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Judikatursammlung

Kein Ausspruch über die Unzulässigkeit der Abschiebung bei vorliegendem Aberkennungsgrund des § 9 Abs 1 Z 1 AsylG

Leitsatz des Gerichts:
I. Liegt bereits ein Aberkennungsgrund nach § 9 Abs 1 Z 1 AsylG vor, so hat kein Ausspruch über die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der fremden Person in ihren Herkunftsstaat zu erfolgen. Lediglich eine Aberkennung nach § 9 Abs 2 AsylG ist mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der fremden Person in ihren Heimatstaat unzulässig ist.

II. Liegen keine begründeten Anhaltspunkte für im Herkunftsland drohende Übergriffe von ausreichender Intensität vor, kann nicht von einer Exzeptionalität der Umstände ausgegangen werden, die aufgrund der Außerlandesbringung der fremden Person im Hinblick auf vom Staat unabhängige Gefahren im Zielstaat einen Widerspruch zu Art 3 EMRK begründen würden.

III. Selbst wenn die fremde Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, ist nicht generell (auch nicht bei schlechten Lebensbedingungen per se) davon auszugehen, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art 2 und 3 EMRK erreichen.
- | Online seit - 05.12.2025
3801

Judikatursammlung

Ersatzlose Behebung der Rückkehrentscheidung gegen eine afghanische Staatsangehörige

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens kann die Aberkennung des Asylstatus nach § 7 Abs 1 Z 1 AsylG rechtfertigen, wenn weiterhin eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit besteht.

II. Auch der subsidiäre Schutzstatus ist abzuerkennen, wenn die begangene Straftat eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt und keine positive Verhaltensprognose gegeben ist.

III. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Aberkennung sind das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit und die individuellen Umstände des Betroffenen gegeneinander abzuwägen.

IV. Eine Rückkehrentscheidung ist unzulässig, wenn der betroffenen Person im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSv Art 3 EMRK droht.

V. Fehlt dem Betroffenen im Herkunftsland jegliches familiäres oder soziales Unterstützungsnetzwerk, kann dies iVm der allgemeinen Versorgungslage eine existenzielle Notlage und damit ein Abschiebungshindernis begründen.
- | Online seit - 04.12.2025
3795

Judikatursammlung

Zurückweisung ohne Vorliegen eines verbesserungsfähigen Mangels iSd § 13 Abs 3 AVG

Leitsatz des Gerichts:
I. Erfolgt eine Aufforderung zur Stellungnahme, die sich jedoch auf keinen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG bezieht, sondern bloß auf sonstige Unzulänglichkeiten, die nicht die Vollständigkeit des Antrags (hier: auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG) betreffen, sondern ggf die Erfolgsaussichten bei einer inhaltlichen Entscheidung beeinträchtigen, so hat (uU nach weiteren Erhebungen) eine Entscheidung in der Sache zu erfolgen. Eine allfällige Zurückweisung ist in einem derart gelagerten Fall nicht rechtskonform.

II. Im Falle einer Zurückweisung eines Antrags hat das VwG bloß zu prüfen, ob diese Zurückweisung rechtmäßig erfolgte, dh ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist. Wird festgestellt, dass die Zurückweisung rechtswidrig war, so hat das VwG den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben und die Angelegenheit an die zuständige Behörde zurückzuverweisen, woraufhin diese in der Sache zu entscheiden hat.
- | Online seit - 03.12.2025
3748

Judikatursammlung

Kumulative Wirkung von Frauen diskriminierenden Maßnahmen

Leitsatz des Gerichts:
I. Unter den Begriff "Verfolgungshandlung" fallen auch Frauen diskriminierende Maßnahmen (wie das Fehlen rechtlichen Schutzes vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt und Zwangsverheiratungen, die Beschränkung des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Bildung und Arbeit, die Verpflichtung den Körper bzw das Gesicht zu verhüllen), welche durch ihre kumulative Wirkung die Wahrung des Grundrechtes der Menschenwürde beeinträchtigen.

II. Eine Verletzung von Grundrechten stellt nur dann eine Verfolgung dar, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht. Ein solcher ist insb dann erreicht, wenn mehrere Verletzungen von Rechten in ihrer Gesamtheit die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde beeinträchtigen.

III. Es besteht kein Zweifel daran, dass diskriminierende Maßnahmen aufgrund von den Taliban erlassener Vorschriften in ihrer kumulativen Wirkung für die im Einzelfall betroffene Frau den erforderlichen Schweregrad erreichen.

IV. Ergibt sich im Einzelfall, dass Gründe die Annahme rechtfertigen, dass ein Bedürfnis nach Flüchtlingsschutz nicht besteht und die Asylantragstellung lediglich aus anderen (asylfremden) Motiven erfolgt, wird sich die Einzelfallprüfung nicht bloß auf Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat sowie der Staatsangehörigkeit und des Geschlechts beschränken können.
- | Online seit - 02.12.2025
3747

Judikatursammlung

Keine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus mangels Vorliegens einer "schweren Straftat" iSd Art 17 Abs 1 der Status-RL

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens bzw das verhängte Strafausmaß stellt lediglich ein gewichtiges Indiz für eine Aberkennung dar, reicht jedoch alleine nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht aus.

II. Die Behörde hat in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen Umstände vorzunehmen, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die Handlungen des Betreffenden unter den Ausschlusstatbestand fallen.
- | Online seit - 01.12.2025
3746

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Wegfall des Fluchtgrundes der Wehrdienstverweigerung infolge Machtübernahme in Syrien

Leitsatz des Gerichts:
I. Die mögliche Einziehung zum Militärdienst der machthabenden Gruppierungen stellt für sich allein betrachtet keinen ausreichenden Asylgrund dar.

II. Nach stRsp des VwGH genügt die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten. Vielmehr muss die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen.
- | Online seit - 28.11.2025
3745

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Keine asylrelevante Verfolgung wegen Volksgruppenzugehörigkeit der Kurden

Leitsatz des Gerichts:
In der Türkei findet keine systematische, landesweite Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Kurden statt. Zudem bestehen keine Hinweise, dass allfällige (private) Übergriffe seitens der türkischen Behörden nicht ordnungsgemäß verfolgt würden.
- | Online seit - 27.11.2025
3744

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Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit in Tunesien als sicherer Herkunftsstaat

Leitsatz des Gerichts:
I. Allein aus dem Vorhandensein von Korruption im Herkunftsstaat kann noch nicht auf die fehlende Schutzwilligkeit der staatlichen Institutionen im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen geschlossen werden.

II. Ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung kann naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt.
- | Online seit - 26.11.2025
3709

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Berücksichtigung der zwischenzeitig eingetretenen Machtübernahme in Syrien bei der Beurteilung des Fluchtvorbringens

Leitsatz des Gerichts:
Der Sturz des Assad-Regimes und der Machtwechsel in Syrien sind als allgemein bekannt anzusehen. Im Falle des Entstehens neuer Asylgründe infolge der Lageänderung in Syrien liegt eine entsprechende Glaubhaftmachung am Fremden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht.
- | Online seit - 25.11.2025
3708

Judikatursammlung

Zumutbarkeit der Trennung von Lebensgefährten bei von Anfang an beabsichtigter Umgehung der Regeln über den Familiennachzug

Leitsatz des Gerichts:
Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist. Dies ist insb bei Straffälligkeit des Fremden bzw einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall.
- | Online seit - 24.11.2025
3707

Judikatursammlung

Keine drohende Gefahr aufgrund privater familiärer Probleme im Heimatland

Leitsatz des Gerichts:
I. Unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK muss nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.

II. Laut VwGH stellt Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Verhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht.
- | Online seit - 21.11.2025
3706

Judikatursammlung

Vormaliger Drogenkonsum und dahingehende gesundheitliche Auswirkungen begründen keine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der psychisch Kranken

Leitsatz des Gerichts:
Die Angehörigen einer bestimmten sozialen Gruppe haben ein gemeinsames soziales Merkmal, ohne dessen Vorliegen sie nicht verfolgt würden.
- | Online seit - 20.11.2025
3751

Judikatursammlung

Subsidiärer Schutz trotz Unglaubwürdigkeit für kongolesische Staatsangehörige

Leitsatz des Gerichts:
I. Für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative knüpft der VwGH an der Möglichkeit des Beschwerdeführers an, in der entsprechenden Region Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten - gleichsam wie Landsleute - zu führen (vgl VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001; 13.12.2018, Ra 2018/18/0533).

II. Ist vor Ort ein Netzwerk wie etwa Familie, Freunde oder Bekannte vorhanden, die ihn unterstützen können, dann ist dies ein relevanter Faktor bei der ganzheitlichen Beurteilung (vgl VwGH 23.2.2016, Ra 2015/20/0233).

III. Wenn die Beweiswürdigung ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr unglaubhaft ist, dann kann aufgrund des konkreten Vorbringens (eigentlich) auch keine Bedrohung iSd § 8 AsylG 2005 erkannt werden.

IV. Dennoch kann aufgrund der festgestellten Sicherheits- und Versorgungslage und Empfehlungen des UNHCR eine Rückkehr in die Herkunftsregion ausgeschlossen sein. Insb wenn der Beschwerdeführer keine sozialen Verbindungen in andere Regionen hat und ein Leben ohne unbillige Härte nicht auszuschließen ist.

V. Folglich kann das Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative - gestützt durch Länderberichte - dazu führen, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren ist, obwohl das konkrete Vorbringen allein nicht ausreichend gewesen wäre.
- | Online seit - 19.11.2025
3764

Judikatursammlung

Keine Gefahr asylrelevanter Verfolgung unter neuem Regime in Syrien

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine weiterhin volatile Sicherheitslage in Syrien sowie begrenzte aktuelle Informationen zur Lage unter der Übergangsregierung begründen für sich genommen keine maßgebliche Gefahr einer individuellen Verfolgung iSd GFK.

II. Eine regimekritische Haltung gegenüber dem früheren Assad-Regime lässt geradezu keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung durch die neue Übergangsregierung erkennen.

III. Auch wenn derzeit keine Berichte über eine mögliche Ausgestaltung einer Wehrpflicht durch die Übergangsregierung vorliegen, lässt sich daraus nicht ohne Weiteres eine Gefahr asylrelevanter Verfolgung ableiten – insb nicht für Personen, die den Militärdienst bereits abgeleistet haben.
- | Online seit - 18.11.2025
3693

Judikatursammlung

Herabsetzung des Einreiseverbots bei Vorliegen familiärer Bindungen und langjährigem Aufenthalt im Inland trotz mehrfacher Verurteilung aufgrund schweren Betrugs

Leitsatz des Gerichts:
I. Insb strafrechtliche Verurteilungen können die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren.

II. Die zweimalige Begehung eines schweren Betrugs, somit das zweite Mal, in der das Delikt als Verbrechen zu qualifizierende Begehungsform der Gewerbsmäßigkeit begangen wird, stellt eine nachhaltige Gefährdung des öffentlichen Interesses dar, die es unter Hintanstellung der gegenläufigen persönlichen Interessen des Fremden notwendig machen kann, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Diese Maßnahme ist umso dringender geboten, als sich der Fremde auch durch eine bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilung wegen schweren Betrugs nicht davon abhalten ließ, erneut einschlägig straffällig zu werden.
- | Online seit - 17.11.2025
3715

Judikatursammlung

Rechtswidrigkeit eines Bescheids aufgrund dessen Erlassung nach Ablauf der dreimonatigen Nachfrist des § 16 Abs 1 VwGVG

Leitsatz des Gerichts:
I. Im Falle einer Säumnisbeschwerde ist die dreimonatige Nachfrist nur dann gewahrt, wenn der Bescheid in dieser Zeit entweder mündlich verkündet oder tatsächlich rechtsgültig zugestellt wurde. Wird diese Frist nicht eingehalten, geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über und ein danach durch die Behörde erster Instanz erlassener Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit belastet.

II. Der Zuständigkeitsübergang aufgrund einer Säumnisbeschwerde tritt unabhängig von einer etwaigen verspäteten Bescheiderlassung ex lege ein – auch wenn zwar ein schriftlicher Bescheid ausgefertigt, dieser aber nicht innerhalb der Frist erlassen, somit rechtsgültig zugestellt, wird.

III. Wird ein Bescheid erst nach Ablauf der dreimonatigen Nachfrist gemäß § 16 Abs 1 VwGVG erlassen, so ist dieser durch das Verwaltungsgericht wegen Unzuständigkeit aufzuheben, selbst wenn die Beschwerde aus anderen Gründen erhoben und die Unzuständigkeit vom Beschwerdeführer nicht erkannt bzw moniert wurde.

IV. Wird ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem eine Säumnisbeschwerde abgewiesen wurde, durch den VwGH aufgehoben, so ist die Frist zur Nachholung der Entscheidung gemäß § 16 Abs 1 VwGVG ab dem Einlangen der Säumnisbeschwerde zu berechnen, da das abweisende Erkenntnis rechtlich nicht mehr existiert. Ergeht ein Bescheid zwar unmittelbar nach der Erlassung des im Nachhinein aufgehobenen Erkenntnisses, so ist dieser aber dennoch aufgrund von Unzuständigkeit rechtswidrig, wenn seit dem Einlangen der Säumnisbeschwerde mehr als drei Monate vergangen sind.
- | Online seit - 14.11.2025
3684

Judikatursammlung

Der Einfluss von Art 8 EMRK auf das Selbsteintrittsrecht eines Mitgliedstaates nach Dublin III-VO

Leitsatz des Gerichts:
I. Primär liegt es an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein Selbsteintritt nach Art 17 Abs 1 Dublin III-VO erfolgt (vgl VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438).

II. Das Selbsteintrittsrecht ist auszuüben und eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 hat zu unterbleiben, wenn einer Außerlandesbringung Art 3 EMRK oder Art 8 EMRK entgegenstehen (vgl VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093).
- | Online seit - 13.11.2025
3695

Judikatursammlung

Kein Fluchtgrund aufgrund mangelnder Wahrscheinlichkeit der Einberufung zum Reservedienst der syrischen Armee aufgrund Alter bzw Qualifikation

Leitsatz des Gerichts:
Die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung stellt im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur das Vorliegen eines Konventionsgrundes rechtfertigen.
- | Online seit - 12.11.2025
3694

Judikatursammlung

Kein Vorliegen des Fluchtgrundes der oppositionellen Gesinnung bei Demonstrationsteilnahme vor sudanesischer Botschaft in Kiew

Leitsatz des Gerichts:
Eine bloße Teilnahme an Kundgebungen bedeutet nicht zwingend, dass ein Asylantragsteller auffällig regierungskritisch in Erscheinung getreten wäre und sich daraus eine Verfolgung aus Gründen der GFK ergibt.
- | Online seit - 11.11.2025
3690

Judikatursammlung

Beschwerdeabweisung: verbesserte Sicherheitslage in Afghanistan und fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens

Leitsatz des Gerichts:
I. Die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan ist volatil. Dennoch ergibt sich aus den Länderberichten eine Verbesserung der Situation.

II. In keiner Region Afghanistans reicht aktuell die bloße Präsenz als zivile Person für eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit aus.

III. Für die Gewährung subsidiären Schutzes müssen daher gefährdungssteigernde, persönliche Gründe vorliegen.
- | Online seit - 10.11.2025