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3688

Judikatursammlung

Berücksichtigung des Kindeswohls bei gewalttätigem Ehemann und Vater

Leitsatz des Gerichts:
Das VwG hat sich mit der Situation der Familie auseinandergesetzt und in seiner Beurteilung das Kindeswohl berücksichtigt. Demnach könne das Familienleben - unabhängig davon, dass gemäß den Ausführungen des VwG zumindest die vorübergehende Trennung des gewalttätig gewordenen Revisionswerbers von seiner Ehefrau und den Kindern auch im Interesse des Kindeswohls gelegen sei - durch Besuche in der Türkei aufrechterhalten werden. Dass die vom VwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erzielte Lösung in unvertretbarer Weise erfolgt wäre, zeigt die Revision nicht auf.
- | Online seit - 10.06.2025
3691

Judikatursammlung

Fehlende Interessenabwägung bei Verweigerung eines Fremdenpasses

Leitsatz des Gerichts:
I. Der im Erkenntnis des VfGH vom 16.6.2023, E 3489/2022, vertretenen Rechtsansicht schließt sich der VwGH - in Abkehr von der in früheren Erkenntnissen vertretenen Rechtsansicht zur Auslegung der Wortfolge "sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt" in § 88 Abs 1 FPG - an.

II. Die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd § 88 Abs 2a FPG stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden kann.
- | Online seit - 06.06.2025
3682

Judikatursammlung

Zum Grundsatz der "Unwiederholbarkeit" von Entscheidungen

Leitsatz des Gerichts:
I. Im Fall des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses sind alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei dem Vertreter gegenüber zu setzen und alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen.

II. Wurde rechtzeitig die Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs 4 VwGVG beantragt, ist eine gekürzte Ausfertigung, die nach § 29 Abs 5 VwGVG keine Begründung enthalten muss, unzulässig.

III. Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung (nicht einmal eine gleichlautende) in dieser Sache ergehen. Diese Entscheidung wäre inhaltlich rechtswidrig.

IV. Erlässt eine Behörde trotz Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit in derselben und damit "entschiedenen Sache" nochmals von Amts wegen oder auf Antrag eine Entscheidung, ist der Bescheid nach der stRsp inhaltlich rechtswidrig. Nichts Anderes kann im Verhältnis zweier - wenn auch im Spruch gleichlautender - dieselbe Rechtssache erledigende Erkenntnisse des VwG gelten. Zwar bildet die mündliche Verkündung des Erkenntnisses mit seiner schriftlichen Ausfertigung eine Einheit, jedoch kann dies schon wegen des zuvor dargelegten Prinzips der Unwiederholbarkeit von Entscheidungen nur auf die erste in der Rechtssache ergehende schriftliche Ausfertigung zutreffen.
- | Online seit - 05.06.2025
3681

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Prüfungskriterien für ein Einreiseverbot nach § 53 Abs 3 Z 9 FPG

Leitsatz des Gerichts:
I. Der zweite Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 9 FPG setzt mehrere Kriterien voraus: Erstens muss der Drittstaatsangehörige eine gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staats und seiner Gesellschaft gerichtete Einstellung haben, zweitens muss er sein diesbezügliches Gedankengut in Wort, Bild oder Schrift gegenüber anderen Personen oder Organisationen zum Ausdruck bringen, drittens muss er diese Personen oder Organisationen von seiner Einstellung zu überzeugen versuchen oder bereits versucht haben oder viertens eine Person oder Organisation, die die Verbreitung solchen Gedankenguts fördert oder unterstützt, auf andere Weise unterstützen.

II. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.

III. Einer Amtsrevision kann - trotz einer bereits erfolgten Ausreise der Mitbeteiligten - ein rechtliches Interesse an der Bekämpfung der Aufhebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht abgesprochen werden. Durch die Stattgebung der Revision in Ansehung der (vom VwG ausgesprochenen) ersatzlosen Aufhebung des Einreiseverbots wird nämlich die Sache in das Stadium des Beschwerdeverfahrens zurückversetzt. Bliebe es nun bei der Aufhebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, so könnte das mit der Rückkehrentscheidung verbundene und ebenso von der erstinstanzlichen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung umfasste Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Entscheidung im fortgesetzten Verfahren nicht vollzogen werden.

IV. Zur Begründung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise ist darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat.
- | Online seit - 04.06.2025
3689

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Kinderbetreuung und Kontaktmöglichkeiten als maßgebliche Faktoren bei der Interessenabwägung

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine Konstellation, in der der verfahrenseinleitende Antrag zunächst zulässigerweise im Inland gestellt und erst in der Folge die Dauer des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts überschritten wurde, fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 21 Abs 1 und 3 NAG. In einem solchen Fall ist der Versagungsgrund des § 11 Abs 1 Z 5 NAG verwirklicht und kommt ein Zusatzantrag nicht in Betracht.

II. Der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehegatten und ein gemeinsames Kind kommt im Rahmen der Abwägung nach Art 8 EMRK große Bedeutung zu. Im Fall der Trennung des Fremden von seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind ist bei der Interessenabwägung vor allem auch das Kindeswohl zu berücksichtigen und sorgfältig zu prüfen. Dabei ist ua von Bedeutung, ob das Kind auf die Betreuung durch den Fremden angewiesen ist.

III. Der persönliche Kontakt zwischen Ehegatten sowie zwischen Elternteilen und Kindern kann, wenn es sich nicht um Kleinkinder handelt, durch Besuche sowie auch im Wege moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Hingegen ist die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts im Wege moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich.

IV. Regelmäßige Besuche eines berufstätigen Ehegatten beim anderen Ehegatten im Ausland sind dem Umfang nach durch den Urlaubsanspruch beschränkt; dasselbe gilt für Gegenbesuche des anderen Ehegatten im Fall einer Berufstätigkeit. In gleicher Weise sind mögliche Besuche eines Kindes bei einem Elternteil im Ausland durch die Verpflichtung zum Besuch einer elementaren Bildungseinrichtung bzw einer Schule regelmäßig auf die Ferien beschränkt. Sollte der die Kinder betreuende Elternteil seinen Ehegatten im Ausland außerhalb der Ferien besuchen, müsste er zudem für die Zeit seiner Abwesenheit die Betreuung eines (wegen des Kindergarten- bzw Schulbesuchs) in Österreich verbleibenden Kindes sicherstellen.

V. Der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehegatten und ein gemeinsames Kind kann nicht allein mit dem Vorhalt des Bewusstseins des Fremden über seinen unsicheren Aufenthalt begegnet werden. Eine Trennung des Fremden von seiner österreichischen Kernfamilie ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über den Familiennachzug.
- | Online seit - 03.06.2025
3638

Judikatursammlung

Keine Glaubhaftmachung einer tatsächlich drohenden Verfolgung trotz Veröffentlichung von satirischen Karikaturen über die politische Lage in Syrien

Leitsatz des Gerichts:
I. Sind die Asyl beantragenden Personen im Entscheidungszeitpunkt erst bspw 6, 12 bzw 13 Jahre alt, so kann eine aktuelle asylrelevante Befürchtung hinsichtlich einer künftig drohenden Zwangsrekrutierung grds ausgeschlossen werden.

II. Bei der gebotenen individuellen Beurteilung, ob einer Person, die unter das Risikoprofil der Zivilpersonen aus ehemals oder aktuell von der Opposition kontrollierten Gebieten fällt, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, sind risikoerhöhende Umstände zu berücksichtigen. Hierzu zählen etwa regionale Aspekte (sohin zB von wem das Gebiet kontrolliert wird und ob es als Hochburg der Opposition anzusehen ist bzw war), familiäre oder andere Verbindungen zu (mutmaßlichen) Mitgliedern regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen und/oder der politischen Opposition, die Unterstützung der Regierung udgl. War eine Person nie politisch tätig, hat sie sich nie an Kampfhandlungen beteiligt, den Wehrdienst bereits abgeleistet und zudem keine Familienangehörigen, die als Gegner des syrischen Regimes in Erscheinung getreten sind, so kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihr eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt wird.
- | Online seit - 02.06.2025
3677

Judikatursammlung

Unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohls

Leitsatz des Gerichts:
Die unzureichende Interessenabwägung hinsichtlich der Auswirkung der Aufenthaltsbeendigung auf das Kindeswohl seiner minderjährigen Kinder, insb die mangelnde Auseinandersetzung mit den Konsequenzen einer Trennung von Frau und Kindern (über deren Asylverfahren noch nicht rechtskräftig entschieden ist), verletzt den türkischen Beschwerdeführer im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
- | Online seit - 30.05.2025
3637

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Keine Gefahr einer Genitalverstümmelung für ein minderjähriges Mädchen bei einer Rückkehr nach Ägypten

Leitsatz des Gerichts:
I. Für die Erteilung eines Schutztitels in Österreich bedarf es der Glaubhaftmachung einer Gefahr der Verfolgung bei einer Rückkehr.

II. Auch wenn einzelnen Länderberichten zu entnehmen ist, dass eine Gefahr der Verletzung von Menschenrechten im Herkunftsstaat besteht, so ist die darauf basierende, bloße Behauptung nicht ausreichend für ein glaubhaftes Vorbringen.

III. Für den Einzelfall können individuelle Schutzmechanismen eine solche reale Gefahr der Verfolgung ausschließen (hier: Schutz vor Genitalverstümmelung durch die Eltern).
- | Online seit - 28.05.2025
3636

Judikatursammlung

Fehlende Konkretisierung einer behaupteten Verfolgungsgefahr

Leitsatz des Gerichts:
I. Zur Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr hat diese eine entsprechende Konkretisierung aufzuweisen und sie muss mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit untermauert werden. Allgemeine Behauptungen von Verfolgungssituationen, wie sie aus allgemein zugänglichen Informationen (zB Staateninformationen) entnehmbar sind, können als nicht ausreichend für ein glaubhaftes Vorbringen qualifiziert werden. Das Vorbringen über eine drohende Einziehung in das Militär bzw in den Krieg ist etwa nicht glaubhaft, wenn die Person (hier: im Alter von 37 Jahren) nie den Wehrdienst absolviert hat, laut Länderberichten auch nicht mehr wehrpflichtig ist, keinen Einberufungsbefehl erhalten hat und auch gefahr- und problemlos ausreisen konnte.

II. Kann die fremde Person in ihrem Herkunftsort wieder ihre Wohnung beziehen und dort einer Arbeit nachgehen, so kann mit Blick auf diese allgemeine Situation davon ausgegangen werden, dass ihre Existenzgrundlage gesichert ist.
- | Online seit - 27.05.2025
3675

Judikatursammlung

Eheschließung "per Internet-Video" entfaltet keine Rechtswirkungen

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Feststellung des Inhalts ausländischen Rechts ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen. Das gilt mithin auch für die Frage, wie dieses Recht im dortigen Land ausgelegt wird oder auszulegen ist und wie es dort angewendet wird.

II. Eine Eheschließung per "Internet-Video" entfaltet keine Rechtswirkung, demzufolge die betroffenen Personen auch keine Familienangehörigen iSv Art 8 EMRK sind.

III. Ein Verweis auf das Vorbringen in der Beschwerde vermag die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision iSd § 28 Abs 3 VwGG nicht zu ersetzen.
- | Online seit - 26.05.2025
3665

Judikatursammlung

Einreiseverbot: Verbrechen der Terrorismusfinanzierung

Leitsatz des Gerichts:
I. Bei Delikten, die den öffentlichen Frieden und die öffentliche Ordnung betreffen, ist das öffentliche Interesse an einer Verhinderung solcher Straftaten besonders hoch. Dies ist bei einer Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Art 8 EMRK stets zu berücksichtigen.

II. Das Delikt der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB weist einen sehr hohen Unrechtsgehalt auf, da es direkt oder indirekt zur Verwirklichung tatsächlicher terroristischer Aktivitäten beiträgt.
- | Online seit - 23.05.2025
3669

Judikatursammlung

Familiäres Netzwerk und keine existenzgefährdende Notlage im Herkunftsstaat

Leitsatz des Gerichts:
I. Ist aus den Länderinformationen zu entnehmen, dass in einzelnen Städten (wenn auch nicht in allen Landesteilen) ein hohes Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung herrscht, so ist bei einer Abschiebung dorthin idR nicht davon auszugehen, dass eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 bzw Art 3 EMRK oder 6. bzw 13. ZPEMRK besteht.

II. Bei einem Aufenthalt von etwa drei Jahren im Bundesgebiet ist grds nicht davon auszugehen, dass rechtlich relevante Bindungen zum Aufenthaltsstaat bestehen. Eine innerhalb dieser Zeit erlangte Integration ist idR nicht als außergewöhnlich anzusehen, sodass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerechtfertigt wäre, denn vielmehr ist bei einer derartigen Konstellation von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen (an einer Aufenthaltsbeendigung) auszugehen.

III. Hat die fremde Person den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wurde dort sozialisiert, spricht die Landessprache und hat dort auch die Schule absolviert und ist in weiterer Folge einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, so ist grds von stärkeren Bindungen zum Herkunftsstaat auszugehen. Außerdem deutet der Aufenthalt von Verwandten im Herkunftsstaat auf anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat hin.
- | Online seit - 22.05.2025
3645

Judikatursammlung

Bescheidbehebung nach unterbliebenem multifaktoriellen Altersgutachten

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs 5 dritter Fall AsylG 2005 erfordert zwingend die Minderjährigkeit des Antragstellers.

II. Herrscht Unklarheit über das Alter eines Antragstellers, so ist die Behörde verpflichtet, ein multifaktorielles Altersgutachten durchzuführen.

III. Hat ein Antragsteller bereits die Volljährigkeit erreicht, ist auch eine mögliche Verletzung des Art 8 EMRK bei Versagen des Einreisetitels zu prüfen.
- | Online seit - 21.05.2025
3676

Judikatursammlung

Verstoß gegen das "Wiederholungsverbot" bei erneuter Rückkehrentscheidung ohne Sachverhaltsänderungen

Leitsatz des Gerichts:
I. Der VfGH hob mit seinem Erkenntnis vom 6.12.2022, G 264/2022, die Bestimmung des § 53 Abs 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig auf und verfügte eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Art 140 Abs 7 B-VG. Damit ist die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen nicht mehr anzuwenden.

II. Die Erlassung eines Einreiseverbotes setzt nach dem Wortlaut des § 53 Abs 1 FPG zwingend und ausnahmslos voraus, dass es "mit" einer Rückkehrentscheidung erlassen, also mit ihr verbunden wird. Die (neuerliche) Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Begleitaussprüchen) zum Zweck der Verhängung eines nunmehr für erforderlich gehaltenen Einreiseverbots ist nicht rechtswidrig.

III. Wird das Einreiseverbot gemäß § 42 Abs 3 VwGG rückwirkend wieder beseitigt, wird damit dem Zweck der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Ermöglichung der Verbindung mit einem Einreiseverbot der Boden entzogen. Es gibt daher keinen Grund, insoweit nicht von dem Grundsatz eines "Wiederholungsverbots" angesichts des Bestehens einer bereits im Rahmen eines abgeschlossenen Asylverfahrens rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) auszugehen.
- | Online seit - 20.05.2025
3668

Judikatursammlung

Rechtswidrige Sicherstellung eines Führerscheins gemäß § 39 Abs 1 BFA-VG

Leitsatz des Gerichts:
§ 39 Abs 1 BFA-VG ermächtigt zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass.
- | Online seit - 19.05.2025
3667

Judikatursammlung

Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden somalischen Frauen

Leitsatz des Gerichts:
Die somalische Beschwerdeführerin wird durch Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mangels Darlegung ihrer Unglaubwürdigkeit in Bezug auf die behauptete fehlende Möglichkeit, mit ihrer Familie Kontakt aufzunehmen, sowie hinsichtlich der Würdigung der besonderen Vulnerabilität einer alleinstehenden Frau im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
- | Online seit - 16.05.2025
3642

Judikatursammlung

Verletzung des Art 8 EMRK durch unzureichende Interessenabwägung

Leitsatz des Gerichts:
I. Ein Eingriff in Art 8 EMRK ist nur gerechtfertigt, wenn er in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.

II. Gerichte haben zu prüfen, ob ein solcher Eingriff durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel steht.

III. Die Schweizer Gerichte haben im vorliegenden Fall Tatsachen unberücksichtigt gelassen, die jedoch essenziell für eine rechtmäßige Abwägung gewesen wären.

IV. Durch die Nichtberücksichtigung dieser Interessen wurde Art 8 EMRK verletzt.
- | Online seit - 15.05.2025
3644

Judikatursammlung

Überlange Verfahrensdauer verletzt Art 5 Abs 4 EMRK

Leitsatz des Gerichts:
I. Der Gerichtshof bewertet die Unterbringung und die Quarantäne des Beschwerdeführers im Aufnahmezentrum nicht als Freiheitsentzug iSd Art 5 EMRK.

II. Art 5 Abs 4 EMRK garantiert nicht nur ein "zügiges" Verfahren, sondern auch eine effektive gerichtliche Überprüfung der Haft, selbst wenn diese bereits beendet wurde.

III. Eine Verfahrensdauer von über neun Monaten, während der sich der Betroffene in Haft befindet, ohne dass relevante Fortschritte erzielt werden, verletzt Art 5 Abs 4 EMRK.
- | Online seit - 14.05.2025
3643

Judikatursammlung

Umstände in Transitzone Tompa begründen Verletzung der Art 3 und 5 EMRK

Leitsatz des Gerichts:
I. Die fehlende Einbindung eines Psychiaters, das Unterlassen einer Einweisung in eine medizinische Einrichtung sowie das Fehlen medizinischer Dokumentation und Erklärungen zu restriktiven Maßnahmen begründen eine Verletzung von Art 3 EMRK, wenn den Behörden das Bestehen einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers bekannt ist.

II. Ein langer Aufenthalt in einer Transitzone entgegen den einschlägigen Vorschriften stellt eine de facto Freiheitsberaubung dar und verletzt Art 5 Abs 1 und Abs 4 EMRK.

III. Eine Prüfung des Art 13 iVm Art 3 EMRK erübrigt sich, da die Rechtsverletzung bereits vollumfänglich geprüft wurde.
- | Online seit - 13.05.2025
3646

Judikatursammlung

Langwieriges Verfahren zur Familienzusammenführung verletzt nicht Art 8 EMRK

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Schutzpflicht des Art 8 EMRK verpflichtet die Mitgliedsstaaten dazu, die Interessen des Individuums gegen die Interessen der Allgemeinheit abzuwägen.

II. Die Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung für einen Zeitraum von fünf Jahren hat Auswirkungen auf die Familienstruktur gemäß Art 8 EMRK. Auch bei letztendlicher Genehmigung ist die Streitigkeit daher nicht als gelöst iSd Art 37 Abs 1 lit b EMRK anzusehen.
- | Online seit - 12.05.2025