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3581

Judikatursammlung

Anderer geltender Maßstab hinsichtlich Aussageverhalten eines Minderjährigen

Leitsatz des Gerichts:
Der minderjährige Beschwerdeführer wird im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Nichtzuerkennung des Asylstatus verletzt, insb erfolgte keine Beurteilung des Aussageverhaltens in erster Instanz anhand des für Minderjährige geltenden Maßstabs.
- | Online seit - 11.02.2025
3577

Judikatursammlung

Keine aktuelle und individuelle Verfolgungsgefahr bei mangelnder Kontrolle über die Herkunftsregion durch die Behörden des Heimatstaats

Leitsatz des Gerichts:
I. Bei der Beurteilung einer behaupteten aktuellen Verfolgungsgefahr iSd GKF ist ausschließlich auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung abzustellen. Eine potenzielle Änderung der Umstände, wie etwa eine zukünftige Änderung der Machtverhältnisse im Herkunftsland, ist nicht zu berücksichtigen.

II. Befindet sich die Heimatregion der fremden Person unter der Kontrolle oppositioneller Gruppierungen und haben die Behörden des Heimatlandes daher keinen Zugriff auf die dort lebenden Personen, so besteht vonseiten der Behörden keine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd GFK. Dies gilt umso mehr, wenn eine Einreisemöglichkeit ohne die Gefahr eines Kontakts mit den Behörden des Herkunftsstaats besteht.

III. Eine prekäre Sicherheitslage und Bürgerkrieg im Herkunftsland stellen per se keinen Asylgrund iSd GFK dar. Diesen allgemeinen Gefahren, welche noch keine individuelle und aktuelle Verfolgungsgefahr bedeuten, ist jedoch uU mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes Rechnung zu tragen, wenngleich dies nicht für eine Asylzuerkennung ausreicht.

IV. Befindet sich die Heimatregion der fremden Person nicht unter der Kontrolle der Behörden des Herkunftsstaats und hat diese Person trotz bereits längeren Überschreitens des wehrpflichtigen Alters noch nie einen Einberufungsbefehl oder eine Vorladung zur Musterung erhalten, so ist nicht davon auszugehen, dass im Falle der Rückkehr eine Einberufung oder Zwangsrekrutierung droht.
- | Online seit - 10.02.2025
3578

Judikatursammlung

Bedrohung von konvertierten Christen in Ägypten

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Verfolgung aufgrund einer Konversion vom Islam zum Christentum stellt einen asylrelevanten Verfolgungsgrund gemäß Art 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK dar.

II. Konvertierte Christen erleben in Ägypten schwerste Verfolgung.
- | Online seit - 07.02.2025
3579

Judikatursammlung

Situation alleinstehender Frauen in Somalia

Leitsatz des Gerichts:
Eine mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen sowie den Länderberichten zur Situation alleinstehender Frauen in Somalia bewirkt eine Verletzung der Beschwerdeführerin im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.
- | Online seit - 06.02.2025
3565

Judikatursammlung

Flüchtlingsschutz für Frauen bei geschlechtsspezifischer Verfolgung und Diskriminierung

Leitsatz des Gerichts:
I. Art 9 Abs 1 lit b RL 2011/95/EU ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff "Verfolgungshandlung" eine Kumulierung von Frauen diskriminierenden Maßnahmen fällt, die von einem "Akteur, von dem Verfolgung ausgeht", iSv Art 6 dieser Richtlinie getroffen oder geduldet werden.

II. Insb liegt ein solcher Fall vor bei Fehlen jedes rechtlichen Schutzes vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sowie Zwangsverheiratungen, der Verpflichtung, ihren Körper vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen, der Beschränkung des Zugangs zu Gesundheitseinrichtungen sowie der Bewegungsfreiheit, dem Verbot oder der Beschränkung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Verwehrung des Zugangs zu Bildung, dem Verbot, Sport auszuüben, und der Verwehrung der Teilhabe am politischen Leben, da diese Maßnahmen durch ihre kumulative Wirkung die durch Art 1 GRC gewährleistete Wahrung der Menschenwürde beeinträchtigen.

II. Art 4 Abs 3 RL 2011/95/EU ist dahin auszulegen, dass er die zuständige nationale Behörde nicht verpflichtet, bei der Feststellung, ob angesichts der im Herkunftsland einer Frau zum Zeitpunkt der Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz vorherrschenden Bedingungen diskriminierende Maßnahmen, denen sie in diesem Land ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, Verfolgungshandlungen iSv Art 9 Abs 1 dieser Richtlinie darstellen, im Rahmen der individuellen Prüfung dieses Antrags iSv Art 2 lit h dieser Richtlinie andere Aspekte ihrer persönlichen Umstände als ihr Geschlecht oder ihre Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen.
- | Online seit - 05.02.2025
3576

Judikatursammlung

Zurückverweisung aufgrund fehlender Ermittlungen zum ausländischen (hier: somalischen) Personenstandsrecht

Leitsatz des Gerichts:
I. Sofern Zweifel hinsichtlich des behaupteten Familienverhältnisses vorliegen, hat die zuständige Behörde für die Beurteilung eines Antrags entsprechende Ermittlungen zum ausländischen Personenstandsrecht durchzuführen. Wird zB vorgebracht, dass die Mutter der fremden minderjährigen Person verstorben, der Vater unbekannt und die Bezugsperson die Tante der fremden Person ist, so ist zu ermitteln, ob nach dem ausländischen Kindschafts- und Obsorgerecht einem volljährigen Familienmitglied automatisch die Obsorge bzw gesetzliche Vertretung des Waisenkinds zukommt oder ob hierfür weitere Rechtsakte (zB Adoption) notwendig sind.

II. Um unter den Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs 5 AsylG zu fallen, ist zu klären, ob das Adoptivverhältnis bereits vor der Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet vorgelegen ist. Ansonsten würde eine nachträgliche Adoption eine Einreise und in weiterer Folge einen Zugang zum Familienverfahren nach § 34 AsylG ermöglichen, ohne dass eine Familienangehörigeneigenschaft bzw ein Familienleben iSd Art 8 EMRK jemals im Herkunftsstaat bestanden hätte.

III. Eine Zurückverweisung darf nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken erfolgen, bspw wenn die zuständige Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß im Ansatz Ermittlungen durchgeführt hat. Ergeben sich erhebliche Zweifel bei einem behaupteten Familienverhältnis, so sind etwa in Bezug auf die gesetzliche Vertretung bzw Obsorge geeignete Ermittlungen zu den einschlägigen ausländischen Rechtsvorschriften durchzuführen.
- | Online seit - 04.02.2025
3560

Judikaturbesprechung

Das BVwG zum besonders schweren Verbrechen nach § 6 Abs 1 Z 4 AsylG

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Anwendung des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG setzt voraus, dass ein Verbrechen iSd § 17 StGB begangen wurde.

II. Bei einer Verurteilung durch ein ausländisches Gericht ist zunächst zu prüfen, ob diese Verurteilung den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht und eine Verurteilung wegen eines Verbrechens vorliegt.

III. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei um ein "besonders schweres Verbrechen" handelt (vgl VwGH 31.1.2023, Ra 2021/19/0332, mwN).

IV. Neben den konkreten Tatumständen muss das Vorliegen jeglicher Milderungsgründe und auch die konkret verhängte Strafe berücksichtigt werden (VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246).

V. Wenn das ausländische Berufungsgericht das Strafmaß vom erstinstanzlichen Urteil derart mildernd abändert, dass eine Entlassung nach der Hälfte der Haftstrafe vorgesehen ist, dann ist dies als Indiz dafür zu werten, dass der Unrechtsgehalt der "besonderen Schwere" nicht erreicht wurde.
- | Online seit - 03.02.2025
3558

Judikatursammlung

Keine Verletzung des Art 3 EMRK aufgrund ausreichenden Schutzes durch albanische Behörden

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Abschiebung einer Person verstößt gegen Art 3 EMRK, wenn im Zielland eine reale und konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung besteht. Die Gefahr kann hierbei sowohl von staatlichen als auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen.

II. Die reale Gefahr ist von den Antragstellern mittels substanzieller Beweise darzulegen. Die allgemeine Lage im Zielland ist allerdings von Amts wegen von der nationalen Asylbehörde zu prüfen.

III. Frühere Misshandlungen können ein starkes Indiz für eine zukünftige, reale Gefahr darstellen. Dies erfordert jedoch den Nachweis, dass die nationalen Behörden keinen effektiven Schutz gewährleisten können.
- | Online seit - 31.01.2025
3627

Editorial

zu Jahrgangsband 2024

Leitsatz des Gerichts:
- | Online seit - 30.01.2025
3557

Judikatursammlung

Verletzung von Art 5 EMRK bei mehrfacher Haftverlängerung

Leitsatz des Gerichts:
I. Ein Freiheitsentzug muss einem der Gründe des Art 5 Abs 1 lit a - f EMRK dienen, rechtmäßig sein und dem Zweck des Schutzes des Einzelnen vor Willkür entsprechen.

II. Die Rechtmäßigkeit ist primär anhand der materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des nationalen Rechts zu beurteilen.

III. Die Dauer einer Freiheitsentziehung kann als Indikator für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit herangezogen werden.

IV. Nationale Behörden haben Alternativen zur Haft in Betracht zu ziehen, dies gilt umso mehr, wenn es sich um vulnerable Personen handelt.
- | Online seit - 30.01.2025
3575

Judikatursammlung

Deutschzertifikat ersetzt keine Integrationsprüfung

Leitsatz des Gerichts:
Nach der seit 1.10.2017 geltenden Rechtslage kann das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (und auch das Modul 2, dessen Erfüllung gemäß § 9 Abs 4 letzter Satz IntG das Modul 1 beinhaltet) nicht mehr durch Vorlage bloß eines allgemein anerkannten Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse in einem bestimmten Umfang erfüllt werden.
- | Online seit - 29.01.2025
3574

Judikatursammlung

Einlage des Stammkapitals allein noch kein Transfer von Investitionskapital

Leitsatz des Gerichts:
I. Der Gesetzgeber stellt in § 24 Abs 1 AuslBG darauf ab, dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist. Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbstständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden und auch materiell in Erscheinung treten.

II. Nach der Rsp des VwGH wird mit der Einzahlung von Stammkapital allein noch kein Transfer von Investitionskapital iSd § 24 AuslBG nachgewiesen.

III. Die Beschäftigung einiger weniger Arbeitnehmer (hier: vier Vollzeitmitarbeiter) begründet keinen gesamtwirtschaftlichen Nutzen einer Erwerbstätigkeit iSd § 24 AuslBG.
- | Online seit - 28.01.2025
3620

Judikaturbesprechung

Flüchtlingsschutz für Frauen bei geschlechtsspezifischer Verfolgung und Diskriminierung in Afghanistan

Nach der Machtübernahme der Taliban 2021 war der VwGH im Rahmen zweier Ausgangsverfahren mit der Frage befasst worden, ob allein das weibliche Geschlecht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreicht oder ob eine Antragstellerin, wie in den Jahren 2001 bis 2021, eine Übernahme »westlicher Orientierung« nachzuweisen hat. Da die Auslegung des Art 9 RL 2011/95/EU (Status-RL) nicht eindeutig war, befasste der VwGH den EuGH mit zwei entsprechenden Vorlagefragen.

Leitsatz des Gerichts:
- | Online seit - 27.01.2025
3573

Judikatursammlung

Nach der Machtübernahme durch die Taliban stellt die herrschende Situation für Frauen in Afghanistan in der Regel eine asylrechtlich relevante Verfolgung dar

Status-RL Art 9 Abs 1 lit a und lit b

Leitsatz des Gerichts:
Maßnahmen des Taliban-Regimes gegen Frauen in Afghanistan, wie etwa das Fehlen jedes rechtlichen Schutzes vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, das Fehlen jedes rechtlichen Schutzes vor der Zwangsverheiratung, die Verpflichtung, ihren Körper vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen, die Beschränkung des Zugangs zu Gesundheitseinrichtungen, die Beschränkung der Bewegungsfreiheit, das Verbot oder die Beschränkung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die Verwehrung des Zugangs zu Bildung, das Verbot Sport auszuüben und die Verwehrung der Teilhabe am politischen Leben sind aufgrund ihrer kumulativen Wirkung und der bewussten und systematischen Anwendung als Verfolgungshandlungen anzusehen.
- | Online seit - 27.01.2025
3571

Judikatursammlung

Inhaltliche Rechtswidrigkeit durch zu umfangreiche Behebung nach Wiederaufnahme

Leitsatz des Gerichts:
I. Gemäß § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß § 13 Abs 1 AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können.

II. Eine wesentliche Antragsänderung iSd § 13 Abs 8 AVG, die also das "Wesen" der Sache betrifft, ist als neue Antragstellung - unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags - zu werten.

III. Wird der ursprüngliche verfahrenseinleitende Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte dahingehend geändert, dass fortan ausschließlich die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte" begehrt wird, betrifft diese Änderung das "Wesen" der Sache, weil sich der geänderte vom ursprünglichen Antrag in Bezug auf den beabsichtigten Aufenthaltszweck (dem ursprünglichen Antrag lag der Zweck der Familienzusammenführung zugrunde, dem abgeänderten Antrag der Zweck einer befristeten Niederlassung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit) unterscheidet. Es ist somit von einer wesentlichen Antragsänderung iSd § 13 Abs 8 AVG auszugehen und diese als Stellung eines neuen Antrags unter gleichzeitiger konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags zu werten.

IV. Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das VwG hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; tut es dies nicht, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit.

V. Die Antragszurückziehung ist nur zulässig, solange der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Beschwerde bis zur verwaltungsgerichtlichen Erledigung möglich ist.

VI. Im Fall eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens hat erst die Bewilligung bzw Verfügung einer Wiederaufnahme des Verfahrens zur Folge, dass der Bescheid, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, außer Kraft tritt. Behebt das VwG (auch) die Wiederaufnahmeverfügung ersatzlos, liegt kein Antrag vor, der unerledigt wäre. Damit wäre allerdings auch keine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren mehr möglich, wodurch der ursprüngliche Antrag als konkludent zurückgezogen gelten könnte.
- | Online seit - 24.01.2025
3569

Judikatursammlung

Asylstatus - Eltern - Geschwister: NAG-Familiennachzug nach dem EuGH-Urteil C-560/20

Leitsatz des Gerichts:
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 30.1.2024, C-560/20, CR ua, bekräftigt, dass die Eltern eines Flüchtlings, solange dieser minderjährig ist, auf der Grundlage von Art 10 Abs 3 lit a der RL 2003/86/EG einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung stellen können, ohne eine Frist einhalten zu müssen, um die in dieser Bestimmung vorgesehenen günstigeren Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Da die Familienzusammenführung in der vorliegenden Konstellation innerstaatlich nach dem NAG zu erfolgen hat, wäre der Begriff "Familienangehöriger" hinsichtlich der Eltern der revisionswerbenden Parteien zur Vermeidung eines unionsrechtswidrigen Ergebnisses daher von der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 9 NAG abzukoppeln gewesen.
- | Online seit - 23.01.2025
3566

Judikatursammlung

Mündliche Verhandlung ohne Anwesenheit der von Amts wegen zur Verfügung gestellten Rechtsvertretung

Leitsatz des Gerichts:
Der Beschwerdeführer wird im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mangels Anwesenheit eines - ordnungsgemäß geladenen - Rechtsberaters (der BBU GmbH) bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz verletzt.
- | Online seit - 22.01.2025
3563

Judikatursammlung

Klärung des Verwandtschaftsverhältnisses: Zu fristgerechter Antragstellung, DNA-Analyse und Beglaubigungs-"Watch list"

Leitsatz des Gerichts:
I. Wurde ein Antrag auf Familienzusammenführung nach dem AsylG noch vor Eintritt der Volljährigkeit der Bezugsperson gestellt und nach negativer Entscheidung des BVwG binnen drei Monaten und drei Wochen ein entsprechender Antrag nach dem NAG gestellt, so kann im Lichte der EuGH-Rsp zu Art 10 FamilienzusammenführungsRL (vgl C-550/16 und C-560/20) der NAG-Antrag als "innerhalb angemessener Frist" gestellt erachtet werden.

II. Da die konsularische Beglaubigung von Urkunden (ua) aus Somalia per Verordnung ausgesetzt wurde, weil eine zuverlässige Überprüfung der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit dieser Urkunden nicht gewährleistet werden kann, gelten somalische Urkunden grundsätzlich nicht als unbedenklich und können daher für den Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses nicht herangezogen werden.

III. Werden geeignete unbedenkliche Urkunden nicht vorgelegt und eine DNA-Analyse aus Kostengründen abgelehnt, wird der Nachweis eines behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses nicht erbracht.
- | Online seit - 21.01.2025
3562

Judikatursammlung

Einreisetitel: Rechtsfolge bei unterbliebener Mitteilung an das BFA

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine Entscheidung im Verfahren über die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 darf erst nach Mitteilung an das BFA gemäß § 35 Abs 3 AsylG 2005 erlassen werden.

II. Die österreichischen Vertretungsbehörden sind in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA hinsichtlich der Gewährung eines Schutzstatus gebunden.
- | Online seit - 20.01.2025
3561

Judikatursammlung

Keine Betroffenheit für "zivile Personen" von der Teilmobilmachung

Leitsatz des Gerichts:
I. Basierend auf den Länderinformationen zur Russischen Föderation waren von der Teilmobilmachung 300.000 Reservisten betroffen. Die zu Mobilisierenden haben in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben.

II. Da Reservisten entweder den Grundwehrdienst abgeleistet haben müssen, um als Reservisten registriert zu werden, oder zumindest über ein Militärbuch verfügen, kann die Zahl der Reservisten nachverfolgt werden.

III. Eine Person, die weder den Wehrdienst abgeleistet hat noch über ein Militärbuch verfügt, ist kein Reservist und kann in Folge auch nicht von der Teilmobilmachung betroffen sein.
- | Online seit - 17.01.2025