Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Zeige 1 bis 20 von 3536

3714

Judikatursammlung

Rechtswidrige Festnahme, wenn von vornherein keine Vorführung iSd § 40 Abs 1 BFA-VG geplant war

Leitsatz des Gerichts:
I. Die Festnahme der Fremden und ihre anschließende Anhaltung erweisen sich als rechtswidrig, wenn nicht erkennbar ist, dass es notwendig gewesen wäre, die Fremde zu dem in § 40 Abs 1 BFA-VG ausschließlich genannten Zweck, nämlich zur Vorführung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor das BFA, festzunehmen.

II. Ist die Verwirklichung des Zwecks der Festnahme, die Fremde dem BFA vorzuführen, von Anfang an gar nicht angestrebt, ist die Festnahme und die darauf gegründete Anhaltung schon aus diesem Grund rechtswidrig.
- | Online seit - 11.07.2025
3717

Judikatursammlung

Unverhältnismäßige Integrationsprüfung und Kostenbelastung unvereinbar mit Art 34 RL 2011/95

Leitsatz des Gerichts:
I. Art 34 RL 2011/95 steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die das Bestehen einer Integrationsprüfung erfordert.

II. Es müssen jedoch besondere Bedürfnisse und Integrationsschwierigkeiten der Person, welcher internationaler Schutz zuerkannt wurde, im Rahmen dieser Prüfung berücksichtigt werden. Die Prüfung darf auch nicht darüber hinausgehen, was erforderlich ist, um die Integration im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern.

III. Von einer Prüfung ist abzusehen, wenn die tatsächliche Integration auf andere Weise nachgewiesen werden kann.

IV. Art 34 RL 2011/95 steht einer nationalen Regelung entgegen, die Personen, denen
internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sämtliche Kosten der Integrationskurse und -prüfungen auferlegt.

V. Die Möglichkeit, ein Darlehen zu erhalten, und der Erlass der Darlehensschulden im Fall einer fristgerechten Ablegung der Integrationsprüfung ändert nichts an einer solchen Unvereinbarkeit.
- | Online seit - 10.07.2025
3718

Judikatursammlung

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art 14 Abs 4 lit a RL 2011/95 aus Gründen zulässig, die vor der Einreise in den betreffenden Staat liegen

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art 14 Abs 4 lit a RL 2011/95 kann sich auch auf Handlungen oder Verhaltensweisen des Flüchtlings vor seiner Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats stützen.

II. Es ist unerheblich, dass Art 1 Abschnitt F GFK und Art 12 RL 2011/95 nicht dieselben Handlungen umfassen, da die Rechtsfolgen voneinander zu unterscheiden sind.

III. Ebenso kann bei der Beurteilung des Art 14 RL 2011/95 nicht auf die Anforderungen des Art 33 Abs 2 GFK abgestellt werden.

IV. Die Prüfung von Art 14 Abs 4 lit a und Abs 5 RL 2011/95 hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Bestimmungen im Hinblick auf Art 78 Abs 1 AEUV und Art 18 GRC beeinträchtigen könnte.
- | Online seit - 09.07.2025
3721

Judikatursammlung

Bei der einseitigen Aussetzung der Aufnahme und Wiederaufnahme handelt es sich nicht automatisch um eine "systemische Schwachstelle"

Leitsatz des Gerichts:
I. Art 3 Abs 2 Unterabs 2 Dublin III-VO ist dahin auszulegen, dass das einseitige Aussetzen der Aufnahme und Wiederaufnahme von Asylantragstellern durch einen Mitgliedstaat nicht ausreicht, um das Vorliegen systemischer Schwachstellen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung iSv Art 4 GRC mit sich bringen, anzunehmen.

II. Eine solche Feststellung kann nur nach einer Prüfung aller relevanten Daten auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben getroffen werden.
- | Online seit - 08.07.2025
3722

Judikatursammlung

Gleichbehandlungsgrundsatz muss bei Vergabe von Sozialleistungen beachtet werden

Leitsatz des Gerichts:
Art 12 Abs 1 lit e RL 2011/98 ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die den Sozialleistungsanspruch eines Drittstaatsangehörigen, der Inhaber einer kombinierten Erlaubnis ist, von der rechtmäßigen Einreise der in einem Drittstaat geborenen Kinder, für die er unterhaltspflichtig ist, abhängig macht.
- | Online seit - 07.07.2025
3720

Judikatursammlung

Mehrfacher Antrag auf Gewährung vorübergehenden Schutzes nicht per se unzulässig

Leitsatz des Gerichts:
I. Art 8 Abs 1 RL 2001/55 steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach einer Person, die vorübergehenden Schutz nach dem Durchführungsbeschluss 2022/382 auf Grundlage des
Art 5 RL 2001/55 genießt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels verweigert wird, wenn diese einen solchen Aufenthaltstitel bereits in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, aber noch nicht erhalten hat.

II. Einer Person, die vorübergehenden Schutz nach RL 2001/55 genießt, muss gemäß Art 47 GRC ein Rechtsmittel zur Verfügung gestellt werden, um gegen eine Entscheidung vorzugehen, mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Art 8 RL 2001/55 als unzulässig abgelehnt wird.
- | Online seit - 04.07.2025
3723

Judikatursammlung

Mündliche Verhandlung ohne Anwesenheit der von Amts wegen zur Verfügung gestellten Rechtsvertretung durchgeführt

Leitsatz des Gerichts:
Der Beschwerdeführer wird mangels Anwesenheit eines — ordnungsgemäß geladenen — Rechtsberaters der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
- | Online seit - 03.07.2025
3711

Judikatursammlung

Zum Bekanntwerden eines nachträglichen Versagungsgrundes nach § 11 Abs 1 und 2 NAG

Leitsatz des Gerichts:
I. § 52 Abs 4 Z 1 FPG bestimmt, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG oder § 11 Abs 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.

II. Die Ausfolgung (tatsächliche Übergabe und Entgegennahme) des Aufenthaltstitels (als Karte) - im Erteilungsfall - bewirkt in der Regel gleichzeitig den Akt der Zustellung und die rechtliche Wirkung des Bescheides entsteht erst durch diesen Akt. Der bloße Auftrag zur Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte bzw deren technische Herstellung selbst entfaltet demgegenüber noch keine Rechtswirkungen.
- | Online seit - 02.07.2025
3672

Judikatursammlung

Pushbacks von Griechenland in die Türkei verletzen Art 3, 13 und 5 EMRK

Leitsatz des Gerichts:
I. Der Gerichtshof kommt aufgrund einer Vielzahl von offiziellen Berichten – unabhängiger Einrichtungen – zu dem Schluss, dass es eine systematische Praxis der Abschiebung von Drittstaatsangehörigen (Pushbacks) durch die griechischen Behörden aus der Region Evros in die Türkei gibt.

II. Bei einer Abschiebung Oppositioneller in die Türkei besteht die reale Gefahr der Verletzung von Art 3 EMRK. Ein Mitgliedstaat hat somit vor der Abschiebung zu prüfen, ob der Betroffene in der Türkei Gefahr läuft, einer Art 3 EMRK widersprechende Behandlung ausgesetzt zu sein.

III. Eine "informelle Inhaftierung" als Vorstufe zur Abschiebung entbehrt einer rechtlichen Grundlage iSv Art 5 Abs 1 EMRK und verletzt auch die in Art 5 Abs 2 und 4 EMRK garantierten Rechte.

IV. Griechische Pushbacks finden unter lebensbedrohlichen Bedingungen statt und beinhalten sowohl die Beschlagnahme von persönlichen Gegenständen als auch manchmal Drohungen, Demütigungen und körperliche Gewalt. Eine Verletzung der Art 2 und 3 EMRK durch die griechische Vorgehensweise ist somit denkbar, allerdings sind hierfür entsprechende Beweise vorzulegen.

V. Der griechische Rechtsrahmen beinhaltet keine wirksamen Rechtsbehelfe, um gegen die illegale Abschiebung und die hierdurch bedingte Verletzung der Konventionsrechte vorzugehen. Die mangelnde Ermittlung in diesen Fällen begründet ebenfalls eine Verletzung des Art 13 EMRK.
- | Online seit - 01.07.2025
3666

Judikatursammlung

Fehlende Information bei medizinischer Feststellung der Minderjährigkeit verletzt Art 8 EMRK

Leitsatz des Gerichts:
I. Bei der Beurteilung, ob eine Misshandlung iSv Art 3 EMRK vorliegt, ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Eine Misshandlung muss allerdings hinreichend substanziiert dargelegt werden und kann nicht bloß aus einer Aneinanderreihung von Tatsachen abgeleitet werden.

II. Bei unbegleiteten minderjährigen Migranten berücksichtigt der EGMR bei der Prüfung einer möglichen Verletzung des Art 8 EMRK sowohl den nationalen als auch den internationalen Rechtsrahmen, da dieser die besondere Schutzbedürftigkeit dieser Personengruppe widerspiegelt.

III. Eine medizinische Untersuchung zur Altersfeststellung darf nur als letztes Mittel herangezogen werden. Sie muss von angemessenen Schutzgarantien für Minderjährige begleitet sein. Zudem ist die betroffene Person umfassend zu informieren, um einen wirksamen Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten.

IV. Ein Rechtsbehelf gemäß Art 13 EMRK muss sowohl rechtlich als auch faktisch wirksam sein. Die Effektivität ist jedoch nicht danach zu beurteilen, ob das Verfahren für den Beschwerdeführer erfolgreich ausgeht. Auch eine Kombination mehrerer Rechtsmittel kann den Anforderungen der Konvention genügen.

V. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten und Auslagen gemäß Art 41 EMRK besteht nur, wenn deren tatsächlicher Anfall, Notwendigkeit, Angemessenheit sowie Höhe hinreichend belegt sind. Reine Proformarechnungen genügen diesen Anforderungen nicht.
- | Online seit - 30.06.2025
3703

Judikatursammlung

Rechtswidriger Ausspruch über die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Leitsatz des Gerichts:
§ 9 Abs 3 BFA-VG ist dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach § 52 Abs 4 Z 4 FPG der entbehrliche Ausspruch über die dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat. Diese Rsp wurde vom VwGH auch auf jene Konstellationen übertragen, in denen der Drittstaatsangehörige über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt.
- | Online seit - 27.06.2025
3705

Judikatursammlung

Keine Rechtsverletzung durch Überstellung nach Griechenland

Leitsatz des Gerichts:
Die hinreichende Auseinandersetzung mit der Einzelfallzusage Griechenlands betreffend die Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers sowie seinen Zugang zu einem Asylverfahren führt zur Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.
- | Online seit - 26.06.2025
3685

Judikatursammlung

Keine "ordnungsgemäße" Beschäftigung iSd Art 6 Abs 1 ARB 1/80 während anhängigem Asylverfahren

Leitsatz des Gerichts:
Nur solche türkische Arbeitnehmer können sich auf ein auf Art 6 ARB 1/80 gegründetes Aufenthaltsrecht berufen, die während der in dieser Bestimmung angeführten Zeiträume auf die dort näher umschriebene Weise ordnungsgemäß beschäftigt waren. Diese Voraussetzung erfüllen Fremde, die eine - wenn auch allenfalls in Einklang mit den Bestimmungen des AuslBG stehende - Beschäftigung ausüben, dann nicht, wenn ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bloß auf Grund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besteht.
- | Online seit - 25.06.2025
3692

Judikatursammlung

Keine Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige

Leitsatz des Gerichts:
I. Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG nicht erlassen werden.

II. Begünstigten Drittstaatsangehörigen kann gemäß § 54 Abs 5 AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - insb also auch nicht ein solcher nach § 55 AsylG - erteilt werden.
- | Online seit - 24.06.2025
3697

Judikatursammlung

Zur (Un-)Zulässigkeit von Fristsetzungsanträgen hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Leitsatz des Gerichts:
I. Nach den §§ 16 Abs 2 Z 1, Abs 4 und 17 Abs 1 BFA-VG ist weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen, noch muss das VwG darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Über einen trotzdem gestellten, unzulässigen Antrag hat das VwG binnen sechs Monaten zu entscheiden.

II. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht des BVwG in Fällen, in denen trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 17 Abs 1 BFA-VG keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der einwöchigen Frist erfolgt, kann auch vom Asylwerber mittels eines Fristsetzungsantrags geltend gemacht werden.
- | Online seit - 23.06.2025
3701

Judikatursammlung

Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 wegen verbesserter Lage in Griechenland zurückgewiesen

Leitsatz des Gerichts:
Aufgrund der hinreichenden Auseinandersetzung mit der Sicherheits- und Versorgungslage in Griechenland im Hinblick auf die dortige Zuerkennung des Flüchtlingsstatus kommt es durch die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz zu keiner Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte.
- | Online seit - 20.06.2025
3612

Judikatursammlung

Kein Gebot der Geheimhaltung bzw Zurückhaltung von Homosexualität, um Verfolgungsgefahr im Heimatstaat zu vermeiden

Leitsatz des Gerichts:
Von einem Fremden kann nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden. Es ist unbeachtlich, ob die Gefahr einer Verfolgung dadurch vermieden werden könnte, dass der Betroffene beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person.
- | Online seit - 18.06.2025
3773

Hinweise

EGMR zur Effektivität innerstaatlicher Rechtsmittel bei Rückführungsentscheidungen

Leitsatz des Gerichts:
- | Online seit - 17.06.2025
3673

Judikatursammlung

Zur Situation alleinstehender, gewaltbetroffener Frauen in Syrien

Leitsatz des Gerichts:
I. In Syrien ist die Position von Personen, die zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen, welche Opfer von sexueller Gewalt wurden, als besonders vulnerabel anzusehen.

II. Durch den fehlenden männlichen Schutz, der in einem Land wie Syrien ausnahmslos von Nöten ist, sowie die erhebliche gesellschaftliche Stigmatisierung, steigt die Gefahr, Opfer von Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu werden, für diese Frauen maßgeblich.
- | Online seit - 17.06.2025
3674

Judikatursammlung

Keine partielle Konvalidation von Schubhaftbescheiden

Leitsatz des Gerichts:
I. Eine unzureichende Begründung führt nicht in jedem Fall zu einer Rechtswidrigkeit eines Schubhaftbescheids. Für diese Rechtsfolge hat es sich um einen wesentlichen Begründungsmangel zu handeln, der zur Folge hat, dass die konkrete Ausführung der Entscheidung die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag.

II. Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht nur für einen Teilzeitraum konvalidieren, vielmehr hat sich eine einmal festgestellte Rechtswidrigkeit auf die gesamte Dauer der auf ihn gestützten Anhaltung zu beziehen.
- | Online seit - 16.06.2025