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3739

Hinweise

VfGH bestätigt Rückführung nach Griechenland

Leitsatz des Gerichts:
- | Online seit - 08.05.2025
3740

Hinweise

VwGH folgt VfGH beim Anspruch auf einen Fremdenpass

Leitsatz des Gerichts:
- | Online seit - 08.05.2025
3741

Aufsatz

Verfahrensvorschriften für das Altersfeststellungsverfahren von unbegleiteten Minderjährigen

Im Januar 2025 hatte der EGMR im Fall A.C. gg Frankreich über eine Verletzung des Art 8 EMRK im Rahmen eines Altersfeststellungsverfahrens abzusprechen. Da die EMRK keine entsprechenden Verfahrensvorschriften enthält, wandte der EGMR den internationalen und europäischen Rechtsrahmen an. Diese überbordende Anzahl an verschiedenen Rechtsvorschriften führt folglich zu einer uneinheitlichen Vorgehensweise in den Mitgliedstaaten. Der Artikel stellt daher die einschlägigen Vorschriften dar, führt aus, inwieweit diese im Rahmen des Art 8 EMRK Beachtung finden müssen, um letztlich auf die aktuelle Situation in Österreich einzugehen.

Leitsatz des Gerichts:
- | Online seit - 08.05.2025
3633

Judikatursammlung

Unzulässigkeit der Gefährdungsprognose bei noch länger inhaftierten Personen

Leitsatz des Gerichts:
I. Die (qualifizierte) Suchtgiftkriminalität stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem idR eine hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung als ausreichend anzusehen ist. Bei der Beurteilung, ob nach der Entlassung aus der Strafhaft eine Rückkehrentscheidung gegen die fremde Person zu erlassen ist, kommt auch der jahrelangen, spezialpräventiv wirkenden Freiheitsstrafe Bedeutung zu, denn diese kann zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen.

II. Steht der Haftentlassungszeitpunkt noch nicht fest, so kann noch keine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bezogene Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot vorgenommen werden. Erst sobald absehbar ist, wann die inhaftierte Person voraussichtlich entlassen wird, kann die Gefährdungsprognose, welche auf den Zeitpunkt einer möglichen Ausreise in den Herkunftsstaat abstellt, erstellt werden. In diese Erwägungen sind (sofern vorhanden) auch familiäre Verhältnisse (und damit die Entwicklung der familiären Beziehungen während der Haftzeit) zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Haftentlassung einzubeziehen.

III. Erging eine Rückkehrentscheidung mehrere Jahre vor dem voraussichtlichen Ende der Strafhaft, so ist diese grds zu beheben, da für die Rückkehrentscheidung die allenfalls geänderten persönlichen und familiären Verhältnisse von Relevanz sind und daher eine zeitliche Nähe zum möglichen Entlassungszeitpunkt für die Erstellung der Gefährdungsprognose von Relevanz ist.
- | Online seit - 08.05.2025
3647

Judikatursammlung

Ausweisung nach Sozialbetrug stellt keine Verletzung des Art 8 EMRK dar

Leitsatz des Gerichts:
I. Staaten haben das Recht, die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern zu kontrollieren sowie eine Ausweisung nach strafrechtlicher Verurteilung anzuordnen, sofern diese Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zum legitimen Ziel steht.

II. Eine Ausweisung muss in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh, sie muss durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.

III. Bei der Ausweisung eines Elternteils muss das Kindeswohl stets entsprechend berücksichtigt werden.
- | Online seit - 07.05.2025
3648

Judikatursammlung

Abschiebung von Ungarn nach Serbien verletzt Art 4 4. ZPEMRK

Leitsatz des Gerichts:
I. Der Gerichtshof subsumiert unter den Begriff "Ausweisung" des Art 4 4. ZPEMRK jede gewaltsame Abschiebung eines Ausländers aus dem Hoheitsgebiet eines Staates.

II. Die Situation muss hierbei zur Gänze beurteilt werden. Die faktische Überschreitung der Grenze durch die Betroffenen selbst kann nicht automatisch als freiwilliger Übertritt gewertet werden.

III. An die "Freiwilligkeit" der Betroffenen sind strenge Anforderungen zu stellen.

IV. Art 4 4. ZPEMRK erfordert eine individuelle Prüfung, da es sich ansonsten um einen kollektive Ausweisung handelt, die der Garantie des Artikels zuwiderläuft.
- | Online seit - 06.05.2025
3649

Judikatursammlung

Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung wegen fehlender emotionaler Bindung verletzt Art 8 EMRK

Leitsatz des Gerichts:
I. Art 8 EMRK schützt primär die "Kernfamilie". Nur bei Hinzutreten zusätzlicher Abhängigkeitsverhältnisse ist auch das Verhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern sowie zwischen erwachsenen Geschwistern geschützt.

II. In Migrationsfällen kann eine Abhängigkeit bejaht werden, wenn junge Erwachsene noch keine eigene Familie gegründet haben.

III. Auch bei geistiger oder körperlicher Beeinträchtigung und der Notwendigkeit der Pflege kann eine solche Abhängigkeit begründet werden. Es ist jedoch stets der jeweilige Einzelfall zu prüfen.

IV. Finanzielle Abhängigkeit ist zwar entsprechend mit einzubeziehen, begründet für sich allein jedoch kein "Familienleben" iSd Art 8 EMRK.
- | Online seit - 05.05.2025
3650

Judikatursammlung

Schutzbereich des Familienlebens gemäß Art 8 EMRK bei fehlender Abhängigkeit nicht eröffnet

Leitsatz des Gerichts:
I. Art 8 EMRK schützt primär die "Kernfamilie". Nur bei Hinzutreten zusätzlicher Abhängigkeitsverhältnisse ist auch das Verhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern sowie zwischen erwachsenen Geschwistern geschützt.

II. In Migrationsfällen kann eine Abhängigkeit bejaht werden, wenn junge Erwachsene noch keine eigene Familie gegründet haben.

III. Auch bei geistiger oder körperlicher Beeinträchtigung und Notwendigkeit der Pflege kann eine solche Abhängigkeit begründet werden. Es ist jedoch stets der jeweilige Einzelfall zu prüfen.

IV. Finanzielle Abhängigkeit ist zwar entsprechend mit einzubeziehen, begründet für sich allein jedoch kein "Familienleben" iSd Art 8 EMRK.
- | Online seit - 02.05.2025
3651

Judikatursammlung

Länge der Inhaftierung verletzt Art 5 Abs 1 und Abs 4 EMRK

Leitsatz des Gerichts:
I. Der Begriff der "unerlaubten" Einreise ist so auszulegen, dass darunter jede Einreise zu verstehen ist, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht genehmigt wurde.

II. Die bloße Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, schließt die Anwendbarkeit des Art 5 Abs 1 lit f EMRK nicht aus.

III. Eine Inhaftierung kann ein Problem iSd Art 5 Abs 1 lit f EMRK aufwerfen, wenn der nationale Rechtsrahmen die Einreise von Asylsuchenden ausdrücklich gestattet.

IV. Wird eine Person aus Gründen der nationalen Sicherheit in Haft genommen, so besteht kein ausreichender Zusammenhang mit dem Haftgrund des Art 5 Abs 1 lit f EMRK.

V. Die Dauer der Inhaftierung darf nicht über das vernünftigerweise erforderliche Maß zur Erreichung des legitimen Ziels hinausgehen. Andernfalls liegt eine Verletzung der Art 5 Abs 1 und Abs 4 EMRK vor.
- | Online seit - 30.04.2025
3655

Judikatursammlung

Unzulässigkeit der Zurückweisung eines Folgeantrags bei geänderten Rahmenbedingungen durch Machtübernahme der Taliban

Leitsatz des Gerichts:
Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz berechtigen nur jene behaupteten Sachverhaltsänderungen zu einer neuen Sachentscheidung, denen rechtlich Relevanz zukommt. Die Änderung der politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan durch die Machtübernahme der Taliban kann die inhaltliche Prüfung eines Folgeantrags erforderlich machen.
- | Online seit - 29.04.2025
3654

Judikatursammlung

Berücksichtigung des Kindeswohls bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

Leitsatz des Gerichts:
Nach der stRsp des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK bzw § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt.
- | Online seit - 28.04.2025
3631

Judikatursammlung

Unrechtmäßige Abweisung eines Heilungsantrags vor dem Hintergrund von Mitwirkungspflichten bei der Erlangung eines Heimreisezertifikats

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde kann grds eine auf § 58 Abs 11 Z 2 AsylG gestützte Zurückweisung rechtfertigen. Liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46a Abs 1 Z 3 FPG vor, dh die Abschiebung ist aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, so ist einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen nach § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV stattzugeben, wenn die von der fremden Person nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für diese tatsächlich nicht möglich oder nicht zumutbar war. In einem derartigen Fall ist das Feststehen der Verfahrensidentität der fremden Person ausreichend.

II. Die fremde Person hat bei der Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (§ 46 Abs 2a FPG) ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen – sie ist jedoch nicht gleichzeitig verpflichtet, iSd § 46 Abs 2 FPG aus eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Bspw wird durch das Wahrnehmen eines Interview-Termins vor einer (hier: nigerianischen) Experten-Delegation den Mitwirkungspflichten von der fremden Person nachgekommen.
- | Online seit - 25.04.2025
3661

Judikatursammlung

Mangelnde Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen psychischen Gesundheitszustandes

Leitsatz des Gerichts:
Die Nichtzuerkennung des Asylstatus durch die mangelnde Berücksichtigung der Minderjährigkeit bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit sowie das Außerachtlassen des Parteivorbringens zur psychischen Gesundheit verletzen den Beschwerdeführer im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.
- | Online seit - 24.04.2025
3640

Judikatursammlung

Verletzung von Art 8 EMRK durch Aufenthaltsbeendigung

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine Aufenthaltsbeendigung darf nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art 8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

II. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Betroffenen auf das Familienleben des Betroffenen zu erörtern.
- | Online seit - 23.04.2025
3662

Judikatursammlung

Wieder einmal zum maßgeblichen Studienjahr

Leitsatz des Gerichts:
I. Das Studienjahr gemäß § 52 UniversitätsG beginnt am 1.10. und endet am 30.9. des folgenden Jahres.

II. Es kommt - im Hinblick auf die maßgeblichen Regelungen in § 8 Z 8 lit b NAG-DV, § 74 Abs 6 UniversitätsG sowie § 52 UniversitätsG - für den nachzuweisenden Studienerfolg ausschließlich auf jene Prüfungen an, die im betreffenden Studienjahr absolviert wurden. Für eine Ausweitung über diesen Zeitraum hinaus besteht kein Raum.

III. Für die Beurteilung des Studienerfolgs ist allein das zum Entscheidungszeitpunkt zuletzt abgelaufene Studienjahr maßgeblich.
- | Online seit - 22.04.2025
3663

Judikatursammlung

Fristwahrende Beschwerdeeinbringung per E-Mail an Behördenreferentin

Leitsatz des Gerichts:
Die Einbringung einer Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist per E-Mail an die Behörde im Wege der persönlichen E-Mail-Adresse der mit der Angelegenheit befassten Sachbearbeiterin ist ohne durch die Behörde erfolgte organisatorische Beschränkung des elektronischen Verkehrs gemäß § 13 Abs 2 AVG rechtswirksam und fristwahrend.
- | Online seit - 18.04.2025
3664

Judikatursammlung

Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs 1 AsylG gilt als Niederlassung

Leitsatz des Gerichts:
I. § 20 Abs 1a NAG räumt der Behörde (und damit auch dem VwG) kein Ermessen ein.

II. Den Gesetzesmaterialien zufolge soll durch § 20 Abs 1a NAG zum einen für die Drittstaatsangehörigen ein Anreiz zur rechtzeitigen Erfüllung der Integrationsvereinbarung geschaffen werden, zum anderen soll die Regelung aber auch zu einer Verwaltungsvereinfachung und Entlastung der Behörden führen.

III. Gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut müssen die Voraussetzungen des § 20 Abs 1a NAG kumulativ vorliegen, damit der beantragte Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren (bzw kürzer in den Fällen des § 20 Abs 1a letzter Halbsatz NAG) erteilt werden kann.

IV. Die Gesetzesmaterialien zu § 2 Abs 2 NAG bezeichnen die Niederlassung als eine qualifizierte Form des rechtmäßigen Aufenthalts, wobei wesentlich beim Aufenthaltszweck die Dauerperspektive des Aufenthalts des Betreffenden ist.

V. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG war bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG, BGBl I 87/2012) in § 41a Abs 9 NAG ("Rot-Weiß-Rot - Karte plus") idF BGBl I 38/2011 geregelt; ein solcher Aufenthaltstitel berechtigte zu einer Niederlassung iSd § 2 Abs 2 NAG. Dass der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK durch die angeführte Änderung nicht mehr als Niederlassung gelten soll, hat der Gesetzgeber nicht zu verstehen gegeben.

VI. § 1 Abs 2 Z 1 NAG sieht seit seiner Stammfassung vor, dass das NAG nicht für Fremde gilt, die nach dem AsylG zum Aufenthalt berechtigt sind. Dem steht jedoch grundsätzlich nicht entgegen, dass die Aufenthaltsdauer aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus" iSe Niederlassung nach § 2 Abs 2 NAG verstanden werden könnte.

VII. Durch die mit dem FNG erfolgte Auslagerung der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK vom NAG in das AsylG ist keine inhaltliche Änderung - insb Einschränkung ihres Berechtigungsumfangs - erfolgt.

VIII. Die Niederlassung dient der Abgrenzung von zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstiteln (wie etwa einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus") und Aufenthaltsbewilligungen.

IX. Der Gesetzgeber geht erkennbar davon aus, dass der - in § 45 Abs 2 NAG genannte - Aufenthalt nach dem AsylG einer Niederlassung nach dem NAG gleichzusetzen ist. Dafür, dass dies für die Frage, ob ein Aufenthaltstitel gemäß § 20 Abs 1a NAG für die Dauer von drei Jahren auszustellen ist, anders zu beurteilen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.

X. Ebenso wenig wie aus der expliziten Regelung des § 45 Abs 12 NAG für Asylberechtigte der Schluss gezogen werden kann, dass deren Aufenthaltsrecht nicht den Kriterien des § 2 Abs 2 NAG entspricht, ist eine solche (sinngemäße) Schlussfolgerung für das in § 45 Abs 2 zweiter Satz NAG explizit genannte Aufenthaltsrecht aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs 2 AsylG zulässig.
- | Online seit - 17.04.2025
3623

Judikatursammlung

Verletzungen von Art 3 und 5 EMRK bei der Rückführung eines syrischen Asylsuchenden von Deutschland nach Griechenland

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Inhaftierung eines Asylsuchenden in einer griechischen Polizeistation verletzt die Garantie des Art 3 EMRK, da diese Einrichtung nicht für eine längerfristige Aufnahme von Häftlingen ausgelegt ist.

II. Gerichte sind verpflichtet, substanziierte Argumente zur Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs zu prüfen. Das wiederholte Ignorieren solcher Vorbringen durch die griechischen Gerichte verletzt die Rechte gemäß Art 5 Abs 4 EMRK.

III. Ein ausweisender Staat hat sicherzustellen, dass der Asylsuchende im Zielstaat Zugang zu einem adäquaten Asylverfahren hat. Andernfalls liegt eine Verletzung des Art 3 EMRK vor.

IV. Der Zugang und die Effektivität der griechischen Asylverfahren wurde bereits mehrmals vor dem EGMR beanstandet. Zwar ist die Ausweisung unter Einhaltung von gewissen Voraussetzungen möglich, jedoch bedarf es einer Prüfung der Umstände. Die Unterlassung einer solchen Prüfung durch die deutschen Behörden verletzt Art 3 EMRK.

V. Formelle Mängel bei der Ausweisung aus Deutschland begründen eine Verletzung des Art 3 EMRK, insb fehlerhafte Einreiseverweigerungsbescheide, die Information in einer dem Asylsuchenden unverständlichen Sprache und das Fehlen eines Verteidigers.
- | Online seit - 16.04.2025
3653

Judikatursammlung

Tadellose Gefährdungsprognose und Interessenabwägung: kein Familiennachzug trotz Straftilgung und "Vergebung" durch die Ehefrau

Leitsatz des Gerichts:
I. Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Die Behörde (das VwG) ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen. Im Fall strafgerichtlicher Verurteilungen ist - gestützt auf die zugrunde liegenden Tathandlungen - eine Gefährdungsprognose zu treffen, die diesbezügliche Beurteilung ist anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen. Ebenso kann aber auch ein - Anzeigen an Behörden oder Gerichte zugrundeliegendes - Verhalten wie auch ein sonstiges Fehlverhalten zur Gefährdungsannahme führen. Bei der Beurteilung, ob eine solche Annahme gerechtfertigt ist, ist auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens abzustellen.

II. Der VwGH hat bereits wiederholt auf die besondere Gefährlichkeit und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgift- und Geldfälschungskriminalität hingewiesen. Dabei können durchaus auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden, ebenso schließt eine schon erfolgte Tilgung einer Verurteilung deren Berücksichtigung nicht aus.

III. Fortgesetzte massive eheliche Gewalttaten stellen eine schwere Beeinträchtigung öffentlicher Interessen dar. Auf die Einleitung eines Strafverfahrens wegen der ehelichen Gewalttaten kommt es nicht an.
- | Online seit - 15.04.2025
3625

Judikatursammlung

Rechtfertigungsgrund des Art 5 lit f EMRK nur zur Verhinderung der unerlaubten Einreise

Leitsatz des Gerichts:
I. Den Staaten kommt ein Ermessensspielraum bei der Kontrolle der Einreise von Ausländern gemäß Art 5 Abs 1 lit f EMRK zu. Dies allerdings nur insoweit, als ein Verfahren dem Zweck des Art 5 EMRK entsprechen muss.

II. Bei einer Einreise ist auf die "de iure"-Einreise abzustellen und nicht auf die "de facto"-Einreise.

III. Ein Freiheitsentzug aus Gründen des Art 5 Abs 1 lit f EMRK ist nur solange gerechtfertigt, wie ein Abschiebungsverfahren aktiv läuft.

IV. Eine Inhaftierung ist als willkürlich zu beurteilen, wenn der Zusammenhang mit dem aktiven Abschiebeverfahren nicht gegeben ist. Auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ändert nichts an dieser Beurteilung.

V. Aufgrund der Tatsache, dass während der vorhergehenden Untersuchungshaft das Asylverfahren gar nicht aktiv betrieben wurde, ist die nachfolgende Einwanderungshaft als unverhältnismäßig zu beurteilen, da der geforderte Zusammenhang zu verneinen ist.
- | Online seit - 14.04.2025