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Judikatursammlung

Unvorhersehbare und unabwendbare Umstände verpflichten dennoch zur Gewährung entsprechender materieller Leistungen

Leitsatz des Gerichts:
I. Ein Mitgliedstaat, der einem Antragsteller auf internationalen Schutz über mehrere Wochen hinweg nicht den Zugang zu den ihm zustehenden Leistungen gemäß RL 2013/33 gewährleistet hat, kann sich seiner unionsrechtlichen Haftung nicht entziehen, indem er sich darauf beruft, dass die in seinem Hoheitsgebiet verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft seien.

II. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Antragstellern ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz materielle Leistungen (Unterkunft, Verpflegung, Kleidung) zu gewähren, die einen angemessenen Lebensstandard sichern. Sind Unterkünfte als Sachleistungen gemäß Art 17 RL 2013/33 vorübergehend nicht verfügbar, können Mitgliedstaaten auf alternative Modalitäten gemäß Art 18 RL 2013/33 zurückgreifen.

III. Für einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch müssen drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: die verletzte Norm verleiht dem Einzelnen Rechte; der Verstoß ist hinreichend qualifiziert; zwischen Verstoß und Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang.
- | Online seit - 20.04.2026
3901

Judikatursammlung

Fehlende Tragfähigkeit des sozialen Netzes in Afghanistan begründet subsidiären Schutz

Leitsatz des Gerichts:
Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können.
- | Online seit - 17.04.2026
3893

Judikatursammlung

Vertagungsbitte muss triftige Gründe für Nichtteilnahme enthalten

Leitsatz des Gerichts:
Eine Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (vgl VwGH 18.6.2015, Ra 2015/20/0110).
- | Online seit - 16.04.2026
3892

Judikatursammlung

Notwendige Verhandlung nach Heranziehung neuer Länderinformationen

Leitsatz des Gerichts:
Eine Aktualisierung der Länderfeststellungen durch das BVwG darf, wenn sie eine zusätzliche Beweiswürdigung erfordert, nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen.
- | Online seit - 15.04.2026
3891

Judikatursammlung

Bereits vollzogene FGM kann Indiz für erneute Verfolgung darstellen

Leitsatz des Gerichts:
I. Der VwGH folgt in seiner Rsp der international weithin anerkannten Sichtweise, dass die in manchen Herkunftsstaaten an Asylwerberinnen noch immer praktizierten Formen weiblicher Genitalverstümmelung bzw -beschneidung (FGM/C) eine asylrelevante Verfolgung iSd GFK darstellen können.

II. Der VfGH hat bereits erkannt, dass auch die Gefahr einer Reinfibulation Asyl rechtfertigen kann (vgl jüngst VfGH 25.2.2025, E 3443/2024, mwN). Dieser rechtlichen Beurteilung schließt sich der VwGH an.

III. Die Begründung des BVwG, der Revisionswerberin drohe keine nochmalige Verstümmelung ihrer weiblichen Genitalien in der einen oder anderen Form, weil in Somalia ein Trend zu den weniger invasiven Eingriffsformen zu beobachten und die Zahl der Infibulationen rückläufig sei, vermag nicht nachvollziehbar darzulegen, warum die Revisionswerberin keiner geschlechtsspezifischen Verfolgung mehr unterliegen sollte. Nach den Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis bleibt FGM/C (Female Genital Mutilation/Cutting) in Somalia weiterhin die Norm, auch wenn ein Trend weg von den extremeren Formen der FGM/C zu etwas weniger invasiven Formen feststellbar ist. Abgesehen davon, dass es dazu - nach den getroffenen Länderfeststellungen - "nur wenige aktuelle Daten" gibt, sieht sich der VwGH insoweit zur Klarstellung veranlasst, dass auch weniger invasive Formen der weiblichen Genitalverstümmelung einen schwerwiegenden Eingriff in grundlegende Menschenrechte der Frau begründen, findet doch eine Verletzung der äußeren weiblichen Geschlechtsorgane aus nicht-medizinischen Gründen ohne (wirksame) Einwilligung bzw gegen den Willen der Betroffenen statt.
- | Online seit - 14.04.2026
3889

Judikatursammlung

Das BVwG zum Umgang mit behaupteter Homosexualität als Fluchtgrund

Leitsatz des Gerichts:
I. Für die Zuerkennung von internationalem Schutz ist eine individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, die über allgemeine Diskriminierung hinausgeht.

II. Lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers Realkriterien missen, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, etwa Zeit-Ort-Verknüpfungen, unwesentliche Details oder Nebenumstände oder auch eigene Emotionen, dann spricht das für einen unglaubhaften Gesamteindruck.

III. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine homosexuelle Orientierung im Behördenverfahren noch unerwähnt gelassen hat, vermag per se noch nicht die fehlende Glaubhaftigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens zu begründen.

IV. Wenn der Beschwerdeführer aber während der gerichtlichen Verhandlung ohne erkennbare Scham und vielmehr ungehemmt sich hinsichtlich seiner Sexualität und seines Sexuallebens äußert, dann besteht keine Nachvollziehbarkeit hinsichtlich der anfänglichen Zurückhaltung. Insgesamt spricht ein solches Verhalten eher für eine fehlende Glaubwürdigkeit.

V. Eine Rückkehrentscheidung nach Ägypten verstößt nicht gegen Art 2 bzw Art 3 EMRK, wenn keine konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, Folter oder Todesstrafe feststellbar ist.
- | Online seit - 13.04.2026
3898

Judikatursammlung

Tod des Revisionswerbers: Revision zur Bescheinigung seines Daueraufenthalts gegenstandslos

Leitsatz des Gerichts:
I. Ein Revisionsverfahren ist gemäß § 33 VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht. Ein solcher Fall liegt hinsichtlich des verstorbenen Revisionswerbers vor. Beim geltend gemachten Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Mit dem Ableben des Revisionswerbers ist die vorliegende Revision iSd § 33 Abs 1 VwGG gegenstandslos geworden, weshalb das Revisionsverfahren einzustellen war.

II. Ein Aufwandersatz gemäß § 58 Abs 1 VwGG findet nicht statt, weil es sich weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt.
- | Online seit - 10.04.2026
3897

Judikatursammlung

Neuerlich zur Gefährdungsprognose im Aufenthaltsverfahren

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Verwendung gefälschter Urkunden durch den Antragsteller mit dem Ziel der Erlangung eines Aufenthaltstitels stellt eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insb an einer geregelten Zuwanderung, dar.

II. Nach stRsp ist die einzelfallbezogene Beurteilung der Gefährdungsprognose im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel.

III. Eine Überschreitung der zulässigen visumfreien Zeiten um zehn Tage erfüllt zweifelsohne den Tatbestand des § 11 Abs 1 Z 5 NAG und hat, sofern eine Interessenabwägung iSv § 11 Abs 3 NAG iVm Art 8 EMRK nicht zugunsten des Antragstellers ausfällt, zur Versagung des Aufenthaltstitels zu führen.

IV. Eine uneinheitliche Rsp eines oder mehrerer VwG erfüllt nach stRsp des VwGH für sich genommen nicht den Tatbestand des Art 133 Abs 4 B-VG, wenn es zu der betreffenden Frage eine (einheitliche) Rsp des VwGH gibt.
- | Online seit - 09.04.2026
3896

Judikatursammlung

Unkenntnis über den Bescheid verhindert nicht die Rechtsgültigkeit eines Aufenthaltsverbots

Leitsatz des Gerichts:
I. Um die Rechtmäßigkeit einer Festnahme zu prüfen, ist festzustellen, ob der zugrunde liegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder vor dessen Vollzug hätte widerrufen werden müssen. Dabei ist eine ex ante-Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob die Behörde legitimerweise annehmen durfte, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft oder ein gelinderes Mittel vorliegen.

II. Kommt eine Person ihrer Meldeverpflichtung nicht nach, sodass sie unbekannten Aufenthalts ist, und wird weder die Änderung der Meldestelle der Behörde mitgeteilt noch ein Zustellbevollmächtigter genannt, so kann sie sich nicht auf eine unterlassene Zustellung von Dokumenten berufen, wenn diese gemäß § 8 ZustellG im Akt hinterlegt werden.

III. Gemäß der Judikatur des VwGH ist grds eine bis 22:00 Uhr festgenommene Person im großstädtischen Bereich bis spätestens Mitternacht einzuvernehmen. Ist diese Person allerdings bspw stark alkoholisiert oder wird ein Dolmetscher benötigt, so kann eine Verzögerung notwendig werden und begründet diese per se keine Rechtsverletzung.
- | Online seit - 08.04.2026
3895

Judikatursammlung

Zur Unzulässigkeit der Abweisung eines Einreiseantrags aufgrund möglicher Fortsetzung des Familienlebens im Ausland

Leitsatz des Gerichts:
I. Die bloße Möglichkeit, ein bestehendes Familienleben in einem anderen Staat fortzusetzen, stellt keine ausreichende Grundlage für die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 dar. Ob ein Familienleben außerhalb Österreichs geführt werden könnte, ist daher für die Familienzusammenführung nach § 34 AsylG 2005 nicht mehr entscheidungsrelevant.

II. Stützt sich eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz ausschließlich auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat, ist eine ergänzende Sachverhaltsermittlung erforderlich.
- | Online seit - 07.04.2026
3894

Judikatursammlung

Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung sowie Kindeswohl außer Acht gelassen

Leitsatz des Gerichts:
Durch die unzureichende Interessenabwägung mangels Auseinandersetzung mit dem Bestehen eines Familienlebens des türkischen Beschwerdeführers mit Ehefrau und Kindern wird er im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.
- | Online seit - 06.04.2026
3888

Judikatursammlung

Mündlich verkündetes Erkenntnis muss die tragenden Elemente der Begründung enthalten

Leitsatz des Gerichts:
Der türkische Beschwerdeführer wird aufgrund der fehlenden Begründung der - mündlich verkündeten - Entscheidung betreffend die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
- | Online seit - 03.04.2026
3887

Judikatursammlung

Beweismaß und Schutzlosigkeit homosexueller Personen in Kamerun

Leitsatz des Gerichts:
I. Die bloße Strafbarkeit gleichgeschlechtlicher Handlungen im Herkunftsstaat begründet noch keine asylrelevante Verfolgung; wird jedoch Homosexualität tatsächlich strafrechtlich verfolgt oder gesellschaftlich mit massiver Gewalt geahndet, liegt eine Verfolgungshandlung iSd Art 9 Abs 1 lit a der Status-RL vor.

II. Zur Glaubhaftmachung einer homosexuellen Orientierung sind eine konsistente Lebensgeschichte, nachvollziehbare Aussagen und gegebenenfalls unterstützende Belege heranzuziehen; Widersprüche im Detail führen nicht zwingend zur Unglaubwürdigkeit.

III. Eine innerstaatliche Fluchtalternative scheidet aus, wenn aufgrund landesweiter gesellschaftlicher Diskriminierung und staatlicher Strafverfolgung eine sichere Rückkehr nirgends möglich ist.
- | Online seit - 02.04.2026
3885

Judikatursammlung

Amtswegige Wiederaufnahme infolge verschwiegener Doppelstaatsangehörigkeit

Leitsatz des Gerichts:
I. Das bewusste Verschweigen einer weiteren Staatsangehörigkeit kann den Wiederaufnahmetatbestand des § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG erfüllen, sofern dies mit Irreführungsabsicht erfolgt.

II. Das Verschweigen von maßgebenden Informationen zur eigenen Person ist der Angabe unrichtiger Tatsachen gleichzustellen.

III. Ein Erschleichen einer Entscheidung setzt voraus, dass die Partei wider besseren Wissens handelt, um einen andernfalls nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen.

IV. Das Bekanntwerden einer Doppelstaatsangehörigkeit sowie unterlassene Ermittlungen hierzu können es aus verfahrensökonomischen Gründen geboten erscheinen lassen, die Angelegenheit zur ergänzenden Durchführung eines Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- | Online seit - 01.04.2026
3884

Judikatursammlung

Persönlicher Eindruck bei Beurteilung der religiösen Überzeugung maßgeblich

Leitsatz des Gerichts:
Für die Beurteilung, ob es sich bei der Konversion der Beschwerdeführer um eine Scheinkonversion handelt, kommt der Frage der inneren (Glaubens-)Überzeugung der Beschwerdeführer maßgebliche Bedeutung zu und bedarf es hierzu der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
- | Online seit - 31.03.2026
3883

Judikatursammlung

Notwendige Aufforderung zur Ausreise bei Vorliegen eines Aufenthaltstitels bzw einer Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates

Leitsatz des Gerichts:
I. Ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist zunächst zu verpflichten, sich umgehend in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen.

II. Eine unerlaubte Erwerbstätigkeit oder Mittellosigkeit stellt für sich allein noch keine derart hohe Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, um eine unverzügliche Ausreise zu rechtfertigen. Selbst bei strafgerichtlichen Verurteilungen liegt eine solche Notwendigkeit nicht schon per se vor.
- | Online seit - 30.03.2026
3882

Judikatursammlung

Vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung bei Vorliegen befristeter Aufenthaltsberechtigungen von familiären Ankerpersonen in Österreich

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine Rückkehrentscheidung ist auf Dauer unzulässig, wenn familiäre Bindungen zu einer Ankerperson einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen und anzunehmen ist, dass sich diese Ankerperson weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten wird.

II. Kommt der Ankerperson nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, so liegt dagegen nur eine vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung vor.
- | Online seit - 27.03.2026
3881

Judikatursammlung

Landesweit drohende Verfolgungsgefahr für alleinstehende Frauen in Somalia

Leitsatz des Gerichts:
Sofern im erstinstanzlichen Verfahren bereits – mangels innerstaatlicher Fluchtalternative – der subsidiäre Schutzstatus gewährt wurde, so hat eine dahingehende Annahme im Beschwerdeverfahren zu entfallen. Dies würde sonst im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil § 11 AsylG die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind.
- | Online seit - 26.03.2026
3880

Judikatursammlung

Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung trotz Wohlverhalten nach Straffälligkeit und aufrechtem Familienleben

Leitsatz des Gerichts:
Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist gemäß ständiger Judikatur daran zu messen, dass er sich auch abseits des Vollzugs der Strafhaft wohlverhalten hat. Es bedarf daher der Bewährung in Freiheit.
- | Online seit - 25.03.2026
3879

Judikatursammlung

Äußerung eines rechtsverbindlichen Rückkehrwillens trotz bekannter psychischer Erkrankung

Leitsatz des Gerichts:
Ein Endigungsgrund des Asylberechtigtenstatus liegt vor, wenn sich die Person in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, freiwillig niedergelassen hat, dh freiwillig ihren Wohnsitz dorthin verlegt hat.
- | Online seit - 24.03.2026