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3423

Judikatursammlung

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 NAG: tragfähige Alternativbegründung und fehlendes "Ausbildungsprivileg"

Leitsatz des Gerichts:
I. Beruht ein Erkenntnis auf alternativen Begründungen und wird in Ansehung einer tragfähigen Begründungsalternative (hier der Verwirklichung des Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs 1 Z 5 NAG sowie der Verneinung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs 3 NAG iVm Art 8 EMRK) im Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, so erübrigt es sich, auf die zusätzlich angesprochenen Fragen (hier die strittige Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs 2 Z 2 und Z 4 iVm Abs 5 NAG) einzugehen, zumal das rechtliche Schicksal der Revision von der Beantwortung der insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen nicht abhängt.

II. Die strafgerichtliche und verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit hat weder eine Stärkung der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich noch eine Schwächung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen zur Folge.

III. Dem tragend herangezogenen Interesse eines Fremden an der weiteren Fortsetzung seiner Ausbildung im Aufnahmestaat kommt für sich genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, woran auch ein bereits erzielter Erfolg bei der Ausbildung nichts ändern kann.

IV. Der allfällige Umstand, dass Bildungsmöglichkeiten in Österreich mit jenen im Herkunftsland nicht gleichwertig sind, ist bei der Abwägung nach Art 8 EMRK nicht entscheidend.
- | Online seit - 18.09.2024
3420

Judikatursammlung

Zur Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit iZm mit Verbindlichkeiten

Leitsatz des Gerichts:
Dass im Rahmen der Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß § 11 Abs 5 NAG Verbindlichkeiten nur insoweit zu berücksichtigen wären, als das Existenzminimum überschritten wird, kann der genannten Regelung nicht entnommen werden, wird doch ganz allgemein auf Aufwendungen bzw Belastungen, nicht jedoch auf deren faktische Durchsetzbarkeit abgestellt. Eine gegenteilige Auffassung wäre auch mit Blick auf den Sinn und Zweck der betreffenden Regelung, einen Aufenthaltstitel grundsätzlich nur jenen Personen zuteil werden zu lassen, bezüglich derer im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft während der Dauer des Aufenthalts als wahrscheinlich auszuschließen ist, nicht sachgerecht.
- | Online seit - 17.09.2024
3421

Judikatursammlung

Unzureichende Interessenabwägung nach § 11 Abs 3 NAG

Leitsatz des Gerichts:
Bei der Beurteilung nach § 11 Abs 3 NAG ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung des Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen unter Berücksichtigung der im § 11 Abs 3 NAG näher angeführten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
- | Online seit - 16.09.2024
3425

Judikatursammlung

Antragszurückweisung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten

Leitsatz des Gerichts:
I. Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund mangelnder Mitwirkung am Verfahren zurückgewiesen, so hat das VwG im Rechtsmittelverfahren lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung rechtmäßig erfolgte. Eine Befugnis zu einer inhaltlichen Prüfung durch das VwG besteht in diesem Fall nicht.

II. Liegt in einem Verfahren betreffend die Zuerkennung internationalen Schutzes ein Mangel nach § 8 und § 58 Abs 5, 6 und 12 AsylG vor, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Heilung gemäß § 4 AsylG-DV. Gemäß Abs 1 leg cit sind dafür aber ein gesonderter Antrag und eine Begründung erforderlich. Eine amtswegig vorgenommene Heilung des Mangels ist nicht zulässig.

III. Kommt die fremde Person ihren Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten nicht nach, so hat eine Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (zB in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen iSd § 56 AsylG) zu erfolgen. Die Mitwirkungspflichten werden etwa nicht erfüllt, wenn bloß ein seit Jahren abgelaufener Reisepass vorgelegt wird, anstatt ein von der Behörde eingefordertes "gültiges" Reisedokument.

IV. Wird dem Verbesserungsauftrag im Hinblick auf die Vorlage eines gültigen Reisepasses und einer Geburtsurkunde im Original nicht entsprochen, so ist davon auszugehen, dass die fremde Person ihre Mitwirkungspflichten missachtet. Ein allfälliger Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist folglich (iSd § 58 Abs 11 Z 2 AsylG) zurückzuweisen.
- | Online seit - 13.09.2024
3398

Judikatursammlung

Kein neuer Sachverhalt bei Vorlage zusätzlicher Beweismittel zur Untermauerung des ursprünglichen, für unglaubhaft befundenen Fluchtgrundes

Leitsatz des Gerichts:
Identität der Sache liegt vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Urnichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dadurch soll verhindert werden, dass die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache – ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage – erfolgt.
- | Online seit - 12.09.2024
3352

Judikatursammlung

Zum Nichtvorliegen einer Familie iSd § 35 Abs 5 AsylG

Leitsatz des Gerichts:
I. Ist die Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig, so fällt deren Mutter nicht unter den Familienbegriff des § 35 Abs 5 AsylG. Die Geschwister der Bezugsperson sind ohnehin nicht vom Gesetzeswortlaut des § 35 Abs 5 AsylG erfasst, weswegen einem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG von vornherein nicht stattzugeben sein wird.

II. Im Falle der Abweisung von Anträgen auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht auf Familienleben der betroffenen Personen mit Art 8 EMRK vereinbar ist.
- | Online seit - 11.09.2024
3387

Judikatursammlung

Subsidiärer Schutz bei der Gefahr, in einem Kinderheim aufwachsen zu müssen

Leitsatz des Gerichts:
I. Muss ein minderjähriges (hier: zweieinhalbjähriges) Kind ohne Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren (hier: Moldawien), so kann für einen Herkunftsstaat, dessen Länderinformationen auf gewisse soziale Schwierigkeiten hindeuten, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK angenommen werden, da bei einer Rückkehr ohne Eltern die Gefahr besteht, in einem Kinderheim aufwachsen zu müssen. Dort kann auch ein erhöhtes Risiko bestehen, sexuellem Missbrauch, physischer und psychischer Gewalt, Verwahrlosung sowie Kinderarbeit ausgesetzt zu werden.

II. Aufgrund der aktuellen Lage der Kaste der Odd in Indien ist anzunehmen, dass die Angehörigen dieser Kaste nicht bloß wegen ihrer gemeinsamen Zugehörigkeit zu dieser Kaste und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet sind, im gesamten Staatsgebiet Indiens einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.
- | Online seit - 10.09.2024
3388

Judikatursammlung

Keine Zurückweisung eines Antrags nach § 57 Abs 1 Z 1 AsylG bei Verbindung mit Heilungsantrag

Leitsatz des Gerichts:
I. Einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen ist gemäß § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV stattzugeben, wenn die von der fremden Person nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden für die fremde Person nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

II. Ein mit einem Antrag auf Heilung verbundener Antrag gemäß § 57 Abs 1 Z 1 AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) darf grundsätzlich nicht gemäß § 58 Abs 11 AsylG wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46a Abs 1 Z 3 FPG weiterhin vorliegen.
- | Online seit - 09.09.2024
3397

Judikatursammlung

Nicht-Zuerkennung subsidiären Schutzes und Rückkehrentscheidung betreffend einen afghanischen Staatsangehörigen im konkreten Einzelfall verfassungsrechtlich vertretbar

Leitsatz des Gerichts:
Die Vollzugsbehörde ist bei einer Abschiebung verpflichtet, das Folterverbot gemäß Art 3 EMRK insb im Hinblick auf die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage zu beachten.
- | Online seit - 06.09.2024
3500

Aufsatz

Die Bedeutung von Herkunftsländerinformationen im Asylverfahren: Praxis, theoretische Herausforderungen, Zukunftsperspektiven

Bei Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz sind Herkunftsländerinformationen (Country of Origin Information, COI) eine conditio sine qua non, um die Entscheider:innen bei der Gewährleistung fairer Verfahren zu unterstützen. Dieser Beitrag widmet sich der praktischen Rolle von COI in Verfahren zu internationalem Schutz sowie den theoretischen Herausforderungen, die sich aus der Verortung von COI im Spannungsfeld zwischen sozialwissenschaftlicher Recherche und den rechtlichen Anforderungen des Verfahrens ergeben. Darüber hinaus wird die COI-Datenbank ecoi.net vorgestellt und die Relevanz von COI im Kontext des neuen Migrations- und Asylpakets der Europäischen Union beleuchtet.

Leitsatz des Gerichts:
- | Online seit - 05.09.2024
3501

Judikaturbesprechung

Die »politische Überzeugung« als asylrelevanter Verfolgungsgrund

Der EuGH klärt, was unter den Verfolgungsgrund »politische Überzeugung« fällt und wie in diesem Fall die Furcht vor Verfolgung nachzuweisen ist. Dabei grenzt er deutlich vom Verfolgungsgrund »religiöse Überzeugung« ab. Es komme entscheidend darauf an, ob die verfolgenden Akteure eine Äußerung oder Handlung als Ausdruck von Opposition oder Widerstand werten; wenig relevant sei, ob die Handlung »politisch« ieS sei.

Leitsatz des Gerichts:
- | Online seit - 05.09.2024
3502

Judikaturbesprechung

Die Entscheidungen des UN-Ausschusses für Menschenrechte CCPR/C/134/D/2965/2017 und CCPR/C/127/2956/2017

Der UN-Ausschuss für Menschenrechte (Human Rights Committee, CCPR) hat zweimal in ähnlich gelagerten Fällen mit österreichischer Beteiligung über die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art 5 Abs 2 lit b und Art 2 Fakultativprotokoll zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (FP 1 IPBPR) abgesprochen. Es ging hierbei um die Frage, ob die Anhängigkeit einer Rechtssache vor dem VwGH, respektive VfGH, der Einbringung einer Mitteilung vor dem Ausschuss entgegensteht. Auch materiell gleichen sich die beiden Entscheidungen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Art 7 allein oder iVm Art 2 Abs 3 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR). Hat der Ausschuss einerseits über die Effektivität des österreichischen Rechtsmittelverfahrens in Asylangelegenheiten und andererseits über die Zulässigkeitsvoraussetzung der Begründetheit entschieden, so sind die Ergebnisse durchaus von Interesse und sollen nachfolgend analysiert werden.

Leitsatz des Gerichts:
- | Online seit - 05.09.2024
3503

Hinweise

Übersicht über die EuGH-Judikatur 2023/2024 zum Migrationsrecht

Leitsatz des Gerichts:
- | Online seit - 05.09.2024
3504

Rezension

Helmut Ziehensack, AHG – Amtshaftungsgesetz Praxiskommentar

Helmut Ziehensack, AHG – Amtshaftungsgesetz Praxiskommentar, 2. Auflage, LexisNexis Verlag, Wien 2023, 2082 Seiten, Festeinband, € 279,–, ISBN 978-3-7007-7609-3

Leitsatz des Gerichts:
- | Online seit - 05.09.2024
3389

Judikatursammlung

Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und Anwendung des Asylprotokolls

Leitsatz des Gerichts:
Das Asylprotokoll zählt zum Primärrecht (vgl Art 51 EUV). Das Asylprotokoll verbietet es den Mitgliedstaaten, einen von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates gestellten Asylantrag zu berücksichtigen oder zur Bearbeitung zuzulassen, wenn nicht eine der Voraussetzungen der lit a bis d des Einzigen Artikels des Asylprotokolls vorliegt.
- | Online seit - 05.09.2024
3386

Judikatursammlung

Keine reale Verfolgungsgefahr durch syrisches Regime in autonomer Kurdenzone

Leitsatz des Gerichts:
I. Besteht grds die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch den Staat, so stellt dies keinen asylrelevanten Sachverhalt dar, wenn die staatlichen Behörden über die Heimatregion faktisch keine Hoheitsgewalt haben.

II. Eine drohende Zwangsrekrutierung könnte grds eine Verfolgungsgefahr darstellen. Kann jedoch festgestellt werden, dass die Rekruten üblicherweise für Aufgaben wie den Nachschub oder Objektschutz eingesetzt werden und dass sohin nicht von einem drohenden Kampfeinsatz auszugehen ist, so deutet dies nicht auf eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen hin.
- | Online seit - 04.09.2024
3385

Judikatursammlung

Einreisetitel nach § 35 Abs 1 AsylG 2005 - Unglaubhaftigkeit der behaupteten traditionellen Eheschließung

Leitsatz des Gerichts:
Selbst bei einer behaupteten nachträglichen Registrierung der Ehe nach syrischem Recht ist die Beurteilung der Frage vorgelagert, ob die vorgebrachte traditionelle Eheschließung als glaubhaft zu befinden ist.
- | Online seit - 03.09.2024
3384

Judikatursammlung

Kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen wegen fehlender Integration

Leitsatz des Gerichts:
I. Bei der Verleihung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs 1 AsylG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, wobei dieses Ermessen jedoch durch die Voraussetzungen des § 60 AsylG eingeschränkt wird. Bei der Beurteilung eines Ansuchens gemäß § 56 Abs 1 AsylG sind die Voraussetzungen des § 60 Abs 2 AsylG zwingend zu beachten, wobei die Prüfung jedoch bereits dann unterbleiben kann, wenn nicht alle Voraussetzungen des § 56 Abs 1 AsylG vorliegen.

II. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 Abs 1 AsylG stellt nicht nur auf die Anforderungen der Z 1 bis 3 leg cit ab. Es hat jedenfalls auch ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorzuliegen, wobei hiermit im Speziellen die Legalisierung eines langen Aufenthalts ermöglicht werden soll, wenn die Voraussetzungen des § 55 AsylG noch nicht erfüllt werden. Auch wenn bei der Beurteilung der besonderen Berücksichtigungswürdigkeit Aspekte des § 9 Abs 2 BFA-VG einfließen können, spielen in diesem Zusammenhang (gemäß der einschlägigen Judikatur) jedenfalls Bindungen zum Heimatstaat oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus keine Rolle.

III. Sind Drittstaatsangehörige trotz ihres jahrelangen Aufenthalts im Inland nicht in der Lage, sich in deutscher Sprache zu unterhalten, so liegt keine derart fortgeschrittene Integration vor, dass von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall gemäß § 56 Abs 1 AsylG auszugehen ist.

IV. Wird im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 56 Abs 1 AsylG eine Einstellungszusage in Vorlage gebracht, aus welcher jedoch weder das Beschäftigungsausmaß noch die vorgesehene Entlohnung hervorgeht, so werden dadurch nicht die zwingend vorzuliegenden Voraussetzungen des § 60 Abs 2 AsylG erfüllt.
- | Online seit - 02.09.2024
3383

Judikatursammlung

Zur fehlenden Verfolgungsgefahr in Afghanistan und Interessenabwägung bei massiver Straffälligkeit

Leitsatz des Gerichts:
I. Beherrscht die fremde Person die Landessprache ihres Herkunftsstaats in Wort und Schrift und ist sie mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten des Herkunftsstaats vertraut, so ist nicht davon auszugehen, dass ein Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Dies gilt umso mehr, wenn die fremde Person in ihrem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte und über Arbeitserfahrung verfügt.

II. Das Risikopotenzial von Männern als "verwestlicht" angesehen zu werden ist im Allgemeinen für Männer minimaler als für Frauen. Es sind in Bezug auf Afghanistan bisher (auf Grundlage der aktuellen Länderinformationen) jedenfalls keine Fälle bekannt, wonach Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden.

III. Seit der Machtübernahme der Taliban 2021 hat sich die Situation in Afghanistan durchwegs gebessert. Die frühere, für den VfGH maßgebliche, nicht beurteilbare Situation liegt nicht mehr vor. Übergriffe auf Personen, die nicht aufgrund ihrer politischen oder religiösen Haltung besonders gefährdet sind, kommen praktisch nicht mehr vor. Von einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte gemäß Art 2 und 3 EMRK ist daher nur mehr bei Feststellung einer besonderen persönlichen Gefahr im Rahmen einer Einzelüberprüfung auszugehen.
- | Online seit - 30.08.2024
3381

Judikatursammlung

Wesentlicher Begründungsmangel bei unterlassener Miteinbeziehung des Gesundheitszustands im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Verhängung der Schubhaft hat jedenfalls auch den Gesundheitszustand der fremden Person zu umfassen. Selbst unter der Prämisse, dass zwar keine Haftunfähigkeit vorliegt und die Flugtauglichkeit gegeben ist, kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der fremden Person zur Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft führen. Erfolgt keine Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand, so ist von einem wesentlichen Begründungsmangel auszugehen. Ein derartiger Mangel ist auch im Beschwerdeverfahren nicht sanierbar.

II. Bei der Prüfung, ob anstelle einer Schubhaft auch gelindere Mittel angewendet werden können, ist das Vorverhalten der fremden Person eingehend zu berücksichtigen. Verfügt die fremde Person über eine aufrechte Meldeadresse und kam sie in der Vergangenheit ihrer Meldeverpflichtung nach, so kann davon ausgegangen werden, dass gelindere Mittel zur Zweckerreichung (zB Sicherung des Überstellungsverfahrens) ausreichend sind. Derartige gelindere Mittel können etwa eine periodische Meldeverpflichtung und eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten sein.
- | Online seit - 29.08.2024