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Judikatursammlung

Mangelhafte Verfahren auf internationalen Schutz in Ungarn begründen Vertragsverletzung

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Verwaltungspraxis in den Transitzonen von Röszke und Tompa verletzt Art 6 RL 2013/32.

II. Die Abschiebung von illegal in Ungarn aufhältigen Drittstaatsangehörigen ohne Einhaltung von Verfahren und Garantien läuft den Verpflichtungen des Art 5, Art 6 Abs 1, Art 12 Abs 1 und Art 13 Abs 1 RL 2008/115 entgegen.

III. Das ungarische Asylgesetz wird den Anforderungen des Art 46 Abs 5 RL 2013/32 nicht gerecht.

IV. Ungarn wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Pauschalbetrag in Höhe von 200.000.000 € zu bezahlen.

V. Bis zur Durchführung des Urteils, betreffend Art 6 und Art 46 Abs 5 RL 2013/32 wird Ungarn verurteilt, ein Zwangsgeld in Höhe von 900.000 € pro Tag zu zahlen.

VI. Bis zur Durchführung des Urteils, betreffend Art 5, 6, 12 und 13 RL 2008/115 wird Ungarn verurteilt, ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000 € pro Tag zu zahlen.
- | Online seit - 11.04.2025
3634

Judikatursammlung

Nichtgewährung subsidiären Schutzes und Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Syrien

Leitsatz des Gerichts:
I. Mangels Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz eines syrischen Staatsangehörigen wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Es bestehen keine Bedenken gegen die Auseinandersetzung mit der mangelnden Asylrelevanz der Einziehung zum Wehrdienst angesichts der – nach den konkreten Verhältnissen leistbaren – Befreiungsgebühr.

III. Es bestehen keine Bedenken gegen die Nichtgewährung des subsidiären Schutzstatus angesichts der nachvollziehbaren und nach Regionen differenzierenden Auseinandersetzung mit der Situation in Syrien sowie der gesicherten wirtschaftlichen Existenz.
- | Online seit - 10.04.2025
3622

Judikatursammlung

Wehrdienstverweigerern kann nicht per se eine oppositionelle Haltung unterstellt werden

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Furcht vor der Ableistung des Militärdiensts sowie der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung stellt im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar – bloß bei Vorliegen eines Konventionsgrundes kann die Gewährung von Asyl gerechtfertigt sein. Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann dann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten der betroffenen Person auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder ihr wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt, zB bei der Anwendung von Folter.

II. Die Haltung des ehemaligen syrischen Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern ergibt ein differenziertes Bild, weshalb nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden kann, dass jedem den Militärdienst verweigernden Syrer durch das ehemalige Regime eine oppositionelle Haltung unterstellt wurde.
- | Online seit - 08.04.2025
3635

Judikatursammlung

Einzelfallbeurteilung bei im Ausland begangenen schweren (nichtpolitischen) Straftaten

Leitsatz des Gerichts:
I. Gemäß § 8 Abs 3a AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG vorliegt. Nach § 9 Abs 2 Z 1 AsylG zählen dazu die in Art 1 Abschnitt F GFK genannten Gründe. Diese Gründe beziehen sich nach dem Regelungsinhalt der GFK zwar auf den Ausschluss vom Asylrecht, erlangen jedoch durch den ausdrücklichen Verweis des § 9 Abs 2 Z 1 AsylG auf sie auch für die Frage, ob der Antragsteller von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen ist, Relevanz.

II. Für die Einordnung einer Straftat als "schweres, nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes" iSd Art 1 Abschnitt F lit b GFK kommt es weder darauf an, dass die Person, die internationalen Schutz beansprucht, dafür (rechtskräftig) verurteilt worden ist, noch, dass ihr Verhalten im Herkunftsstaat oder im Staat der Tatbegehung als strafbar eingestuft wird. Es kommt darauf an, ob die zum Vorwurf gemachten Handlungen in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftaten angesehen werden.

III. Handlungen, die auf die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern abzielen, kommt grundsätzlich die Eignung zu, eine schwere (nichtpolitische) Straftat darzustellen. Ob die antragstellende Partei, die eine solche Straftat begangen hat, von der Zuerkennung internationalen Schutzes ausgeschlossen ist, muss aber unter Bedachtnahme auf sämtliche Umstände der Geschehnisse einer Klärung unterworfen werden.
- | Online seit - 07.04.2025
3592

Judikatursammlung

Relevanz des Alters bei der Verfolgung von Mädchen in Afghanistan

Leitsatz des Gerichts:
I. Für weibliche Säuglinge besteht aufgrund ihres geringen Alters nach Ansicht des BVwG keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan.

II. Eine Manifestation einer Lebensweise, die eine Verfolgung der Taliban nach sich zieht, ist bei Kindern unter einem Jahr nach Ansicht des BVwG nicht möglich. Die Unterdrückung einer solchen Lebensführung ist zumutbar.
- | Online seit - 04.04.2025
3630

Judikatursammlung

Verfassungswidriges Unterlassen der Interessenabwägung nach § 11 Abs 3 NAG

Leitsatz des Gerichts:
Das LVwG kommt - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es ausschließlich um den Nachweis der finanziellen Mittel bzw der Einstellungszusage ging - zum Ergebnis, dass die Beschwerde mangels Nachweises eines ausreichenden Einkommens aufgrund der Nichterfüllung des Einkommens-Sollwerts einer fünfköpfigen Familie von € 2.805,67 monatlich und der nicht den formalen Voraussetzungen entsprechenden Einstellungszusage abzuweisen sei. Das Erkenntnis enthält weder Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer noch eine Interessenabwägung. Durch das gänzliche Unterlassen der gemäß § 11 Abs 3 NAG vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK gebotenen Interessenabwägung hat das LVwG die Rechtslage grob verkannt und die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
- | Online seit - 03.04.2025
3606

Judikatursammlung

Bescheidbehebung nach Verkennen des Beginns eines Strafverfahrens

Leitsatz des Gerichts:
Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 zur Sicherstellung eines Strafverfahrens ist bereits bei Eröffnung eines solchen Verfahrens zu erteilen. Für die Beurteilung ist § 1 Abs 2 StPO als Maßstab heranzuziehen.
- | Online seit - 02.04.2025
3614

Judikatursammlung

Verschweigen der Doppelstaatsangehörigkeit begründet Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs 1 Z 1 und Abs 3 VwGVG

Leitsatz des Gerichts:
I. Verfügt der Beschwerdeführer neben der Staatsangehörigkeit, die im Asylverfahren thematisiert wird, noch über eine weitere Staatsangehörigkeit und lässt diese unerwähnt, so kann daraus abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer im Verfahren zum Zweck der Erlangung des Asylstatus absichtlich durch bewusstes Verschweigen des Umstandes objektiv unrichtige Angaben zu seiner Nationalität gemacht hat.

II. Der Kausalitätszusammenhang - der erforderlich ist, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes "Erschleichen" qualifiziert werden kann - ist beim bewussten Verschweigen der weiteren Staatsangehörigkeit und dem Entscheidungswillen der Behörde, die nur die angegebene Staatsangehörigkeit zugrunde legen kann, nicht in Zweifel zu ziehen.
- | Online seit - 01.04.2025
3618

Judikatursammlung

Berücksichtigung von Rechtfertigungsgründen bei "schwerer nichtpolitischer Straftat" im Herkunftsstaat

Leitsatz des Gerichts:
I. § 6 Abs 1 Z 2 AsylG ist vor dem Hintergrund des Art 12 Abs 2 Status-RL zu sehen. Nach Art 12 Abs 2 Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zur Annahme berechtigen, dass er eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat. Dabei kommt es darauf an, ob die zum Vorwurf gemachten Handlungen in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als Straftaten angesehen werden.

II. In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, sind die Ausschlussklauseln restriktiv auszulegen. Auch bedarf es ausreichender Sachverhaltsfeststellungen, um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylwerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat.

III. Strafrechtliche Verantwortung liegt normalerweise nur dann vor, wenn die betreffende Person wissentlich und vorsätzlich wesentliche Tatbestandselemente begangen hat. Es sollten Faktoren in Betracht gezogen werden, die allgemein bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe in Betracht kommen.
- | Online seit - 31.03.2025
3641

Judikatursammlung

Auf (neuerliche) Notwendigkeit eines aktuellen Lichtbilds ist deutlich hinzuweisen

Leitsatz des Gerichts:
I. In einer Konstellation, in der der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Lichtbilds gemäß § 2a Abs 2 NAG-DV zunächst nachgekommen ist, das Lichtbild jedoch aufgrund der Dauer des Verfahrens den Kriterien des § 2a Abs 2 NAG-DV zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr genügt, geht es um die Beurteilung einer Erfolgs- bzw Erteilungsvoraussetzung, deren Fehlen allenfalls zur Abweisung des Antrags führt.

II.  Im Hinblick auf "Erfolgsvoraussetzungen" eines Antrags, hinsichtlich derer kein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zu ergehen hat, ist der Antragsteller gemäß den in § 39 Abs 2 AVG (iVm § 17 VwGVG) festgelegten Grundsätzen für die Führung eines Ermittlungsverfahrens auf seine Verpflichtung zur Beibringung hinzuweisen. Dies muss umso mehr gelten, wenn das vom Antragsteller mit seinem Antrag vorgelegte Lichtbild deshalb nicht mehr den Anforderungen des Gesetzes bzw der NAG-DV entspricht, weil seit der Einbringung des Antrags mehr als sechs Monate vergangen sind und das mit dem Antrag vorgelegte Lichtbild daher nicht mehr "zum Entscheidungszeitpunkt nicht älter als sechs Monate" ist. Diesfalls kann der Antragsteller aus Eigenem keine Kenntnis davon haben, wann die Entscheidung getroffen werden wird und zu welchem Zeitpunkt er daher ein entsprechend aktuelles Lichtbild vorzulegen hat.

III. Wenn ein Aufforderungsschreiben zur Nachbringung von Unterlagen keinen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Notwendigkeit zur Vorlage eines § 2a NAG-DV entsprechenden Lichtbilds enthält, verletzt der Antragsteller bei Nichterbringung seine Mitwirkungspflicht nicht.
- | Online seit - 28.03.2025
3613

Judikatursammlung

Gewährung des Asylberechtigtenstatus für afghanische Frauen bei ablehnender Haltung gegen das Frauen diskriminierende Taliban-Regime

Leitsatz des Gerichts:
I. Es ist für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ausreichend, im Rahmen der individuellen Prüfung der Situation einer Antragstellerin, die es ablehnt, sich in einer aussichtslosen und von Unterdrückung geprägten Situation, die ein Recht auf ein menschenwürdiges Leben in Afghanistan verwehrt, auszusetzen, und die daher um die Gewährung von Flüchtlingsschutz ansucht, festzustellen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland, in dem solche Verhältnisse herrschen, tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen zu erleiden droht, wenn die Umstände hinsichtlich ihrer individuellen Lage, die ihre Staatsangehörigkeit und ihr Geschlecht betreffen, erwiesen sind.

II. Zur Bejahung einer Verfolgungshandlung ist es grundsätzlich bereits ausreichend, dass eine Frau es ablehnt, in einer Gesellschaft zu leben und sich Einschränkungen beugen zu müssen, die in ihrer Gesamtheit auf die Menschenwürde von Frauen derart einwirkt und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Leben verwehrt wird.

III. Auf eine allfällige verinnerlichte westliche Orientierung kommt es nicht an, wenn die Situation im Herkunftsstaat in ihrer Gesamtheit Frauen zwingt ein Leben führen zu müssen, das mit der Menschenwürde nicht vereinbar ist.
- | Online seit - 27.03.2025
3611

Judikatursammlung

Unzulässigkeit eines auf die Dublin III-VO gestützten Feststellungsbegehrens betreffend den Ablauf der Überstellungsfrist aufgrund gegebener anderweitiger Rechtsbehelfe

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zulässig, wenn dies entweder gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder – in Abwesenheit einer solchen Regelung – die Erlassung im öffentlichen Interesse liegt oder als notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Interesse der Partei angesehen werden kann.

II. Unzulässig ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides jedenfalls dann, wenn dies lediglich die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides und eine Klarstellung der aus ihm nach Auffassung der Behörde resultierenden Rechtsfolgen zum Ziel hat.
- | Online seit - 26.03.2025
3610

Judikatursammlung

Verletzung des Parteiengehörs durch Nichtvorlage der Mitteilung des BFA im Verfahren nach § 35 AsylG durch die zuständige Vertretungsbehörde

Leitsatz des Gerichts:
Nach stRsp ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA über die Prognose der Gewährung eines internationalen Schutzstatus gebunden, auch an eine negative Mitteilung. Es kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu.
- | Online seit - 25.03.2025
3609

Judikatursammlung

Kein Zuständigkeitsübergang infolge Verfristung bei offensichtlich mangelhaftem Aufnahmegesuch im Dublin-Verfahren

Leitsatz des Gerichts:
Die Frist zur Beantwortung eines Aufnahmegesuchs im Dublin-Verfahren kann nicht zu laufen beginnen, wenn das Aufnahmeersuchen offensichtlich mangelhaft ist.
- | Online seit - 24.03.2025
3608

Judikatursammlung

Zuerkennung des Asylberechtigtenstatus bei 41-jährigem Wehrdienstverweigerer aus Syrien

Leitsatz des Gerichts:
I. Nach der Rsp des VwGH stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen.

II. Einer Wehrdienstverweigerung kann Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt.
- | Online seit - 21.03.2025
3607

Judikatursammlung

Kein Asylgrund aufgrund unwahrscheinlicher Einziehung in den Reservedienst aufgrund Überschreitung der gesetzlichen Altersgrenze sowie mangelnder besonderer militärischer Qualifikationen

Leitsatz des Gerichts:
Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den verhängten Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt.
- | Online seit - 20.03.2025
3604

Judikatursammlung

Zwingend erforderlicher Selbsteintritt zur Vermeidung von Grundrechtsverletzungen

Leitsatz des Gerichts:
I. Wird bereits die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wegen des Familien- und Privatlebens in Österreich festgestellt und ist in weiterer Folge davon auszugehen, dass das Familien- und Privatleben auf Dauer besteht, so wird bei einer neuerlichen Entscheidung die Interessenabwägung im Hinblick auf die Trennung der fremden Person von ihrer in Österreich lebenden Ehefrau und dem gemeinsamen Kind grds – sofern keine Erfordernisse der öffentlichen Ordnung dagegen sprechen – zugunsten der fremden Person ausfallen, sodass die Auswirkungen einer Trennung (zB wegen einer Überstellung) schwerer wiegen würden.

II. Liegen Umstände vor, welche die fremde Person im Falle einer Überstellung einem "real risk" der Verletzung der von Art 8 EMRK geschützten Rechte aussetzen würden, so ist zur Vermeidung einer derartigen Grundrechtsverletzung vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art 17 Dublin III-VO Gebrauch zu machen.
- | Online seit - 19.03.2025
3600

Judikatursammlung

"Sur-place"-Flüchtling nach Wegfall von Schutz durch UNRWA

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine bei UNRWA als Flüchtling registrierte Person ist gemäß Art 1 GFK bzw Art 12 Abs 1 lit a Satz 1 der Status-RL a priori von der Zuerkennung des Asylstatus ausgeschlossen, es sei denn der Schutz der UNRWA wird ihr nicht mehr gewährt – dies hat automatisch die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus zur Folge. In diesem Fall ist keine Verfolgung gemäß Art 2 lit c Status-RL nachzuweisen. Für den ipso facto Schutz sind die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art 12 Abs 1 lit b oder Abs 2 und 3 Status-RL vorliegt, maßgeblich. Nach dem Wegfall des Schutzes durch UNRWA (im Gazastreifen) ist einer zu diesem Zeitpunkt bereits im Asylland aufhältigen Person ipso facto Schutz als "Sur-place"-Flüchtling zuzuerkennen.

II. Zur Frage, ob der UNRWA-Schutz tatsächlich nicht länger gewährt wird, ist festzustellen, ob die fremde Person gezwungen war, das UNRWA-Gebiet aufgrund unkontrollierbarer und unwillkürlicher Gründe zu verlassen. Ein solcher Zwang besteht auch ohne individuelle Verfolgung, wenn sich die fremde Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und UNRWA ihr keine akzeptablen Lebensbedingungen gewährleisten kann.
- | Online seit - 18.03.2025
3616

Judikatursammlung

Asylanträge von Unionsbürgern

Leitsatz des Gerichts:
I. Das Asylprotokoll zählt zum Primärrecht (vgl Art 51 EUV). Es verbietet es den Mitgliedstaaten, einen von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates gestellten Asylantrag zu berücksichtigen oder zur Bearbeitung zuzulassen, wenn nicht eine der Voraussetzungen der lit a bis d des Einzigen Artikels des Asylprotokolls vorliegt.

II. Das Asylprotokoll selbst ist in den Mitgliedstaaten der EU unmittelbar anwendbar, legt jedoch die verfahrensrechtlichen Modalitäten seiner Anwendung nicht fest.

III. Der VfGH hat bereits festgehalten, dass lit d des Einzigen Artikels des Asylprotokolls über die Tatbestände der lit a bis c hinaus eine individuelle Einzelfallprüfung des Schutzersuchens eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates zulässt.

IV. Lit d des Einzigen Artikels des Protokolls Nr 24 erlaubt eine individuelle Einzelfallprüfung dahingehend, ob der Antrag so hinreichend substanziiert ist, dass eine Prüfung erforderlich ist, um die mitgliedstaatlichen Verpflichtungen der GFK einzuhalten.

V. Das AsylG sieht für Asylanträge von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates keine verfahrensrechtlichen Sonderregelungen im Vergleich zu Anträgen von Drittstaatsangehörigen vor.

VI. Ein Unionsbürger hat bei Stellung eines Antrags auf Asyl in Österreich zum einen die in § 19 Abs 1 BFA-VG festgeschriebene gesetzliche Vermutung, wonach ein Mitgliedstaat der EU ein sicherer Herkunftsstaat ist, zu widerlegen. Zum anderen hat der Antragsteller die Vermutung des Einzigen Artikels lit d Asylprotokoll, wonach der Antrag offensichtlich unbegründet ist und sich der Antragsteller des Schutzes des Herkunftsstaates bedienen könnte, zu entkräften.

VII. Das BFA trifft eine Ermittlungspflicht, um zu beurteilen, ob der Antrag eines Unionsbürgers auf internationalen Schutz auf seine Begründetheit hin zu prüfen ist und damit iSd Einzigen Artikels des Asylprotokolls "berücksichtigt" werden muss.

VIII. Die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz allein aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates ist, ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht zulässig.
- | Online seit - 17.03.2025
3568

Judikatursammlung

Einstufung als "sicherer Drittstaat" trotz verweigerter Rückübernahme der Antragsteller

Leitsatz des Gerichts:
I. Art 38 RL 2013/32/EU iVm Art 18 GRC ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der ein Drittstaat für bestimmte Gruppen von Personen, die internationalen Schutz beantragen, als im Allgemeinen sicher bestimmt wird, obwohl dieser Drittstaat trotz seiner rechtlichen Verpflichtung die Übernahme oder Rückübernahme dieser Antragsteller in sein Hoheitsgebiet allgemein und ohne, dass eine gegenläufige Entwicklung absehbar wäre, ausgesetzt hat.

II. Im Falle einer verweigerten Übernahme oder Rückübernahme durch den "sicheren Drittstaat" darf der Antrag auf internationalen Schutz allerdings nicht auf der Grundlage von Art 33 Abs 2 lit c RL 2013/32/EU abgelehnt werden.

III. Die Aussetzung der Übernahme oder Rückübernahme durch den "sicheren Staat" hat gemäß Art 38 Abs 4 RL 2013/32/EU zur Folge, dass der Mitgliedstaat sicherstellen muss, dass für diesen Antragsteller die Möglichkeit besteht, ein Verfahren einzuleiten, welches mit den Grundsätzen und Garantien der Art 6 bis 30 RL 2013/32/EU in Einklang steht.
- | Online seit - 14.03.2025