund, sofern eine Ehe vor Vollendung des 18. Lebensjahres geschlossen werden soll. Ist der Brautvater abwesend oder zur Wahrnehmung der Ehevormundschaft nicht fähig, wirkt der Großvater väterlicherseits als Ehevormund. Danach richtet sich die weitere Reihenfolge der Ehevormunde nach der Rangordnung in der agnatischen Erbfolge. Damit ist es möglich, dass der Bruder der Braut grds berechtigt ist, als Ehevormund die Eheschließung zu genehmigen.
- | Online seit - 06.03.2026
3866

Judikatursammlung

Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für Wiedereinsetzung dar

Leitsatz des Gerichts:
I. Ein Krankheitseintritt kann nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn konkret und in hinreichender Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Erkrankung die Dispositions- und Handlungsmöglichkeit so wesentlich beeinträchtigte, dass der Fristversäumnis nicht durch nachvollziehbare Dispositionen, etwa Beauftragung Dritter, begegnet werden konnte.

II. Die Gewährung der Wiedereinsetzung setzt voraus, dass das behauptete Ereignis (hier: die Erkrankung) kausal für das Fristversäumnis war und das Verschulden des Antragstellers nicht über den minderen Grad des Versehens hinausgeht; an eine Partei mit Kenntnis des Verfahrens (auch in einem negativ abgeschlossenen Vorverfahren) sind erhöhte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht zu stellen.

III. Wer trotz behaupteter gesundheitlicher Beeinträchtigung in der Lage ist, Verwaltungshandlungen wie eine Wohnsitzmeldung vorzunehmen, dem ist grundsätzlich auch die rechtzeitige Einbringung einer Beschwerde oder die Beauftragung Dritter zumutbar.

IV. Liegt ein Verschulden an der Fristversäumnis über den minderen Grad des Versehens hinaus vor, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung selbst dann abzuweisen, wenn ein Hindernis dem Grunde nach vorgelegen haben könnte.
- | Online seit - 05.03.2026
3865

Judikatursammlung

Unzulässige Aufrechterhaltung eines Einreiseverbots gegen eine chinesische Staatsangehörige auf Basis verfassungswidrigen Rechts

Leitsatz des Gerichts:
I. Ein verfassungswidrig erklärtes Gesetz (hier: § 53 Abs 2 Z 6 FPG idF BGBl I  87/2012) kann nicht mehr als Rechtsgrundlage für die Aufrechterhaltung eines Einreiseverbots dienen – auch nicht fortgelten, wenn der Betroffene nach Anordnung des Einreiseverbots das Bundesgebiet rechtzeitig verlassen hat.

II. Der Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbots nach § 60 Abs 1 FPG ist – soweit es sich um Einreiseverbote gemäß § 53 Abs 2 FPG handelt – statthaft und muss vom Bundesamt geprüft werden.

III. Bei der Prüfung des Aufhebungsantrags ist die Behörde zu einer eigenen, fallbezogenen Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse verpflichtet; sie kann nicht auf Feststellungen aus dem ursprünglichen Bescheid zurückgreifen, ohne die aktuellen Umstände zu würdigen.
- | Online seit - 04.03.2026
4019

Aufsatz

Der Conflict Index des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED)

Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) veröffentlicht in regelmäßigen Abständen – wöchentlich – den ACLED Conflict Index, ein Ranking der konfliktträchtigsten Länder der Welt. Besondere Aufmerksamkeit verdient dieser Index, weil er von Regierungen, Medien und Organisationen weltweit in die Entscheidungsfindung einbezogen wird, so etwa auch von der Staatendokumentation des BFA. Dieser Beitrag setzt sich daher mit ACLED selbst sowie der angewendeten Methodik zur Erstellung des ACLED Conflict Index auseinander.

Leitsatz des Gerichts:
- | Online seit - 03.03.2026
3864

Judikatursammlung

Fehlende Prüfung der Verfügbarkeit ausreichender ärztlicher Versorgung für Schutzberechtigte in Griechenland

Leitsatz des Gerichts:
Die Zurückweisung der Anträge einer in Griechenland als Schutzberechtigte anerkannten Familie verletzt die Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit der ärztlichen Stellungnahme und dem Zugang zu medizinischer Versorgung in Griechenland im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.
- | Online seit - 03.03.2026
3861

Judikatursammlung

Syrien: Asylstatus aufgrund von Wehrdienstverweigerung iVm oppositionell tätigen Angehörigen

Leitsatz des Gerichts:
I. In den von den kurdischen Kräften kontrollierten Gebieten Syriens besteht seit September 2021 eine Selbstverteidigungspflicht für Männer ab dem Geburtsjahr 1998; in bestimmten Regionen ist daher mit Zwangsrekrutierungen dienstpflichtiger Personen zu rechnen.

II. Bei Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes iVm offen oppositionell tätigen Familienangehörigen ist die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung zu erwarten.

III. Berichte über Folter in Haftanstalten der SDF zeigen, dass selbst freigelassene Personen an den Folgen erlittener Misshandlungen verstorben sind; betroffen waren insb Menschen mit oppositioneller Gesinnung, Aktivisten und Angehörige von NGOs.
- | Online seit - 02.03.2026
3860

Judikatursammlung

Zuständigkeit bei einem Antrag auf internationalen Schutz eines unbegleiteten Minderjährigen

Leitsatz des Gerichts:
I. In Art 2 lit j RL 2013/32/EU wird definiert, was unter einem "unbegleiteten Minderjährigen" zu verstehen ist, nämlich dass dieser "ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen" in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist. Dem Bruder bzw der Schwester eines Minderjährigen kommt grds nicht die Obsorge zu (es sei denn, es kam zur Übertragung der Obsorge), weshalb Geschwister nicht als "verantwortliche Erwachsene" gelten.

II. Unbegleitete Minderjährige sind von einem Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen, weshalb kein Konsultationsverfahren nach Art 12 und Art 13 Dublin III-VO zu führen ist bzw ein allfällig fälschlicherweise geführtes Konsultationsverfahren als nicht rechtmäßig einzustufen ist. Für das Führen eines Verfahrens eines unbegleiteten Minderjährigen, der keine Verwandten in einem Mitgliedstaat hat, ist jener Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art 8 Abs 4 Dublin III-VO).
- | Online seit - 27.02.2026