Kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen wegen fehlender Integration
Leitsätze
I. Bei der Verleihung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs 1 AsylG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, wobei dieses Ermessen jedoch durch die Voraussetzungen des § 60 AsylG eingeschränkt wird. Bei der Beurteilung eines Ansuchens gemäß § 56 Abs 1 AsylG sind die Voraussetzungen des § 60 Abs 2 AsylG zwingend zu beachten, wobei die Prüfung jedoch bereits dann unterbleiben kann, wenn nicht alle Voraussetzungen des § 56 Abs 1 AsylG vorliegen.
II. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 Abs 1 AsylG stellt nicht nur auf die Anforderungen der Z 1 bis 3 leg cit ab. Es hat jedenfalls auch ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorzuliegen, wobei hiermit im Speziellen die Legalisierung eines langen Aufenthalts ermöglicht werden soll, wenn die Voraussetzungen des § 55 AsylG noch nicht erfüllt werden. Auch wenn bei der Beurteilung der besonderen Berücksichtigungswürdigkeit Aspekte des § 9 Abs 2 BFA-VG einfließen können, spielen in diesem Zusammenhang (gemäß der einschlägigen Judikatur) jedenfalls Bindungen zum Heimatstaat oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus keine Rolle.
III. Sind Drittstaatsangehörige trotz ihres jahrelangen Aufenthalts im Inland nicht in der Lage, sich in deutscher Sprache zu unterhalten, so liegt keine derart fortgeschrittene Integration vor, dass von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall gemäß § 56 Abs 1 AsylG auszugehen ist.
IV. Wird im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 56 Abs 1 AsylG eine Einstellungszusage in Vorlage gebracht, aus welcher jedoch weder das Beschäftigungsausmaß noch die vorgesehene Entlohnung hervorgeht, so werden dadurch nicht die zwingend vorzuliegenden Voraussetzungen des § 60 Abs 2 AsylG erfüllt.