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Judikatursammlung

Berücksichtigung der negativen Auswirkungen einer Kontaktaufnahme mit der Botschaft des Herkunftslandes im Rahmen der Fremdenpassausstellung

Leitsatz des Gerichts:
Ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und die fehlende Begründung zu den zentralen Punkten des Parteivorbringens betreffend die negativen Auswirkungen der Beantragung eines Reisepasses in der Botschaft des Herkunftsstaates verletzen den syrischen Beschwerdeführer im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.
- | Online seit - 05.08.2025
3749

Judikatursammlung

Berufung auf das Recht auf Abweichung von Art 15 EMRK stellt noch nicht die Einstufung als "sicherer Herkunftsstaat" in Frage

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Kriterien für die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat sind nicht bereits deshalb als nicht mehr erfüllt anzusehen, weil sich ein Mitgliedstaat gemäß Art 15 EMRK auf das Recht beruft, von den in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abzuweichen.

II. Beruft sich jedoch ein Staat auf das Recht auf Abweichung, ist dennoch zu prüfen, ob die Umstände, unter denen dieses Recht ausgeübt wird, geeignet sind, die Einstufung als "sicherer Herkunftsstaat" in Frage zu stellen.

III. Art 37 RL 2013/32 steht der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat entgegen, wenn Teile seines Hoheitsgebiets die in Anhang I genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung nicht erfüllen.

IV. Eine davon abweichende Ausgestaltung, wonach auch nur Teile eines Hoheitsgebiets als sicher eingestuft werden können, liegt im Gestaltungsspielraum des Unionsgesetzgebers, von dem er in der VO 2024/1348 Gebrauch gemacht hat.

V. Im Licht von Art 47 GRC ist Art 46 Abs 3 RL 2013/32 dahin auszulegen, dass ein Gericht im Rahmen der nach Art 46 Abs 3 vorgeschriebenen umfassenden Ex-nunc-Prüfung auf Grundlage der Akten sowie der ihm im anhängigen Verfahren zur Kenntnis gebrachten Angaben berücksichtigen muss, dass die in Anhang I genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung verkannt worden sind - auch wenn dies nicht ausdrücklich zur Begründung des Rechtsbehelfs geltend gemacht wird.
- | Online seit - 04.08.2025
3762

Judikatursammlung

Drohende Reinfibulation in Somalia ist ein asylrechtlich berücksichtigungswürdiger Umstand

Leitsatz des Gerichts:
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Abweisung eines Asylantrags einer somalischen Staatsangehörigen durch die Verkennung der Asylrelevanz einer drohenden neuerlichen Beschneidung.
- | Online seit - 01.08.2025
3743

Judikatursammlung

Fehlende Auseinandersetzung mit Verfolgungsgefahr als alleinstehende Frau in Syrien

Leitsatz des Gerichts:
Die Begründung des BVwG, wonach die minderjährige Revisionswerberin, eine syrische Staatsangehörige, nicht zu der besonders gefährdeten Gruppe der alleinstehenden Frauen zähle, da sie "zugegeben" habe (neben ihrer im Libanon lebenden Kernfamilie) Verwandte in Syrien zu haben, mit denen sie in Kontakt stehe oder diesen wieder intensivieren könne, greift zu kurz und steht in einem unaufgeklärten Spannungsverhältnis zu den Länderfeststellungen, wonach etwa ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht bringe und das Risiko der sexuellen Ausbeutung erhöhe.
- | Online seit - 31.07.2025
3753

Judikatursammlung

Rechtswirksame Zustellung trotz fehlender Zustellverfügung

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Vorschriften über die Zustellung sind nicht Selbstzweck, sie sollen nur größtmögliche Garantie dafür bieten, dass das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger auch tatsächlich zukommt. Die Nichteinhaltung von Zustellvorschriften ist daher immer dann unschädlich, wenn der Zweck der Zustellung trotz aufgetretener Zustellmängel erreicht worden ist.

II. Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung hängt nicht von einer bestimmten Form der Zustellverfügung ab. § 5 ZustG bedeutet auch nicht, dass ein ausdrücklich als "Zustellverfügung" bezeichneter Teil des zuzustellenden Dokuments oder ein eigenes Dokument "Zustellverfügung" vorhanden sein muss. Es reicht, wenn aus dem zuzustellenden Dokument oder aus sonstigen Unterlagen hervorgeht, wem die Behörde das Dokument zustellen wollte. Das kann sich auch allein aus der Adressierung eines Dokuments oder aus der Adressierung des Zustellnachweises ergeben.
- | Online seit - 30.07.2025
3733

Judikatursammlung

Erforderliche Einzelfallprüfung hinsichtlich Verfolgungsgefahr eines Soldaten der ehemaligen afghanischen Regierung

Leitsatz des Gerichts:
Allein die Eigenschaft, Bediensteter bzw Angehöriger der Armee oder Polizei der ehemaligen afghanischen Regierung gewesen zu sein, rechtfertigt ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls nicht automatisch die Gewährung von internationalem Schutz.
- | Online seit - 29.07.2025
3734

Judikatursammlung

Erneute Rückkehrentscheidung verstößt in Fällen des § 10 Abs 1 Z 3 AsylG nicht gegen Wiederholungsverbot

Leitsatz des Gerichts:
Angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und des § 52 Abs 2 Z 2 FPG, wonach die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, steht der Erlassung einer solchen auch nicht das ansonsten aus der Rechtskraft einer früheren solchen Entscheidung resultierende Wiederholungsverbot entgegen.
- | Online seit - 28.07.2025
3732

Judikatursammlung

Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bei Aktenwidrigkeit

Leitsatz des Gerichts:
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen Rechts, sondern auch solche des Verfahrensrechts sein, so etwa, wenn eine vom Verwaltungsgericht getroffene Annahme in unvertretbarer Weise nicht mit den vorgelegten Akten übereinstimmt, also Aktenwidrigkeit vorliegt.
- | Online seit - 25.07.2025
3742

Judikatursammlung

Fehlende Information über Gründe der Abschiebung verletzen Art 1 7. ZPEMRK

Leitsatz des Gerichts:
I. Wird eine ausländische Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, abgeschoben, ohne dass ihr die maßgeblichen Gründe offengelegt werden, auf die sich die Entscheidung stützt, stellt dies eine Verletzung von Art 1 Abs 1 des 7. ZPEMRK dar - sofern die Einschränkung dieser Verfahrensrechte nicht durch angemessene Ausgleichsmaßnahmen kompensiert wird.

II. Die Vertretung durch einen Anwalt und die Unabhängigkeit eines Gerichts können den Eingriff nicht ausgleichen, wenn die zugrunde liegenden Beweise auch für diese Stellen nicht zugänglich sind.

III. Art 8 EMRK ist nicht anwendbar, wenn keine "Familie" iSd Bestimmung vorliegt. Dies ist bei getrennten Wohnsitzen der Eheleute und der Unabhängigkeit der volljährigen Tochter der Fall, sodass die Beschwerde gemäß Art 35 Abs 3 lit a und Abs 4 EMRK zurückzuweisen ist.
- | Online seit - 24.07.2025
3735

Judikatursammlung

Unvertretbare Beweiswürdigung hinsichtlich sexueller Orientierung

Leitsatz des Gerichts:
Verfolgungsbehauptungen aufgrund der sexuellen Orientierung betreffen den sehr privaten Lebensbereich des Asylwerbers und erfordern ein "offenes und beruhigendes Umfeld" als Grundvoraussetzung dafür, dass sensible und persönliche Informationen offen angesprochen werden können. Entscheidungsträger müssen eine objektive Herangehensweise bewahren, damit ihre Schlüsse nicht auf stereotypen, ungenauen oder unzutreffenden Vorstellungen von Personen mit der behaupteten sexuellen Orientierung beruhen.
- | Online seit - 23.07.2025
3702

Judikatursammlung

Zur aktuellen Situation alleinstehender, nichtgebildeter Frauen in der Elfenbeinküste

Leitsatz des Gerichts:
I. In der Elfenbeinküste ist es alleinstehenden Frauen nur möglich für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, wenn diese ausreichend gebildet sind.

II. Basierend auf der Geschlechtszugehörigkeit allein besteht aktuell keine maßgebliche Gefahr der asylrelevanten Verfolgung für Frauen in der Elfenbeinküste.

III. Das Begründen asylrelevanter Verfolgung von Frauen bedarf ein Hinzutreten weiterer individueller Umstände, beispielsweise eine oppositionelle Gesinnung oder ein fehlendes soziales Umfeld.
- | Online seit - 22.07.2025
3656

Judikatursammlung

Zuständigkeit bleibt bei Österreich aufgrund Fristversäumung

Leitsatz des Gerichts:
I. Nach Art 5 Abs 2 Dublin III-VO ist der ersuchende Mitgliedstaat berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen.

II. Die Remonstrationsfrist von drei Wochen ist dabei zwingend durch den ersuchenden Mitgliedstaat einzuhalten, andernfalls kann kein Remonstrationsverfahren eingeleitet werden.

III. Der Umstand, dass der ersuchende Mitgliedstaat das ablehnende Antwortschreiben des ersuchten Mitgliedstaates aufgrund eines Irrtums übersehen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.
- | Online seit - 21.07.2025
3728

Judikatursammlung

Ablehnung von Folgeanträgen ist zulässig nach vorheriger bestandskräftiger Entscheidung in anderem Mitgliedstaat

Leitsatz des Gerichts:
I. Art 33 Abs 2 lit d iVm Art 2 lit q RL 2013/32 steht der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz nicht entgegen, wenn ein früher gestellter Antrag in einem anderen Mitgliedstaat durch eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt wurde.

II. Der Begriff des "Folgeantrags" ist nicht darauf zu beschränken, dass ein neuer Antrag im selben Mitgliedstaat wie der erste gestellt werden muss.

III. Die Ablehnung ist nur dann zulässig, wenn der erste Antrag unter Anwendung der RL 2011/95 entschieden wurde. Andernfalls liegt kein qualifizierter Vorentscheid vor, der eine Unzulässigkeit des Folgeantrags begründen könnte.

IV. Art 33 Abs 2 lit d RL 2013/32 ist iVm Art 2 lit q dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Art 2 lit b als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn er gestellt wurde, bevor die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats gemäß Art 28 Abs 1 die Prüfung des früheren Antrags wegen dessen stillschweigender Rücknahme eingestellt hat.

V. Eine bestandskräftige Entscheidung iSd Art 28 Abs 1 RL 2013/32 liegt erst dann vor, wenn der Antragsteller nach Art 28 Abs 2 keine Möglichkeit mehr hat, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu erwirken oder einen neuen Antrag zu stellen.
- | Online seit - 18.07.2025
3639

Judikatursammlung

Zur Entwicklung der VwGH-Rsp hinsichtlich der Durchführbarkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Leitsatz des Gerichts:
I. § 16 Abs 2 BFA-VG nennt jene Fälle von Erledigungen von Anträgen auf internationalen Schutz, in denen Beschwerden von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, die jedoch gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage vom BVwG bei Vorliegen einer "realen Gefahr", wie sie auch in § 18 Abs 5 BFA-VG umschrieben ist, zuzuerkennen ist. Demgegenüber regelt der § 18 BFA-VG in den Abs 1, 2 und 3 für jeweils unterschiedliche Konstellationen die Voraussetzungen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen in jenen Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung nicht schon ex lege ausgeschlossen ist.

II. § 18 Abs 5 BFA-VG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA gemäß § 18 Abs 1, 2 oder 3 BFA-VG aberkannt wurde, binnen einer Woche nach Beschwerdevorlage diese aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben hat. § 16 Abs 4 BFA-VG, der seinem Wortlaut nach nur hinsichtlich Rückkehrentscheidungen im asylrechtlichen Kontext anwendbar sein soll, ist auch in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes - also bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 2 BFA-VG - (analog) anzuwenden.

III. Bei sonstiger Verfehlung des Zwecks des § 18 Abs 5 BFA-VG - der insb auch einer Verletzung von Art 8 EMRK vorbeugen soll - darf schon aufgrund der innerstaatlichen Rechtslage jedenfalls analog gemäß § 16 Abs 4 BFA-VG (auch) in den Fällen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 2 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw vor Ablauf der einwöchigen Entscheidungsfrist vollzogen werden. Das gilt auch für die Übertragung dieses Ergebnisses auf den Vollzug eines Aufenthaltsverbotes, bei dem der Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
- | Online seit - 17.07.2025
3725

Judikatursammlung

Notwendige Feststellung des Zeitpunktes der Reisepassausstellung bei Asylaberkennung wegen Unterschutzstellung

Leitsatz des Gerichts:
Die sog "Beendigungsklauseln" des Art 1 Abschnitt C Z 1 bis 6 GFK definieren die Umstände, unter denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Diese Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist.
- | Online seit - 16.07.2025
3729

Judikatursammlung

Posttraumatische Belastungsstörung im Befund diagnostiziert

Leitsatz des Gerichts:
Das BVwG ist angehalten, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin entweder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder durch ein weiteres Gutachten aufzuklären.
- | Online seit - 15.07.2025
3726

Judikatursammlung

Berücksichtigung der Situation in anderem Schengen-Staat bei Art 8 EMRK-Prüfung

Leitsatz des Gerichts:
Bindungen zu einem anderen Schengen-Staat stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen Schengen-Staat in den Blick zu nehmen ist.
- | Online seit - 14.07.2025
3714

Judikatursammlung

Rechtswidrige Festnahme, wenn von vornherein keine Vorführung iSd § 40 Abs 1 BFA-VG geplant war

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Festnahme der Fremden und ihre anschließende Anhaltung erweisen sich als rechtswidrig, wenn nicht erkennbar ist, dass es notwendig gewesen wäre, die Fremde zu dem in § 40 Abs 1 BFA-VG ausschließlich genannten Zweck, nämlich zur Vorführung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor das BFA, festzunehmen.

II. Ist die Verwirklichung des Zwecks der Festnahme, die Fremde dem BFA vorzuführen, von Anfang an gar nicht angestrebt, ist die Festnahme und die darauf gegründete Anhaltung schon aus diesem Grund rechtswidrig.
- | Online seit - 11.07.2025
3717

Judikatursammlung

Unverhältnismäßige Integrationsprüfung und Kostenbelastung unvereinbar mit Art 34 RL 2011/95

Leitsatz des Gerichts:
I. Art 34 RL 2011/95 steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die das Bestehen einer Integrationsprüfung erfordert.

II. Es müssen jedoch besondere Bedürfnisse und Integrationsschwierigkeiten der Person, welcher internationaler Schutz zuerkannt wurde, im Rahmen dieser Prüfung berücksichtigt werden. Die Prüfung darf auch nicht darüber hinausgehen, was erforderlich ist, um die Integration im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern.

III. Von einer Prüfung ist abzusehen, wenn die tatsächliche Integration auf andere Weise nachgewiesen werden kann.

IV. Art 34 RL 2011/95 steht einer nationalen Regelung entgegen, die Personen, denen
internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sämtliche Kosten der Integrationskurse und -prüfungen auferlegt.

V. Die Möglichkeit, ein Darlehen zu erhalten, und der Erlass der Darlehensschulden im Fall einer fristgerechten Ablegung der Integrationsprüfung ändert nichts an einer solchen Unvereinbarkeit.
- | Online seit - 10.07.2025
3718

Judikatursammlung

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art 14 Abs 4 lit a RL 2011/95 aus Gründen zulässig, die vor der Einreise in den betreffenden Staat liegen

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art 14 Abs 4 lit a RL 2011/95 kann sich auch auf Handlungen oder Verhaltensweisen des Flüchtlings vor seiner Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats stützen.

II. Es ist unerheblich, dass Art 1 Abschnitt F GFK und Art 12 RL 2011/95 nicht dieselben Handlungen umfassen, da die Rechtsfolgen voneinander zu unterscheiden sind.

III. Ebenso kann bei der Beurteilung des Art 14 RL 2011/95 nicht auf die Anforderungen des Art 33 Abs 2 GFK abgestellt werden.

IV. Die Prüfung von Art 14 Abs 4 lit a und Abs 5 RL 2011/95 hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Bestimmungen im Hinblick auf Art 78 Abs 1 AEUV und Art 18 GRC beeinträchtigen könnte.
- | Online seit - 09.07.2025