Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Zeige 1 bis 20 von 3342

3406

Judikaturübersicht

Aktuelle Verfolgungsgefahr bei außerehelichem Geschlechtsverkehr

Leitsatz des Gerichts:
I. Gelingt es dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme – im Einklang mit etwaigen Zeugen – eine asylrechtliche Verfolgung glaubhaft zu machen, so ist der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs 1 AsylG zuzuerkennen und zugleich nach § 3 Abs 5 AsylG festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Verwirklicht der Beschwerdeführer im Iran ein hadd-Delikt wie zB Ehebruch (zina) durch außerehelichen Geschlechtsverkehr, so steht ihm dort strafrechtlich eine hadd-Strafe bevor, die in Form von Todesstrafe, Steinigung, Kreuzigung, Auspeitschung, Amputation (von Hand und Fuß), lebenslange Haft und Verbannung verübt wird. Die Furcht vor dieser strafrechtlichen Verfolgung und die daraufhin erfolgte Flucht, stellt für das BVwG eine aktuelle Verfolgungsgefahr dar.
- | Online seit - 14.10.2024
3413

Judikaturübersicht

Strafrechtliche Verurteilung hindert die Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht

Leitsatz des Gerichts:
I. Die gemeinsame illegale Einreise mit einem Familienangehörigen, welche zum Zwecke der „Familienzusammenführung“ erfolgt, stellt keinen Anhaltspunkt für eine versuchte Schleppung dar. Weder ist aus diesem Umstand allein auf eine gewerbsmäßige Schlepperei, noch auf eine Schlepperei über einen längeren Zeitraum zu schließen.

II. Eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, welche zum einen nicht wegen Schlepperei und zum anderen unter Vorbehalt der Strafe erfolgte, stellt keinen Versagungsgrund für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses dar.
- | Online seit - 10.10.2024
3414

Judikaturübersicht

Aktuelle Ukraine-Lage steht Rückführungen im Allgemeinen nicht entgegen

Leitsatz des Gerichts:
I. Die allgemeine Situation in der Ukraine ist nicht derart gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Asylwerbers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Die allgemeine Situation in der Ukraine steht daher als solche einer Rückführung im Hinblick auf Art 3 EMRK nicht entgegen.

II. Eine Situation genereller Gewalt kann nur in extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK darstellen.
- | Online seit - 09.10.2024
3415

Judikaturübersicht

Mangelnde Voraussetzung zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots trotz mehrfacher einschlägiger Verwaltungsstrafen und nur kurzer Bewährungsfrist

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger ist zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne Weiteres begründen.

II. Bei der Erstellung der erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild.
- | Online seit - 08.10.2024
3417

Judikaturübersicht

Die wiederholte Behauptung einer Parteizugehörigkeit als Verfolgungsgrund

Leitsatz des Gerichts:
I. Wenn etwaige Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind, dann kommt es für die Glaubhaftmachung der Gründe auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen an.

II. Für die persönliche Glaubwürdigkeit kommt es neben der generellen Ehrlichkeit des Beschwerdeführers auch auf seine Mitwirkungspflichten und sonstige Mitwirkung im Verfahren an.

III. Wenn ein etwaiger Verfolgungsgrund während des Asylverfahrens unerwähnt bleibt und erst bei der Beschwerde an das BVwG erstmals dargelegt wird, obwohl zuvor schon mehrere realistische Möglichkeiten bestanden haben, dann spricht das eher für einen mangelnden Wahrheitsgehalt des Grundes.
- | Online seit - 07.10.2024
3424

Judikaturübersicht

Keine Aufenthaltsverfestigung bei Bewusstsein über unsicheren Aufenthalt

Leitsatz des Gerichts:
I. Wenn weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist oder in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.

II. Ein etwaiger Folgeantrag ist in einem solchen Fall dann im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht ab-, sondern gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

III. Spätestens mit rechtskräftigem Abschluss eines Asylantrages durch Erkenntnis des BVwG kann von keiner „Aufenthaltsverfestigung“ allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes ausgegangen werden, da mit Erkenntnis das Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltes verbunden ist. Ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung eines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht.
- | Online seit - 04.10.2024
3506

Judikaturübersicht

Wehrdienstverweigerung trotz Freikaufmöglichkeit begründet keine oppositionelle Gesinnung

Leitsatz des Gerichts:
I. Als Grund für die Wehrdienstverweigerung anzugeben, dass man das Regime, das das eigene Volk bzw Kinder tötet, nicht unterstützen wolle, ist nicht als Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung zu deuten und hat bei der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für sich genommen keine Aussagekraft.

II. Wenn ein solcher Grund angegeben wird, dann muss dieser in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen; dies ergibt sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK.
- | Online seit - 03.10.2024
3396

Judikaturübersicht

Zu den Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung bei Vorliegen eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaats

Leitsatz des Gerichts:
I. Aus einer Zusammenschau von § 52 Abs 6 FPG und Art 6 Abs 2 RL 2008/115/EG ergibt sich, dass ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, sofern er über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats verfügt, zuerst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Eine Rückkehrentscheidung darf erst ergehen, wenn der zuvor ausgesprochenen Verpflichtung nicht nachgekommen wurde.

II. Wird eine Ausreiseverpflichtung gemäß § 52 Abs 6 FPG iVm Art 6 Abs 2 RL 2008/115/EG im Hinblick auf das Heimatland der betroffenen Person, und nicht auf den Mitgliedstaat, dessen Aufenthaltsberechtigung sie innehat, ausgesprochen, so erfüllt dies nicht die Voraussetzungen des Art 6 Abs 2 RL 2008/115/EG und darf daher eine Rückkehrentscheidung nicht ergehen.

III. Wird gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf seinen Heimatstaat erlassen, so bedarf es gemäß § 52 Abs 6 FPG iVm Art 6 Abs 2 RL 2008/115/EG im Falle einer Wiedereinreise einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, sofern die betroffene Person mittlerweile über eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt und ihrer Verpflichtung zur Rückkehr in diesen Mitgliedstaat nicht nachkommt. Diese Rückkehrentscheidung hat sich aber jedenfalls auf den Mitgliedstaat und nicht auf das Heimatland der betroffenen Person zu beziehen.

IV. Ist eine Abschiebung in den Heimatstaat der betroffenen Person gemäß § 52 Abs 6 FPG nicht möglich, weil sie über einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügt, so ist auch der Zweck einer allenfalls angeordneten Schubhaft nicht erreichbar. Da die Schubhaft nur in Betracht kommt, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht, ist eine angeordnete Schubhaft in einem solchen Fall rechtswidrig.
- | Online seit - 02.10.2024
3404

Judikaturübersicht

Zur Bindungswirkung aufhebender VwG-Entscheidungen

Leitsatz des Gerichts:
Aus der Rechtskraftwirkung von Erkenntnissen des VwG folgt iSd VwGH-Rsp zu § 28 Abs 5 VwGVG, dass im fortgesetzten Verfahren sowohl die Behörde als auch das VwG an die in den in Rede stehenden Entscheidungen zum Ausdruck gebrachte tragende Rechtsanschauung des VwG gebunden waren bzw (solange die Entscheidungen dem Rechtsbestand angehören) weiterhin gebunden sind. Eine Bindung im soeben erörterten Sinn wäre (nur) dann nicht gegeben, wenn sich die relevante Sach- oder Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung der in Rede stehenden Erkenntnisse des VwG nachträglich geändert hätte.
- | Online seit - 01.10.2024
3405

Judikaturübersicht

Zur (Nicht-)Vorlage von Lichtbild und Reisepass bei Aufenthaltstitelverlust

Leitsatz des Gerichts:
I. Genügt ein - mit dem zugrundeliegenden Antrag vorgelegtes - Lichtbild lediglich aufgrund der Dauer des Verfahrens den Kriterien des § 2a Abs 2 NAG-DV zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr, geht es um die Beurteilung einer Erfolgs- bzw Erteilungsvoraussetzung, deren Fehlen allenfalls zur Abweisung des Antrags führt. Wird hingegen dem Antrag entgegen der Bestimmung des § 7 Abs 1 Z 2 NAG-DV (von Anfang an) kein Lichtbild angeschlossen, liegt ein - die Vollständigkeit des Anbringens betreffender - Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG vor, der - nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Behebung des Mangels - zur Zurückweisung des Antrags berechtigt.

II. In einem Verfahren betreffend die Neuausstellung eines (wie hier in Verlust geratenen) Aufenthaltstitels gemäß § 19 Abs 11 NAG ist weder Sache des Verfahrens, ob die Anspruchsvoraussetzungen (noch) vorliegen, noch kommt es darauf an, ob die erforderlichen Urkunden und Nachweise für einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt worden sind. In einem Fall wie dem vorliegenden kann die belangte Behörde die Zurückweisung eines solchen Antrags daher nicht darauf stützen, dass dem Antrag kein Lichtbild bzw kein Reisepass gemäß § 7 Abs 1 Z 1 und Z 2 NAG-DV angeschlossen wurde, wenn diese bereits im Verfahren über den in Verlust geratenen Aufenthaltstitel (dessen Neuausstellung beantragt wird) der Behörde vorgelegt worden sind und sich auch noch im Akt der Behörde befinden. Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht relevant, ob das - im Akt befindliche und zur Ausstellung der in Verlust geratenen Aufenthaltskarte verwendete - Lichtbild zum Zeitpunkt der Neuausstellung den Vorschriften des § 2a Abs 2 NAG-DV (noch) entspricht.
- | Online seit - 30.09.2024
3408

Judikaturübersicht

Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen

Leitsatz des Gerichts:
Die fehlende Ausreisewilligkeit rechtfertigt für sich allein die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht.
- | Online seit - 27.09.2024
3409

Judikaturübersicht

Zwang zur Vornahme völkerrechtswidriger Handlungen im Zuge des Wehrdienstes als Asylgrund

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Weigerung, einen verpflichtenden Militärdienst abzuleisten, oder eine aus diesem Grund drohende Bestrafung, stellen grundsätzlich keinen Asylgrund dar. Tritt dem Sachverhalt allerdings ein Konventionsgrund, wie etwa eine politische oder religiöse Überzeugung, bei, und drohen völlig unverhältnismäßige Sanktionen (zB Folter), so stellt dies eine asylrelevante Verfolgung dar.

II. Droht im Falle einer Wehrdienstverweigerung keine völlig unverhältnismäßige Strafe wie etwa Folter, sondern bloß eine Gefängnisstrafe, so kann dies bereits eine asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn mit dem Militärdienst der Zwang zur Vornahme völkerrechtswidriger Handlungen verbunden wäre.

III. Wird durch das Regime im Heimatstaat eine Wehrdienstverweigerung als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gewertet und drohen deshalb unverhältnismäßige Strafen wie Folter, so resultiert daraus eine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Ist zudem weder eine Einreise noch die Begründung eines Wohnsitzes ohne Kenntnisnahme der Behörden möglich, ist jedenfalls davon auszugehen, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.
- | Online seit - 26.09.2024
3410

Judikaturübersicht

Fehlendes Lichtbild im Aufenthaltstitelverfahren

Leitsatz des Gerichts:
I. Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen der Bestimmung des § 7 Abs 1 Z 2 NAG-DV überhaupt kein Lichtbild beigelegt, liegt ein Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG vor, der - nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Behebung des Mangels - die Niederlassungsbehörde zur Zurückweisung des Antrags berechtigt.

II. Im Fall der Zurückweisung eines Antrags ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Die Behebung eines Mangels, der zur Zurückweisung des Anbringens iSd § 13 Abs 3 AVG geführt hat, kann daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden.

III. Der VwGH hat bereits festgehalten, dass die Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 der Anwendung der sich aus § 2a Abs 2 NAG-DV ergebenden Anforderung, zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach § 8 NAG ein im Entscheidungszeitpunkt maximal sechs Monate altes Lichtbild gemäß § 2a NAG-DV (iVm § 7 Abs 1 Z 2 NAG-DV) vorzulegen, auf türkische Staatsangehörige nicht entgegensteht.
- | Online seit - 25.09.2024
3411

Judikaturübersicht

Ausschluss von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Leitsatz des Gerichts:
Der in § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 enthaltene Ausschlussgrund, bei dessen Vorliegen der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs 2 AsylG 2005 ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann und gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, korreliert inhaltlich mit dem in Art 14 Abs 4 lit b Status-RL genannten Grund.
- | Online seit - 24.09.2024
3412

Judikaturübersicht

Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz eines syrischen Staatsangehörigen

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art 2 oder 3 EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insb einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.

II. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.
- | Online seit - 23.09.2024
3515

Hinweise

»Integrationspaket« 2024 bezüglich Ukraine-Vertriebene

Leitsatz des Gerichts:
- | Online seit - 20.09.2024
3416

Judikaturübersicht

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln nicht abhängig von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Bestimmung des mit "Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln" überschriebenen § 20 NAG regelt - wie sich aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes zweifelsfrei ergibt - die Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln, nicht aber die allgemeinen Voraussetzungen für ihre Erteilung, wie sie in § 11 NAG normiert sind.

II. Nach § 20 Abs 1a NAG wird der Behörde - und damit auch dem VwG - bei der Verleihung von Aufenthaltstiteln gemäß § 8 Abs 1 Z 2 NAG kein Ermessen eingeräumt ("sind ... auszustellen").

III. Für die Gültigkeitsdauer des auszustellenden Aufenthaltstitels ist nicht entscheidend, ob sämtliche Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs 2 NAG vorliegen (oder trotz Fehlens der Voraussetzung nach § 11 Abs 2 Z 4 NAG ein Aufenthaltstitel iSd § 11 Abs 3 NAG auszustellen ist, um dem Gebot des Art 8 EMRK zu entsprechen); wird ein Aufenthaltstitel ausgestellt, ist seine Gültigkeitsdauer - sind die Voraussetzungen nach § 20 Abs 1a Z 1 und 2 NAG erfüllt - mit drei Jahren festzulegen.
- | Online seit - 19.09.2024
3418

Judikaturübersicht

Zwangsrekrutierung Minderjähriger

Leitsatz des Gerichts:
I. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen.

II. Auf diesen Zeitpunkt hat die der "Asylentscheidung" immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe.
- | Online seit - 19.09.2024
3423

Judikaturübersicht

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 NAG: tragfähige Alternativbegründung und fehlendes "Ausbildungsprivileg"

Leitsatz des Gerichts:
I. Beruht ein Erkenntnis auf alternativen Begründungen und wird in Ansehung einer tragfähigen Begründungsalternative (hier der Verwirklichung des Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs 1 Z 5 NAG sowie der Verneinung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs 3 NAG iVm Art 8 EMRK) im Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, so erübrigt es sich, auf die zusätzlich angesprochenen Fragen (hier die strittige Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs 2 Z 2 und Z 4 iVm Abs 5 NAG) einzugehen, zumal das rechtliche Schicksal der Revision von der Beantwortung der insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen nicht abhängt.

II. Die strafgerichtliche und verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit hat weder eine Stärkung der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich noch eine Schwächung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen zur Folge.

III. Dem tragend herangezogenen Interesse eines Fremden an der weiteren Fortsetzung seiner Ausbildung im Aufnahmestaat kommt für sich genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, woran auch ein bereits erzielter Erfolg bei der Ausbildung nichts ändern kann.

IV. Der allfällige Umstand, dass Bildungsmöglichkeiten in Österreich mit jenen im Herkunftsland nicht gleichwertig sind, ist bei der Abwägung nach Art 8 EMRK nicht entscheidend.
- | Online seit - 18.09.2024
3420

Judikaturübersicht

Zur Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit iZm mit Verbindlichkeiten

Leitsatz des Gerichts:
Dass im Rahmen der Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß § 11 Abs 5 NAG Verbindlichkeiten nur insoweit zu berücksichtigen wären, als das Existenzminimum überschritten wird, kann der genannten Regelung nicht entnommen werden, wird doch ganz allgemein auf Aufwendungen bzw Belastungen, nicht jedoch auf deren faktische Durchsetzbarkeit abgestellt. Eine gegenteilige Auffassung wäre auch mit Blick auf den Sinn und Zweck der betreffenden Regelung, einen Aufenthaltstitel grundsätzlich nur jenen Personen zuteil werden zu lassen, bezüglich derer im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft während der Dauer des Aufenthalts als wahrscheinlich auszuschließen ist, nicht sachgerecht.
- | Online seit - 17.09.2024