Unverhältnismäßige Integrationsprüfung und Kostenbelastung unvereinbar mit Art 34 RL 2011/95
Leitsätze
I. Art 34 RL 2011/95 steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die das Bestehen einer Integrationsprüfung erfordert.
II. Es müssen jedoch besondere Bedürfnisse und Integrationsschwierigkeiten der Person, welcher internationaler Schutz zuerkannt wurde, im Rahmen dieser Prüfung berücksichtigt werden. Die Prüfung darf auch nicht darüber hinausgehen, was erforderlich ist, um die Integration im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern.
III. Von einer Prüfung ist abzusehen, wenn die tatsächliche Integration auf andere Weise nachgewiesen werden kann.
IV. Art 34 RL 2011/95 steht einer nationalen Regelung entgegen, die Personen, denen
internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sämtliche Kosten der Integrationskurse und -prüfungen auferlegt.
V. Die Möglichkeit, ein Darlehen zu erhalten, und der Erlass der Darlehensschulden im Fall einer fristgerechten Ablegung der Integrationsprüfung ändert nichts an einer solchen Unvereinbarkeit.